RsprS zu § 1004 BGB
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  1. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann einen öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch (§ 1004, 823 Abs.2 BGB in entsprechender Anwendung) im Hinblick auf Äußerungen geltend machen, die einen der Straftatbestände der §§ 185-187 StGB erfüllen. Die Meinungsäußerung, ein Landkreis handele pflichtwidrig und habe eine elternfeindliche Haltung, stellt keine Beldeidigung iSd § 185 StGB dar. (vgl. VGH Kasse, B 26.04.89 - 6 TG 748/89 - Jur-Person-Ehrenschutz, NJW 90,1005 -06)


  2. Beilagen in Zeitschriften sind eine allgemein übliche Form der Werbung, gegen die ein Abonnent keinen Anspruch auf Unterlassung geltend machen kann. (Leitsatz der Redaktion) (vgl. LG Bonn, U 09.01.92 - 15 O 341/91 - Zeitschriftenbeilage, NJW 91,1112)


  3. Die Übermittlung personenbezogener Daten über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehegatten der nachgefragten Person (hier: eidesstattliche Versicherung und Haftanordnung) ist regelmäßig unzulässig; Ausnahmen sind zB dann zuzulassen, wenn der Ehegatte tatsächlich maßgeblichen Einfluß auf die Vermögensverwaltung des nachgefragten anderen Ehegatten nimmt mit der Folge, daß der Nachgefragte als "Strohmann" eigener Geschäfte seines Ehegatten angesehen werden kann. Ob es zulässig ist, aus unterhaltsrechtlichen Erwägungen heraus die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sämtlicher möglicher Unterhaltsberechtigter der nachgefragten Person ungefragt offenzulegen, erscheint grundsätzlich bedenklich, bedarf jedoch in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte des Nachgefragten selbst Renteneinkommen hat und der Nachgefragte über erhebliches Immobilienvermögen verfügt, keiner Entscheidung. Zu den personenbezogenen Daten iSd 3 Abs.1 BDSG zählen ua Informationen, die eine für die Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen bedeutsame Aussage enthalten, insbesondere also seine Kreditdaten. Auch Informationen über den Ehemann bilden einen Teil der Angaben über die Person der Betroffenen und werden von interessierter Empfängern bei der Beurteilung von deren Kreditwürdigkeit zumindestens in die Überlegung einbezogen. Damit handelt es sich auch um personenbezogene Daten der Betroffenen. Der Anspruch auf Unterlassung der Übermittlung gespeicherter Daten ist nicht durch Spezialregelungen im Bundesdatenschutzgesetz ausgeschlossen. Er kann auf die §§ 1004 Abs.1 S.2, 823 Abs.2 BGB, §§ 4, 29 Abs.2, BDSG gestützt werden. §§ 4, 29 Abs.2 BDSG dienen dem Zweck, den einzelnen davor zu schützen, daß er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird, und sind deshalb Schutzgesetze iSd § 823 Abs.2 BGB. (vgl. OLG Hamm, U 04.04.95 - 9 U 42/95 - Auskunftei, NJW 96,131 -132 = NJW-CoR 96,122 (L))


  4. Der Vertrieb von "Piratenkarten", die es ermöglichen, codierte Pay-TV-Programme ohne Verwendung der orginalen Decoderkarten unverschlüsselt zu empfangen, stellt eine wettbewerbswidrige Behinderung der (rechtmäßigen) Anbieter der Verschlüsselungssysteme und einen Eingriff in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. (vgl. OLG Frank, U 13.06.95 - 6 U 14/95 - Piratenkarten, NJW-CoR 96,56 (L))


  5. Werbung per Telefax ist wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG, da auch ein Gewerbetreibender im allgemeinen nicht damit einverstanden ist, daß ihm von beliebigen anderen Gewerbetreibenden Telefayschreiben zu Werbzwecken übersandt werden. Dem Betroffenen steht gemäß § 823 Abs.1, 1004 Abs.1 S.2 BGB ein Unterlassungsanspruch zu. Das grundsätzliche Verbot von Telefaxwerbung in Deutschland ist nicht als unzulässige Absatzbeschränkung nach Art.30 EGV oder als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art.59 Abs.1 EGV anzusehen. (vgl. KG, U 29.05.97 - 25 U 9273/96 - Telefax-Werbung, NJW-CoR 98,111 (L))


  6. Zu den Voraussetzungen und zum Inhalt eines Unterlassungsanspruchs gegen die in einer Zeitschrift aufgestellte Behauptung, der Kläger habe sich mit einem in fremder Sprache verfaßten, objektiv mehrdeutigen Satz dem Inhalt nach so geäußert, wie dies in der Zeitschrift durch die dort gewählte Zitatform und die Einleitung "Klartext" als eindeutig zum Ausdruck gebracht ist. (vgl. BGH, U 27.01.98 - 6 ZR 72/97 - Zitatübersetzung, NJW 98,1391 -93)

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