RsprS zu § 852 BGB
[ ‹ ]
  1. Die Verjährung des § 852 BGB beginnt, wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen soweit Kenntnis erlangte, daß er eine Klage gegen diese Person zu begründen vermag. Bei einem Amtshaftungsanspruch gehört dazu die Kenntnis, daß das Verhalten des Beamten widerrechtlich und schuldhaft ist (vgl BGH, Urt v 15.04.76 3 ZR 69/74 - LM, Nr.55 zu § 852 BGB). Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist ist jeweils, ob die Klageerhebung dem Verletzten im Hinblick auf eine hinreichende Erfolgsaussicht zumutbar ist (vgl BGH, Urt v 21.09.76 - 6 ZR 69/75 - LM, Nr.57 zu § 852 BGB; vgl BGH, Urt v 13.06.60 - 3 ZR 111/59, LM, Nr.14 zu § 852 BGB). (vgl. BGH, U 11.06.81 - 3 ZR 34/80 - Schwierige Rechtsfrage, NJW 82,36 = DVBl 81,825 = BauR 81,566 = MDR 82,35 = BRS 38 Nr.169 =)


  2. Die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs beginnt nicht, solange dem Geschädigten die Erhebung der Klage deswegen nicht zumutbar ist, weil die aussichtsreiche Möglichkeit besteht, durch Verhandlungen mit der Behörde zwar nicht Schadensersatz im engeren Sinne zu erlangen, wohl aber eine anderweitige Kompensation, durch die die Vermögenseinbuße ohne Prozeß ausgeglichen wird, ohne daß es eines Schadensersatzprozesses bedürfte. (vgl. BGH, U 11.05.89 - 3 ZR 88/87 - Bauvoranfrage Ablehnung, NJW 90,245 = DVBl 89,1094 -1097)


  3. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 852 BGB für einen Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Versagung einer Baugenehmigung beginnt mit der Zustellung des rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteils, durch das der Geschädigte Kenntnis von der Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Gemeinde sowie der den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründenden Tatsachen und des Schadens erhält. Der Fortgang des Baugenehmigungsverfahrens - in dem es darum geht, ob die Baugenehmigung aus anderen - bauordnungsrechtlichen - Gründen zu versagen ist, hat nicht die Folge, daß die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs weiter unterbrochen ist. Der Antragsteller, der den - begründeten - Rechtsstandpunkt einnimmt, daß seinem Bauantrag bauordnungsrechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen, kann und muß daher zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bereits vor der Entscheidung über seinen Bauantrag und vor Ablauf des dreijährigen Verjährungsfrist nach § 852 BGB eine Amtshaftungsklage erheben. (vgl. BGH, U 21.09.89 - 3 ZR 219/88 - Baugenehmigung Versagung, BGHR BGB § 852 I Fristbeginn = RzB Nr.1006)


  4. Die Verjährung gemäß § 852 Abs.1 BGB beginnt nicht, solange nicht der Schadensersatzanspruch entstanden ist. Das setzt im Falle eines Delikts gegen das Vermögen regelmäßig den Eintritt eines Vermögensschadens - nicht nur einer Gefährdung - voraus. Beurkundet ein Notar mehrere Kaufverträge desselben Verkäufers mit verschiedenen Käufern über unterschiedliche Teile eines Grundstücks, so beginnt die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen grundsätzlich für jeden Vertrag gesondert. Die durch § 852 Abs.1 BGB vorausgesetzte Kenntnis muß unter anderem diejenigen Tatumstände erfassen, aus denen sich ein Schaden ergibt. Zur Pflicht des Notars, über die Genehmigungsbedürftigkeit nach § 2 GrdstVG und nach § 19 BBauG zu belehren. Zur zivilrechtlichen Auswirkungen der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 2 GrdstVG und § 19 Abs.2 BBauG auf Grundstückskaufverträge, wenn die Genehmigung - nur - für andere gleichartige Verträge versagt worden ist. Im Rahmen der Beurkundungstätigkeit ist der Notar nicht Erfüllungsgehilfe eines Beteiligten (Abgrenzung BGH, Urt 19.02.74 - 5 ZR 21/72 - BGHZ 62,119, 121ff; Urt v 13.01.84 - 5 ZR 205/82 - NJW 84,1748 ). Ein Festsstellungsinteresse für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens besteht regelmäßig nicht, solange der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiß ist und keine Verjährungsfrist läuft. (vgl. BGH, U 15.10.92 - 9 ZR 43/92 - Einvernehmensversagung, NJW 93,648 = VersR 93,1358 = MDR 93,693)


  5. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung in der Vollziehung eines unrichtigen Steuerbescheides bestehe, der seinerseits auf einem unrichtigen Gewinnfeststellungsbescheid beruhte, so kann die auf Feststellung der Nichtigkeit jenes Gewinnfeststellungsbescheides gerichtete finanzgerichtliche Klage die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs unterbrechen. (vgl. BGH, U 06.07.95 - 3 ZR 145/94 - Steuerbescheid, DVBl 96,818 Nr.9(L))
  zu § 852 BGB [ ]  

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Digitales Informationssystem-Recht   -   © H-G Schmolke 1998-2000
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066,
Email: hg@schmolke.com

§§§