RsprS zu § 839 BGB
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Absatz 1

  1. Siehe auch Rechtsprechung zu Art.34 GG


  2. Bei einem Amtshaftungsanspruch bedarf es dazu der Feststellung der Schadensursächlichkeit der Amtspflichtverletzung. Diese setzt ihrerseits die vorherige Klärung der Frage, wie der Beamte richtigerweise hätte handeln müssen voraus. Wenn ein Schadensersatzanspruch davon abhängt, wie eine behördliche Entscheidung (hypothetisch ausgefallen wäre, kommt es nicht darauf an, wie die Behörde tatsächlich entschieden hätte, sondern wie sie nach Auffassung des über den Ersatzanspruch urteilenden Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müssen (vgl BGH, Urt v 27.11.80 - 3 ZR 95/79 -). Eine außerhalb des BauGB von der Gemeinde beschlossene allgemeine Beschränkung der bebaubaren Flächen und der Wohneinheiten ist unwirksam. (vgl. BGH, U 11.06.81 - 3 ZR 34/80 - Schwierige Rechtsfrage, NJW 82,36 = DVBl 81,825 = BauR 81,566 = MDR 82,35 = BRS 38


  3. Die Schadensursächlichkeit der in der rechtswidrigen Rücknahme einer Baugenehmigung liegenden Amtspflichtverletzung wird nicht dadurch aufgehoben, daß der Rücknahmebescheid im Widerspruch bestätigt wird. (vgl. BGH, U 07.02.85 - 3 ZR 212/83 - Rücknahme Baugenehmigung, UPR 85,417)


  4. Die Bestimmungen des Art.96 BayBauO 1974 gehen als Sondervorschriften über die Zurücknahme einer Baugenehmigung den allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte in Art.48 BayVwVfG vor. Wird gegen die Zurücknahme einer bestandskräftigen Baugenehmigung Anfechtungsklage erhoben und sodann die Bauabsicht aufgegeben und das Grundstück verkauft, bevor der Bescheid über die Zurücknahme für rechtswirdig erklärt wird, ist die nicht für sofort vollziehbar erklärte Zurücknahme nicht unmittelbar ursächlich für den Schaden in Form von nutzlos gewordenen Aufwendungen zu Durchführung des Bauvorhabens. Der Zurücknahmebescheid kann aber in zurechenbarer Weise mitursächlich für den Schaden sein, wenn der Grundstücksverkauf durch ihn herausgefordert wurde und nicht als ungewöhnliche Reaktion angesehen werden kann. In diesem Fall kann eine schuldhafte Mitverursachung seitens des Geschädigten wegen des Grundstücksverkaufs bei einer Abwägung nach § 254 BGB unter Berücksichtigung des in § 839 Abs.3 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens einen Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise ausschließen. (vgl. BayObLG, U 07.12.88 - 2 Z 32/88 - Baugenehmigung-Rücknahme, NVwZ 89,692 -93)


  5. Eine gemeindliche Regenwasserkanalisation ist unzureichend, wenn sie lediglich auf einen einjährigen Berechnungsregen ausgelegt ist. Die "Wirkungshaftung" für Flüssigkeiten, die von einer Rohrleitungsanlage ausgehen, setzt nicht voraus, daß die Anlage schadhaft ist. Zur Frage, ob in den Schutzbereich der Wirkungshaftung bei einer Regenwasserkanalisation auch solche Schäden einzubeziehen sind, die darauf beruhen, daß das Regenwasser infolge unzureichender Kapazität der Kanalisation erst gar nicht in die Rohrleitung gelangt, sondern ungefaßt in die anliegenden Häuser eindringt. (vgl. BGH, U 05.10.89 - 3 ZR 66/88 - Regenwasserkanalisation, DÖV 90,209 = DVBl 90,431 = UPR 90,212)


  6. Das mittelbare Interesse eines Grundstückseigentümers an der Erteilung eines positiven Bauvorbescheides an einen Bauherrn und damit an der Aufrechterhaltung eines zwischen ihm und dem Bauherrn abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages reicht nicht aus, um den Grundstückseigentümer in den Schutzbereich der der Gemeinde nach § 36 BauGB im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahren dem Bauherrn gegenüber obliegenden Amtspflichten einzubeziehen. (vgl. BGH, U 23.11.89 - 3 ZR 161/88 - Grundstücksverkäufer, NVwZ 90,501)


  7. War die beantragte Baugenehmigung aus baurechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig, so ist die Verweigerung des Einvernehmens für die Ablehnung des Bauantrages nicht ursächlich. (vgl. BGH, U 26.04.90 - 3 ZR 9/90 - Mindermeinung, BGHR BGB § 839 I 1 Dritter 25)


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