RsprS zu § 812 BGB
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  1. Der Käufer, dem eine andere als die geschuldete Sache (aliud) geliefert worden ist, kann den Kaufpreis nicht nach § 812 Abs.1 S.1 BGB zurückverlangen. (vgl. BGH, U 12.03.97 - 8 ZR 15/96 - Tape-Streamer, NJW-CoR 97,365 (L) = NJW 97,1914 = DNr.97.081)


  2. (LF) Mit der Bezeichnung "Streamercontroller" für ein Computerbauteil ist regelmäßig ein Streckmodul (Controllerkarte) gemeint. Baut ein Hardware-Lieferant anstelle eines solchen im Pflichtenheft und in der Ausschreibung bezeichneten und gesondert in Rechnung gestellten Streamercontrollers in den gelieferten Standard-PC einen von ihm selbst entwickelten Streameranschluß ("Floppy-Streamer") ein, liegt kein Mangel der Computeranlage, sondern eine aliud-Lieferung vor. Dies führt dazu, daß der Besteller den auf den Steamer gezahlten Kaufpreisanteil nach Bereicherungsrecht zurückverlangen kann. (vgl. OLG Köln, U 01.12.95 - 10 U 60/95 - Streamercontroller, NJW-CoR 96,330 (L) = Kö-OLGR 96,53 = DNr.95.214)


  3. Handelt es sich bei einer gemeindeeigenen Obdachlosenunterkunft um eine öffentliche Einrichtung und liegt ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis vor, ist das von der Gemeinde geforderte Benutzungsentgelt eine Gebühr iSd KAG. Fehlt es an einer entsprechenden Gebührensatzung, kann die Gemeinde in einen solchen Fall wegen des Satzungsvorbehalts im KAG von dem eingewiesenen Obdachlosen kein Benutzungsentgelt in analoger Anwendung des § 812 BGB oder auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs fordern. (vgl. VGH Mannh, U 09.01.96 - 2 S 2757/95 - Obdachlosenunterkunft, NVwZ-RR 97,123 = DNr.96.007)


  4. (LB) Architektenverträge mit katholischen Kirchengemeinden bedürfen gemäß § 21 Abs.2 des Vermögensverwaltungsgesetzes vom 24.07.1924 zur ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der bischöflichen Behörde. Kannten beide Parteien den Formmangel, so entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß § 242 BGB einer Berufung auf den Formmangel nicht entgegensteht (BGH, WM 65,1113; NJW 61,1167; JR 74,19). Bei formungültigen Verträgen kommt ein Anspruch aus Verschulden beim Vertragsabschluß nur in Betracht, wenn Mitglieder des Kirchenvorstandes mitgeteilt hätten, die Genehmigung liege vor oder es sei mit ihr zu rechnen. Es ist anerkannt, daß mündlich vereinbart werden kann, daß ein Architekt unentgeltlich Vorarbeiten vornimmt, um dem Bauherr eine Entscheidung zu ermöglichen, ob er ein Bauvorhaben durchgeführt und aus diesem Grund erst später den Architekten umfassend beauftragt (vgl BGH BauR 67,454 = ZfBR 87,187 ). (vgl. OLG Hamm, U 16.11.87 - 17 U 72/87 - Formmangel, BauR 88,742 -44 = DNr.87z003)


  5. Nur unter besonderen Umständen kann der durch eine unrichtige Darstellung im Fernsehen in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte, dem das Recht die Möglichkeit zur Gegendarstellung gibt, von der Fernsehanstalt oder ihren Mitarbeitern seine Aufwendungen für eine Anzeigenaktion erstattet verlangen, mit der er in der Presse eine berichtigende Darstellung anstelle oder nebem der_Gegendarstellung hat veröffentlichen lassen. (vgl. BGH, U 06.04.76 - 6 ZR 246/74 - Fernsehen-unrichtige Dars, BGHZ 13,182 -98 = DNr.76.000)
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