RsprS zu § 433 BGB
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  1. Haben bei der Lieferung von Hardware zusammen mit Software die Installationsarbeiten nur untergeordnete Bedeutung, so unterliegt das gesamte Geschäft dem Kaufvertragsrecht. (vgl. OLG Hamm, U 14.11.94 - 31 U 105/94 - FiBu-Programm, NJW-CoR 95,263 (L))


  2. Die AGB-Klausel eines Software-Lieferanten, nach der der Käufer bei Mängeln auf die Möglichkeit des Updates oder auf Hinweise zur Beseitigung eines Fehlers verwiesen wird, ohne daß dem Käufer für das Fehlschlagen solcher Versuche ein Recht auf Wandelung oder Minderung eingeräumt wird, verstößt auch im kaufmännischen Verkehr gegen §§ 24, 9 Abs.2 Nr.1 iVm § 11 Nr.10 lit.b AGBG und ist daher unwirksam. (vgl. LG Karlsr, U 02.05.95 - 3 O 41/95 - Update statt Gewährleistung, NJW-CoR 96,330 (L) = CR 96,290)


  3. Beim Verkauf einer EDV-Anlage mit (Standard-)Software umfaßt die mitübernommene Pflicht zur "Installation" grundsätzlich neben der Aufstellung der Hardware nur das Aufspielen der neuen Software. Die Übernahme von Altdaten ist (jedenfalls bei Erforderlichkeit weiterer Programmierarbeiten zur Anpassung) nicht geschuldet. Auch wenn der Lieferant verpflichtet ist, mittels eines anderen Programms erstellte und beim Kunden bereits vorhandene Adreßdaten in ein von ihm geliefertes neues Programm zu übernehmen, bedeutet das nicht, daß die Adreßfehler in dem neuen Programm mit denjenigen des alten Programms identisch sein müssen. Mit der Übernahme von Altdaten in ein neues Programm kommt der Auftragnehmer solange nicht in Verzug, als der Auftraggeber ihm angeforderte Informationen dazu, in welche Programmfelder des neuen Programms bestimmte Altdaten übernommen werden sollen, nicht erteilt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber derartige Angaben für nicht notwendig hält. _(vgl. OLG Köln, U 21.01.94 - 19 U 100/93 - Altendatenübernahme, NJW-CoR 95,263 (L) = K"-OLGR 94,77 = BB-Beil.7/95,8)_BGB õ 433


  4. Ein auf Zahlung Zug um Zug gegen "Herausgabe der EDV-Programme Kabelmietabrechnung gemäß Vertrag vom ..." lautendes Urteil ist mangels Bestimmtheit der Gegenleistung nicht vollstreckungsfähig. (vgl. KG, B 08.03.94 - 1 W 7446/93 - Kabelmietabrechnung, NJW-CoR 95,126 (L) = NJW-RR 94,959)


  5. Die mit "Rahmenvertrag" überschriebene Vereinbarung über eine ständige Geschäftsbeziehung, deren Gegenstand die Lieferung einer bestimmten Mindestzahl von Rechnerplatinen in einem bestimmten Zeitraum ist, begründet eine verbindliche Bestellung. Die Bezeichnung als "Rahmenvertrag", der typischerweise erst als Grundlage für die Begründung weiterer detaillierter Einzelverträge dient, ist dann als irrtümlich und unschädliche Falschbezeichnung anzusehen. (vgl. OLG Köln, U 22.04.94 - 19 U 264/93 - Rahmenvertrag, NJW-CoR 95,50 (LSK))


  6. Der Vertrag über die Lieferung von Hardware-Zubehör (hier: Controller) ist als Kaufvertrag mit werkvertraglichem Einschlag und Schwerpunkt im Kaufvertragsrecht zu qualifizieren, wenn der Besteller mit dem Lieferanten die Anpassung an eine bestehende Computerumgebung (hier: Konfigurierung des Controllers für eine bestimmte Festplatte) vereinbart hat. (vgl. AG Stuttg, U 09.08.94 - 1 C 8108/92 - Controller-Lieferung, NJW-CoR 95,335 (L) = CR 95,278)


  7. Bestätigt der Käufer einer EDV-Anlage dem Verkäufer, daß er die EDV-Anlage "in ordnungsgemäßem, funktionsrüchtigem und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechendem Zustand" übernommen hat, bewirkt dies zwar eine Beweislastumkehr dahingehend, daß der Käufer die Unvollständigkeit zu beweisen hat, stellt aber keine Anerkenntnis hinsichtlich der Vollständigkeit der Lieferung dar. (vgl. LG Münch, U 06.04.95 - 7 O 25239/93 - Übernahmebestätigung, NJW-CoR 96,192 (L))


  8. (LF) Behauptet der Verkäufer, es sei ein Selbstbelieferungsvorbehalt vereinbart worden, trägt er die Beweislast für diese Behauptung. (vgl. OLG Köln, U 09.08.95 - 19 U 57/95 - Telefax-Bestellung, NJW-CoR 96,330 (L) = Kö-OLGR 96,47 = DNr.95.143)


  9. Die AGB-Klausel eines Software-Lieferanten, nach der der Käufer bei Mängeln auf die Möglichkeit des Updates oder auf Hinweise zur Beseitigung eines Fehlers verwiesen wird, ohne daß dem Käufer für das Fehlschlagen solcher Versuche ein Recht auf Wandelung oder Minderung eingeräumt wird, verstößt auch im kaufmännischen Verkehr gegen §§ 24, 9 Abs.2 Nr.1 iVm § 11 Nr.10 lit.b AGBG und ist daher unwirksam. (vgl. LG Karlsr, U 02.05.95 - 3 O 41/95 - Update statt Gewährleistung, NJW-CoR 96,330 (L) = CR 96,290)


  10. Bei der Bestellung von Festplatten gilt wie bei allen lediglich gattungsmäßig bestimmten, nicht individualisierten Waren, daß auch ohne die ausdrückliche Bezeichnung "fabrikneu" - nur ungebrauchte Ware Liefergegenstand sein kann. (vgl. LG Münch, U 30.05.95 - 7 O 2189/94 - gebrauchte Festplatte, NJW-CoR 96,190 (L) = CR 95,736)


  11. Faxt der Käufer bei einem spekulativen Geschäft (hier: Lieferung von ca 12000 Modulen), bei dem es für beide Seiten erkennbar auf eine schnelle Lieferung ankommt, dem Verkäufer eine Auftragsbestätigung und nennt er darin einen fixen Lieferungstermin, so muß der Verkäufer unverzüglich widersprechen, will er den Termin nicht gegen sich gelten lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer in den telefonisch geführten vorangegangenen Vertragsverhandlungen ein bestimmtes Datum genannt hat, an dem er seinerseits mit der Ankunft der Ware rechne, und wenn der danach mögliche Liefertermin und der vom Käufer bestätigte fixe Termin mit diesem Datum übereinstimmt. Behauptet der Verkäufer, es sei ein Selbstbelieferungsvorbehalt vereinbart worden, trägt er die Beweislast für diese Behauptung. (vgl. OLG Köln, U 09.08.95 - 19 U 57/95 - Telefax-Bestellung, NJW-CoR 96,330 (L) = Kö-OLGR 96,47)


  12. Bei Verkauf eines Spracherkennungsprogramms für die deutsche Sprache wird eine deutschsprachige Dokumentation geschuldet. In der Lieferung der Beta-Version eines Programmes ist keine ordnungsgemäße Erfüllung zu erblicken. (vgl. LG Münch, U 28.03.96 - 7 O 6397/93 - Beta-Version, NJW-CoR 97,306 (L) DuD 97,297)


  13. Wird nach VOL/B die Lieferung von Orginalverbrauchsmaterial (hier: Druckerpatronen) ausgeschrieben und daraufhin die Lieferung von kompatiblen Produkten eines anderen Herstellers angeboten, so kommt wegen Dissenses kein Vertrag zustande. Die Lieferung von kompatiblen Produkten eines Fremdherstellers anstelle der vertraglich vereinbarten Orginalteile ist keine Schlechterfüllung, sondern aliud-Lieferung. (vgl. OLG Hamm, U 98.09.97 - 13 U 46/97 - Druckerpatrone, NJW-CoR 98,180 (L) = Ha-OLGR 98,21)
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