RsprS zu § 326 BGB
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  1. Der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit kann grundsätzlich nur an deren Gläubiger abgetreten werden. Wird die im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages geschuldete Freistellung von einer Zahlungsverbindlichkeit nicht bewirkt, so kann der Befreiungsgläubiger unter den Voraussetzungen des § 326 Abs.1 BGB sofort und nicht erst im Wege des § 250 BGB Zahlung in Höhe seiner Verbindlichkeit verlangen. Ist Freistellung von Erschließungskosten geschuldet, hat aber der Befreiungsgläubiger gegen den Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt, so kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Befreiungsanspruches (§ 326 Abs.1 BGB) nur in der Weise geltend gemacht werden, daß Zahlung lediglich an den Beitragsgläubiger und nur Zug um Zug gegen Abtretung der für den Fall eines Erfolges des Widerspruchs entstehenden Erstattungsforderung zu leisten ist. (vgl. BGH, E 12.03.93 - V ZR 69/92 - Erschließungskosten, MDR 93,976 = NJW 93,2232 = WM 93,1557 = DRsp-ROM-Nr.93/2755 = DNr.93.000)


  2. Erwirbt ein Kunde einen Computer mit Software für ca 9000 DM unter Vereinbarung zusätzlich zu entrichtender Updatekosten, die er dann auch laufend zahlt, und erwirbt er später neue Hardware und überläßt ihm derselbe Hersteller daraufhin eine neue Programmversion als sogenannte "Demo-Version", so kommt hinsichtlich dieser Software keine verbindliche vertragliche Vereinbarung mit Mängelgewährleistung zustande. (vgl. OLG Köln, U 14.03.96 - 5 U 1126/95 - Demoversion, NJW-CoR 97,306 (L) = DB 97,470 = DNr.96.045)


  3. (LF) Für die Abgrenzung zwischen Falschlieferung und Schlechtlieferung ist vor allem der vertragsgemäße Gebrauch der Sache zu berücksichtigen (vgl BGH NJW 96,659). Eine technische Alternativlösung (hier: selbstentwickelte Adapter zum Anschluß von Tape-Streamer anstelle von Controller-Karten mit derselben Funktionalität wie die normalerweise eingesetzte technische Lösung ist daher nicht zwangsläufig als aliud-Lieferung zu qualifizieren. (vgl. BGH, U 12.03.97 - 8 ZR 15/96 - Tape-Streamer, NJW-CoR 97,365 (L) = NJW 97,1914 = DNr.97.081)


  4. Kauft der Erwerber eine von den bestellten Programmen vorausgesetzte spezielle Hardware trotz ihm vorliegender günstigerer Alternativangebote deshalb bei dem Hersteller der gleichzeitig in Auftrag gegebenen Software, weil Lieferung von Soft- und Hardware in einer Hand liegen sollen, liegt in der Regel ein einheitliches Geschäft vor, bei dem nach § 326 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Form des großen Schadensersatzes unter Einschluß der Hardware auch dann verlangt werden kann, wenn eine Leistungsstörung lediglich hinsichtlich der Programmierarbeiten eingetreten ist. (vgl. BGH, U 23.01.96 - 10 ZR 105/93 - Hard- + Softwaregeschäft, NJW CoR 97,50 (L) = NJW-CoR 96,258 (LSK) = CR 96,46 = DNr.96.015)


  5. (LF) Macht der Softwareentwickler, der sich seit längerer Zeit mit der Fertigstellung von Individualsoftware in Verzug befindet, seine weitere Tätigkeit von einer Abschlagszahlung des Bestellers abhängig, die höher ist als die nach dem Vertrag vereinbarte Vergütung, so kann der Besteller ohne Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nach § 326 BGB vom Werkvertrag zurücktreten, weil von einer endgültigen Erfüllungsverweigerung ausgegangen werden kann. (vgl. OLG Köln, U 27.10.95 - 19 U 59/95 - Softwareerstellungsvertrag, NJW-CoR 97,50 (L) = Kö-OLGR 96,54 = DNr.95.187)


  6. (LF) Faxt der Käufer bei einem spekulativen Geschäft (hier: Lieferung von ca 12000 Modulen), bei dem es für beide Seiten erkennbar auf eine schnelle Lieferung ankommt, dem Verkäufer eine Auftragsbestätigung und nennt er darin einen fixen Lieferungstermin, so muß der Verkäufer unverzüglich widersprechen, will er den Termin nicht gegen sich gelten lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer in den telefonisch geführten vorangegangenen Vertragsverhandlungen ein bestimmtes Datum genannt hat, an dem er seinerseits mit der Ankunft der Ware rechne, und wenn der danach mögliche Liefertermin und der vom Käufer bestätigte fixe Termin mit diesem Datum übereinstimmt. (vgl. OLG Köln, U 09.08.95 - 19 U 57/95 - Telefax-Bestellung, NJW-CoR 96,330 (L) = Kö-OLGR 96,47 = DNr.95.143)


  7. (LF) Zwar ist beim Softwarekauf in der Lieferung einer ausschließlich englischsprachigen Installationsanleitung eine nicht vollständige Erfüllung der Hauptleistungspflicht zu erblicken. Jedoch ist ein Rücktrittsrecht trotz Fristsetzung und Ablehnungsandrohung dann nicht gegeben, wenn der Käufer die englischsprachige Installationsanweisung entgegengenommen und quittiert hat und das Fehlen der deutschsprachigen Version erst im Rechtsstreit rügt. (vgl. OLG Köln, U 20.01.95 - 19 U 115/93 - Anleitung in Englisch, NJW-CoR 96,124 (L) = NJW-RR 96,44 = DNr.95.010)


  8. (LF) Der Auftragnehmer muß den Auftraggeber konkret zur Mitwirkung auffordern, wenn er zur vertragsgemäßen Erstellung von Individualsoftware Informationen des Auftraggebers benötigt. Abgeschlossen ist die Lieferung bei einem Vertrag über die Erstellung von Individualsoftware erst, wenn mit der Abnahmeprüfung begonnen werden kann, also wenn keine Fehler mehr vorliegen, die die Prüfung eines wesentlichen Programmteils ausschließen. Eine an die Lieferung geknüpfte Zahlungspflicht beginnt somit erst mit Erreichen dieses Zustands. (vgl. OLG Stutt, U 23.08.94 - 6 U 57/94 - Individualsoftware, NJW-CoR )6,255 (L) = BB-Beil.16/95,13 = DNr.94.129)


  9. (LF) Beim Verkauf einer EDV-Anlage mit (Standard-)Software umfaßt die mitübernommene Pflicht zur "Installation" grundsätzlich neben der Aufstellung der Hardware nur das Aufspielen der neuen Software. Die Übernahme von Altdaten ist (jedenfalls bei Erforderlichkeit weiterer Programmierarbeiten zur Anpassung) nicht geschuldet. Auch wenn der Lieferant verpflichtet ist, mittels eines anderen Programms erstellte und beim Kunden bereits vorhandene Adreßdaten in ein von ihm geliefertes neues Programm zu übernehmen, bedeutet das nicht, daß die Adreßfehler in dem neuen Programm mit denjenigen des alten Programms identisch sein müssen. Mit der Übernahme von Altdaten in ein neues Programm kommt der Auftragnehmer solange nicht in Verzug, als der Auftraggeber ihm angeforderte Informationen dazu, in welche Programmfelder des neuen Programms bestimmte Altdaten übernommen werden sollen, nicht erteilt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber derartige Angaben für nicht notwendig hält. (vgl. OLG Köln, U 21.01.94 - 19 U 100/93 - AltendatenÜbernahme, NJW-CoR 95,263 (L) = Kö-OLGR 94,77 = BB-Beil.7/95,8 = DNr.94.007)


  10. (LF) Wenn die volle Funktionsfähigkeit einer individuell erstellten Softare erst im Laufe des Betriebs festgestellt werden kann und der Erwerber der Software auftretende Mängel sofort rügt, kann im Hinblick auf die Inbetriebnahme der Software von einer Billigung der Leistung als Abnahmevoraussetzung nicht ausgegangen werden. (vgl. BGH, U 02.11.95 - 10 ZR 93/93 - Individualsoftware-Abnahme, NJW-CoR 97,118 (L) = CR 96,667 = DNr.95.191)


  11. Zu den dem Verkäufer von standardisierter Hard- und Software obliegenden Hauptpflichten gehört auch die Lieferung einer schriftlichen Bedienungsanleitung, selbst wenn sie im Vertragstext als geschuldeter Vertragsgegenstand nicht erwähnt wird. Die Zurückhaltung des Handbuchs ist als teilweise Nichterfüllung zu werten. Ist das Handbuch nur zur Installation des Standard-Hard- und Softwaresystems erforderlich, diese aber bereits bei Auslieferung durch den Verkäufer erfolgt, handelt der Käufer rechtsmißbräuchlich, wenn er sich erst nach mehrfacher Anmahnung des Kaufpreises erstmals in der Berufungsbegründung auf das Fehlen des Handbuchs beruft oder durch Vorführung der gekauften Hard- und Software zum Zwecke des gewerblichen Weiterverkaufs zu erkennen gibt, daß er auf das Handbuch nicht angewiesen ist und hierauf keinen Wert legt. (vgl. OLG Köln, U 14.02.1997 - 19 U 205/96 - Bedienungsanleitung, JurPC Web-Dok.05/1998 ).


  12. Der Zwischenhändler, der Erklärungen des Vorlieferanten zum Abschluß eines Wartungsvertrages mit dem Softwarehersteller weiterleitet, übernimmt damit nicht die Gewähr für den Abschluß eines Wartungsvertrages. Macht der Endabnehmer Gewährleistungsansprüche wegen Programmfehlfunktionen geltend und hat er Teile der Software entgegen der getroffenen Vereinbarung entkoppelt ("stand alone") statt "bundled" benutzt, muß er darlegen und beweisen, daß die gerügten Fehler auch bei ordnungsgemäßer Benutzung der Software aufgetreten wären. (vgl. OLG Köln, U 24.04.98 - 19 U 240/97 - JurPC Web-Dok.134/1998 ).
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