RsprS zu § 313 BGB
[ ‹ ]
  1. Ist der Auftrag zur Ersteigerung eines Grundstücks unter dem Gesichtspunkt einer Erwerbspflicht des Auftraggebers nach § 313 BGB formbedürftig, so kann die Berufung des Beauftragten auf den Formmangel wegen dieser Erwerbspflicht des Auftraggebers gegen Treu und Glauben verstoßen. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos; vielmehr bedarf es jeweils einer wertenden Betrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, bei der nicht nur die berechtigten Interessen des Auftraggebers, sondern auch diejenigen des Beauftragten zu berücksichtigen sind. (vgl BGH, - Grundstücksersteigerung, NJW_96,1960


  2. Hat ein bedeutendes wirtschaftliches Unternehmen beim Abschluß eines der notariellen Form bedürftigen Vertrags mit einem früheren Angestellten diesen unter Einsatz seines Gewichts und seines Ansehens sowie durch den Hinweis, daß es einen privatschriftlichen Vertrag einem notariellen als gleichwertig anzusehen pflege, zum Absehen von der Einhaltung der notariellen Form veranlaßt, dann stellt seine spätere Berufung auf die Formnichtigkeit eine unzulässige Rechtsausübung dar. (vgl BGH, U 27.10.67, - 5_ZR_153/64 - Formnichtigkeit, BGHZ_48,396 -400 = NJW_68,39 -43 = MDR_68,136 -37 = BB_67,1355 = JZ_68,67


  3. Geben die Vertragspartner eines Grundstückskaufvertrages zwecks Steuerersparnis im notariellen Vertrag einen geringeren Kaufpreis an als den mündlich tatsächlich vereinbarten, so erstreckt sich die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs aus dem als Scheingeschäft (§ 117 BGB) nichtigen notariellen Vertrag auch bei späterer Heilung des Formmangels des daneben mündlich abgeschlossenen Vertrags durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch (§ 313 Satz 2 BGB) nicht auf den mündlich vereinbarten Auflassungsanspruch. (vgl BGH, U 15.05.70, - 5_ZR_20/68 - Hotel-Schrottplatz, DRsp-ROM Nr.1997/7928


  4. Wird der Formmangel eines mündlich abgeschlossenen Grundstückskaufvertrags durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch geheilt (§ 313 Satz 2 BGB), so wirkt die Heilung nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück. Die tatsächliche Vermutung, daß in einem solchen Fall die Vertragspartner einander das gewähren wollen, was sie sich bei Vertragsschuß zu gewähren beabsichtigten, hat nicht zur Folge, daß hinsichtlich einer Auflassungsvormerkung mit Wirkung gegen Dritte das Bestehen eines Auflassungsanspruchs für die Zeit des Vertragsschlusses fingiert würde. (vgl BGH, U 15.05.70, - 5_ZR_20/68 - Hotel-Schrottplatz, DRsp-ROM Nr.1997/7928


  5. 1) Zur Frage der Zulässigkeit von Bezugnahmen in einem notariellen Grundstückskaufvertrag, in dem sich der Verkäufer (auch) zur Erstellung eines Hauses verpflichtet, auf der notariellen Urkunde nicht als Anlage beigefügte Vereinbarungen. (vgl BGH, U 10.06.77, - 5_ZR_99/75 - Kaufvertrag-Bezugnahme, NJW_77,2072 = DRsp-ROM Nr.1997/7860


  6. Die Berücksichtigung der Formnichtigkeit eines Vertrages ist nicht schon allein deshalb mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, weil der Vertragspartner, zu dessen Gunsten sich die Formnichtigkeit auswirkt, bei Vertragsabschluß - in Unkenntnis der Bedeutung seines Verhaltens für die Gültigkeit des Vertrages - veranlaßt hat, daß eine Vereinbarung, die in den nach § 313 BGB beurkundungspflichtigen Vertrag hätte aufgenommen werden müssen, nicht mitbeurkundet worden ist. (vgl BGH, U 10.06.77, - 5_ZR_99/75 - Kaufvertrag-Bezugnahme, NJW_77,2072 = DRsp-ROM Nr.1997/7860


  7. Weiß der Käufer eines Grundstücks bzw einer Eigentumswohnung, daß der Verkäufer zum Vertragsschluß nur bereit ist, weil ein wirtschaftlich am Zustandekommen des Vertrages interessierter Dritter zu einer Schwarzgeldzahlung bereit ist, liegt ein zusammengesetztes einheitliches Rechtsgeschäft vor, das vollständig beurkundet werden muß. Wird die Schwarzgeldzahlung nicht beurkundet, ist der Kaufvertrag wegen Unterverbriefung des Kaufpreises formnichtig. (vgl BGH, U 06.03.98, - 5_ZR_298/96 - Schwarzgeldzahlungen, NJW-RR_98,950 -51 = NZM_98,341 -42


  8. Werden in einem Grundstückskaufvertrag auch die Rechte an der bereits vorhandenen Baugenehmigungsplanung übertragen, müssen die entsprechenden Unterlagen nicht mit beurkundet werden. (vgl BGH, U 17.07.98, - 5_ZR_191/97 - Genehmigungsplanung,


  9. (LF) Läßt die im notariellen Kaufvertrag zur Kennzeichnung der verkauften Teilfläche des Grundstücks in Bezug genommene nicht maßstabsgerechte Skizze keine eindeutige Festlegung der Größe und Grenzen des Grundstücksteils zu, ist ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen. (vgl BGH, U 23.04.99, - 5_ZR_54/98 - Teilflächenkauf, NJW-RR_99,1030 -31


  10. Die Rückforderung des Grundstückskaufpreises ist nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil die fehlgeschlagene Erwartung hinsichtlich einer bestimmten Bebaubarkeit des Grundstücks und der damit einhergehenden Finanzierungsmöglichkeit zum Anlaß genommen wurde, sich von dem formungültigen Vertrag loszusagen. (vgl BGH, U 02.07.99, - 5_ZR_167/98 - Formnichtigkeit,

§§§

  zu § 313 BGB [ ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Digitales Informationssystem-Recht   -   © H-G Schmolke 1998-2000
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066,
Email: hg@schmolke.com

§§§