3.Buch Bürgerliches Gesetzbuch Teil 68
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9. Abschnitt: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten §§ 1204-1296
2. Titel: Pfandrecht an Rechten §§ 1273-1296

§ 1273  BGB
(Grundsatz - Vorschriften)

(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.

(2) 1Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt.
2Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs.2 ist ausgeschlossen.

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§§§

§ 1274  BGB
(Bestellung)

(1) 1Die Bestellung des Pfandrechts an einem Rechte erfolgt nach den für die Übertragung des Rechtes geltenden Vorschriften.
2Ist zur Übertragung des Rechtes die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.

(2) Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Rechte nicht bestellt werden.

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§§§

§ 1275  BGB
(Pfandrecht an Recht auf Leistung)

Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Pfandgläubiger und dem Verpflichteten die Vorschriften, welche im Falle der Übertragung des Rechtes für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten, und im Falle einer nach § 1217 Abs.1 getroffenen gerichtlichen Anordnung die Vorschrift des § 1070 Abs.2 entsprechende Anwendung.

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§§§

§ 1276  BGB
(Aufhebung des verpfändeten Rechts)

(1) 1Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden.
2Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
3Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Das gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechtes, sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.

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§§§

§ 1277  BGB
(Befriedigung durch Zwangsvollstreckung)

1Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Rechte nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
2Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs.2 bleiben unberührt.

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§§§

§ 1278  BGB
(Erlöschen durch Rückgabe der Sache)

Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschriften des § 1253 entsprechende Anwendung.

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§§§

§ 1279  BGB
(Pfandrecht an Forderung)

Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290.

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§§§

§ 1280  BGB
(Verpfändungsanzeige )

Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.

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§§§

§ 1281  BGB
(Leistung vor Pfandreife)

1Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten.
2Jeder von beiden kann verlangen, daß an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, daß die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.

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§§§

§ 1282  BGB
(Leistung nach Pfandreife)

(1) 1Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs.2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten.
2Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist.
3Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, daß ihm die Geldforderung an Zahlungsstatt abgetreten wird.

(2) aZu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt;
bdas Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.

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§§§

§ 1283  BGB
(Kündigung der Forderung)

(1) Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so bedarf der Gläubiger zur Kündigung der Zustimmung des Pfandgläubigers nur, wenn dieser berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen.

(2) Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Pfandgläubiger und dem Gläubiger erklärt wird.

(3) aSind die Voraussetzungen des § 1228 Abs.2 eingetreten, so ist auch der Pfandgläubiger zur Kündigung berechtigt;
bfür die Kündigung des Schuldners genügt die Erklärung gegenüber dem Pfandgläubiger.

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§§§

§ 1284  BGB
(Abweichende Vereinbarungen)

Die Vorschriften der §§ 1281 bis 1283 finden keine Anwendung, soweit der Pfandgläubiger und der Gläubiger ein anderes vereinbaren.

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§§§

§ 1285  BGB
(Mitwirkung bei Forderungseinziehung)

(1) Hat die Leistung an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich zu erfolgen, so sind beide einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken, wenn die Forderung fällig ist.

(2) 1Soweit der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Forderung ohne Mitwirkung des Gläubigers einzuziehen, hat er für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen.
2Von der Einziehung hat er den Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.

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§§§

§ 1286  BGB
(Kündigungspflicht bei Gefährdung)

1Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so kann der Pfandgläubiger, sofern nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht, von dem Gläubiger die Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist.
2Unter der gleichen Voraussetzung kann der Gläubiger von dem Pfandgläubiger die Zustimmung zur Kündigung verlangen, sofern die Zustimmung erforderlich ist.

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§§§

§ 1287  BGB
(Wirkung der Leistung)

1Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281, 1282, so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstande.
2Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek; besteht sie in der Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek.

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§§§

§ 1288  BGB
(Anlegung eingezogenen Geldes)

(1) 1Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen, so sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, daß der eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist, nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht bestellt wird.
2Die Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger.

(2) Erfolgt die Einziehung in Gemäßheit des § 1282, so gilt die Forderung des Pfandgläubigers, soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebührt, als von dem Gläubiger berichtigt.

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§§§

§ 1289  BGB
(Erstreckung auf Zinsen)

1Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung.
2Die Vorschriften des § 1123 Abs.2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, daß er von dem Einziehungrechte Gebrauch mache.

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§§§

§ 1290  BGB
(Mehrere Pfandrechte)

Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.

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§§§

§ 1291  BGB
(Pfandrecht an Grund- und Rentenschuld)

Die Vorschriften über das Pfandrecht an einer Forderung gelten auch für das Pfandrecht an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.

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§§§

§ 1292  BGB
(Verpfändung von Orderpapieren)

Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.

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§§§

§ 1293  BGB
(Pfandrecht an Inhaberpapier)

Für das Pfandrecht an einem Inhaberpapiere gelten die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen.

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§§§

§ 1294  BGB
(Einziehung und Kündigung)

Ist ein Wechsel, ein anderes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, oder ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts, so ist, auch wenn die Voraussetzungen des § 1228 Abs.2 noch nicht eingetreten sind, der Pfandgläubiger zur Einziehung und, falls Kündigung erforderlich ist, zur Kündigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten.

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§§§

§ 1295  BGB
(Freihändiger Verkauf von Orderpapieren)

Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritte der Voraussetzungen des § 1228 Abs.2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen.

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§ 1296  BGB
(Erstreckung auf Zinsscheine)

1Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papiere gehördenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine nur dann, wenn sie dem Pfandgläubiger übergeben sind.
2Der Verpfänder kann, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die Herausgabe der Scheine verlangen, soweit sie vor dem Eintritte der Voraussetzungen des § 1228 Abs.2 fällig werden.

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