3.Buch Bürgerliches Gesetzbuch Teil 62
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7. Abschnitt: Reallasten §§ 1005-1112

§ 1105  BGB
(Inhalt)

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstücke zu entrichten sind (Reallast).

(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

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§§§

§ 1106  BGB
(Bruchteilsbelastung)

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

[ RsprS ][ LitS ][ Anm ]

§§§

§ 1107  BGB
(Einzelne Leistungen)

Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

[ RsprS ][ LitS ][ Anm ]

§§§

§ 1108  BGB
(Eigentümer - Haftung)

(1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner.

[ RsprS ][ LitS ][ Anm ]

§§§

§ 1109  BGB
(Herrschendes Grundstücks - Teilung)

(1) 1Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Reallast für die einzelnen Teile fort.
2Ist die Leistung teilbar, so bestimmen sich die Anteile der Eigentümer nach dem Verhältnisse der Größe der Teile; ist sie nicht teilbar, so finden die Vorschriften des § 432 Anwendung.
3Die Ausübung des Rechtes ist im Zweifel nur in der Weise zulässig, daß sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird.

(2) 1Der Berechtigte kann bestimmen, daß das Recht nur mit einem der Teile verbunden sein soll.
2aDie Bestimmung hat dem Grundbuchamte gegenüber zu erfolgen und bedarf der Eintragung in das Grundbuch;
2bdie Vorschriften der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
3Veräußert der Berechtigte einen Teil des Grundstücks, ohne eine solche Bestimmung zu treffen, so bleibt das Recht mit dem Teile verbunden, den er behält.

(3) Gereicht die Reallast nur einem der Teile zum Vorteile, so bleibt sie mit diesem Teile allein verbunden.

[ RsprS ][ LitS ][ Anm ]

§§§

§ 1110  BGB
(Reallast - jeweiliger Eigentümers)

Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstücke getrennt werden.

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§§§

§ 1111  BGB
(Reallast - bestimmte Person)

(1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden werden.

(2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar, so kann das Recht nicht veräußert oder belastet werden.

[ RsprS ][ LitS ][ Anm ]

§§§

§ 1112  BGB
(Reallast - Aufgebotsverfahren)

Ist der Berechtigte unbekannt, so finden auf die Ausschließung seines Rechtes die Vorschriften des § 1104 entsprechende Anwendung.

[ RsprS ][ LitS ][ Anm ]

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