3.Buch Bürgerliches Gesetzbuch Teil 51
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3. Abschnitt:Eigentum (Teil 3)§§ 903-1011
3.TitelErwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen§§ 929-984  
  II.  Ersitzung§§ 937-945  

§ 937  BGB
(Voraussetzungen)

(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitze hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).

(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, daß ihm das Eigentum nicht zusteht.

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§ 938  BGB
(Eigenbesitz - Vermutung)

Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitze gehabt, so wird vermutet, daß sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.

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§§§

§ 939  BGB
(Ersitzung - Hemmung)

Die Ersitzung kann nicht beginnen und, falls sie begonnen hat, nicht fortgesetzt werden, solange die Verjährung des Eigentumsanspruchs gehemmt ist oder ihrer Vollendung die Vorschriften der §§ 206, 207 entgegenstehen.

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§ 940  BGB
(Unterbrechung - Besitzverlust)

(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.

(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihm binnen Jahresfrist oder mittelst einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.

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§ 941  BGB
(Unterbrechung - Eigentumsklage)

1Die Ersitzung wird unterbrochen, wenn der Eigentumsanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer gerichtlich geltend gemacht wird, der sein Recht zum Besitze von dem Eigenbesitzer ableitet; die Unterbrechung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt.
2Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 209 bis 212, 216, 219, 220 finden entsprechende Anwendung.

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§ 942  BGB
(Unterbrechung - Wirkung)

Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.

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§ 943  BGB
(Anrechnung - Rechtsnachfolge)

Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zustatten.

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§ 944  BGB
(Anrechnung - Erbe)

Die Ersitzungszeit, die zugunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen ist, kommt dem Erben zustatten.

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§ 945  BGB
(Rechte Dritter - Erlöschen)

1Mit dem Erwerbe des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem Erwerbe des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, daß der Eigenbesitzer bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen später erfährt.
2aDie Ersitzungsfrist muß auch in Ansehung des Rechtes des Dritten verstrichen sein;
2bdie Vorschriften der §§ 939 bis 944 finden entsprechende Anwendung.

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