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H-G Schmolke |
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Haftung beim Umgang mit bestehenden Gebäuden
Einführung in die Thematik
Die Haftung des Architekten oder des Sonderfachmannes für Schadensfälle, die bei Leistungen für bestehende Gebäuden entstehen unterscheidet sich nicht wesentlich von der Haftung bei der Planung neuer Gebäude. Systematisch muß man unterscheiden zwischen der
- vertraglichen Haftung,
- deliktischen Haftung (außervertragliche Haftung) und der
- strafrechtlichen Verantwortlichkeit.
Lediglich bei der vertraglichen Haftung kann es im Einzelfall auf Grund des Bestandsschutzes, den bestehende Gebäude genießen, geringfügige Unterschiede in der Haftungsfrage geben auf die ich später noch eingehen werde.
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Vertragliche Haftung
Erfolgshaftung
Auf Grund der verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung des Werkunternehmes, hat er nur dann einen Anspruch auf die Vergütung, wenn der vereinbarte Erfolg auch eintritt. Nur ausnahmsweise hat die Rechtsprechung das Vorliegen eines nicht erfolgsabhängigen Dienstvertrages bejaht. So kann ein Projektbetreuungsvertrag ein Dienstvertrag sein, wenn er in erster Linie Beratungs-, Informations- und Koordinierungsleistungen übertragen werden. Auch wenn isoliert nur die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) übernommen wird, ist die Rechtsprechung von einem Dienstvertrag ausgegangen.
- Hat ein Architekt eine genehmigungsunfähige Planung übernommen, so hat er seine vertraglich zugesagte Leistung nicht erbracht, wenn die angestrebte Baugenehmigung zunächst zwar erteilt, jedoch später von Dritten erfolgreich angefochten worden ist. Er schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.
- Ist der Architekt zunächst nur mit der Entwurfsplanung als einem selbständigen Architektenwerk beauftragt und erhält er später den Auftrag eine Genehmigungsplanung zu erstellen (sog. stufenweise Beauftragung), kann er nach einer neueren Entscheidung des BGH Honorar für eine als solche mangelfreie Entwurfsplanung auch dann verlangen, wenn ihm die Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung nicht gelingt.
- Der Bauherr ist berechtigt den Architektenvertrag fristlos zu kündigen, wenn der eingerichtete Bauantrag aufgrund der fehlerhaften Planung des Architekten abgelehnt wird, und der Rat des Architekten, dagegen Widerspruch einzulegen falsch ist, weil das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig ist. Der Bauherr braucht die von dem Architekten angebotene Nachbesserung nicht entgegenzunehmen und hat gegen diesen einen Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteten Honorars aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach BGB § 635.
- Der Bauherr kann einen Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Architekt bei der Bauplanung und der Erstellung der Leistungsbeschreibung den vorgegebenen Kostenrahmen (hier: 2,8 Millionen DM) für den Aus- und Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses erheblich überschreitet (hier: etwa 4,3 Millionen DM). Ist die bis zur Kündigung erbrachte Leistungen für den Bauherrn wegen der Kostenrahmenüberschreitung unbrauchbar, steht dem Architekten kein Vergütungsanspruch zu.
- Wenn der Bauherr behauptet, daß er als Baukosten einen unbedingt einzuhaltenden Höchstbetrag vorgegeben habe, ist der Architekt darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß keine Begrenzung der Baukosten bei Auftragserteilung vorgenommen worden ist.
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Haftung für Mängel
Weist ein Bauwerk Mängel auf, stellt sich zwangsläufig die Frage, wer diese Mängel zu verantworten hat. Damit steht die vertragliche Haftung im Vordergrund aller Haftungsfragen. Architekten und Ingenieure haften für Planungs-, Koordinierungs- und Bauaufsichts-/Überwachungsfehler grundsätzlich auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB.
Der Umfang der Haftung hängt zu einem von den übernommenen Leistungspflichten ab, zum anderen vom Grad des eigenen Verschuldens bzw vom Mitverschulden anderer. Dabei kann sich die Haftung nicht nur auf die persönlich erbrachten Leistungen erstrecken, sondern auch auf Fehler von Mitarbeitern und selbst eingeschalteten Sonderfachleuten. Ist ein Fehler auf ein Fehlverhalten mehrerer zurückzuführen, kommt es zu einer gesamtschuldnerischen Haftung aller Verantwortlichen (§ 421 BGB). In diesem Fall ist jeder der Haftenden zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der Geschädigte ist aber nur berechtigt die Leistung einmal zu fordern. Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt, kann er von den übrigen Schuldnern gemäß § 426 BGB Ausgleich verlangen.
- Ein Mangel des Architektenwerks kann vorliegen, wenn, gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung, übermäßiger Aufwand getrieben wird oder wenn die geschuldete Optimierung der Nutzbarkeit eines Gebäudes, beispielsweise Verhältnis Nutzflächen - Verkehrsflächen nicht erreicht wird. Insoweit sind Vorgaben des Bauherrn auch dann verbindlich, wenn sie erst im Laufe des Planungsprozesses gemacht werden.
- Das wirtschaftliche Risiko, daß das genehmigte und errichtete Bauvorhaben sich später in feuerschutztechnischer Hinsicht als unzureichend erweist, hat der Bauherr selbst zu tragen.
- Aufgrund eines Statikervertrages hat der Statiker nach § 54 HOAI eine einwandfreie Statik zur Verfügung zu stellen und auf der Grundlage der Architektenpläne die Konstruktionsart und -stärken aller tragenden Teile so festzusetzen, daß das Gebäude unter der im Vertrag vorgesehenen Beanspruchung standsicher ist, und zum anderen die Standsicherheit der baulichen Anlage und sämtlicher Einzelteile auch rechnerisch nachzuweisen.
- Es gehört nicht zum gewöhnlichen Leistungsbild eines Statikers, notwendige Untersuchungen des Bodengrundes und der Bodenverhältnisse vorzunehmen oder entsprechende Spezialaufträge zu erteilen.
- Es ist vielmehr Pflicht des Architekten, die statischen Berechnungen dahingehend zu überprüfen, ob der Statiker von den tatsächlich gegebenen Verhältnissen, so auch von den vorhandenen Bodenverhältnissen, ausgegangen ist.
- Ist sich der Architekt über die Qualität des Baugrundes nicht im klaren, so hat er sicherzustellen, daß vor der endgültigen Festlegung der Gründungsart die Tragfähigkeit des Bodens untersucht wird und gegebenenfalls den Bauherrn zu veranlassen, Bodenuntersuchungen durch einen Bodenmechaniker vornehmen zu lassen.
- Der Architekt schuldet dem Bauherrn die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel. Er muß dabei auch Mängel des eigenen Architektenwerks so rechtzeitig offenbaren, daß der Bauherr noch vor Eintritt der Verjährung seine Rechte gegen ihn geltend machen kann.
- Fordert der Bauherr im Laufe des Planungsprozesses den Architekten mehrfach erfolglos zu spürbaren Kostensenkungen auf und verlangt vergeblich, die vermiebare Nutzflächen zu Lasten der Verkehrsflächen zu optimieren kann ein Mangel des Architektenwerkes vorliegen, denn der Architekt habe seine vertragliche Leistungsverpflichtung gemessen an den berechtigten Forderungen des Bauherrn nicht erfüllt. Damit sei der Anspruch auf Zahlung des Resthonorars in der geforderten Höhe nicht begründet.
- Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Architektenwerkes. Zur abnahmefähigen Herstellung des Architektenwerkes gehören auch die Leistungen nach § 15 Abs.2 Nr.9 HOAI, soweit der Architektenvertrag diese umfaßt. Eine Teilabnahme nach Abschluß der Leistungsphase 8 kann der Architekt nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung verlangen.
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Haftung für Erfüllungsgehilfen
Ein Architekt haftet für ein fehlerhaftes Gutachten eines von ihm beauftragten Sonderfachmannes als seines Erfüllungsgehilfen nach den werkvertraglichen Gewährleistungsregeln, wenn die Klärung der Gutachterfrage zu seinen vertraglichen Pflichten gehört. Ob das der Fall ist, ergibt sich nicht ohne weiteres durch eine Bezugnahme auf die in § 15 Abs.1 und 2 Nr.1 HOAI beschriebenen Leistungsbilder, sondern aus einer Auslegung des Architektenvertrages nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts.
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Haftung aus positiver Vertragsverletzung
Hat der Architekt sich zur Klärung der Gutachterfrage gegenüber seinem Auftraggeber nicht vertraglich verpflichtet, haftet er für ein fehlerhaftes Gutachten des von ihm beauftragten Sonderfachmannes nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, wenn der Fehler auf seinen unzureichenden Vorgaben beruht, wenn er einen unzuverlässigen Sachverständigen ausgewählt hat oder wenn er Mängel des Gutachtens nicht beanstandet, die für ihn nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar sind.
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Schaden
Voraussetzung für das Vorliegen einer Schadensersatzpflicht
- Wenn ein Architekt die Kubatur eines zu errichtenden Hauses zu niedrig berechnet hat, mit der Folge, daß das Bauvorhaben teurer wird als veranschlagt, entsteht dem Bauherrn ein Schaden einmal in der Höhe der sich aus der Differenz zur richtigen Berechnung ergebenden Baukosten und zum anderen in der durch die Bausummenüberschreitung notwendigen Aufnahme von Zusatzkrediten, dh in der damit verbundenen Zinsbelastung.
- Erwächst dem Bauherrn durch die Bausummenüberschreitung ein "Mehr" an nutzbarem Raum, so hat er sich jedoch die durch den Raumzuwachs bedingten Mehrkosten im Rahmen der Vorteilsausgleichung anrechnen zu lassen.
- Mußte der Bauherr zur Finanzierung dieses Mehrbetrages einen Zusatzkredit aufnehmen, hat er deshalb nur Anspruch auf Ersatz der reinen Zinsleistungen, nicht aber einen Anspruch auf Ersatz der Tilgungsleistungen.
- Der Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Schadensberechnung bei falscher Kostenermittlung durch den Architekten. Hat das Haus zu diesem Zeitpunkt einen Wert, daß ein Schaden nicht zu erkennen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die zusätzlichen Kosten überhaupt durch die fehlerhafte Kostenschätzung des Architekten verursacht worden ist.
- Toleranzen werden bei Kostenermittlungen durch den Architekten nicht für grobe Fehler, wie vergessene Mehrwertsteuer oder gänzlich unrealistische Kubikmeterpreise, zugestanden.
- Die Überschreitung in Höhe von 16% einer vom Bauherrn vorgegebenen Bausumme führt nicht ohne weiteres zu einer Ersatzpflicht des Architekten. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles.
- Wenn dem Bauherrn ein Zuschuß aus öffentlichen Fördermitteln gestrichen wird, weil der Architekt eine fehlerhafte Ausschreibung (Verstoß gegen § 9 Nr.1 VOB/A doppelte Ausschreibung von Dämmarbeiten bei zwei Gewerken ohne Kennzeichnung als Eventual- oder Wahlposition) vorgenommen hat, haftet er dem Bauherrn auf Schadensersatz.
- Der Bauherr erleidet durch eine Baukostenüberschreitung keinen Schaden, wenn dem zu seinen Lasten gehenden Mehraufwand ein entsprechender Wertzuwachs in Form des errichteten Bauwerks gegenübersteht.
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Verschulden und Mitverschulden
- Weicht der Architekt vom genehmigten Bauplan ab, ohne eine neue Baugenehmigung einzuholen, so ist nach der Lebenserfahrung von einem bewußten Verstoß auszugehen.
- Der Architekt darf in seiner Planung nur eine Konstruktion vorsehen, von der er völlig sicher ist, daß sie den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Er würde schuldhaft handeln, wenn er darüber Zweifel gegen müßte und sich dennoch nicht vergewisserte, ob der von ihm verfolgte Zweck auch zu erreichen ist (Senat, BauR 76,66, 67 mNw).
- Das gilt nicht nur für die ursprüngliche Planung. Werden während ihrer Ausführung Umstände erkennbar, die der Architekt nicht von vorne herein zu berücksichtigen brauchte, etwa spätere Wünsche des Bauherrn, so muß er prüfen, ob und inwieweit diese Umstände mit der bisherigen Planung vereinbar sind und ob sie deren Ergänzung oder Änderung erforderlich machen.
- Dem Geschädigten, der von einem beauftragten Sonderfachmann wegen eines unrichtigen Gutachtens Schadensersatz fordert, kann grundsätzlich nicht deswegen ein Mitverschulden angelastet werden, weil eine Gefahr, zu deren Vermeidung er einen Sonderfachmann hinzugezogen hat, bei genügender Sorgfalt selbst hätte erkennen und abwenden können.
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Gesamtschuldnerische Haftung
- Während bei Planungs-, Ausschreibungs- und Koordinierungsfehlern der Bauunternehmer ein überwiegendes Mitverschulden des Architekten einwenden kann weil dieser insoweit Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Bauherrn ist, haftet bei Ausführungsfehlern Bauunternehmer und Architekt als Gesamtschuldner, wenn die Ausführungsfehler gleichzeitig Bauaufsichts-/Überwachungsfehler des Architekten sind.
- Architekt und Zimmereibetrieb haften dem Bauherrn gegenüber gesamtschuldnerisch, wenn Mängel in der Ausführungsplanung und Ausführungsfehler bei einem gravierenden Fehler (unzureichende Standsicherheit des Daches) zusammenwirken.
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Haftungsrechtliche Besonderheiten bei bestandsgeschützten Gebäuden
Nach § 82 Abs.1 LBO kann die UBA nach Erteilung der Baugenehmigung nur dann nachträgliche Anforderungen stellen, wenn konkrete Gefahren für Leben und Gesundheit drohen oder unzumutbare Belästigung abgewendet werden sollen. Selbst bei wesentlichen Änderungen bestehender Anlagen kann sie nach Abs.2 nur dann verlangen, daß nicht unmittelbar von der Änderung betroffene Teile mit den bauaufsichtlichen Vorschriften in Einklang gebracht werden müssen, wenn dies keine unzumutbaren Kosten verursacht.
Aufgrund dieser Rechtslage kann eine Planungsleistung, die sich nicht an den heute geltenden Standards orientiert, eine vertragsgemäße Leistung sein, vorausgesetzt, sie führt nicht zu einer konkreten Gefahr. Aufgrund des Bestandsschutzes, ist der Bauherr berechtigt, seinen Bestand zu erhalten, so daß auch auf der Grundlage überholter Standards Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden dürfen. Insoweit ist aber anzuraten den Bauherrn über diese Umstände schriftlich zu informieren.
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Haftungsrechtliche Besonderheiten bei Genehmigungsfreistellungen
Durch die von § 66 Abs.3 Nr.3 LBO im Freistellungsverfahren geforderte Erklärung des Entwurfsverfassers und der Aufsteller technischer Nachweise, sowie der sachverständigen Personen, daß die erforderlichen Bauvorlagen unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften gefertigt worden sind, gehört die Abgabe dieser Erklärung zu den vertraglich geschuldeten Leistungen. Insoweit erweitert sich die Haftung der Aussteller dieser Erklärung gegenüber dem Bauherrn. Zu einer Haftungserweiterung könnte es insbesondere kommen, wenn schwierige Rechtsfragen auftreten. Zur Übernahme dieser Risiken ist aber der Erklärungsaussteller aufgrund seines Vertrages mit dem Bauherrn nicht verpflichtet. Ein Beratung in dieser Hinsicht ist weder vertraglich geschuldet noch nach § 1 Abs.1 S.1 Rechtsberatungsgesetz zulässig. Vielmehr ist es Sache des Bauherrn, nach einem entsprechenden Hinweis einen Rechtsberater zu beauftragen oder auf eigenes Risiko zu bauen. Durch den rechtzeitigen Hinweis auf rechtliche Schwierigkeiten entlastet sich der Erklärungsaussteller mit der Folge, daß ihn kein Verschulden sowohl hinsichtlich der vertraglichen als auch der deliktischen Haftung trifft.
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Vertragliche Haftungsbeschränkungen
Im Rahmen der Privatautonomie haben die Parteien die Möglichkeit, abweichend von der werkvertraglichen Verpflichtung ausdrücklich zu vereinbaren, ob und welche Punkte die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig sein muß. Dies ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Bauherr sich bewußt über die Vorschriften hinwegsetzen will, obwohl der vom Architekten eindeutig über die Risiken einer Nichtgenehmigungsfähigkeit der Planung aufgeklärt worden ist.
Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist in einem Ingenieurvertrag über die Planung von Bauwerksleistungen auf sechs Monate ist auch im kaufmännischen Verkehr gemäß § 9 AGBG unwirksam. Es gilt deshalb die fünfjährige Frist des § 638 BGB für Bauwerke. Als Bauwerk in diesem Sinne hat die Rechtsprechung nicht nur wie Straßen nutzbare Hofpflasterungen sondern auch Förderanlagen für die Automobilproduktion, abbaubare Stahltürme und Rohrbrunnenanlagen, Flutlichtmaste und eine Elektrohängebahn anerkannt.
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Verjährung vertraglicher Haftungsansprüche
Nach § 638 BGB verjähren Schadensersatzansprüche an Bauwerken nach 5 Jahren.
Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung verjähren erst in 30 Jahren.
- Die Klausel in einem Einheits-Architektenvertrag, wonach Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten nach "zwei Jahren nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes" verjähren, verstößt gegen § 11 Nr.10f AGB-Gesetz und ist deshalb unwirksam.
- Liegt ein nicht nachbesserungsfähiger Mangel eines Architektenwerkes vor, kann der Besteller des Architektenwerkes Schadensersatz nach § 635 BGB geltend machen. Dieser Anspruch setzt eine Abnahme nicht voraus. Er unterliegt der dreißigjährigen Regelverjährung nach § 195 BGB.
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Haftpflichversicherung
- Ein Architekt, der bei der Planung eines Bauwerks (hier: Grottensauna) feststellt, daß für die Besonderheiten dieses Bauwerks weder DIN-Normen noch technische Regeln noch Literatur existiert, muß den Bauherrn darüber aufklären, daß er außerhalb bautechnisch gesicherten Erkenntnissen plant. Das Unterlassen dieser Aufklärung kann zum Verlust des Architektenhaftpflichtversicherungsschutzes wegen pflichtwidrigem Verhalten führen.
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Deliktische Haftung
Zur Deliktischen Haftung gehören die Ansprüche Dritter aus unerlaubter Handlung (§ 823) und auch Regreßansprüche der Sozialversicherungsträger wegen Bauunfällen.
Über die eigentliche Gewährleistung hinaus kann ein Mangel des Architekten- und Ingenieurwerkes auch Schäden zur Folge haben, die eine Eigentumsverletzung darstellen. Dafür haftet der Verursacher - unabhängig von seiner vertraglichen Verpflichtung und über diesen hinaus - jedem derart Geschädigten, auch Dritten (Mieter) und auch nach Ablauf seiner vertraglichen Gewährleistung, da die Verjährung in diesem Fall nach § 852 BGB erst mit der Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers beginnt und die Frist drei Jahre beträgt.
Darüber hinaus sind bei körperlichen Schäden, ebenfalls Ansprüche aus unerlaubter Handlung denkbar, wenn sie auf die Verletzung von Verkehrsicherungspflichten beruhen. In diesem Falle stehen dem Geschädigten zusätzlich noch ein Schmerzensgeldanspruch nach § 847 BGB zu.
- So haftet der mit der örtlichen Bauüberwachung nach § 15 Abs.1 Nr.8 HOAI und der mit der verantwortlichen Bauleitung nach der LBO betraute Architekt wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, wenn ein Bauhandwerker von einem Gerüst stürzt, weil ein Querholm des Gerüstgeländers unsachgemäß nur mit einem Kabelbinder befestigt war.
- Ein Bauleiter, der unter Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht bei einem Treppengeländer einen zu großen Abstand zwischen Geländer und Treppenstufen zuläßt, kann nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe auch für den Schaden haften, den ein Kleinkind 19 Jahre später dadurch erleidet, daß es unter dem Treppengeländer hindurchrutscht.
- Hat ein Architekt den Abriß von Schornsteinen an einem Altbau vorgesehen, so muß er seine Anordnung, einzelne Schornsteinzüge von dem Abriß auszunehmen, bei der Bauausführung überwachen. Unterläßt er dies und wird deshalb ein Schornsteinzug, der erhalten werden soll, beschädigt oder abgerissen, haftet der Architekt für einen darauf beruhenden Brandschaden auch einem geschädigten Mieter unmittelbar aus unerlaubter Handlung.
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Strafrechtliche Verantwortlichkeit
- Beim Ausbau eines Dachgeschosses entfernten zwei Bauarbeiter die Abluftrohre der Gasheizungs- und Warmwasserthermen für die darunterliegende Mietwohnung. Sicherungsmaßnahmen wurden nicht ergriffen. Auch nachdem die Baufirma im Winter die Arbeiten einstellte, wurden weder von der Baufirma noch vom Bauherrn etwas unternommen um die Mieter zu warnen oder die Gefahr zu beseitigen. Im November starb im Badezimmer der Mietwohnung der 18jährige Sohn der Mieter an einer Kohlenmonoxyd-Vergiftung, verursacht durch einen Abgasrückstau. Der Geschäftsführer der Baufirma und der Bauleiter wurden wegen fahrlässiger Tötung bestraft und zu Schadensersatz verurteilt. Die Arbeiter wurden freigesprochen. Nach Ansicht des OLG Hamm dürfen Arbeiter sich in so einem Fall darauf verlassen, daß sich der Bauingenieur um Sicherungsmaßnahmen kümmern werde.
- Der durch privatrechtlichen Vertrag in die Vorbereitung einer öffentlichen Ausschreibung zur Vergabe von Werkleistungen durch eine Gebietskörperschaft eingeschalteten freiberuflichen Prüf- und Planungsingenieur ist kein Amtsträger, wenn kein besonderer öffentlich-rechtlich Bestellungsakt vorliegt. Die Bestellung muß den Betroffenen entweder zu einer über den einzelnen Auftrag hinausgehende längerfristige Tätigkeit oder zu einer organisatorischen Eingliederung in die Behördenstruktur führen.
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Fazit
Der Architekt und Ingenieur ist vielfältigen Haftungsrisiken ausgesetzt. Die kaum übersehbare Rechtsprechung zeigt, daß baurechtliche Haftungsprozesse häufig vorkommen. Angesichts der Kompliziertheit der Materie kann nur empfohlen werden an Haftpflichtversicherung und Rechtsberatung nicht zu sparen.
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
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