Anmerkungen Haftung H-G Schmolke
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Haftung beim Umgang mit bestehenden Gebäuden

Einführung in die Thematik

Die Haftung des Architekten oder des Sonderfachmannes für Schadensfälle, die bei Leistungen für bestehende Gebäuden entstehen unterscheidet sich nicht wesentlich von der Haftung bei der Planung neuer Gebäude. Systematisch muß man unterscheiden zwischen der

Lediglich bei der vertraglichen Haftung kann es im Einzelfall auf Grund des Bestandsschutzes, den bestehende Gebäude genießen, geringfügige Unterschiede in der Haftungsfrage geben auf die ich später noch eingehen werde.

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Vertragliche Haftung

Erfolgshaftung

Auf Grund der verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung des Werkunternehmes, hat er nur dann einen Anspruch auf die Vergütung, wenn der vereinbarte Erfolg auch eintritt. Nur ausnahmsweise hat die Rechtsprechung das Vorliegen eines nicht erfolgsabhängigen Dienstvertrages bejaht. So kann ein Projektbetreuungsvertrag ein Dienstvertrag sein, wenn er in erster Linie Beratungs-, Informations- und Koordinierungsleistungen übertragen werden. Auch wenn isoliert nur die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) übernommen wird, ist die Rechtsprechung von einem Dienstvertrag ausgegangen.

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Haftung für Mängel

Weist ein Bauwerk Mängel auf, stellt sich zwangsläufig die Frage, wer diese Mängel zu verantworten hat. Damit steht die vertragliche Haftung im Vordergrund aller Haftungsfragen. Architekten und Ingenieure haften für Planungs-, Koordinierungs- und Bauaufsichts-/Überwachungsfehler grundsätzlich auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB.

Der Umfang der Haftung hängt zu einem von den übernommenen Leistungspflichten ab, zum anderen vom Grad des eigenen Verschuldens bzw vom Mitverschulden anderer. Dabei kann sich die Haftung nicht nur auf die persönlich erbrachten Leistungen erstrecken, sondern auch auf Fehler von Mitarbeitern und selbst eingeschalteten Sonderfachleuten. Ist ein Fehler auf ein Fehlverhalten mehrerer zurückzuführen, kommt es zu einer gesamtschuldnerischen Haftung aller Verantwortlichen (§ 421 BGB). In diesem Fall ist jeder der Haftenden zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der Geschädigte ist aber nur berechtigt die Leistung einmal zu fordern. Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt, kann er von den übrigen Schuldnern gemäß § 426 BGB Ausgleich verlangen.

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Haftung für Erfüllungsgehilfen

Ein Architekt haftet für ein fehlerhaftes Gutachten eines von ihm beauftragten Sonderfachmannes als seines Erfüllungsgehilfen nach den werkvertraglichen Gewährleistungsregeln, wenn die Klärung der Gutachterfrage zu seinen vertraglichen Pflichten gehört. Ob das der Fall ist, ergibt sich nicht ohne weiteres durch eine Bezugnahme auf die in § 15 Abs.1 und 2 Nr.1 HOAI beschriebenen Leistungsbilder, sondern aus einer Auslegung des Architektenvertrages nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts.

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Haftung aus positiver Vertragsverletzung

Hat der Architekt sich zur Klärung der Gutachterfrage gegenüber seinem Auftraggeber nicht vertraglich verpflichtet, haftet er für ein fehlerhaftes Gutachten des von ihm beauftragten Sonderfachmannes nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, wenn der Fehler auf seinen unzureichenden Vorgaben beruht, wenn er einen unzuverlässigen Sachverständigen ausgewählt hat oder wenn er Mängel des Gutachtens nicht beanstandet, die für ihn nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar sind.

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Schaden

Voraussetzung für das Vorliegen einer Schadensersatzpflicht

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Verschulden und Mitverschulden

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Gesamtschuldnerische Haftung

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Haftungsrechtliche Besonderheiten bei bestandsgeschützten Gebäuden

Nach § 82 Abs.1 LBO kann die UBA nach Erteilung der Baugenehmigung nur dann nachträgliche Anforderungen stellen, wenn konkrete Gefahren für Leben und Gesundheit drohen oder unzumutbare Belästigung abgewendet werden sollen. Selbst bei wesentlichen Änderungen bestehender Anlagen kann sie nach Abs.2 nur dann verlangen, daß nicht unmittelbar von der Änderung betroffene Teile mit den bauaufsichtlichen Vorschriften in Einklang gebracht werden müssen, wenn dies keine unzumutbaren Kosten verursacht.

Aufgrund dieser Rechtslage kann eine Planungsleistung, die sich nicht an den heute geltenden Standards orientiert, eine vertragsgemäße Leistung sein, vorausgesetzt, sie führt nicht zu einer konkreten Gefahr. Aufgrund des Bestandsschutzes, ist der Bauherr berechtigt, seinen Bestand zu erhalten, so daß auch auf der Grundlage überholter Standards Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden dürfen. Insoweit ist aber anzuraten den Bauherrn über diese Umstände schriftlich zu informieren.

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Haftungsrechtliche Besonderheiten bei Genehmigungsfreistellungen

Durch die von § 66 Abs.3 Nr.3 LBO im Freistellungsverfahren geforderte Erklärung des Entwurfsverfassers und der Aufsteller technischer Nachweise, sowie der sachverständigen Personen, daß die erforderlichen Bauvorlagen unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften gefertigt worden sind, gehört die Abgabe dieser Erklärung zu den vertraglich geschuldeten Leistungen. Insoweit erweitert sich die Haftung der Aussteller dieser Erklärung gegenüber dem Bauherrn. Zu einer Haftungserweiterung könnte es insbesondere kommen, wenn schwierige Rechtsfragen auftreten. Zur Übernahme dieser Risiken ist aber der Erklärungsaussteller aufgrund seines Vertrages mit dem Bauherrn nicht verpflichtet. Ein Beratung in dieser Hinsicht ist weder vertraglich geschuldet noch nach § 1 Abs.1 S.1 Rechtsberatungsgesetz zulässig. Vielmehr ist es Sache des Bauherrn, nach einem entsprechenden Hinweis einen Rechtsberater zu beauftragen oder auf eigenes Risiko zu bauen. Durch den rechtzeitigen Hinweis auf rechtliche Schwierigkeiten entlastet sich der Erklärungsaussteller mit der Folge, daß ihn kein Verschulden sowohl hinsichtlich der vertraglichen als auch der deliktischen Haftung trifft.

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Vertragliche Haftungsbeschränkungen

Im Rahmen der Privatautonomie haben die Parteien die Möglichkeit, abweichend von der werkvertraglichen Verpflichtung ausdrücklich zu vereinbaren, ob und welche Punkte die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig sein muß. Dies ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Bauherr sich bewußt über die Vorschriften hinwegsetzen will, obwohl der vom Architekten eindeutig über die Risiken einer Nichtgenehmigungsfähigkeit der Planung aufgeklärt worden ist.

Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist in einem Ingenieurvertrag über die Planung von Bauwerksleistungen auf sechs Monate ist auch im kaufmännischen Verkehr gemäß § 9 AGBG unwirksam. Es gilt deshalb die fünfjährige Frist des § 638 BGB für Bauwerke. Als Bauwerk in diesem Sinne hat die Rechtsprechung nicht nur wie Straßen nutzbare Hofpflasterungen sondern auch Förderanlagen für die Automobilproduktion, abbaubare Stahltürme und Rohrbrunnenanlagen, Flutlichtmaste und eine Elektrohängebahn anerkannt.

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Verjährung vertraglicher Haftungsansprüche

Nach § 638 BGB verjähren Schadensersatzansprüche an Bauwerken nach 5 Jahren.

Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung verjähren erst in 30 Jahren.

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Haftpflichversicherung

Deliktische Haftung

Zur Deliktischen Haftung gehören die Ansprüche Dritter aus unerlaubter Handlung (§ 823) und auch Regreßansprüche der Sozialversicherungsträger wegen Bauunfällen.

Über die eigentliche Gewährleistung hinaus kann ein Mangel des Architekten- und Ingenieurwerkes auch Schäden zur Folge haben, die eine Eigentumsverletzung darstellen. Dafür haftet der Verursacher - unabhängig von seiner vertraglichen Verpflichtung und über diesen hinaus - jedem derart Geschädigten, auch Dritten (Mieter) und auch nach Ablauf seiner vertraglichen Gewährleistung, da die Verjährung in diesem Fall nach § 852 BGB erst mit der Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers beginnt und die Frist drei Jahre beträgt.

Darüber hinaus sind bei körperlichen Schäden, ebenfalls Ansprüche aus unerlaubter Handlung denkbar, wenn sie auf die Verletzung von Verkehrsicherungspflichten beruhen. In diesem Falle stehen dem Geschädigten zusätzlich noch ein Schmerzensgeldanspruch nach § 847 BGB zu.

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Strafrechtliche Verantwortlichkeit

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Fazit

Der Architekt und Ingenieur ist vielfältigen Haftungsrisiken ausgesetzt. Die kaum übersehbare Rechtsprechung zeigt, daß baurechtliche Haftungsprozesse häufig vorkommen. Angesichts der Kompliziertheit der Materie kann nur empfohlen werden an Haftpflichtversicherung und Rechtsberatung nicht zu sparen.

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