Anmerkungen | Bestandsschutz | H-G Schmolke | [ ] |
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Einführung in die Thematik
Das Rechtsinstitut beinhaltet:
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Verfassungsrechtlicher Bestandsschutz
Der Eigentumsschutz gemäß Art.14 GG gewährleistet dem Eigentümer das Recht mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren. Zu dieser tatsächlichen Verfügungsmacht gehört auch das Recht des Eigentümers ein Grundstück zu bebauen. Der daraus abgeleitete Grundsatz der Baufreiheit bedeutet, daß die bauliche Nutzung des Grundstücks dem Grundeigentum nicht durch einen öffentlichen Akt von außen verliehen wird, sondern Eigentumsinhalt ist. Deshalb wird das Erfordernis einer Baugenehmigung als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt behandelt. Inhalt und Schranken des Eigentums werden nämlich gemäß Art.14 Abs.1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt. Zu diesen Gesetzen gehören auch die Vorschriften des öffentlichen Baurechts, deren Einhaltung im Genehmigungsverfahren überprüft werden. Art.14 Abs.1 GG schützt demzufolge innerhalb seiner Grenzen und Ausgestaltungen die Betätigung des Grundstückseigentümers durch bauen.
Darüber hinaus wird auch eine bereits errichtete bauliche Anlage als eigentumsfähige Sache des Eigentümers geschützt. Demgemäß genießt der bereits vorhandene und materiell baurechtmäßige gewesene Bau den Eigentumsschutz der Verfassung, der das einfachgesetzliche Baurecht kraft seines höheren Ranges verdrängt.
Systematisch wird zwischen passivem und aktivem Bestandsschutz unterschieden.
Passiver Bestandsschutz
Voraussetzungen
Bestandsschutz beinhaltet die verfassungsrechtlich gebotene Sicherung des durch die Eigentumsausübung Geschaffenen. Es geht im Prinzip um Substanz- und Nutzungsschutz. Ein altes Haus in einem neuen Natur- und Landschaftsschutzgebiet darf z.B. weiter bewohnt werden und unterliegt nicht der verschärften Rechtslage, solange es funktionsfähig ist und seine Nutzung nicht endgültig aufgegeben wird.
Passiver Bestandsschutz genießt eine bauliche Anlage unter folgenden Voraussetzungen:
Da Art.14 Abs.1 GG lediglich den legal geschaffenen Bestand schützt, verlangt die Rechtsprechung die wesentliche Fertigstellung des Bauvorhabens. Bei Gebäuden ist dies der Zeitpunkt in dem der Rohbau errichtet ist.
Erweist es sich als unaufklärbar, ob einer baulichen Nutzung Bestandsschutz zukommt, insbesondere wann sie aufgenommen wurde und welchen Umfang sie erreicht hat, so trägt nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern der Eigentümer der sich auf den Bestandsschutz beruft, die Beweislast.
Rechtsfolgen
Genießt eine bauliche Anlage Bestandsschutz so hat das folgende Auswirkungen gegenüber Behörden und Nachbarn:
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Beendigung
Der Bestandsschutz endet:
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Aktiver Bestandsschutz
Während der passive Bestandsschutz die Bauaufsicht verpflichtet ungeachtet der aktuellen Baurechtsvorschriften ein geschütztes Vorhaben zu dulden, verbirgt sich hinter dem aktiven Bestandsschutz die Frage wieweit an dem geschützten Bestand baurechtlich relevante Veränderungen zulässig (zu genehmigen oder zu dulden) sind.
Bestandserhaltende Maßnahmen
Der aktive Bestandsschutz gewährt einen Genehmigungsanspruch für die Instandsetzungs-, oder Unterhaltungsmaßnahmen, die notwendig werden um das Nutzungsrecht aus dem passiven Bestandsschutz wahrzunehmen. Eine bauliche Maßnahme dient dann der Bestandserhaltung, wenn durch sie die Identität des geschützten Bestandes erhalten bleibt, wenn also Standort, Bauvolumen und Zweckrichtung nicht geändert werden.. Er schließt das Recht ein, die bauliche Anlage zu erhalten und an die gewandelten Lebensverhältnisse anzupassen und zu diesem Zweck in begrenztem Umfang bauliche Veränderungen vorzunehmen. So können moderne sanitäre Einrichtungen eingebaut oder Garagen angebaut werden, soweit sie notwendig und angemessen erscheinen.
Erweiterungsanspruch
Schließlich entwickelte die Rechtsprechung aus Art.14 Abs.1 GG einen "überwirkenden Bestandsschutz", der eingreifen sollte, wenn zwischen dem vorhandenen Bestand und den seinem Schutz dienenden Vorhaben ein untrennbarer Funktionszusammenhang besteht und deshalb der Schutz des Altbaubestandes ohne die begehrte Zubilligung von Änderungs- oder Erweiterungsmaßnahmen gegenstandslos würde. Hängt die Fortführung eines alten Gewerbebetriebes von einer inzwischen gesetzeswidrigen Änderung oder baurechtlichen Ergänzung ab und führt das Vorhaben nicht zu einer erheblichen Produktionsausweitung, können sich untergeordnete Erweiterungen im Rahmen des Eigentumsschutzes rechtfertigen und dann auch eine Baugenehmigung beanspruchen.
Neue Grundsatzentscheidung des BVerwG zum Bestandsschutz
In seinem Urteil vom 1991 eingeleitete Änderung der bisherigen Rechtsprechung ist mit dem Urteil vom 1998 zu einem vorläufigen Abschluß gekommen.
Danach gibt es außerhalb der gesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz.
Das heißt, wenn einfachgesetzliche Normen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag keine Erweiterung oder Neuerrichtung zulassen, so sind derartige Maßnahmen vom Eigentums- und Bestandsschutz nicht erfaßt. Der Bauherr kann somit aus Art.14 Abs.1 GG keine eigenständige Ansprüche mehr herleiten.
Rechtsfolgen des Grundsatzurteils
Die Rechtsfolgen, die aus diesem Urteil zu ziehen sind, sind in der Literatur umstritten.
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Einfachgesetzlicher Bestandsschutz
Anstelle des aus Art.14 Abs.1 GG abgeleiteten überwirkenden Bestandsschutzes sind folgende einfachgesetzliche Regelungen getreten:
a) in bauordnungsrechtlicher Hinsicht
b) in bauplanungsrechtlicher Hinsicht
§§§
Fazit
Die neuere Rechtsprechung des BVerwG hat den Bestandsschutz zwar nicht abgeschafft, allerdings ist eine Tendenz festzustellen den Bestandsschutz zugunsten des geltenden Rechts etwas zurückzunehmen.
Siehe Rechtsprechungsübersicht zu den wichtigsten Entscheidungen zum Bestandsschutz
§§§
vor § 1 LBO - Bestandsschutz | [ ] |
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