Anmerkungen zu Art.20a GG HG Schmolke
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  1. Art.20a wurde Mitte der 90er Jahre eingefügt. Er ist ein beredes Beispiel dafür, daß unsere Parlamentarier glauben, Defizite im Gesetzesvollzug durch die Schaffung neuer Normen beseitigen zu können. So wird selbst ein langfristig angelegtes Gesetz wie eine Verfassung wenigstens zweimal pro Jahr geändert. Die Unbeständigkeit der Normen führt aber zu weiteren Vollzugsdefiziten. Der Gesetzgeber wäre gut beraten Änderungen auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen.

    So hätte es mE der mit dem Art.20a eingefügt Staatszielbestimmung gar nicht bedurft, da Art.14 Abs.2 GG eine wesentlich präzisere Vorgabe für den Umweltschutz enthält.

    (vgl insoweit die Ausführungen zu Art.14 Abs.2 GG)

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