1995   (2)  
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95.031 Amtshaftung-Zusicherung
   
    • BGH, B, 28.09.95, - 3_ZR_201/94 -
    • NVwZ-RR_96,66
    • GG_Art.34; BGB_§_839; (NW) GO_§_56 Abs.1 (= KSVG_§_62)
 

    LF: Zur Abgrenzung zwischen einer Auskunft und einer Zusicherung.

  

§§§


95.032 Amtshaftung
   
    • BGH, B, 28.09.95, - 3_ZR_202/94 -
    • NVwZ-RR_96,65 -66
    • BGB_§_839; BauGB_§_14, BauGB_§_15
 

    LF 1) Im Rahmen der Amtshaftung kommt es für die Beurteilung des Verschuldens auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Die Anforderungen an amtspflichtgemäßes Verhalten sind am Maßstab des pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu messen.

    LF 2) Jeder staatliche Amtsträger muß die zur Führung seines Amtes notwenigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen.

  

§§§


95.033 Nachtragsgenehmigung
   
    • VGH Mannh, U, 10.10.95, - 3_S_2295/94 -
    • NVwZ-RR_96,485
    • (BW) LBO_§_59 Abs.1, LBO_§_62 Abs.1
 

    1) Eine Änderungsgenehmigung stellt eine unselbständige Nachtragsgenehmigung dar, wenn sie lediglich solche Änderungen zum Gegenstand hat, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren.

    2) Mit dem Erlöschen der ursprünglichen Baugenehmigung wird der unselbständigen Nachtragsgenehmigung die Grundlage entzogen.

  

§§§


95.034 Geschoßfläche
   
    • BayVGH, B, 10.10.95, - 1_CS_95/2360 -
    • DVBl_96,267 -68
    • BauGB-MG_§_4; (By) LBO_§_81
 

    Hat die Gemeinde gemäß § 4 Abs.1 Satz2 BauGB-MaßnG ein Gebiet bezeichnet, in dem über die Zulassung einer Überschreitung der zulässigen Geschoßfläche durch Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen im Einvernehmen mit ihr entschieden wird, steht auch ihr Ermessen zu.

  

§§§


95.035 Schlußpunkttheorie
   
    • BVerwG, B, 25.10.95, - 4_B_216/95 -
    • DÖV_96,172 -73
    • VwGO_§_132, VwGO_§_137; BauGB_§_144; (Ss) LBO_§_70
 

    Landesrecht bestimmt, was Gegenstand der Prüfung im bauordnungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahren ist (zur sogenannten Schlußpunkttheorie); Korrektur des Beschlusses vo 15.07.94 - 4_B_109/94 -, Buchholz 406.11 § 34 BauG Nr.170).

  

§§§


95.036 im Auftrag
   
    • BVerwG, U, 17.11.95, - 8_C_4/94 -
    • DVBl_96,381 -82
    • BauGB_§_125, BauGB_§_133
 

    1) Lassen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 67 Abs.1 Satz 3 VwGO durch eigene Beamte oder Angestellte vertreten, wird die Wirksamkeit einer Prozeßhandlung nicht dadurch berührt, daß der Unterschrift des Vertreters der Zusatz "Im Auftrag" vorausgestellt ist (im Anschluß an Beschluß vom 16.03.1993 - 4_B_253/92 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr.80 S.9, 11 (nur Leitsatz).

    2) Die Rechtmäßigkeit einer Vorausleistungserhebung nach der Genehmigungs- wie nach der Herstellungsalternative hängt nicht von der Erfüllung der Anforderungen des § 125 BauGB ab (wie Urteil vom 21.10.1994 - 8_C_2/93 -, BVerwGE_97,62 (67f)).

    3) Die von 133 Abs.3 Satz 1 BauGB den Gemeinden abgverlangte Prognose, ob "die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist", bezieht sich einzig auf den Abschluß der Kosten verursachenden Erschließmaßnahmen (im Anschluß an Urteil vom 08.11.91 -8_C_89/89 -, BVerwGE_89,177, 181).

  

§§§


95.037 Antennenkabel
   
    • BGH, U, 21.11.95, - 6_ZR_31/95 -
    • NJW_96,387 -88
    • BGB_§_823
 

    Bestehen nach den örtlichen Gegebenheiten Anhaltspunkte für die Existenz privater Versorgungsleitungen (hier: Antennenkabel) in öffentlichem Grund, so muß sich ein Bauunternehmer vor der Durchführung von Baggerarbeiten sorgfältig nach dem Vorhandensein und gegebenenfalls dem Verlauf solcher Leitungen erkundigen.

  

§§§


95.038 Jagdhütte
   
    • BVerwG, B, 23.11.95, - 4_B_209/95 -
    • NVwZ-RR_96,484 -85 = BauR_96,235
    • BauGB_§_35 Abs.1 Nr.5
 

    Bundesrecht verbietet nicht, daß die Baugenehmigung für die Nutzung einer baulichen Anlage (hier: einer Jagdhütte) auf die Nutzung durch eine bestimmte Person (hier: den Jagdpächter, der nicht im Jagdbezirk oder dessen Nähe wohnt) beschränkt wird und daß das in ihr festgestellte Nutzungsrecht nicht auf einen Dritten übergeht, der die für die Beschränkung maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt.

  

§§§


95.039 Speise- + Schankwirtschaft
   
    • BVerwG, B, 04.12.95, - 4_B_258/95 -
    • DVBl_96,270 (L-15)
    • BauNVO_§_5, BauNVO_§_15
 

    Im Dorfgebiet sind Speise- und Schankwirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sie nicht der Versorgung des Gebiets dienen, sofern sie nicht im Einzelfall (etwa wegen ihres Umfangs) der Eigenart des jeweiligen Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs.1 Satz 1 BauNVO).

  

§§§


95.040 Zuwegungsbaulast
   
    • OVG Lüneb, B, 08.12.95, - 1_M_7201/95 -
    • NJW_96,1363 -64
    • (Ns) LBO_§_5, LBO_§_92
 

    Das Erlöschen der Grunddienstbarkeit als privatrechtlicher Titel zur Benutzung einer Zuwegung in der Zwangsversteigerung hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, die von der Zwangsversteigerung unberührte Zuwegungsbaulast durchzusetzen.

  

§§§


95.041 Einzelhaus
   
    • NdsOVG, U, 08.12.95, - 1_L_3209/94 -
    • DVBl_96,268 -69
    • BauGB_§_31 Abs.2 Nr.1; BauNVO_§_4 Abs.1a; BauNVO_§_22 Abs.2
 

    1) Als Vorschrift über die Bauweise regelt § 22 Abs.2 BauNVO die Stellung der Baukörper zur Grenze. Das Einzelhaus iS des § 22 Abs.2 BauNVO ist daher ein Baukörper mit seitlichem Grenzabstand, der aber aus mehreren selbständig nutzbaren baulichen Anlagen bestehen kann (nur Leitsatz).

    LF 2) Der dringende Wohnbedarf nach § 4 Abs.1a BauGB-MaßnG indiziert die Atypik einer Befreiung nach § 31 Abs.2 Nr.1 BauGB. Die Befreiung nach § 4 Abs.1a BauGB-MaßnG darf nicht eine flächendeckende "Planabweichung" auslösen.

    LF 3) Zur Erforderlichkeit einer Befreiung von der Geschoßflächenzahl.

    LF 4) Weil die Anerkennung des dringenden Wohnbedarfs als Gemeinwohlinteresse iS des § 31 Abs.2 Nr.1 BauGB die Verbindlichkeit des Bebauungsplanes relativ pauschal in Frage stellen kann, gewinnt das Befreiungsermessen an Gewicht.

  

§§§


95.042 Gebäude
   
    • BVerwG, B, 13.12.95, - 4_B_245/95 -
    • DVBl_96,270 (L-17)
    • BauNVO_§_3, BauNVO_§_13
 

    1) Kennzeichnend für ein Gebäude iS der BauNVO ist, daß es selbständig benutzbar ist.

    2) Einen Verstoß gegen § 13 BauNVO kann ein Nachbar grundsätzlich unabhängig davon abwehren, ob er durch die freiberufliche oder gewerbliche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 16.09.93 - 4_C_28/91 -, BVerwGE_94,151 = DVBl_94,284 ).

  

§§§


95.043 Gebäudeabriß
   
    • BGH, B, 19.12.95, - 3_ZR_190/94 -
    • NVwZ-RR_97,204 -205
    • BGB_§_839 Abs.1 S.2
 

    LF: Zur Anwendbarkeit der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs.1 S.2 BGB.

  

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