1990   (1)  
  [ « ]       [ » ] [  ‹  ]
90.001 Zustand-baurechtswidriger
   
    • OVG Kobl, U, 25.01.90, - 1_A_77/87 -
    • DÖV_90,844 = BauR_90,345 = AS_23,6
    • (RP) LBO_§_88; VwVfG_§_40
 

    Ist ein baurechtswidriger Zustand von einem anderen als dem derzeitigen Grundstückseigentümer geschaffen worden und hat der Eigentümer erkennbar kein eigenes Interesse an der baulichen Anlage, dann handelt die Bauaufsichtsbehörde in der Regel ermessensfehlerhaft, wenn sie den Eigentümer als Zustandsstörer anstelle des ihr bekannten Bauherrn in Anspruch nimmt, obwohl dies zur wirksamen und schnellen Gefahrenbeseitigung nicht erforderlich ist.

  

§§§


90.002 Peep-Show
   
    • BVerwG, U, 30.01.90, - 1_C_26/87 -
    • DÖV_90,707
    • BauNVO_§_6; GewO_§_33a Abs.2 Nr.2
 

    1) Zum Begriff der guten Sitten (§ 33a Abs.2 Nr.2 GewO)

    2) Die Erlaubnis zum Betrieb einer sogenannten Peep-Show verstößt selbst dann gegen die guten Sitten und ist daher nichtig, wenn er in einem sogenannten Vergnügungsviertel liegt.

  

§§§


90.003 Vertikale Gliederung
   
    • BVerwG, B, 12.02.90, - 4_B_240/89 -
    • NVwZ_90,557 = DVBl_90,789 = DÖV_90,474 = BauR_90,326 = ZfBR_90,157
    • BBauG_§_34 Abs.3, BBauG_§_34 Abs.1; BauGB_§_34 Abs.2, BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_9 Abs.3; BauNVO_§_15, BauNVO_§_1 Abs.7
 

    1) Bei Anwendung des § 34 Abs.2 BauGB ist hinsichtlich der Art der Nutzung ein Rückgriff auf § 34 Abs.1 BauGB - anders als früher im Verhältnis von § 34 Abs.3 und Abs.1 BBauG - ausgeschlossen.

    2) Eine durchgehende vertikale (geschoßweise) Gliederung von Nutzungsarten kann auf der Grundlage von § 34 Abs.2 BauGB, § 15 BauNVO nicht erreicht werden. Eine solche besondere Gliederung setzt vielmehr einen Bebauungsplan gemäß § 9 Abs.3 BauGB, § 1 Abs.7 BauNVO voraus.

  

§§§


90.004 Fliegender Bau
   
    • BayObLG, B, 12.02.90, - 3_Ob_167/89 -
    • DÖV_91,33 = BayVBl_90,412 = UPR_90,272
    • (By) LBO_§_85, LBO_§_89
 

    Die Pflicht zur Anmeldung der Aufstellung "Fliegender Bauten" besteht für den Betreiber auch dann, wenn die zuständige Baubehörde anderweitig davon Kenntnis erlangt.

  

§§§


90.005 Zimmereibetrieb
   
    • BVerwG, U, 15.02.90, - 4_C_23/86 -
    • BVerwGE_84,322 -35 = DVBl_90,572 = BauR_90,328 = NVwZ_90,755 = BRS_50_Nr.75
    • BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_34 Abs.2, BauGB_§_34 Abs.3 Nr.2;
 

    1) Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung iSd von § 34 Abs.1 und 2 BauGB sind singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie ungebenden im wesentlichen homogenen Bebauung stehen, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden.

    2) Die Erweiterung eines Betriebes gemäß § 34 Abs.3 Nr.2 BauGB ist städtebaulich vertretbar, wenn sie mit § 1 Abs.5 und 6 BauGB vereinbar ist, also am konkreten Standort auch durch Bauleitplanung zugelassen werden könnte. Im Anwendungsbereich des § 34 Abs.3 Nr.2 BauGB ist für einen selbständigen Genehmigungsanspruch auf der Grundlagen des Bestandsschutzes kein Raum.

  

§§§


90.006 Baugebot-Voraussetzungen
   
    • BVerwG, U, 15.02.90, - 4_C_41/87 -
    • NVwZ_90,658 -663 = NJW_90,2575 (L) = DVBl_90,576 = UPR_90,222 = JuS_91,82
    • (76/79) BBauG_§_39a Abs.1, BBauG_§_39a Abs.2, BBauG_§_39b Abs.1, BBauG_§_39b Abs.4, BBauG_§_39b Abs.7, BBauG_§_85, BBauG_§_87 Abs.1; BauGB_§_175 Abs.1, BauGB_§_175 Abs.2, BauGB_§_176 Abs.1, BauGB_§_176 Abs.2 BauGB_§_176 Abs.3
 

    1) Ein Baugebot ist schon dann hinreichend bestimmt, wenn es die Verpflichtung des Eigentümers ausspricht, innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen für eine Bebauung seines Grundstücks zu ergreifen, die sich im Rahmen der im jeweiligen Einzelfall zulässigen baulichen Nutzungen hält. Die dem Eigentümer offentstehenden Möglichkeiten, sein Grundstück in Übereinstimmung mit geltendem Baurecht baulich zu nutzen, darf ein Baugbot nicht einschränken.

    2) In einem Baugebot darf dem Eigentümer auch aufgegeben werden, innerhalb einer bestimmten Frist einen notwendigen Bauantrag zu stellen.

  

§§§


90.007 Baugebot-Vollziehung
   
    • BVerwG, U, 15.02.90, - 4_C_45/87 -
    • NVwZ_90,663 -65 = JuS_91,82 = DVBl_90,583 = UPR_90,226
    • (76/79) BBauG_§_39b Abs.1, BBauG_§_39b Abs.4, BBauG_§_7; BauGB_§_176 Abs.1, BauGB_§_176 Abs.2; BauGB_§_85 Abs.1 Nr.5; BauGB_§_87 Abs.1; (NW) VwVG_§_55 Abs.1, VwVG_§_58 Abs.1, VwVG_§_60 Abs.1 S.2, BauGB_§_64 S.1
 

    1) Ein Baugebot, einschließlich einer in ihm ausgesprochenen Verpflichtung des Eigentümers, innerhalb einer bestimmten Frist einen notwendigen Bauantrag zu stellen, kann im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. In aller Regel wird nur die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes in Betracht kommen.

    2) Vor wiederholter Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung eines Baugebots hat die Vollstreckungsbehörde zu prüfen, ob zur Verwirklichung der mit dem Baugebot angestrebten Bebauung das Grundstück zu enteignen ist.

  

§§§


90.008 Teilungsgenehmigung
   
    • BVerwG, B, 05.03.90, - 4_B_192/89 -
    • DÖV_91,33 (L-2)
    • BauGB_§_20
 

    Die Teilung eines Grundstücks im unbeplanten Innenenbereich, durch eine der Erschließung von Hinterliegergrundstücken dienende selbständige Wegeparzelle geschaffen wird, ist nicht vor vornherein unzulässig.

  

§§§


90.009 Dachterasse
   
    • OVG Münst, U, 13.03.90, - 10_A_1895/66 -
    • BauR_90,457 = NWVBl_90,380
    • (NW) LBO_§_6 Abs.9 Nr.1
 

    1) Eine auf einer grenzständigen Garage errichtete "Dachterrasse" ist baugenehmigungsbedürftig.

    2) Eine Garage mit "Dachterasse" ist keine Grenzgarage iS des § 6 Abs.9 Nr.1 BauO 1984 (Fortführung der Rechtsprechung des Gerichts in U 09.10.67 - 7_A_1049/66 - OVGE_23,250 ).

  

§§§


90.010 Wohnungsrenovierung
   
    • VG Berlin, U, 06.04.90, - 13_A_29/88 -
    • nicht veröffentlicht
    • BImSchG_§_3 Abs.5 Nr.2, BImSchG_§_3 Abs.5 Nr.3, BImSchG_§_2 Abs.4 S.3
 

    LB 1) Die Frage ob auch kleinere elektrische Geräte, wie sie bei Stemmarbeiten eingesetzt werden, als Anlage im Sinne des BImSchG angesehen werden kann bleibt offen.

    LB 2) Nach allgemein ordnungsbehördlichen Grundsätzen ist nicht nur der Bauherr, sondern auch jede Person anzusehen, die Emissionen eigenverantwortlich und zurechenbar verursacht.

    LB 3) § 52 Abs.4 BImSchG regelt lediglich die grundsätzlichen Voraussetzungen , bei deren Vorliegen der Auskunftspflichtige mit den Kosten - Auslagen und Gebühren - belegt werden kann, ohne dabei aber die Höhe der festzusetzenden Gebür deren Fälligkeit, Vollstreckung oder Erlaß zu bestimmen. Sie wird ergänzt durch landesrechtliche Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren.

  

 Z-223  BImSchG-Anlage: Wohnung, Auszug aus: Orginalurteil,  S.5

    "Ein Grundstück ist dann als Anlage gemäß § 3 Abs.5 Nr.3 BImSchG anzusehen, wenn auf dem Gelände nicht nur gelegentlich emissionsmindernde Arbeiten vorgenommen werden, sondern wenn es seiner Zweckbestimmung gemäß auf die Ausführung derartiger Arbeiten eingerichtet ist (...). Dies trifft auch für eine Wohnung zu, die für eine gewisse Dauer durchgreifende Renovierungsmaßnahmen unterzogen wird, denn während dieser Zeit dienen die Örtlichkeit keinem anderen Zweck als der Durchführung der - lärmverursachenden Bauabeiten."

  

§§§


90.011 Mindermeinung
   
    • BGH, U, 26.04.90, - 3_ZR_9/90 -
    • BGHR BGB § 839 I 1 Dritter 25
    • GG_Art.34; BGB_§_839; BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_1 Abs.5 S.6, BauGB_§_2 Abs.3
 

    1) Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Einvernehmens zur Erteilung einer beantragten Baugenehmigung ist für den Amtshaftungsprozeß bindend.

    2) War die beantragte Baugenehmigung aus baurechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig, so ist die Verweigerung des Einvernehmens für die Ablehnung des Bauantrages nicht ursächlich.

    3) Auf die Aufstellung eines Bebauungsplans besteht kein Rechtsanspruch §§ 2 Abs.3, 1 Abs.3 BBauG. § 1 Abs.3 BBauG verpflichtet die Gemeinde zwar zur Bauleitplanung. Diese Pflicht obliegt der Gemeinde aber nicht im - individuellen - Interesse einzelner Bürger, sondern nur im Interesse der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und einer sozial gerechten Bodennutzung; ein Anspruch einzelner Bürger auf eine bestimmte Vorhaben ermöglichende oder begünsitgende Planung würde überdies zu einer dem Gesetz nicht entsprechenden Verkürzung der Abwägung (§ 1 Abs.5 S.6 BBauG) führen.

    4) Auch der Umstand, daß der betroffene Grundbesitz des Klägers im Flächennutzungsplan bereits als reines Wohngebiet ausgewiesen war, verschafft keinen Anspruch auf Erlaß eines entsprechenden Bebauungsplanes.

    5) Dieser allgemeine Grundsatz schließt allerdings nicht aus, daß den zuständigen Amtsträgern der Gemeinde bei der Entscheidung über die Aufstellung von Bebauungsplänen und über den Inhalt auch Amtspflichten gegenüber einzelnen Bürgern obliegen. Dazu gehört auch die Pflicht, die Planungshoheit nicht zur Verwirklichung zweckfremder Gesichtspunkte zu mißbrauchen (so auch BGH, Urt v 16.06.68 - 3_ZR_32/68 - DVBl_69,209 ).

    6) Unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs kann der Bauantragsteller aus der Weigerung der Gemeinde, einen Bebauungsplan zu erlassen, keinen Entschädigungsanspruch herleiten, denn das bloße Unterlassen der Aufstellung eines Bauleitplans kann grundsätzlich einen Eingriff in das Grundeigentum nicht darstellen (so auch BGH, Urt v 16.06.68 - 3_ZR_32/68 - DVBl_69,209 ).

  

§§§


90.012 Landesplanungsbehörde
   
    • BayVGH, U, 26.04.90, - 22_B/88_3351 -
    • GewArch_91,75
    • ROG_§_7; BauGB_§_35 Abs.3 S.3
 

    Die oberste Landesplanungsbehörde kann nicht nach § 7 ROG durch eine Weisung in einem immissionsschutz- bzw baurechtlichen Genehmigungsverfahren gegenüber der Genehmigungsbehörde unmittelbaren Einfluß auf das Verfahren nehmen. Sie kann nicht verfügen, daß bis zum Inkrafttreten einer geplanten Änderung von Zielen der Landesplanung von der Behörde keine Genehmigung erteilt werden dürfe.

  

§§§


90.013 Bauvorhaben-einheitliches
   
    • BayVGH, U, 26.04.90, - 2_B_88/01263 -
    • BayVBl_91,567
    • (By) LBO_§_95
 

    Eine Baugenehmigung für ein einheitliches Bauvorhaben erlischt nicht teilweise, wenn innerhalb der Geltungsdauer nur das Hauptgebäude, nicht aber das Nebengebäude fertiggestellt wird.

  

§§§


90.014 Einzelhandlungsbetriebe
   
    • BVerwG, U, 27.04.90, - 4_C_36/87 -
    • DÖV_91,112 = ZfBR_90,242 = BauR_90,569 = UPR_90,340 = DVBl_90,1108
    • (77) BauNVO_§_11 Abs.2, BauNVO_§_16; BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_6
 

    In einem Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel festsetzt, darf die Gemeinde nach Quadratmetergrenzen bestimmte Regelungen über die höchstzulässige Verkaufsfläche treffen. Dabei kann sie - innerhalb der sich aus § 1 Abs.3 und 6 BauGB ergebenden Grenzen - die im Sondergebiet maximal zulässige Verkaufsfläche ohne Bindung an vorgegebene Anlagetypen selbst bestimmen. Der Gemeinde ist es gstattet, in einem Bebauungsplan, mit dem sie gemäß § 11 Abs.2 BauNVO ein Sondergebiet für einen großflächigen Handelsbetrieb festsetzt, nach Quadratmetergrenzen bestimmte Regelungen über die höchstzulässige Verkaufsfläche zu treffen. Das schließt übrigens nicht aus, daß auch über § 16 BauNVO das Maß der baulichen Nutzung begrenzt wird.

  

§§§


90.015 Garagenhof
   
    • BVerwG, U, 27.04.90, - 4_C_36/87 -
    • Buchholz 406.12 § 12 BauNVO Nr.5
    • (77) BauNVO_§_12 Abs.2, BauNVO_§_16; BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_6
 

    Auch in einem Wohngebiet kann die Nutzung eines Grundstücks ausschließlich als Garagengrundstück zulässig sein, wenn der Nutzungsumfang den durch § 12 Abs.2 BauNVO gezogenen Rahmen nicht übersteigt. Hierfür sind die Rechtsbeziehungen des Eigentümers des Garagengrundstücks zu den Nutzern der Garagen nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

  

§§§


90.016 Einkaufszentrum
Renzension:
Ralf Jahn:,  
 
    • BVerwG, B, 27.04.90, - 4_C_16/87 -
    • NVwZ_90,1074 -75 = DVBl_90,1110 = DÖV_90,748 = BauR_90,573 = GewArch_90,332 = UPR_90,339 = ZfBR_90,239
    • (77) BauNVO_§_11 Abs.3 S.1 Nr.1 S.2-4: (86) BauNVO_§_25b
 

    Ein "Einkaufszentrum" iS des § 11 Abs.3 S.1 Nr.1 BauNVO 1977 setzt im Regelfall einen von vornherein einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe - zumeist verbunden mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben - voraus. Sollen mehrere Betriebe ohne eine solche Planung ein Einkaufszentrum im Rechtssinne darstellen, so ist hierfür außer ihrer engen räumlichen Konzentration ein Mindestmaß an äußerlich in Erscheinung tretender gemeinsamer Organisation und Kooperation erforderlich, welche die Ansammlung mehrerer Betriebe zu einem planvoll gewachsenen und aufeinander bezogenen Ganzen werden läßt.

  

§§§


90.017 Bebauungskonzept
   
    • HessVGH, B, 08.05.90, - 3_TG_1291/90 -
    • BauR_91,187 = AgrarR_91,82 =
    • BGB_§_433;
 

    Wer ein Baugrundstück zu Wohnzwecken verkauft und dabei ein Bebauungskonzept akzeptiert, erklärt sein Einverständnis mi einer dementsprechenden Bebauung mit der Folge, daß etwa vorhanden gewesene materiellrechtliche Nachbarabwehrrechte untergegangen sind.

  

§§§


90.018 Abrundungssatzung
   
    • BVerwG, U, 18.05.90, - 4_C_37/87 -
    • DVBl_90,1112 = NVwZ_91,61 = ZfBR_90,248 = BauR_90,451 = NuR_91,14
    • BauGB_§_34 Abs.4
 

    Eine Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den Geltungsbereich einer Satzung, mit der die Gemeinde die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegt, stellt nur dann eine Abrundung des Innenbereichs dar, wenn dadurch die Grenzlinie zwischen Innenbereich und Außenbereich begradigt oder in anderer Weise vereinfacht wird.

  

§§§


90.019 Spielhalle
   
    • BVerwG, U, 18.05.90, - 4_C_49/89 -
    • NVwZ_91,264 -66 0 BauR_90,582 = ZfBR_90,245 = BRS_50_Nr.166 = UPR_90,342
    • GG_Art.14 Abs.1 S.1; (62) BauNVO_§_4 Abs.2 Nr.2, BauNVO_§_4 Abs.3 Nr.2; BauGB_§_31 Abs.1, BauGB_§_31 Abs.2
 

    Bestandschutz für Nutzungsänderungen, die mit Festsetzungen eines nunmehr geltenden Bebauungsplans unvereinbar sind, kommt nicht in Betracht, sobald die jeder Nutzung eigenen tatsächliche Variationsbreite überschritten wird und der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualtiät zukommt.

  

§§§


90.020 Befreiungsantrag
   
    • BGH, U, 28.05.90, - 3_B_56/90 -
    • DÖV_91,33 (L-4) = ZfBR_90,250 = UPR_90,345
    • BauGB_§_31 Abs.2
 

    Die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans setzt nicht voraus, daß der Baubewerber einen ausdrücklichen, gerade hierauf abzielenden Antrag gestellt hat.

  

§§§


90.021 Stellplatzablösung
   
    • VGH BW, B, 11.06.90, - 3_S_1036/90 -
    • BauR_91,66 = DVBl_91,219
    • (BW) LBO_§_39
 

    Der zur Ablösung der Stellplatzverpflichtung vereinbarte Betrag ist auch dann an die Gemeinde zu zahlen, wenn der Bauherr von der Baugenehmigung keinen Gebrauch macht oder nach Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung den Bauantrag zurücknimmt.

  

§§§


90.022 Planersetzende Abwägung
   
    • BVerwG, B, 12.06.90, - 7_B_72/90 -
    • GewArch_91,200 = UPR_90,439 = DVBl_90,1185 = ZfBR_90,305
    • BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.1, BImSchG_§_50; BauGB_§_34 Abs.1
 

    1) Ist bei Ungültigkeit eines Bebauungsplans die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs.1 BauGB zu beurteilen, darf die Genehmigungsbehörde nicht aufgrund einer "planersetzenden" Abwägung nach Maßgabe des § 50 BImSchG die Genehmigung versagen.

    2) Für die Erheblichkeit von Lärmbelästigungen einer neu hinzukommenden Nutzung ist die durch vorhandene Nutzungen vorgegebene Situation von Bedeutung.

  

§§§


90.023 Funkantennenanlage
   
    • VGH BW, U, 27.06.90, - 3_S_2655/89 -
    • ESVGH_41,32 = BauR_90,703
    • (BW) LBO_§_52; BauGB_§_29
 

    Auch eine nicht unmittelbar mit dem Erboden verbundene, sondern auf dem Flachdach installierte 10 m hohe Funkantennenanlage ist bauplanungsrechtlich eine bauliche Anlage.

    2) Bei dichter Bebauung kleiner Grundstücke kann eine solche Anlage in einem reinen Wohngebiet der Eigenart des Baugebiets widersprechen und auch rücksichtslos sein.

    3) Das Rücksichtnahmegebot bezieht sich im geplanten Bereich auch auf genehmigungs- und anzeigefreie Anlagen, die nicht unter § 29 BauGB fallen.

  

§§§


90.024 Bauantrag
   
    • BayVGH, U, 29.06.90, - 2_B_88/2629 -
    • BayBVl_91,501
    • (By) LBO_§_69
 

    Die für einen Bauantrag erforderliche Schriftform ist bei dessen teilweiser Zurücknahme zu Gerichtsprotokoll nicht gewahrt.

  

§§§


90.025 Private Rechte
Renzension:
Harald Geiger:,  
 
    • BayOblG, U, 02.07.90, - 1_Z_285/89 -
    • BayVBl_91,28
    • LBO
 

    Die Unterschrift eines Nachbarn auf dem Lageplan und den Bauzeichnungen stellt für sich allein noch keinen Verzicht auf private Rechte dar und begründet als solche auch noch kein besonderes nachbarliches Gemeindschaftsverhältnis, das den Nachbarn zur Duldung des durchgeführten Bauvorhaben verpflichtet. Durch eine bestandskräftige Baugenehmigung werden private Nachbar- und Abwehrrechte nicht berührt.

  

§§§


90.026 preislimitiertes Vorkaufsrecht
   
    • BGH, U, 05.07.90, - 3_ZR_229/89 -
    • DVBl_90,1104 = ZfBR_90,300 = BauR_90,697
    • BauGB_§_24, BauGB_§_28a
 

    1) Zur Gültigkeit eines aus mehreren Teilblättern bestenden Flächennutzungsplans.

    2) Zur Frage, ob die Gemeinde, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans lediglich einen Grundstücksteil als öffentliche Fläche benötigt, im Wege des (limitierten) Vorkaufsrechts das Gesamtgrundstück in Anspruch nehmen darf.

  

 Z-222  Vorkaufsrecht: preislimitiertes, Auszug aus: DVBl_90,1104, 

    "... Wird das Vorkaufsrecht nach § 28a BauGB ausgeübt, so ist auch der Käufer (als Dritter) anfechtungsberechtigt, den das Gesetz schon im Verwaltungsverfahren asl Beteiligten behandelt (§ 28a Abs.2, 2, 4) BauGB) und dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts die Möglichkeit genommen wird, das Grundstück nach Maßgabe des Kaufvertrages zu erwerben. In Fällen, in denen im Bebauungplan nur ein Teil eines Grundstücks als öffentliche Fläche festgesetzt ist, kann das Vorkaufsrecht auch lediglich hinsichtlich des Teils ausgeübt werden. Eine Erstreckung des Vorkaufsrechts auf das Restgrundstück kommt nur in Betracht, wenn die Teilfläche, um deren Erwerb es der Gemeinde geht, und das Restgrundstück nicht ohne Nachteil für den Vorkaufsverpflichteten/Verkäufer getrennt werden können und dieser deshalb die Erstreckung verlangt § 24 Abs.4 S.2 BBauG iV mit § 508 S.2 BGB analog). Ein solcher Nachteil kann zu bejahen sein, wenn - wie hier - bei räumlicher Beschränkung des Vorkaufsrechts ein aufstehendes Gebäude zerschnitten würde. ..."

  

§§§


90.027 BImSchG-Belange
   
    • BGH, U, 05.07.90, - 3_ZR_190/88 -
    • DVBl_90,1106 -08 = BayVBl_91,285
    • GG_Art.34; BGB_§_839;
 

    Die dem zur Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange im Baugenehmigungsverfahren berufenen staatlichen Gewerbeaufsichtamt obliegenden Amtspflichten bestehen nicht auch gegenüber den Beteiligten des Baugenehmigungsverfahrens als "Dritten".

  

§§§


90.029 Ortsbild-Beeinträchtigung
   
    • BVerwG, B, 16.07.90, - 4_B_106/90 -
    • BauR_90,688 = ZfBR_90,306
    • BauGB_§_34 Abs.1 S.2
 

    Ein Vorhaben, das sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kann gleichwohl das Ortsbild beeinträchtigen.

  

 Z-221  Ortsbild: Beeinträchtigung, Auszug aus: BauR_90,688, 

    "... § 34 Abs.1 S.2 BauGB wäre überflüssig, wenn er ausschließlich auf den sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab abstellen würde. Sein Sinn besteht vielmehr darin, zusätzliche Beeinträchtigungen des Ortsbildes - und ebenso weitere Verstöße gegen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse - auch dann zu verhindern, wenn die Umgebung schon in vergleichbarer Weise im Widerspruch zu den Planungsgrundsätzen des § 1 Abs.5 BauGB geprägt ist. Ein andere Frage ist dagegen, ob das hinzukommende Vorhaben das Ortsbild überhaupt beeinträchtigt. Es liegt auf der Hand, daß etwa das Ortsbild einer mittelalterlichen Stadt in anderer Weise - und stärker - schutzwürdig ist als ein durch Industriebauten geprägtes Ortsbild. Die Frage der Beeinträchtigung des Ortsbildes durch ein bestimmtes Vorhaben läßt sich nur mit Blick auf die konkrete Situation der Umgebung beantworten. ..."

  

§§§


90.030 Vorbescheid
   
    • OVG Berlin, U, 16.07.90, - 2_B_48/87 -
    • OVGE_18,265
    • (Bl) LBO_§_59; VwVfG_§_35
 

    1) Vorbescheide nach § 85 BauO Bln 1979 (jetzt: § 59 BauO Bln 1985) stellen für die Dauer ihrer - jetzt auf zwei Jahre befristeten - Geltung das Vorliegen bestimmter rechtlicher Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens fest. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist bei der Entscheidung für den rechtzeitig gestellten Bauantrag auszugehen, auch wenn sich die Sach- oder Rechtslage inzwischen geändert hat. Vorbescheide dieser Art sind feststellende Verwaltungsakte mit - befristeter - Dauerwirkung.

    2) Soweit sie zugleich eine Befreiung enthalten, haben sie ebenfalls befristete - rechtsgestaltende Wirkung.

  

§§§


[ « ] Baurecht-Bund - 1990 [  ›  ]     [ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o   –   S y s t e m   –   R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2005
Rechtsprechung – Baurecht – Bund (RS-BauR)
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§