1989   (2)  
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89.031 Baulast-Erbbauberechtigter
   
    • OVG Lüneb, U, 26.05.89, - 6_A_147/87 -
    • NJW_90,1499 = NVwZ_90,686 (L)
    • (Ns) LBO_§_92
 

    Der Erbbauberechtigte kann die Erklärung einer Baulast wirksam nicht gegen den Willen des Grundstückseigentümers abgeben.

  

§§§


89.032 Kinderspielplatz
   
    • BVerwG, B, 29.05.89, - 4_B_26/89 -
    • MDR_78,1005 = ZMR_79,86
    • BauNVO_§_3
 

    Kinderspielplätze sind auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig (vgl BVerwG, Urt 21.06.74 - 4_C_14/74 - Buchholz 11 Art.14 GG Nr.148)

  

§§§


89.033 McDrive Restaurant
   
    • VGH BW, U, 06.06.89, - 8_S_480/89 -
    • UPR_90,37 (L)
    • BauNVO_§_15; (BW) LBO_§_19 Abs.2, VwGO_§_123 Abs.1 S.4
 

    1) Im Rahmen einer auf eine Verpflichtungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs.1 S.4 VwGO erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage kann sowohl die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Ablehnungsbescheids als auch des Bestehens eines Genehmigungsanspruchs im Zeitpunkt des Ablehnungsbescheids begehrt werden.

    2) Eine Veränderungssperre kann zusammen mit einem nachfolgenden Bebauungsplan ein - zur Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage berechtigendes - erledigendes Ereignis sein.

    3) Zur Frage, ob der Betrieb eines sogenanntes McDrive Restaurants im Sinne des § 19 Abs.2 LBO die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs auf einer der Erschließung des Vorhabens dienenden Bundesstraße gefährdet.

  

§§§


89.034 Antennenträger DBP
   
    • OVG NW, B, 26.06.89, - 2_B_47/87 -
    • DÖV_91,34
    • BauGB_§_37; (NW) LBO_§_75; VwVfG_§_35
 

    1) Die Errichtung eines Antennenträgers der Deutschen Bundespost bedarf keiner Baugenehmigung, sondern nur einer Zustimmung nach § 75 Abs.1 BauO NW.

    2) Wenn die Errichtung in der Weise den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, daß die materielle Zulässigkeit nur im Wege von Ausnahmen und/oder Befreiung herbeigeführt werden kann, ist die entsprechende Zustimmung ein (von Dritten) anfechtbarer Verwaltungsakt.

    3) Wenn Vorhaben des Bundes oder eines Landes im Widerspruch zu den §§ 30 ff BauGB stehen, schafft § 37 BauGB die Möglichkeit, von den genannten Vorschriften abzuweichen.

    4) Zur Prüfung der Erforderlichkeit nach § 37 Abs.1 BauGB ist eine Gewichtung der wiederstreitenden öffentlichen Belange vorzunehmen. Zu ihnen zählt das Gebot der Rücksichtnahme.

    5) In einem allgemeinen Wohngebiet kann die Errichtung eines Antennenträgers rücksichtlos und daher unzulässig sein.

  

§§§


89.035 Teilungsgenehmigung
   
    • OVG NW, U, 29.06.89, - 7_A_2087/87 -
    • DÖV_91,34 (L-8)
    • BauGB_§_20 Abs.1 Nr.1, BauGB_§_20 Abs.1 Nr.2, BauGB_§_20 Abs.2 +Nr.3 +Nr.4
 

    1) Die Bindungswirkungen einer Teilungsgenehmigung entfällt nicht deshalb, weil der Bebauungsplan, auf dessen Grundlage sie erteilt worden ist, später im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens für nichtig erklärt wird.

    2) In einem solchen Fall richtet sich der Umfang der Bindungswirkung nicht nach der von der Teilungsgenehmigungsbehörde in Verkennung der Ungültigkeit des Bebauungsplans rechtsirrig zugrundegelegten Vorschrift des § 20 Abs.1 Nr.1 BauGB, sondern - gemäß der wahren Rechtslage - nach § 20 Abs.1 Nr.2, 3 oder 4 BauGB.

    3) Zur Frage, ob die nach § 20 Abs.1 Nr.2 BauGB zu beurteilende Bindungswirkung einer Teilungsgenehmigung die Baugenehmigungsbehörde daran hindert, dem Vorhaben entgegenzuhalten, daß es die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht wahre.

  

§§§


89.036 Hinweisbekanntmachung
   
    • BVerwG, U, 30.06.89, - 4_C_16/88 -
    • UPR_89,436 = ZfBR_90,27
    • BauNVO_§_1 Abs.9, (68) BauNVO_§_8 Abs.6; (76) BBauG_ÄG_Art.3_§_12
 

    1) Die Wirkung der Hinweisbekanntmachung nach Art.3 § 12 BBauG ÄndG1976 ist aufgrund einer der Gemeinde zurechenbaren Rechtshandlung eingetreten; eines Ratsbeschlusses bedurfte es hierfür nicht.

    2) Nach § 8 Abs.6 BauNVO 1968 konnten bestimmte Betriebe in einzelnen Gewerbegebieten vollständig ausgeschlossen werden, wenn sie in anderen Gewerbegebieten der Gemeinde zugelassen waren.

  

§§§


89.037 Antragsbehandlung
   
    • OLG Saarb, U, 30.06.89, - 4_U_107/88 -
    • nicht veröffentlicht
    • BGB_§_839; BImSchG_§_15 Abs.1
 

    LB 1) Unabhängig von der Frist des § 15 Abs.1 S.2 BImSchG obliegt der Behörde die Amtspflicht den zur Entscheidung gestellten Antrag in angemessener Frist ohne Verzögerung zu behandeln und zu bescheiden.

    LB 2) Die Frist des § 15 Abs.1 BImSchG beginnt erst zu laufen, wenn der Antrag in vollständiger und prüffähiger Form vorliegt.

  

 Z-228  Änderungsgenehmigung - Prüfumgang, Auszug aus: Org-Entscheidung,  S.22

    "... Dagegen darf das Verfahren auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung grundsätzlich nicht zum Anlaß genommen werden, die gesamte Anlage im Hinblick auf inzwischen gewonnene neue Erkenntnisse zu überprüfen (Boisseree-Oels-Hansmann-Schmitt, Komm. zum BImSchG, Stand Februar 1986, § 15 Rdnr.4; Jarass, aaO; Ule, Komm zum BImSchG, Stand März 1989, § 15 Rdnr.6 unter Hinweis auf Wortlaut und Zweck des § 15 BImSchG ). Abweichungen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn und soweit die vorgesehenen Änderungen Auswirkungen auf andere unverändert bleibende Anlagenteile oder auf die Gesamtanlage haben kann ( vgl Stich/Porger, aaO, § 15 Rdnr.12; Boisseree-Oels-Hansmann-Schmitt, aaO, § 15 Rdnr.4 ), oder - im Falle quantitativer Änderungen, dh reiner Erweiterungen - wenn durch die Änderung unter Berücksichtigung der von den unberührt beleibenden Teilen der Anlage ausgehenden Immissionen die genehmigten bzw zulässigen Werte überschritten werden (vgl Jarass, aaO, § 15 Rdnr.16; Stich/Porger, aaO, § 15 Rdnr.12; BVerwG DVBl_77,771; VG Köln v 29.04.76 in Ule-Laubinger, BImSchG-Rspr, § 15 /8 ). Darüberhinaus sind nach der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei qualitativen Änderungen, etwa dann, wenn Anfall und Abgabe von Schadstoffen völlig anders verlaufen als bisher, "in der Reichweite der Änderung sämtliche von der Anlage ausgehenden Emissionen" unmittelbar Prüfungsgegenstand (BVerwG DVBl_77,770) . ..."

  

§§§


89.038 Lagerfläche
   
    • BayObLG, B, 04.07.89, - 3_OWi_90/89 -
    • UPR_90,37 (L)
    • (By) LBO_§_66 Abs.1 Nr.17 (= LBO_§_57 Abs.1-Nr.21)
 

    Für die Genehmigungsfreiheit von Lager- und Abstellplätzen bis zu 300 m² ist nicht die jeweils konkret beanspruchte Lagerfläche, sondern der Umfang der Gesamtanlage maßgebend.

  

§§§


89.039 Veränderungssperre
   
    • VGH BW, U, 06.07.89, - 10_S_2687/88 -
    • UPR_90,40
    • BImSchG_§_6 Nr.2; BImSchG_§_13 Abs.1; BauGB_§_9 Abs.1 Nr.18b BauGB_§_9 Abs.1 Nr.20, BauGB_§_14, BauGB_§_29 S.1 +3
 

    1) Die Sperrwirkungen einer wirksamen Veränderungssperre sind auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten.

    2) Eine Veränderungssperre kann zur Sicherung einer gemeindlichen Bauleitplanung erforderlich sein, die darauf abzielt, eine im Regionalplan als Erholungsgebiet dargestellte Waldfläche im Außenbereich zu erhalten und vor einer Inanspruchnahme für Zwecke des Gipsabbaus zu bewahren.

  

§§§


89.040 Altlastenüberplanung
   
    • BGH, U, 06.07.89, - 3_ZR_251/87 -
    • DVBl_90,354
    • GG_Art.34; BGB_§_839
 

    Zur näheren Bestimmung des Kreises der geschützten "Dritten" bei der Haftung einer Gemeinde für die Überplanung von "Altlasten" (Ergänzung zu dem Senatsurteilen vom 26.01.89 - 3_ZR_194/87 -, BGHZ_106,323 (= DVBl_89,504).

  

§§§


89.041 Antennenträger DBP
   
    • OVG Münst, B, 07.07.89, - 11_B_170/89 -
    • BauR_90,64 = NWVBl_90,61 = UPR_90,107
    • (NW) LBO_§_75 Abs.1; (NW) VwVfG_§_35
 

    1) Die Errichtung eines Antennträgers der Deutschen Bundespost bedarf keiner Baugenehmigung, sondern nur einer Zustimmung nach § 75 Abs.1 BauO.

    2) Wenn die Errichtung in der Weise den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, daß die materielle Zulässigkeit nur im Wege von Ausnahmen und/oder Befreiungen herbeigeführt werden kann, ist die entsprechende Zustimmung ein (von Dritten) anfechtbarer Verwaltungsakt.

  

§§§


89.042 Wohngebietsausweisung
   
    • OLG Düssel, U, 13.07.89, - 18_U_42/89 -
    • NVwZ_89,993 = JuS_90,240
    • BauGB_§_9, BauGB_§_29, BauGB_§_36
 

    Die Mitglieder des Rates einer Gemeinde verletzen die ihnen gegenüber einem Grundstückserwerber obliegenden Amtshaftungspflicht, wenn sie das Grundstück ohne Prüfung des Vorhandenseins sogenannter Altlasten als Wohngebiet einzonen.

  

§§§


89.043 B-Plan-Verkehrslärm
   
    • BVerwG, B, 21.07.89, - 4_NB_18/88 -
    • NVwZ_90,256 = BauR_89,580 = ZfBR_89,276 = UPR_89,444 = NuR_90,78 = ESBauGB_§_1-1
    • BauGB_§_1 Abs.6
 

    1) Zur planerischen Abwägung sind nicht nur solche Belange beachtlich, die ihre Wurzeln innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Plans haben, sondern auch Interessen, die von den im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen außerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches betroffen werden.

    2) Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Verkehrslärm können keine verschiedenen Maßstäbe gelten, je nachdem, ob die Verkehrsanlage ihre Grundlage in einem Planfeststellungsbeschluß oder in einem Bebauungsplan hat.

  

§§§


89.044 Einzelhandlungsbetriebe
   
    • BVerwG, B, 28.07.89, - 4_B_18/89 -
    • NVwZ-RR_90,230 = ZfBR_89,266 = BauR_89,704 = DÖV_89,1092
    • (77) BauNVO_§_11 Abs.3 S.3
 

    Die Regelvermutung des § 11 Abs.3 S.3 BauNVO 1977 gilt auch bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Geschoßfläche von 1500 m², selbst wenn die Verkaufsfläche um wenige m² unter 1000 m² liegt.

  

§§§


89.045 Lagerfläche
   
    • OVG Berlin, U, 28.07.89, - 2_A_3/88 -
    • UPR_90,40 (L) = DVBl_89,1065 (L) = DÖV_91,34 (L-11)
    • VwGO_§_47; BauGB_§_14; BauNVO_§_1 Abs.5, BauNVO_§_1 Abs.9
 

    1) Veränderungssperre wird nicht unwirksam, wenn die Planungsabsicht hinsichtlich einer Festsetzung auf Grund einer Festsetzung auf Grund einer Änderung des Flächennutzungsplanes geändert werden muß, das eigentliche Planungsziel, das Anlaß für die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens und für den Erlaß der Veränderungssperre war, aber weiter verfolgt wird.

    2) Im Normenkontrollverfahren gegen eine Veränderungssperre findet eine umfassende antizipierte Kontrolle der Rechtmäßigkeit der im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Festsetzungen nicht statt; eine Veränderungssperre ist vielmehr nur dann unwirksam, wenn der künftige Bebauungsplan von vornherein ein mit einem evidenten im weiteren Planverfahren nicht heilbaren Mangel behaftet ist.

  

§§§


89.046 Flachdächer
   
    • VGH BW, NB, 02.08.89, - 8_S_3875/88 -
    • UPR_90,40 (L)
    • (BW) LBO_§_3 Abs.1 (= LBO_§_4 Abs.1), LBO_§_27 Abs.1 (= LBO_§_29 Abs.1), LBO_§_73 Abs.1 Nr.1
 

    1) Örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen dürfen auch der positiven Gestaltungspflege dienen und sind nicht auf die Abwehr von Verunstaltungen beschränkt. 2) Flachdächer können den Anforderungen der §§ 3 Abs.1 und 27 Abs.1 LBO genügen. Die erfahrungsgemäß - auch klimabedingte - hohe Reparaturanfälligkeit von Flachdächern ändert hieran nichts.

  

§§§


89.047 Baugebot
   
    • BVerwG, B, 03.08.89, - 4_B_70/89 -
    • DÖV_90,257 (L-45)
    • BauGB_§_175 Abs.2 (= BBauG_§_39a)
 

    Ein Baugebot, ein Grundstück entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu bebauen, kann im Sinne des § 175 Abs.2 BauGB (= § 39a Abs.2) BBauG) erforderlich sein, wenn die dafür angeführten städtebaulichen Gründe in ihrem Gewicht und ihrer Dringlichkeit über diejenigen Gründe hinausgehen, die den Bebauungsplan selbst tragen.

  

§§§


89.048 Umweltschutzvorkehrungen
   
    • BVerwG, B, 08.08.89, - 4_NB_2/89 -
    • NVwZ_90,159 -160 = DVBl_89,1103 -1104
    • BauGB_§_9 Abs.1 Nr.24, BauGB_§_30 Abs.1; BauNVO_§_1 Abs.2; VwGO_§_47 Abs.5
 

    1) Festsetzungen von Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs.1 Nr.24 BBauG/BauGB betreffend bauliche oder technische Maßnahmen; zur Konkretisierung solcher Maßnahmen brauchen Grenzwerte nicht festgelegt zu werden.

    2) Erweist sich die Festsetzung des Baugebiets in einem Bebauungsplan als unwirksam, so erfaßt die Nichtigkeit dieser Festsetzung regelmäßig alle übrigen Festsetzungen des Bebauungplans.

  

 Z-226  Bebauungplan: Teilnichtigkeit, Auszug aus: NVwZ_90,159,  S.160

    "... Nach der Rechtsprechung des BVerwG (DVBl_78,536 (537)) führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, daß sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz der mutmaßlichen Willens des Normgebers). Die zweite Frage nach dem hypothetischen Willen des Normgebers ist zwar wichtig; sie setzt jedoch voraus, daß die Satzungsbestimmungen überhaupt teilbar ist, ohne ihren Sinn zu verlieren. Der beschließende Senat hat diesen Gedanken gerade im Hinblick auf einen Bebauungsplan dahingehend zusammengefaßt, daß eine teilweise Nichtigkeit zur umfassenden Nichtigkeit führe, wenn die Regelung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen könne (BVerwGE_40,268 (274)). Für die Beantwortung der Frage, wann der Fortbestand einzelner Regelungen eines Bebauungsplans noch sinnvoll sein kann, ist es unerheblich, ob die Festsetzungen, gegen die bei isolierter Betrachtung keine Bedenken bestehen, für einzelne Regelungen eines Bebauungsplans noch sinnvoll sein kann, ist es unerheblich, ob die Festsetzung, gegen die bei isolierter Betrachtung keine Bedenken bestehen, für einzelne Grundstücke noch einen Sinn ergeben. Zu würdigen sind vielmehr die Festsetungen in ihrer Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit haben (BVerwGE_54,5 (11) = NJW_77,2325 ). Insoweit kommt es darauf an, ob die beanstandeten Festsetzungen mit den übrigen Festsetzungen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen. Zu prüfen ist, ob die für sich genommen unbedenklichen Festsetzungen noch ihre Aufgabe erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (vgl BVerwG, NJW_85,1569 = NVwZ_85,564 (L) = DVBl_85,112 (114)). Duese Frage ist zu verneinen, wenn die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so daß nur noch ein Planungstorso übrigbleiben würde. ..."

  

§§§


89.049 Bebauungsplan
   
    • BVerwG, B, 11.08.89, - 4_NB_23/89 -
    • UPR_90,25
    • VwGO_§_47 Abs.1 Nr.2, VwGO_§_47 Abs.2 S.1; (60) BBauG § 1 Abs.5, BBauG_§_5 Abs.6, BBauG__9 Abs.4 S.2
 

    1) Eine höhere Verwaltungsbehörde kann die Prüfung der Gültigkeit eines von ihr genehmigten Bebauungsplans gemäß § 47 Abs.1 Nr.2 VwGO beantragen, wenn sie den Bebauungsplan in unterschiedlicher Weise anzuwenden hat.

    2) Der in § 1 Abs.5 BBauG 1960 enthaltene allgemeine Grundsatz, daß Bauleitpläne den Belangen des Natur und Landschaftsschutzes zu dienen hätten, ist durch § 5 Abs.6 BBauG 1960 nicht aufgehoben worden.

  

§§§


89.050 B-Plan-Abwägung
   
    • BVerwG, B, 14.08.89, - 4_NB_24/88 -
    • DVBl_89,1105 = BRS_49/22 = ZfBR_89,264 = UPR_89,452
    • BauGB_§_1_Abs.6, BauGB_§_10, BauGB_§_11_Abs.1
 

    1) Klarstellungen und andere Änderungen nur redaktioneller Art ohne Einfluß auf den Inhalt des Planes in der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde machen keinen Beitrittsbeschluß des Gemeinderates erforderliche.

    2) Die Gemeinde wird von ihrer Verpflichtung, sich im Verfahren zur Aufstellung eines Beabauungsplans selbst Gewißheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen, grundsätzlich nicht durch (zustimmende) Stellungnahme der am Planverfahren beteiligten Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange zum Planentwurf entbunden. Ist eine zur ordnungsgemäßen Aufbereitung des Abwägungsmaterials erforderliche Sachaufklärung unterblieben, so kann sie nicht vom Gericht im Normenkontrollverfahren nachgeholt werden.

  

§§§


89.051 Wettbewerb
   
    • VGH BW, B, 15.08.89, - 8_S_1863/89 -
    • UPR_90,68
    • GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.14; (BW) LBO_§_59 Abs.1 (= LBO_§_66 Abs.1
 

    1) Die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Baugenehmigung auf Konkurrenzbetriebe sind von der Baugenehmigungsbehörde nach § 59 Abs.1 LBO selbst dann nicht zu prüfen, wenn mit der Ausnutzung der Baugenehmigung schikanöse Zwecke verfolgt werden. Die Baugenehmigung ist wettbewerbsneutral.

    2) Zur Frage der Verletzung der Art.12 Abs.1, 14 und 2 Abs.1 GG durch die Erteilung einer Baugenehmigung an einen Konkurrenten.

  

 Z-225  Bauvorhaben: Wettbewerbsrecht, Auszug aus: UPR_90,69,  S.69

    "... Zwar gilt gilt § 226 BGB, auf den sich der Kläger sinngemäß beruft, ebenso wie § 242 BGB, im öffentlichen Recht entsprechend. Es ist jedoch nicht Sache der Baurechtsbehörde, einem Antragsteller - trotz ensprechender Einwendungen des Nachbarn - unzulässige Rechtsausübungen entgegenzuhalten. Das Verfahren zur Erteilung von Baugenehmigungen ist ein präventives Prüfverfahren über die Einhaltung der planungsrechtlichen Bestimmungen (§§ 29 ff BauGB); im Bereich des Bauordnungsrechts dient es der präventiven Gefahrenabwehr (§§ 3 bsi 47 LBO). Einen weitergehenden Zweck und Regelungsinhalt hat die Baugenehmigung nicht, insbesondere dient sie nicht dem Schutz eines Unternehmers vor unerwünschten Konkurrenten. Die Baugenehmigung ist Berufs- und Wettbewerbsneutral. Deshalb ist die Errichtung eines Baues auch dann baurechtlich genehmigungsfähig, von dem der Nachbar behauptet, daß er nur deshalb errichtet werde, um ihn (wirtschaftlich) zu schädigen, vorausgesetzt das Vorhaben steht mit den nach § 59 Abs.1 LBO von der Baurechtsbehörde zu pürfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang. Erfolgt nach Errichtung des Bauvorhabens die Teilnahme am Wettbewerb in schikanöser, sittenwidriger oder unlauterer Weise, bliebt es dem Kläger unbenommen, dem mit etwaigen zivilrechtlichen Unterlassungs- bzw Schadensersatzansprüchen zu begegnen. Die Erteilung einer Baugenehmigung läßt zivilrechtliche Ansprüche eines Nachbarn, etwa nach den §§ 226, 823, 1004 BGB oder nach § 1 UWG unberührt. Dies folgt bereits aus der genannten Vorschrift des § 59 Abs.1 LBO und wird durch § 59 Abs.3 LBO ausdrücklich klargestellt. ..."

  

§§§


89.052 B-Plan-Festsetzungen
   
    • BVerwG, B, 16.08.89, - 4_B_242/88 -
    • Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr.14 = RzB_Nr.965
    • BauNVO_§_15
 

    Die Eigenart eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets iS des § 15 Abs.1 S.1 BauNVO ergibt sich nicht allein aus den typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung; sie läßt sich vielmehr abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch der jeweiligen örtlichen Situation Rechnung getragen wird, in die das Gebiet "hineingeplant" worden ist, sowie dem jeweiligen Planungswillen der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist.

  

§§§


89.053 Gartenhäuser
   
    • BVerwG, U, 18.08.89, - 4_C_12/86 -
    • NVwZ_90,362 = ZfBR_90,38 = BauR_89,701 = UPR_90,25
    • BauNVO_§_11; BauGB_§_31 Abs.2 Nr.2
 

    Für Gartenhäuser in einem eigens für sie geschaffenen Sondergebiet dürfen jedoch dann, wenn die Gemeinde als Zweck der Häuser die Unterbringung von Gartengeräten und Gartenmöbeln sowie den vorübergehenden Aufenthalt bestimmt und jede Übernachtung ausdrücklich ausgeschlossen hat, im Bebauungsplan keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen werden, die die Eignung der Häuser auch zum Bewohnen begründen.

  

§§§


89.054 Spielhalle
   
    • OVG NW, U, 24.08.89, - 7_A_2552/87 -
    • DÖV_90,257 (L-47) = OVGE_41,201 = NWVBl_90,58
    • (NW) LBO_§_47 Abs.2 S.1
 

    1) Die Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielhalle ist eine wesentliche Änderung der Benutzung einer baulichen Anlage iSd § 47 Abs.2 S.1 BauO NW.

    2) Die Ablösung notwendiger Stellplätze durch Zahlung eines vertraglich vereinbarten Geldbetrages wirkt grundstücksbezogen.

    3) Soll die Nutzung einer baulichen Anlage, für die in der Vergangenheit Stellplätze abgelöst worden sind, wesentlich geändert werden, so hat die Baugenehmigungsbehörde zu prüfen, ob auch im Hinblick auf die geplante neue Nutzung die Stellplatzablösung als surrogative Form der Erfüllung der Stellplatzpflicht geeignet ist.

  

§§§


89.055 KFZ-Reparaturarbeiten
   
    • VGH BW, U, 07.09.89, - 8_S_1184/88 -
    • UPR_90,40 (L)
    • BauGB_§_35
 

    Die im Außenbereich geplante Nutzung einer Garage sowie einer Werkstatt zur Durchführung privater Reparatur- und Wartungsarbeiten an Fahrzeugen de Bauherrn sowie seiner Familienangehörigen verletzt nicht das Rücksichtnahmegebot zu Lasten von Nachbarn, deren Wohnhaus von der Garage und der Werkstatt etwa 65 m entfernt ist.

  

§§§


89.056 Gewächshaus
   
    • VGH BW, U, 07.09.89, - 8_S_1217/88 -
    • NuR_91,20
    • (BW) LBO_§_52 Abs.1 Nr.2; BauGB_§_35 Abs.1 Nr.1
 

    1) Landwirtschaftliches Gewächshäuser iS des § 52 Abs.1 Nr.2 LBO sind keine der Selbstversorgung des Bauherrn dienenden Gebäude.

    2) Ein fast 50 m² großes und zwischen 1,7 bis 3,75 hohes Gewächshaus, in dem Gemüse für den eigenen Bedarf des Bauherrn angebaut werden soll, dient regelmäßig nicht iS des § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb.

  

§§§


89.057 KFZ-Werkstatt
   
    • VGH BW, U, 07.09.89, - 8_S_1135/88 -
    • UPR_90,40 (L)
    • BauGB_§_35 Abs.2, BauGB_§_35 Abs.3, BauGB_§_35 Abs.4 S.1 Nr.1
 

    1) Ein im Außenbereich geplante Kfz-Werkstattbetrieb kann auch wegen des von ihm ausgehenden und ua Spaziergänger störenden Lärms sowie wegen Verunstaltung des Landschaftsbildes durch im Freien abgestellte Fahrzeuge planungsrechtlich unzulässig sein.

    2) Ein Außenbereichsvorhaben kann nicht nach § 35 Abs.4 S.1 Nr.1 BauGB zugelassen werden, wenn zwischen der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes und der Einreichung des - die neue (nicht privilegierte) Nutzung betreffenden .- Bauantrags ein Zeitraum von fast drei Jahren liegt. Dabei ist auf die dem Bauherrn zuzubilligende Übergangszeit der abgeleistete Wehrdienst nicht anzurechnen.

  

§§§


89.058 Sportboothafen
   
    • BVerwG, B, 13.09.89, - 4_B_93/89 -
    • UPR_90,63
    • BauGB_§_35 Abs.1 Nr.5
 

    Ein privater Sportbootshafen ist nicht gemäß § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB im Außenbereich privilegiert.

  

§§§


89.059 Baugenehmigung Versagung
   
    • BGH, U, 21.09.89, - 3_ZR_219/88 -
    • BGHR BGB § 852 I Fristbeginn = RzB_Nr.1006
    • GG_Art.34; BGB_§_839, BGB_§_852
 

    1) Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 852 BGB für einen Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Versagung einer Baugenehmigung beginnt mit der Zustellung des rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteils, durch das der Geschädigte Kenntnis von der Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Gemeinde sowie der den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründenden Tatsachen und des Schadens erhält. Der Fortgang des Baugenehmigungsverfahrens - in dem es darum geht, ob die Baugenehmigung aus anderen - bauordnungsrechtlichen - Gründen zu versagen ist, hat nicht die Folge, daß die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs weiter unterbrochen ist.

    2) Der Antragsteller, der den - begründeten - Rechtsstandpunkt einnimmt, daß seinem Bauantrag bauordnungsrechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen, kann und muß daher zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bereits vor der Entscheidung über seinen Bauantrag und vor Ablauf des dreijährigen Verjährungsfrist nach § 852 BGB eine Amtshaftungsklage erheben.

  

§§§


89.060 Nachtragsbaugesuch
   
    • BGH, U, 21.09.89, - 3_ZR_41/88 -
    • BRS_53_nr.45
    • GG_Art.34; BGB_§_839; BBauG_§_15
 

    Die Verzögerung der Entscheidung über ein (Nachtrags-) Baugesuch kann den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung erfüllen, wenn die Baubehörde das Baugesuch wegen des Bestehens der Voraussetzungen für eine Veränderungssperre nicht bearbeitet, eine solche tatsächlich aber noch nicht beschlossen war, die Gemeinde auch nicht die Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BBauG beantragt hatte und das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig war (vgl Urt v 24.01.72 - 3_ZR:9/70 - WM-IV_72,743 ).

  

§§§


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