1984  
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84.001   Räume für freie Berufe
   
    • BVerwG , U, 20.01.84, - 4_C_56.80 -
    • BauR_84,267 -269 = BVerwGE_68,324 - = BRS_42_Nr.56
    • BauNVO_§_13
 

    1) Die Zulässigkeit der Nutzung von "Räumen" für die Berufsausübung freier und ähnlicher Berufe setzt nicht voraus, daß in der jeweiligen Nutzungseinheit (Wohnung) nebeneinander gearbeitet und auch gewohnt wird.

    2) Die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, ist dadurch gekennzeichnet, daß in unabhängiger Stellung Dienstleistungen angeboten werden, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen. Betriebe oder Betriebsteile des Handels, des Handwerks, der Industrie gehören ebensowenig zu den freien oder ähnlichen Berufen wie die Geschäftsteile eines Verbandes von Handwerksinnungen.

  

 Z-235  Wohnung für freiberufliche Tätigkeit, Auszug aus: BauR_84,267,  S.268

    "... Dagegen vermag der Senat die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu teilen, die Anwendung des § 13 BauNVO setzte voraus, daß in der Nutzungseinheit (Wohnung) zugleich gearbeitet und gewohnt werde. Zwar ist einzuräumen, daß dies - wie das Berufungsgericht es formuliert hat - dem Bild der "kleinen Praxis entspricht; auch heute noch arbeiten gelegentlich Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Krankengymnasten, Versicherungsvertreter usw. in dem Einfamilienhaus oder in der Wohnung eines Mehrfamilienhauses, in denen sie auch wohnen. Es ist auch richtig, daß der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30.01.70 - 4_C_143.65 - (Buchholz 406.12_§_13_BauNVO_Nr.1) darauf ausgeführt hat, ausschlaggebend für die Anwendung des § 13 BauNVO sei die "Wohnartigkeit" der Berufsausübung. Damit sollte jedoch nicht auf ein Nebeneinander von Berufsausübung und Wohnen in derselben Wohneinheit abgestellt werden, sondern auf die für die freien und ähnlichen Bereiche typische wohnähnliche, gleichsam "private" Art der Berufsausübung, wie sie dort mit Beispielen erläutert worden ist. Daß freiberuflich Tätige in derselben Wohneinheit wohnen und arbeiten, ist jedoch heute nicht mehr so üblich wie früher, da die Wohnansprüche dieses Personenkreises - gerade auch in Richtung auf Trennung von Wohn- und Arbeitsbereich - gestiegen sind. § 13 BauNVO hat nicht den Zweck, die früheren Gewohnheiten festzuschreiben. Vielmehr entspricht es durchaus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, daß etwa in einem Mehrfamilienhaus eine oder auch einige Wohnungen allein beruflich für freie oder ähnliche Berufe genutzt werden, solange nur die anderen Wohnungen Wohnzwecken dienen und das Wohnhaus nicht durch überwiegende berufliche Nutzung dem Wohnen entfremdet wird. ..."

  

§§§


84.002 Ziele der Raumordnung
   
    • BVerwG, U, 20.01.84, - 4_C_70/79 -
    • NVwZ_84,367 (L) = NJW_84,1367
    • BauGB_§_35 Abs.2, BauGB_§_35 Abs.3
 

    1) Ziele der Raumordnung und Landesplanung können nur dann als öffentlicher Belang die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens iS des § 35 Abs.2, 3 BBauG hindert, wenn sie sachlich und räumlich hinreichend konkret für die Beurteilung eines Einzelvorhabens sind.

    2) Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die über den Aussagegehalt des § 35 Abs.2, 3 BBauG nicht hinausgehen, haben keine Bedeutung als öffentlicher Belang iS dieser Vorschrift.

  

§§§


84.003 Öffentliche Belange
   
    • BVerwG, U, 20.01.84, - 4_C_43/81 -
    • NVwZ_84,367 = BauR_84,269
    • BauGB_§_35 Abs.1, BauGB_§_35 Abs.3, BauGB_§_5 Abs.1 BauGB_§_5 Abs.3
 

    1) Darstellungen eines Flächennutzungsplans sowie Ziele der Raumordnung und Landesplanung können im Außenbereich einem dort privilegiert zulässigen Vorhaben als öffentlicher Belang entgegenstehen, wenn sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind (Modifizierung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 25.10.67, BVerwGE_28,148 = NJW_68,1105 ).

    2) Eine außerhalb der Bauleitplanung der Gemeinde in Aussicht genommene und als solche im Flächennutzungsplan vermerkte Planung ist auch iS des § 35 Abs.3 BBauG keine Darstellung des Flächennutzungsplans

  

§§§


84.004 Verbrauchermarkt
   
    • BVerwG, U, 03.02.84, - 4_C_17/82 -
    • BVerwGE_68,369 = DVBl_84,632 = NJW_84,1775 = BauR_84,369 = DÖV_83,37 (L)
    • (69) BBauG_§_2 Abs.6, (76/79) BBauG_§_2a Abs.6, BBauG_§_29, (79), BBauG_§_30, BBauG_§_155b, Abs.1 Nr.7; (68) BauNVO_§_8, BauNVO§_15 Abs.1 S.2
 

    1) Soll ein für den Großhandel genehmigtes Gebäude für den Einzelhandel genutzt werden, so stellt dies eine Nutzungsänderung iS des § 29 BBauG dar.

    2) Bundesrecht verbietet nicht, daß die Gemeinde bei einer Änderung des Flächennutzungsplans den zur Auslegung gemäß § 2 Abs.6 BBauG 1969 (§ 2a Abs.6 BBauG 1976/1979) beschlossenen Planentwurf nach Abschluß der Auslegung ohne erneute Beschlußfassung der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorlegt, wenn Träger öffentlicher Belange dem Plan nicht widersprochen haben und Bedenken und Anregungen während der Auslegung nicht vorgebracht worden sind.

    3) Für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ist es nach § 155b Abs.1 Nr.7 BBauG 1979 unbeachtlich, wenn dieser aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Vorschriften des Landesrechts herausstellt.

    4) Negative Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung in einem größeren Einzugsbereich gehören nicht zu den Belästigungen und Störungen, die nach § 15 Abs.1 S.2 BauNVO 1968 im Einzelfall zur Unzulässigkeit eines Warenhauses in einem Gewerbebetrieb gemäß § 8 BauNVO 1968 führen können.

    5) Auch Festsetzungen der Verkehrsflächen in einem gemäß § 30 BBauG qualifizierten Bebauungsplan bestimmen die Eigenart eines Baugebiets. Ein Vorhaben, dessen zu erwartendes Verkehrsaufkommen die Aufnahmefähigkeit der planmäßig ausgebauten Verkehrsflächen sprengen würde, kann deshalb iS des § 15 Abs.1 S.1 BauNVO nach Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen.

  

§§§


84.005 Verbrauchermarkt
   
    • BVerwG, U, 03.02.84, - 4_C_25/82 -
    • BVerwGE_68,360 = BauR_84,373 = NJW_84,1771 = DVBl_84,634
    • BauGB_§_29
 

    1) Die Nutzung eines für einen Großhandel genehmigten Gebäudes für den Einzelhandel stellt eine Nutzungsänderung iS des § 29 BBauG dar.

    2) Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1.500 qm Geschoßfläche ist in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1977 unzulässig, wenn nicht Besonderheiten des konkreten Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation die rechtliche Vermutung des § 11 Abs.3 S.3 BauNVO widerlegen. Die Festsetzung eines Gewerbegebietes für einen Bereich mit vorhandenen Produktionsbetrieben und Großhandelsbetrieben mit dem Ziel, dort die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe gemäß § 11 Abs.3 BauNVO 1977 auszuschließen, kann zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung iS des § 1 Abs.6 BBauG erforderlich sein.

    3) Die nähere Umgebung, in die sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb iS des § 34 Abs.1 BBauG einfügen muß, reicht nicht so weit, wie die in § 11 Abs.31 BauNVO bezeichneten städtebaulichen Auswirkungen des Betriebes reichen können.

    4) Ein sich aus Auswirkungen iS des § 11 Abs.3 BauNVO ergehendes Planungsbedürfnis ist kein sonstiger öffentlicher Belang, der gemäß § 34 Abs.1 BBauG einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb entgegensteht.

  

§§§


84.006 Bebauungsgenehmigung
   
    • BVerwG, U, 03.02.84, - 4_C_39/82 -
    • BVerwGE_69,1 = DÖV_84,852 = DVBl_84,629 =BauR_84,384
    • BauGB_§_29
 

    Ein Bauvorbescheid, der die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellt und nach Landesrecht ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung ist (sog Bebauungsgenehmigung), setzt sich gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen durch das Inkrafttreten einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans durch.

    Die Regelung des Baugenehmigungsverfahrens obliegt, auch soweit in diesem Verfahren über die bodenrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben entschieden wird, dem Landesgesetzgeber. Dies betrifft auch die Regelung der Bindungswirkung der Baugenehmigung, soweit mit ihr über die bundesrechtlichen Anforderungen an landesrechtlich genehmigungs-, anzeige- oder zustimmungsbedürftige Vorhaben entschieden wird .

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Bundesrecht es gestattet, einen Bescheid über die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens (sog Bebauungsgenehmigung) vor der den Bau freigebenden Baugenehmigung zu erteilen (BVerwGE_48,242; BVerw6E_68,241 ). Er hat als Bebauungsgenehmigung stets einen solchen Bescheid verstanden, der - beschränkt auf die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens - einen Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der (landesrechtlich geregelten) Baugenehmigung ist und - mit Ausnahme der Baufreigabe - dieselbe Wirkung entfaltet wie diese.

  

§§§


84.007 Einzelhandelsbetriebe
   
    • BVerwG, U, 03.02.84, - 4_C_54/80 -
    • BVerwGE_68,342 = NJW_84,1768 = DVBl_84,629 = DÖV_84,849 = BauR_84,380
    • BauNVO_§_9, BauNVO_§_11 Abs.3 S.2; GG_Art.14 Abs.1 S.2; BauGB_§_34 Abs.3
 

    1) § 11 Abs.3 BauNVO ist eine verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums iSd Art.14 Abs.1 S.2 GG. Er entspricht rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Eingriffsnormen. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1500 m² Geschoßfläche ist in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO unzulässig, wenn nicht Besonderheiten des konkreten Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation die rechtliche Vermutung des § 11 Abs.3 S.2 BauNVO widerlegen.

    2) § 11 Abs.3 BauNVO führt auch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, der nach der vorhandenen Bebauung einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO entspricht, gemäß § 34 Abs.3 BBauG zur Unzulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit mehr als 1500 m² Geschoßfläche.

  

§§§


84.008 Einzelhandelsbetrieb
   
    • BVerwG, U, 03.02.84, - 4_C_8/80 -
    • BVerwGE_68,352 = DVBl_84,637 = BauR_84,377
    • (77) BauNVO_§_8, BauNVO_§_11 Abs.3 S.1 Nr.1, BauNVO_§_11 Abs.3 S.1 Nr.2 BauNVO_§_11 Abs.3 S.2; (62) BauNVO_§_8, BauNVO_§_9, BauNVO_§_15 BauGB_§_34 Abs.1
 

    1) Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1500 m² Geschoßfläche ist in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1977 unzulässig, wenn nicht Besonderheiten des konkreten Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation die rechtliche Vermutung des § 11 Abs.3 S.2 BauNVO widerlegen (BVerwGE_68,342 ).

    2) Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind ohne Größenbeschränkung und ohne Rücksicht auf den Umfang ihres (gemeindlichen oder übergemeindlichen) Einzugsbereiches oder auf sonstige städtebauliche Auswirkungen als Gewerbebetrieb in Gewerbe- und Industriegebieten nach der BauNVO 1962 allgemein zulässig. Sie können aber im Einzelfall nach § 15 BauNVO 1962 unzulässig sein.

    3) Ein wegen der Auswirkungen iS des § 11 Abs.3 S.1 Nr.2 BauNVO 1977 sich ergebendes Planungsbedürfnis ist kein sonstiges öffentlicher Belang iS des § 34 Abs.1 BBauG, der die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs hindert. Auch für die Frage, ob sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bleiben Fernwirkungen der in § 11 Abs.3 S.1 Nr.1 und 2 BauNVO 1977 beschriebenen Art außer Betracht.

  

§§§


84.009 Negativbescheinigung
   
    • BGH, U, 16.02.84, - 5_ZR_24/83 -
    • BGHZ_90,174 = NJW_84,1617 = ZfBR_84,150 = MDR_84,565 = BauR_85,108 = BauR_85,431 = BRS_42_Nr.111 = BRS_51_Nr.1018
    • BauGB_§_24
 

    Dem Grundbuchamt ist grundsätzlich auch bei Veräußerung von Wohnungseigentum (oder eines Miteigentumsbruchteils) das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts durch eine Bescheinigung der Gemeinde nachzuweisen.

  

§§§


84.010 Pipline-Ummantelung
   
    • BVerwG, U, 17.02.84, - 4_C_70/80 -
    • NVwZ_84,366 -67
    • VwGO_§_113 Abs.1 S.1; (Br) VwVfG_§_36 Abs.2 Nr.4
 

    Die isolierte Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten Auflage setzt voraus, daß die Genehmigung mit einem Inhalt weiter bestehen kann, der der Rechtsordnung entspricht (Weiterführung der Rechtsprechung; vgl BVerwG, Urt 08.02.74 - 4_C_73/72 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr.72 = DÖV_74,380 ).

  

§§§


84.011 Auslieferungslager
   
    • BVerwG, B, 05.03.84, - 4_B_171/83 -
    • NVwZ_84,646 = BauR_85,172 = ZfBR_84,147 = BBauBl_84,7 = DÖV_84,856
    • BauGB_§_34
 

    Ein Wohnbauvorhaben fügt sich in die Eigenart der durch Wohnbebauung und einen Gewerbebetrieb (hier: Auslieferungslager eines Molkereibetriebes) geprägte Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren - iS eines Mittelwertes ( BVerwGE_50,49 ) zumutbaren - Belästigungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung.

  

§§§


84.012 Pumazwinger
   
    • BVerwG, B, 05.03.84, - 4_B_20/84 -
    • NVwZ_84,647
    • BauGB_§_34 Abs.1; BauNVO_§_14 Abs.1 S.2
 

    1) Ein Pumazwinger fügt sich iS des § 34 Abs.1 BBauG in die Eigenart einer fast ausschließlich durch Wohnbebauung geprägten näheren Umgebung nicht ein.

    2) Ein Puma ist kein Kleintier iS des § 14 Abs.1 S.2 BauNVO.

  

§§§


84.013 Betriebsleiterwohnung
   
    • BVerwG, U, 16.03.84, - 4_C_50/80 -
    • NVwZ_84,511 = BauR_84,612 = DÖV_84,857
    • (90) BauNVO_§_7,
 

    1) Wohnung für Betriebsinhaber und Betriebsleiter können im unbeplanten Innenbereich zulässig sein, wenn die Eigenart der näheren Umgebung durch Wohnbebauung, Ladengeschäfte, einen Handwerksbetrieb und einen erheblich emittierenden Industriebetrieb geprägt ist.

    2) Zu den Anforderungen an Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen.

  

§§§


84.014 Handwerksbetrieb
   
    • BayVGH, U, 26.03.84, - 14_B/81_817 -
    • BRS_42/106 = BayVbl_84,432
    • BBauG
 

    1) Zur Beurteilung, ob neu anzusiedelnde Handwerksbetriebe in einem allgemeinen Wohngebiet infolge von Lärmimmissionen störend wirken werden, können die Grenzwerte der TALärm als Richtlinie herangezogen werden.

    2) Infolge der im Planungsrecht nötigen typisierenden Betrachtungsweise bleiben dabei mögliche Schutzmaßnahmen oder Beschränkungen außer Betracht, die bei einem Betrieb dieses Typs ungewöhnlich oder betriebsfremd wären, und daher auf Dauer ein Bedürfnis nach ihrer Beseitigung auslösen würden oder deren Einhaltung sonst von der Bauaufsichtsbehörde mit zumutbarem Aufwand nicht zuverlässig überwacht werden kann.

  

§§§


84.015 Fischteich
   
    • BVerwG, U, 13.04.84, - 4_C_69/80 -
    • BayVBl_84,695 = NuR_84,242 = BWVPr_84,274 = BBauBl_84,497 = ZfBR_84,203
    • BBauG_§_35 Abs.1
 

    1) Zur privatnützigen wasserrechtlichen Planfeststellung (wie BVerwG Urteil vom 10.02.78 - 4_C_25.75 -, BVerwGE_55,220 )

    2) Zur bebauungsrechtlichen Privilegierung von Fischteichen nach § 35 Abs.1 BBauG.

    3) Die Belange "natürliche Eigenart der Landschaft" und "Natur und Landschaftsschutz" können auch einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen.

    4) Eine Beeinträchtigung des Belanges "Natur- und Landschaftsschutz" setzt ###

  

§§§


84.016 Einvernehmen
   
    • BGH, U, 14.06.84, - 3_ZR_68/83 -
    • NVwZ_86,504 = VersR_84,849 = BRS_45_Nr.31 = BauR_84,498 = UPR_84,336 = BayVBl_84,636 = ZBR_84,318 = ZfBR_84,298 = MDR_85,123
    • BauGB_§_36 Abs.1
 

    Zu den Sorgfaltspflichten einer Gemeinde bei der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs.1 BBauG

  

§§§


84.017 Bekanntmachung-Auslegung
   
    • BVerwG, U, 06.07.84, - 4_C_22/80 -
    • BVerwGE_69,344 = NJW_85,1570 = DVBl_85,110 = BauR_84,602 = UPR_85,25
    • BBauGB_§_8 Abs.3 S.1 (BauGB_§_8 Abs.3 S.1), BBauG_§_155b Abs.1 Nr.8
 

    Die Bekanntmachung gemäß § 2 Abs.4 BBauG 1960 (§ 2a Abs.6 S.2 BBauG 1976) (Auslegungsbekanntmachung) hat in einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewußt zu machen und dadurch ein gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Es genügt, wenn die Bekanntmachung zur Kennzeichnung des Plangebietes an geläufige geographische Bezeichnungen anknüpft. Häufig wird sich hierfür auch eine schlagwortartige Angabe von geläufigen Namen anbieten, um dem Informationsinteresse des Bürgers genügen zu können (Weiterentwicklung BVerwGE_55,369 ) Für die Anforderungen der Bekanntmachung gemäß § 12 Abs.2 BBauG 1960 (§ 12 S.2 BBauG 1979) (Schlußbekanntmachung) kommt es auf eine Anstoßfunktion nicht an. Regelmäßig wird eine schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebietes genügen.

  

§§§


84.018 B-Plan-Ausfertigung
   
    • VGH Mannh, U, 10.08.84, - 5_S_3119/83 -
    • NVwZ_85,206 -07
    • BBauG_§_12
 

    Bebauungspläne bedürfen ebenso wie andere Rechtsnormen der Ausfertigung. Durch die Ausfertigung wird die Übereinstimmung der in der Urkunde enthaltenen textlichen und/oder zeichnerischen Aussagen mit dem Willen des Gemeinderats und die Beachtung des für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahren mit öffentlichrechtlicher Wirkung bezeugt.

  

§§§


84.019 Kiesabbaugenehmigung
   
    • VGH BW, U, 16.08.84, - 5_S_702/84 -
    • VBlBW_84,11/5 (LS) = RdL_84,301 = AgrarR_85,237 = NuR_85,71 = NuR_86,25
    • (BW) NatSchG_§_44; BNatSch_§_44
 

    1) Der Begriff der baulichen Anlage in § 44 Abs.1 NatSchG deckt sich mit der Legaldefinition in § 3 Abs.1 LBO.

    2) Wird ein Antrag auf Kiesabbaugenehmigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenüber seinem ursprünglichen Umfang räumlich eingeschränkt, so handelt es sich regelmäßig um ein neues Projekt, das in einem neuen Verwaltungsverfahren zu prüfen ist.

  

§§§


84.020 Timmendorfer Strand
   
    • BVerwG, U, 07.09.84, - 4_N_3/84 -
    • DVBl_85,120 = DÖV_85,239 = NVwZ_85,338 = BauR_85,173 = UPR_85,89
    • BauNVO_§_1 Abs.9, BauNVO_§_11 Abs.2;
 

    In einem Bebauungsplan, der gemä § 11 Abs.2 BauNVO ein Sondergebiet festsetzt, das vorwiegend der Unterbringung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes dient, kann auch festgesetzt werden, daß Küchen und Kochstellen in Zuordnung zu den einzelnen Zimmern der Beherbungsbetriebe nicht zulässig sind. Bei der Festsetzung der Art der Nutzung für ein Sondergebiet gemäß § 11 Abs.2 BauNVO ist die Gemeinde nicht an die in § 2 - 10 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten und nicht an die in § 1 Abs.9 BauNVO für typisierte Baugebiete eröffneten Möglichkeiten der Differenzierung gebunden.

  

§§§


84.021 Tennisübungswand
   
    • BVerwG, U, 14.09.84, - 2_R_248/83 -
    • AS_19,174 = NVwZ_85,770 = UPR_85,179 = BRS_42/170 = SKZ_85,186
    • BBauG_§_34; LBO_§_2 Abs.2; TALärm; VDI-2058
 

    LF2 1) Eine aus einer Anschlagmauer, einer asphaltierten Spielfläche und einem Ballfangzaun bestehende Tennisübungswand ist eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage.

    2) Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Tennisübungswand auf einem neben Wohnhäusern gelegenen Tennisclubgelände.

    3) Weder die VDI - Richtlinie 2058 noch die TALärm enthält eine taugliche Anlage für die Beurteilung der Störwirkungen des mit dem Bespielen einer Tennisübungswand verbundenen Lärms.

  

§§§


84.022 Rücksichtnahmegebot
   
    • BVerwG, U, 20.09.84, - 4_B_181/84 -
    • NVwZ_85,37 = DVBl_85,122 = DÖV_85,244 = ZfBR_84,300
    • BauNVO_§_15
 

    Ein drittschützendes baurechtliches Rücksichtnahmegebot gibt es nur nach Maßgabe der (einfachen) Gesetze. Es ist nur verletzt, wenn und soweit die Nutzung von Drittgrundstücken (Nachbargrundstücken) durch die Erteilung einer Baugenehmigung oder ihrer Ausnutzung unzumutbar beeinträchtigt ist.

  

§§§


84.023 Gartenhof- + Atriumhäuser
   
    • BVerwG, B, 20.09.84, - 4_B_202/84 -
    • NVwZ_85,748 = DÖV_85,243
    • BauNVO_§_17 Abs.2
 

    1) § 17 Abs.2 BauNVO rechtfertigt die Festsetzung einer Grundflächen- und Geschoßflächenzahl von 0,6 für Gartenhof- und Atriumhäuser mit einem Vollgeschoß.

    2) § 17 Abs.2 BauNVO hat selbst keine drittschützende Funktion; ob die Festsetzung eines Bebauungsplans "eingeschossige Wohngebäude mit einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof" Drittschutz gegen die Möglichkeit bietet, den Gartenhof einzusehen, hängt allein von der Auslegung der dem irrevisiblen Recht angehörenden Festsetzungen ab.

  

§§§


84.024 Pudelsalon
   
    • BVerwG, B, 26.09.84, - 4_B_219.84 -
    • BRS_42_Nr.57
    • BauNVO_§_3 Abs.3, BauNVO_§_13
 

    Das Betreiben eines Pudelsalons ist keine im Sinne des § 13 BauNVO einer freiberuflichen Tätigkeit ähnliche Berufsausübung und deshalb in einem reinen Wohngebiet unzulässig.

  

§§§


84.025 B-Plan Parallelverfahren
   
    • BVerwG, U, 03.10.84, - 4_N_4/84 -
    • BVerwGE_70,171 = NVwZ_85,485 = DVBl_85,385 = BauR_84,64 = UPR_85,133
    • BBauGB_§_8 Abs.3 S.1 (BauGB_§_8 Abs.3 S.1), BBauG_§_155b Abs.1 Nr.8
 

    1) § 155b Abs.1 Nr.8 BBauG 1979 erfaßt auch den Fall, daß die Genehmigung des Bebauungsplans vor der Genehmigung des Flächennutzungsplans bekanntgemacht worden ist.

    2) Kennzeichnend für ein Parallelverfahren iSd § 8 Abs.3 S.1 BBauG und § 155b Abs.1 Nr.8 BBauG 1979 ist, daß eine inhaltliche Abstimmung zwischen den beiden Planentwürfen gewollt ist und daß die einzelnen Abschnitte beider Planverfahren zeitlich und im jeweiligen Fortgang derart aufeinander bezogen sind, daß die inhaltliche Abstimmung möglich ist. Der Gesetzgeber hat dem in § 8 Abs.3 BBauG enthaltenen Gebot mindestens gleichzeitiger Bekanntmachung der Genehmigung erkennbar kein solches Gewicht beigemessen, daß es unverzichtbare Wirksamkeitsvoraussetzung des Bebauungsplans wäre.

    3) Für den Gesetzgeber ist bei dieser Frage nicht die Einhaltung von Verfahrensvorschriften bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans das Entscheidende, sondern die inhaltliche Fehlerlosigkeit des Flächennutzungsplans. Verstößt ein Bebauungsplan nicht gegen dieses Anliegen, so ist die Einhaltung der diesem Anliegen nur instrumentell dienenden Verfahrensvorschriften zweitrangig; ihre Verletzung berührt nach Maßgabe des § 155b BBauG die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht.

  

§§§


84.026 Aufwendungsersatz
   
    • BGH, U, 11.10.84, - 3_ZR_27/83 -
    • NJW_85,1338 = DVBl_85,109 = UPR_85,125
    • GG_Art.34; BGB_§_839; BBauG:§_34
 

    Zur Haftung einer Gemeinde gegenüber einem Bauwilligen, der im Vertrauen auf die Gültigkeit einer rechtswidrigen Teilungsgenehmigung nutzlose Aufwendungen macht.

  

§§§


84.027 Rücknahme Baugenehmigung
   
    • BGH, U, 25.10.84, - 3_ZR_27/83 -
    • UPR_85,412
    • GG_Art.34; BGB_§_839;
 

    Zur Mitverantwortung eines Architekten und eines Bauherrn für Schäden, die durch einen voreiligen Baubeginn entstanden sind (hier: Rücknahme der Baugenehmigung, der eine widersprüchliche Auflage beigefügt war).

  

§§§


84.028 Vollstreckungsabwehrklage
   
    • BVerwG, U, 26.10.84, - 4_C_53/80 -
    • BVerwGE_70,227 = NVwZ_85,563 = DVBl_85,392 = BauR_85,176
    • BauGB_§_29
 

    Gegenüber der Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung kann die Behörde die Vollstreckungsabwehrklage darauf stützen, daß nach Rechtskraft des Verpflichtungsurteils ein der Genehmigungserteilung entgegenstehender Bebauungsplan in Kraft getreten ist.

  

 Z-234  Veränderungssperre , Auszug aus: NVwZ_85,563, 

    Die Veränderungssperre ist im Verhältnis zum nachfolgenden Bebauungsplan ein nur vorläufiges, die zukünftige Planung sicherndes Rechtsinstrument, die mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft tritt.

  

§§§


84.029 Autowrackplatz
   
    • BVerwG, U, 09.11.84, - 7_C_15/83 -
    • BVerwGE_70,242 = NVwZ_85,414 -15 = DVBl_85,399 = DÖV_85,150 = BauR_85,61 = BayVBl_85,246 = UPR_85,64 = NuR_85,112 = BRS_42_Nr.347 = ZfW_85,164
    • BauGB_§_29 ff, BauGB_§_38 Abs.1 S.3; AbfG_§_2 S.1 Nr.5, AbfG_§_8 Abs.3 S.2 Nr.1, AbfG_§_8 Abs.3 S.2 Nr.4
 

    1) Die Anwendbarkeit der §§ 29 ff BBauG im Verfahren nach dem AbfG wird durch § 38 Abs.1 BBauG ausgeschlossen mit der Folge, daß sie keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften iS des § 8 Abs.3 S.2 Nr.4 AbfG sind und eine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften iS des § 8 Abs.3 S.2 Nr.4 AbfG sind und eine abfallrechtliche Zulassung (§ 7 AbfG) nicht mit der Begründung versagt werden kann, das Vorhaben verstoße gegen § 35 BBauG.

    2) Der Schutz des Außenbereichs vor einer ihm wesensfremden Bebauung ist ein Belang des Städtebaus iS von § 2 Abs.1 Nr.5 AbfG; er kann zur Versagung einer abfallrechtlichen Zulassung gemäß § 8 Abs.3 2 Nr.1 AbfG wegen einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen.

  

§§§


84.030 Baulasterklärung
Renzension:
Karl Drischler,  
 
    • VG Schles, U, 15.11.84, - 2_A_7/84 -
    • NVwZ_85,782
    • (SH) LBO_§_79; BGB_§_2113
 

    1) Die öffentliche Baulast ist unbeschadet des numerus clausus der Sachenrechte ein Institut mit dinglicher Wirkung.

    2) Auf die Verpflichtungserklärung zur Übernahme einer Baulast (sog Baulasterklärung) ist daher § 2113 BGB anzuwenden mit der Folge, daß die vom Vorerben abgegebene Baulasterklärung mit dem Eintritt der Nacherbschaft insoweit unwirksam ist, als die das Recht des Nacherben beeinträchtigen würde.

  

§§§


84.031 Einvernehmen
   
    • BGH, U, 15.11.84, - 3_ZR_70/83 -
    • BGHZ_93,87 = DÖV_85,793 = UPR_85,413
    • BauGB_§_36 Abs.1
 

    Im Baugenehmigungsverfahren besteht die Amtspflicht der Beamten der beteiligten Gemeinde, das nach § 36 Abs.1 BBauG erforderliche Einvernehmen nicht gesetzwidrig zu versagen, auch gegenüber demjenigen, der, ohne am Verfahren formell beteiligt zu sein, aufgrund eines vor Antragstellung mit dem Eigentümer abgeschlossenen notariellen Vertrages befugt ist, das Grundstück zu bebauen und dem ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums eingeräumt worden ist.

  

§§§


84.032 Wohnbauvorhaben
   
    • BVerwG, B, 22.11.84, - 4_B_244/84 -
    • NVwZ_85,653 = UPR_84,136
    • BauNVO_§_14; BauNVO_§_23 Abs.5 S.1
 

    Hält ein Wohnbauvorhaben die bauordnungsrechtlich für die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken gebotenen Abstandsflächen ein, so ist darüber hinaus für ein - drittschützendes - Gebot der Rücksichtnahme auf diese nachbarlichen Belange kein Raum.

  

§§§


84.033 Bauvorlagenberechtigung-II
   
    • BVerfG, U, 28.11.84, - 1_BvL_13/81 -
    • DÖV_85,530
    • (BW) LBO_§_90 Abs.5
 

    Der Gesetzgeber darf für die Berechtigung zur Anerkennung von Bauvorlagen für einfache Bauvorhaben eine Mindesqualifikation vorschreiben. Jedoch hat er eine Übergangsregelung zugunsten derjenigen vorzusehen, welche diese Tätigkeit schon vor Inkrafttreten der Regelung geschäftsmäßig betrieben haben.

  

§§§


84.034 Bundesstraße-Erschließung
   
    • BVerwG, U, 30.11.84, - 4_C_2/82 -
    • DÖV_85,363
    • BauGB_§_34 Abs.1
 

    Ob eine Bundesstraße iS des § 9 Abs.1, Abs.6 S.1 FStrG zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist, ist vorrangig nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Im Einzelfall ist aus den tatsächtlichen Gegebenheiten auf eine bestimmte Funktion der Straße zu schließen. Nicht allein ausreichend ist, daß ein Bebauungszusammenhang nach § 34 BBauG besteht (Weiterentwicklung BVerwGE_48,123 ).

  

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