1983  
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83.001   Grundstücksfreifläche
   
    • VGH Kassel , B, 04.01.83, - 3_TG_57/82 -
    • NVwZ_83,685 (L-24)
    • (He) LBO_§_10 Abs.1, LBO_§_67 Abs.9, LBO_§_10
 

    1) Die Vorschrift des § 67 Abs.10 S.1 HessBauO, wonach Stellplätze und Garagen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus auf "möglichst kurzem" Weg verkehrssicher zu erreichen sein müssen, ist nicht nachbarschützend (vgl OVG Saarlouis, BRS_35_Nr.124; VGH Mannheim, ESVGH_31,202 ).

    2) Die Vorschrift des § 10 Abs.1 HessBauO, derzufolge die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke (Grundstücksfreiflächen) gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten sind, ist nicht nachbarschützend.

  

§§§


83.002 Tennisanlage
   
    • OVG Münst, U, 24.01.83, - 7_A_733/81 -
    • BauR_84,148 = ESBBauG_§_35 - 7
    • BBauG_§_5 Abs.2 Nr.2, BBauG_§_35 Abs.1, BBauG_§_35 Abs.2
 

    1) Eine Tennisanlage kann in der Nachbarschaft reiner Wohnbebauung wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot unzulässig sein.

    2) Zur Frage der Lärmbewertung nach den besonderen, tatsächlichen Verhältnissen, insbesondere wegen der Art der Lärmeinwirkung und der Lage der betroffenen Wohnhäuser zur Lärmquelle.

  

§§§


83.003 Schadensersatzanspruch
   
    • BGH, U, 27.01.83, - 3_ZR_131/81 -
    • DVBl_83,628 -30 = VersR_83,86
    • GG_Art.34; BGB_§_839; BBauG:§_34
 

    Beruht die Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung auf der Verletzung baurechtlicher Vorschriften, die keinen nachbarschützenden Charakter haben, so kann der "betroffene" Nachbar Schadensersatz weder nach§ 41 Abs.1b OBG NW (heute § 39 OBG NW) noch nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB, Art.34 GG) verlangen (Abgrenzung BGH, Urt v 12.10.78 - 3_ZR_162/76 - NJW_79,34 ).

  

§§§


83.004 Kindergärten + Spielplätze
   
    • VG Köln, U, 08.02.83, - 22_CS_? -
    • UPR_83,240 (LS)
    • BBauG_§_34
 

    1) Kindergärten und -spielplätze sind für den Bedarf des jeweiligen Gebietes idR in jedem Wohngebiet zulässig.

    2) Im Einzelfall steht dem Nachbarn ein Nachbaranspruch aus dem Gesichtspunkt der subjektiven Rücksichtsnahmepflicht des § 34 BBauG zu.

    3) Es kann ein öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch des Nachbarn gegen eine von der Gemeinde betriebene Nutzung des Grundstücks für eine Kinderhortgruppe bestehen. Dieser Unterlassungsanspruch unterscheidet sich vom Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten gegen die Baugenehmigungsbehörde.

  

§§§


83.005 Windenergieanlage
   
    • BVerwG, U, 18.02.83, - 4_C_18/81 -
    • BVerwGE_67,23 = DVBl_83,886 = NJW_83,2713 = UPR_83,301
    • BauGB_§_ 34 Abs.1 S.1
 

    1) Ein Bebauungsplan über ein Sondergebiet ohne eindeutige Festsetzung der Zweckbestimmung ist ungültig. Eine private Windenergieanlage für den Eigenbedarf eines Einfamilienhauses kann als untergeordnete Nebenanlage nach § 14 Abs.1 S.1 BauNVO in einem weiträumig aufgelockert bebauten bzw bebaubaren Gebiet zulässig sein.

    2) Eine private Windenergieanlage für den Eigenbedarf eines Einfamilienhauses kann sich je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls in die Eigenart der näheren Umgebung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils iS des § 34 BBauG einfügen, auch wenn es bisher vergleichbare Anlagen dort nicht gibt.

  

§§§


83.006 Diskothek
   
    • OVG Münst, U, 21.02.83, - 7_A_1118/81 -
    • NVwZ_83,685
    • BauNVO_§_6; BauGB_§_34
 

    Unzulässigkeit der Umwandlung einer Gaststätte in eine Diskothek wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf umliegende Wohnbebauung.

  

§§§


83.007 Abgrabung
   
    • BVerwG, U, 18.03.83, - 4_C_17/81 -
    • NVwZ_84,303 = BRS_40_Nr.92 = DVBl_83,893
    • BauGB_§_29 S.3, BauGB_§_35 Abs.1 Nr.4
 

    1) Landesrecht kann in bodenrechtlicher (bebauungsrechtlicher) Hinsicht (hier- in bezug auf die Beachtung der Belange der Bauleitplanung und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung) die Zulässigkeit von Abgrabungsvorhaben größeren Umfangs (§ 29 S.3 BBauG) gegenüber § 35 BBauG weder einengen noch erweitern. Eine Abgrabung zur Gewinnung von Gestein dient einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb iS des § 35 Abs.1 Nr.4 BBauG, wenn ein vernünftiger Betriebsinhaber unter Beachtung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Abgrabungsvorhaben am selben Standort und mit etwa dem gleichen Umfang durchführen würde.

    2) Vermeidbare Beeinträchtigungen, die sich aus der Gestaltung des Abgrabungsplans (hier: Dauer der Abgrabung und Aufeinanderfolge der einzelnen Abgrabungsphasen) ergeben und die durch Auflagen im Genehmigungsverfahren ausgeräumt werden können , stehen einer Privilegierung nach § 35 Abs.1 Nr.4 BBauG nicht entgegen.

    3) Öffentliche Belange, die nur für die Dauer der Abgrabung bis zur rechtlich gesicherten Rekultivierung nachteilig berührt werden, haben in der Regel gegenüber einer Abgrabung als privilegiertem Vorhaben geringeres Gewicht und stehen ihr dann nicht entgegen.

  

§§§


83.008 Auskiesung
   
    • BVerwG, U, 13.04.83, - 4_C_21/79 -
    • BayVBl_83,630 = NuR_83,274 = RdL_83,177
    • (76) BBauG_§_35 Abs.1 Nr.4, BBauG_§_29 S.3; GG_Art.14 Abs.1 S.2
 

    Eine im Außenbereich gemäß § 35 Abs.1 Nr.4 BBauG 1976 privilegierte Abgrabung (Auskiesung) größeren Umfangs im Sinne des § 29 S.3 BBauG 1976, die nach dem Landschaftsschutzrecht in einer durch Ausnahmegenehmigung nicht zu behebenden Weise unzulässig ist, ist auch bebauungsrechtlich nicht genehmigungsfähig.

    2) Das in einer Landschaftsschutzverordnung enthaltene grundsätzliche Verbot von Ausgrabungen zur Gewinnung von Bodenschätzen kann eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums iSd Art.14 Abs.1 S.2 GG auch dann sein, wenn es Zweck des Verbots ist, eine Beeinträchtigung des Naturgenusses zu vermeiden.

  

§§§


83.009 Fußballplatz
   
    • OVG Münst, U, 25.04.83, - 10_A_2082/80 -
    • ESBBauG_§_34-3
    • BBauG_§_34 Abs.1; NW GO_§_18; NW OBG_§_14 Abs.1; NW BauO_§_84
 

    1) Die zeitlich uneingeschränkte Nutzung der Belauchtungsanlage eines Fußballplatzes kann dem Gebot der Rücksichtnahme zuwiderlaufen.

    2) Bei der Benutzung eines Fußballplatzes dürfen keine Immissionen hervorgerufen werden, die zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen.

  

§§§


83.010 Betriebsleiterwohnung
   
    • BVerwG, U, 27.05.83, - 4_C_67/83 -
    • BauR_83,443
    • BauGB_§_29, BauGB_§_34
 

    1) Die Umwandlung von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsleiter und Betriebsinhaber in allgemeine (frei verfügbare) Wohnungen in einem durch gewerbliche und industrielle Nutzungen geprägten Gebiet ist eine Nutzungsänderung iS des § 29 S.1 BBauG, für die die §§ 30 bis 37 BBauG gelten.

    2) In einem derart geprägten Gebiet fügt sich die allgemeine Wohnnutzung in die Eigenart der näheren Umgebung trotz dort vorhandener Wohnungen für Betriebsleiter und Aufsichtspersonal nicht ein.

  

§§§


83.011 Bolzplatz
   
    • OVG NW, U, 26.06.83, - 7_A_1270/82 -
    • BauR_84,152 -54
    • BGB_§_1004; BauGB_§_34 Abs.3; BauNVO_§_4, BauNVO_§_14
 

    Zum Anspruch auf Beseitigung eines in einem allgemeinen Wohnbereich bauplanungsrechtlich unzulässigen Bolzplatzes.

  

§§§


83.012 Untersagungsverfügung
   
    • BGH, U, 30.06.83, - 3_ZR_73/82 -
    • BGHZ_88,51 -62 = DVBl_84,332 = NJW_84,2703
    • BauGB_§_34; LPlaG_§_20 (= SLPG_§_11)
 

    1) Die Landesplanungsbehörde kann im Wege einer Untersagungsverfügung (§ 20 LPlaG) nicht unmittelbar auf das Baugenehmigungsverfahren eines Bürgers einwirken.

    2) Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind nicht ein sonstiger öffentlicher Belang, der einem sonst nach § 34 Abs.1 BBauG zulässigen Bauvorhaben entgegenstehen kann.

  

§§§


83.013 Rücksichtnahmegebot
   
    • BVerwG, U, 05.08.83, - 4_C_96/79 -
    • BVerwGE_67,334 = DVBl_84,143 = BauR_83,543 = DÖV_84,295
    • BauNVO_§_15 Abs.1; BauNVO_§_23 Abs.5 S.1
 

    § 15 Abs.1 BauNVO stellt sich unter anderem als Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes dar und kann nach Maßgabe der im Urt vom 25.02.77 ( BVerwGE_52,122 ) dargestellten Grundsätze in Ausnahmefällen drittschützende Wirkung haben (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung).

  

§§§


83.014 B-Plan-Befangenheit
   
    • OVG Münst, U, 20.09.83, - 7a_NE_4/80 -
    • NVwZ_84,667 = BRS_40_Nr.30
    • (NW) GO_§_23, GO_§_30_Abs.2
 

    LF 1) Auch der Mietbesitz kann im Einzelfall eine Befangenheit zur Mitwirkung an der Planaufstellung begründen.

    LF 2) Die Mitwirkung eines befangenen sachkundigen Bürgers in einem die Aufstellung eines Bebauungsplans vorbereitenden Ausschuß kann, weil der Beschluß eines Fachausschusses für die Tätigkeit des Rates im förmlichen Planaufstellungsverfahren "weichenstellenden Charakter" haben könnte, zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führen.

    3) Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Mitwirkung befangener Ausschuß- bzw Ratsmitglieder; hier: Mitwirkung eines sachkundigen Bürgers, der im Planungsgebiet Gewerberäume anmieten will, im Planungsausschuß bzw. Mitwirkung eines Ratsmitglieds, dessen Ingenieurbüro mit Aufträgen im Zusammenhang mit der Planverwirklichung rechnen konnte.

  

§§§


83.015 Nachbarschutz-BImSchG
   
    • BVerwG, U, 30.09.83, - 4_C_74/78 -
    • NVwZ_84,509 -10
    • GG_Art.14 Abs.1; BImSchG_§_3 Abs.1, BImSchG_§_5 Nr.1, BImSchG_§_50, BImSchG_§_67 Abs.4; BBauG_§_30, BBauG_§_33, BBauG_§_34, BBauG_§_35
 

    1) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes findet auch bei Drittanfechtungsklagen Anwendung, die gegen eine nach § 16 GewO erteilte Genehmigung gerichtet sind (im Anschluß an BVerwG, Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nrn.3 und 4).

    2) Immissionen, die das nach § 5 Nr.1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründet weder einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum noch eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots.

  

§§§


83.016 Bolzplatz
   
    • VGH BW, U, 21.10.83, - 8_S_889/83 -
    • BauR_84,151 -52
    • BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_1 Abs.7; BauNVO_§_4
 

    Ein Schulsport- und Bolzplatz kann neben einer Wohnbebauung zulässig sein.

  

§§§


83.017 B-Plan Bekanntmachung
   
    • BVerfG, U, 22.11.83, - 2_BvL_25/81 -
    • BVerfGE_65,283 = NVwZ_84,430 = DVBl_84,183 = BauR_84,45
    • BauGB_§_12 Abs.3 (BauGB_§_12 Abs.3)
 

    Zur Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs.3 BBauG

  

§§§


83.019 Bebauungsgenehmigung
   
    • BVerwG, U, 09.12.83, - 4_C_44/80 -
    • BVerfGE_68,241 -?
    • BauGB_§_29
 

    Die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift durch ein Mitglied der bevollmächtigten Anwaltssozietät für den nach Diktat abwesenden sachbearbeitenden Rechtsanwalt ist zulässig.

    Die Bebauungsgenehmigung ist ihrem Wesen nach ein Ausschnitt aus dem feststellen den Teil der Baugenehmigung, der die Frage der bodenrechtlichen Bebauungsfähigkeit eines Grundstücks regelt (wie BVerwGE_48,242 ). Ist ein Bauvorbescheid noch nicht bestandskräftig, so ist in dem gegen die spätere Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsprozeß des Nachbarn auch die im Vorbescheid bejahte behauungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle.

    Ficht der Nachbar bei noch nicht bestandskräftigem Vorbescheid richtigerweise auch die Baugenehmigung an, so ist bei deren gerichtlicher Prüfung zu beachten, daß die Baugenehmigung nicht nur feststellend die weiteren Fragen der baurechtlich en Zulässigkeit des Vorhabens beantwortet, die nicht schon Gegenstand des Vorbes cheides waren, sondern darüber hinaus verfügend die Durchführung des Bauvorhaben s - und zwar in seinem gesamten Umfang - freigibt. Diese Verfügung ist nur rech tmäßig, wenn alle einschlägigen bebauungs- und bauordnungsrechtlichen Einzelfrag en zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind.

    Das kann dann nur bedeuten, daß durch den verfügenden Teil der Baugenehmigung das Bauen nicht freigegeben werden darl ohne daß durch den feststellenden Teil d er Baugenehmigung über die bebauungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entschieden wird.

  

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