1997   (1)  
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97.001 Tabakerzeugnisse

  1. BVerfG,     B, 22.01.97,     – 2_BvR_1915/91 –

  2. BVerfGE_95,173 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.14 Abs.1

 

Zur Frage, ob die Verpflichtung mit den Grundrechten vereinbar ist, auf Packungen von Tabakerzeugnissen Warnungen vor den Gesundheitsgefahren des Rauchens zu verbreiten.

Abs.46

LB 2) Die Kennzeichnungspflicht ist am Maßstab der Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG), nicht der Meinungsfreiheit (Art.5 Abs.1 GG) zu messen.

 

LB 3) Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art.5 Abs.1 GG) kann für eine Wirtschaftswerbung allenfalls in Anspruch genommen werden, wenn die Werbung einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat oder Angaben enthält, die der Meinungsbildung dienen (vgl BVerfGE_71,162 <175>).

Abs.47

LB 4) Die Warnhinweise sind als Wiedergabe einer erkennbar fremden Meinung zu werten.

Abs.51

LB 5) Die Verpflichtung der Gewerbetreibenden zum Aufdruck von Warnhinweisen fällt daher in den Schutzbereich des Art.12 Abs.1 GG.

Abs.57

LB 6) Im Ergebnis ist nach heutigem medizinischen Kenntnisstand gesichert, daß Rauchen Krebs sowie Herz- und Gefäßkrankheiten verursacht, damit zu tödlichen Krankheiten führt und auch die Gesundheit der nicht rauchenden Mitmenschen gefährdet.

Abs.58

LB 7) Die Warnung vor diesen Gesundheitsgefahren gehört zu den legitimen Aufgaben des Staates.

Abs.59

LB 8) Zur Verhältnismäßigkeit des Warnhinweises.

Abs.67

LB 9) Die Pflicht zum Aufdruck von Warnhinweisen mindert zwar die Umsatz- und Gewinnchancen der Beschwerdeführerinnen, berührt aber insoweit keine eigentumsrechtlich geschützten Rechte. Art.14 Abs.1 GG BVerfGE_20,31 <34>; BVerfGE_30,292 <334 f>), umfaßt also grundsätzlich nicht in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl BVerfGE_30,292 <335>; BVerfGE_45,272 <296>; BVerfGE_68,193 <223> mwN).

Abs.71

LB 10) Nach alledem scheidet auch eine Verletzung der mit Art.2 Abs.1 GG gewährleisteten unternehmerischen Dispositionsfreiheit aus. Die beanstandete Regelung betrifft die Handlungsfreiheit im Bereich des Berufsrechts, die ihre spezielle Gewährleistung in Art.12 GG gefunden hat. Für eine Prüfung am Maßstab von Art.2 Abs.1 GG ist insoweit kein Raum (vgl BVerfGE_70,1 <32>).

* * *

T-97-01Warnhinweise

41

"Die nach § 93a Abs.2 Buchst a BVerfGG anzunehmenden Verfassungsbeschwerden sind zulässig.

42

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen eine die Beschwerdeführerinnen unmittelbar belastende bundesrechtliche Verordnung, gegen die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet ist (vgl § 47 VwGO).

43

Eine vorherige Anrufung des Europäischen Gerichtshofs kommt nicht in Betracht. Für die Beschwerdeführerinnen bestand keine zumutbare Möglichkeit, ihrer Beschwer anderweitig abzuhelfen. C.

44

Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet. I.

45

Die angegriffenen Kennzeichnungspflichten beruhen auf der - vom EG-Recht unabhängigen - Ermächtigungsgrundlage des § 21 LMBG, sie sind auch Bestandteil des allgemeinen Wettbewerbsrechts in Deutschland (vgl BGH, NJW 1994, S.730 f.) und genügen auf dieser Geltungsgrundlage den Anforderungen der vom Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte. Deshalb kommt es im Ergebnis bei der verfassungsrechtlichen Prüfung des § 3 TabKTHmV durch das Bundesverfassungsgericht nicht darauf an, ob die zur Umsetzung der entsprechenden Kennzeichnungsvorschriften verpflichtenden EG-Richtlinien gemeinschaftsrechtlich gültig sind, welche innerstaatlichen Verbindlichkeiten sie begründen, ob die Beschwerdeführerinnen beim Europäischen Gerichtshof ein Verfahren der konkreten Normenkontrolle anhängig machen können und welcher grundrechtliche Maßstab auf abgeleitetes Gemeinschaftsrecht anwendbar ist. II.

46

Die Verpflichtung zu Warnhinweisen betrifft Produzenten und Händler von Tabakerzeugnissen beim Vertrieb ihrer Waren, nicht bei der Teilnahme am Prozeß der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung. Deshalb ist die Kennzeichnungspflicht am Maßstab der Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG), nicht der Meinungsfreiheit (Art.5 Abs.1 GG) zu messen. Die Beschwerdeführerinnen können sich als juristische Personen des Privatrechts auf Art.12 Abs.1 GG berufen (vgl BVerfGE_30,292 <312>; BVerfGE_50,290 <363>). Ihre berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für ihre Produkte fällt in den Bereich der berufsbezogenen Tätigkeiten, die Art.12 Abs.1 Satz 1 GG schützt (vgl BVerfGE_85,248 <256>; GRUR 1996, S.899 <902>). Staatliche Maßnahmen, die den Berufstätigen dabei beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung (vgl BVerfG, aaO). Eine Grundrechtsverletzung liegt indes nicht vor.

47

1. a) Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art.5 Abs.1 GG) kann für eine Wirtschaftswerbung allenfalls in Anspruch genommen werden, wenn die Werbung einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat oder Angaben enthält, die der Meinungsbildung dienen (vgl BVerfGE_71,162 <175>). Daran fehlt es hier. Soweit die Hersteller von Tabakerzeugnissen auf ihren Packungen auch staatliche Warnungen verbreiten müssen, nimmt der Staat diese Packungen in Anspruch, ohne damit die Werbung im übrigen zu beeinträchtigen. Insoweit ist nicht die Meinungsbildung und Meinungsäußerung der Unternehmen, sondern ausschließlich deren Berufsausübung berührt.

48

Etwas anderes würde gelten, wenn die Warnhinweise nicht deutlich erkennbar Äußerung einer fremden Meinung wären, sondern dem Produzenten der Tabakerzeugnisse zugerechnet werden könnten. Würde einem Grundrechtsberechtigten die Verbreitung einer fremden Meinung als eigene zugemutet, so wäre die Freiheit der Meinungsäußerung (Art.5 Abs.1 Satz 1 GG) berührt. Wird dem Adressaten der Werbung der Eindruck vermittelt, der Tabakproduzent unterstütze aus eigenem Willen die Verbreitung der Warnhinweise, verbreite also von sich aus diese Aussage, so kann die Freiheit der Meinungsverbreitung den Prüfungsmaßstab bieten. Wird hingegen deutlich erkennbar, daß die auf den Packungen der Tabakprodukte verbreitete Meinung einem anderen zuzurechnen ist, und ist die Verbreitung dieser Warnhinweise allgemeine Bedingung eines gewerbsmäßigen In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen, so regelt diese Kennzeichnungspflicht die Berufsausübung.

49

b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs wird das Grundrecht der Beschwerdeführerinnen auf Meinungsfreiheit durch die angegriffene Regelung nicht berührt. Die Pflicht zum Aufdruck der Warnhinweise dient der Verbreitung einer fremden Meinung, trifft alle Unternehmen, die Zigaretten gewerbsmäßig in Verkehr bringen, und erweckt nicht den Anschein, die Unternehmen würden diese Meinung von sich aus verbreiten.

50

Die Warnhinweise sind als Wiedergabe einer erkennbar fremden Meinung zu werten. Sie sagen aus, daß die EG-Gesundheitsminister die Ansicht vertreten, Rauchen verursache Krebs sowie Herz- und Gefäßkrankheiten. Diese Warnhinweise werden nach der generellen Verpflichtung des § 3 TabKTHmV nicht nur von einzelnen Unternehmen verbreitet, sondern gehören zum Erscheinungsbild jeder Zigarettenpackung. Sie enthalten - für den Nachfrager erkennbar - keine einem einzelnen Unternehmen zurechenbare Aussage, sondern sind Bedingung für jedes gewerbsmäßige Angebot von Zigaretten und ähnlichen Tabakerzeugnissen. Die EG-Gesundheitsminister verfolgen ihr gesundheitspolitisches Ziel gerade dadurch, daß sie für jede Kauf- und Konsumentscheidung die Schädlichkeit bewußt machen wollen. Die Beschwerdeführerinnen tragen insoweit auch lediglich vor, daß ein erheblicher Teil der Verbraucher die Warnhinweise trotz des entsprechenden Zusatzes als Äußerungen der Zigarettenhersteller verstünde, zumindest aber von einem Minimalkonsens zwischen der Meinung des Herstellers und dem Inhalt des Warnhinweises ausgehe. Das von ihnen vorgelegte Umfrageergebnis belegt eine solche Auswirkung der Warnungen nicht. Im Kommentar zum Umfrageergebnis 1991 heißt es dazu: "Die Masse der Raucher - nach wie vor rund 90 vH - ist der Ansicht, daß die Cigaretten-Hersteller mit dem Warnaufdruck inhaltlich nichts zu tun haben".

51

2. Die Verpflichtung der Gewerbetreibenden zum Aufdruck von Warnhinweisen fällt daher in den Schutzbereich des Art.12 Abs.1 GG.

53

a) Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung bedürfen gemäß Art.12 Abs.1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Die gesetzlichen Grundlagen sind dann mit Art.12 Abs.1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl BVerfGE_76,196 <207>; BVerfGE_85,248 <259>; GRUR 1996, S.899 <902>).

53

b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

54

Die Tabak-Kennzeichnungsverordnung bedient sich bei ihren Warnhinweisen auch der Autorität des Staates und beansprucht damit ein besonderes, rechtlich vermitteltes Vertrauen. Diese Wahrnehmung von Hoheitsrechten ist freilich verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der Inhalt der Warnung mit den naturwissenschaftlichen Erkenntnissen übereinstimmt, die Warnung vor Gesundheitsgefahren in den Bereich der Hoheitsaufgaben gehört und die Maßnahme den Anforderungen der Berufsausübungsfreiheit genügt.

55

Gesetzliche Grundlage der Verordnung ist § 21 Abs.1 Nr.1 LMBG, Geltungsgrund der konkret formulierten Pflichten die Tabak-Kennzeichnungsverordnung.

56

aa) Die Warnhinweise dienen dem Schutz der Verbraucher vor den Gesundheitsgefahren des Rauchens. Es ist allgemein anerkannt, daß das Rauchen gesundheitsschädlich ist (vgl BGH, NJW 1994, S.730 <731>). Unter Rauchern und Nichtrauchern gibt es kaum jemanden, dem diese Gefahren gänzlich unbekannt wären (BGH, aaO). Das Rauchen tötet mehr Menschen als Verkehrsunfälle, Aids, Alkohol, illegale Drogen, Morde und Selbstmorde zusammen (vgl Martina Pötschke-Langer, Bericht über die IX.Weltkonferenz über Tabak und Gesundheit vom 10.bis 14.Oktober 1994 in Paris, Zeitschrift ärztliche Fortbildung - ZaeF - 89 <1995>, S.537 f). Zigarettenrauchen ist in den Industrieländern die häufigste und wissenschaftlich am deutlichsten belegte Einzelursache für den Krebstod (vgl Richard Doll and Richard Peto, Mortality in relation to smoking: 20 years' observations on male British doctors, British Medical Journal 1976, S.1525 ff; dies, Mortality in relation to smoking: 40 years' observations on male British doctors, British Medical Journal 1994, S.901 ff; dies, Cigarette smoking und bronchial carcinoma: dose and time relationships among regular smokers and lifelong non-smokers, Journal of Epidemiology and Community Health 1978, S.303 ff).

57

Im Ergebnis ist nach heutigem medizinischen Kenntnisstand gesichert, daß Rauchen Krebs sowie Herz- und Gefäßkrankheiten verursacht, damit zu tödlichen Krankheiten führt und auch die Gesundheit der nicht rauchenden Mitmenschen gefährdet (vgl. D. Hoffmann und EL Wynder, in: Marquardt/Schäfer , Lehrbuch der Toxikologie, 1994, S.589 f).

58

bb) Die Warnung vor diesen Gesundheitsgefahren gehört zu den legitimen Aufgaben des Staates. Staatliche Gesundheitspolitik darf jedenfalls vor medizinisch erwiesenen und schweren Gefahren des Rauchens warnen und dem Konsumenten bewußt machen, daß aktives Rauchen den Raucher, passives Rauchen auch andere schädigt. Die lediglich sprachliche Form dieser Warnhinweise legt dem Adressaten nahe, seine Kaufentscheidung im Hinblick auf die Gesundheitsgefahren nochmals zu überdenken. Diese staatliche Aufklärung dient daher dem Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren.

59

cc) Der Gesetzgeber durfte auch von der Eignung der Maßnahme zum Schutz der Volksgesundheit ausgehen. Die Beurteilung dieser Eignung unterliegt grundsätzlich seiner Einschätzung (vgl BVerfGE_25,1 <12, 17>; BVerfGE_30,292 <317>). Zwar nimmt gegenwärtig der Zigarettenkonsum trotz der allgemeinen Warnhinweise zu. Im Jahre 1994 stieg der Konsum in Deutschland um rd. 3 vH auf 131,1 Mrd Zigaretten (vgl. Harenberg, Lexikon der Gegenwart, Aktuell '96, 1995, Stichwort: Rauchen, S.339). Doch ist jedenfalls die gesetzliche Einschätzung, daß mit Warnhinweisen eine noch größere Ausweitung des Tabakkonsums verhindert werden könne, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Warnungen sind geeignet, den Verbraucher zumindest von einem bedenkenlosen Konsum von Tabak abzuhalten.

60

Auch die konkrete Ausgestaltung der Warnhinweise genügt den Anforderungen der Geeignetheit. Die Aussage über die Kausalität des Rauchens bei der Verursachung von Krebs, anderen Krankheiten und der Gesundheitsgefährdung Dritter steht mit den Ergebnissen naturwissenschaftlicher Forschung im Einklang. Sie besagt nicht, daß das Rauchen die alleinige Ursache sei, bringt andererseits auch nicht zum Ausdruck, daß ein Nichtraucher gegen jedes Krebs- und sonstiges Krankheitsrisiko gesichert sei. Vielmehr verweisen die Warnhinweise nach allgemeinem Sprachverständnis des Begriffs "Verursachen" auf einen typischen und verallgemeinerungsfähigen Kausalzusammenhang von Rauchen und Gesundheitsschaden; sie machen bewußt, daß bei Verzicht auf das Rauchen ein wesentliches Gesundheitsrisiko entfällt.

61

dd) Die Warnung ist auch erforderlich. Eine schonendere Möglichkeit zum Schutz gegen die vom Rauchen ausgehenden Gefahren ist weder dargetan noch ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus den Regelungen der Gefahrstoffverordnung. Die Kennzeichnungspflicht für krebserzeugende Stoffe und Zubereitungen nach der Gefahrstoffverordnung (Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen - GefahrstoffVO - vom 26.Oktober 1993 , zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen - Gefahrstoffverordnung - vom 19.September 1994 ) schreibt in § 6 vor, mit welchen Angaben gefährliche Stoffe und Zubereitungen zu kennzeichnen sind. Danach sind krebserzeugende Stoffe im Sinne der Verordnung mit dem Gefahrensymbol des Totenkopfs mit gekreuzten Gebeinen und der Gefahrenbezeichnung "giftig" (Gefahrensymbol und Gefahrenkennzeichnung T, Anhang I Nr.2), dem Hinweis auf besondere Gefahren "Kann Krebs erzeugen" oder "Kann Krebs erzeugen beim Einatmen" (R-Sätze 45 und 49, Anhang I Nr.3) sowie mit entsprechenden Sicherheitshinweisen, zB "Unter Verschluß aufbewahren", "Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen" oder "Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden" (S-Sätze 1, 2 und 51, Anhang I Nr.4), zu kennzeichnen. Über diese Kennzeichnungspflicht nach § 6 hinaus stellt die Gefahrstoffverordnung in § 13 zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind.

62

Diese Bestimmungen zur Kennzeichnung und Verpackung von krebserzeugenden Stoffen oder Zubereitungen gehen in Ausmaß und Deutlichkeit der Warn- und Schutzmaßnahmen über die Kennzeichnungspflicht des § 3 TabKTHmV hinaus. Zudem handelt es sich bei Tabakerzeugnissen um Genußmittel, bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung Gesundheitsschäden regelmäßig auftreten. Vertrieb und Werbung sind daher - ebenso wie das Verhalten der Verbraucher - nach anderen Maßstäben zu beurteilen.

63

Im übrigen käme als Maßnahme, die - neben der staatlichen Gesundheitsaufklärung - anstelle der Warnhinweise geeignet wäre, den bedenkenlosen Tabakkonsum einzudämmen, vor allem ein Werbeverbot in Betracht. Auch Auflagen für den Vertrieb wären zu erwägen (zB Verbot des Automatenvertriebs und des Verkaufs an Jugendliche). Gegenüber diesen Alternativen erscheint die angegriffene Regelung als das mildere Mittel (vgl hierzu die Empfehlung des Bundesrats für zusätzliche Beschränkungen der Werbung für Tabak und Tabakerzeugnisse und den ausdrücklichen Widerspruch des Wirtschaftsausschusses hiergegen, BRDrucks 87/2/88).

64

ee) Die Pflicht zur Anbringung von Warnhinweisen berührt offensichtlich auch nicht die Grenze des Zumutbaren. Der Eingriff in die Berufsausübung erlaubt weiterhin die werbende erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Tabakindustrie und überbringt dem Konsumenten lediglich eine medizinische Wissensgrundlage für seine Kaufentscheidung. Das gewählte Beschränkungsmittel - die bloße sprachliche Einwirkung durch Warnhinweise - ist eine Handlungsform, die den Gütertausch durch Angebot und Nachfrage unberührt läßt und dem Nachfrager lediglich einen Erwägungsgrund bewußt macht, der nach gegenwärtigem medizinischen Erkenntnisstand allgemein bewußt sein sollte.

65

ff) Auch die Indienstnahme privater Organisations- und Finanzkraft für die staatliche Aufgabe der Gesundheitspolitik ist mit Art.12 Abs.1 GG vereinbar (vgl BVerfGE_68,155 <170>). Die Pflicht zum Aufdruck der Warnhinweise rechtfertigt sich aus der besonderen Sach- und Verantwortungsnähe der Hersteller und Händler von Tabakerzeugnissen zu der Aufgabe des Schutzes vor Gefährdungen durch einen Tabakkonsum, den diese Unternehmen veranlassen. III.

66

Die angegriffenen Regelungen verletzen die Beschwerdeführerinnen auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art.14 Abs.1 GG.

67

1. Die Pflicht zum Aufdruck von Warnhinweisen mindert zwar die Umsatz- und Gewinnchancen der Beschwerdeführerinnen, berührt aber insoweit keine eigentumsrechtlich geschützten Rechte. Art.14 Abs.1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (vgl BVerfGE_20,31 <34>; BVerfGE_30,292 <334 f>), umfaßt also grundsätzlich nicht in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl BVerfGE_30,292 <335>; BVerfGE_45,272 <296>; BVerfGE_68,193 <223> mwN).

68

2. Ein von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachter verfassungswidriger Eingriff in ihre durch Art.14 Abs.1 GG geschützten förmlichen Zeichenrechte gemäß § 15 WZG oder ihre Ausstattungsrechte gemäß § 25 WZG liegt ebenfalls nicht vor.

69

Beide Rechte werden zwar von der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie umfaßt (vgl BVerfGE_78,58 <70 ff>), sind hier aber schon deshalb nicht verletzt, weil die Verordnung sie nur in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ausgestaltet hat.

70

Wenn die Verpackung teilweise auch als Mittler für staatliche Warnhinweise nach § 3 TabKTHmV in Anspruch genommen wird, so ist ihre auf den jeweiligen Hersteller bezogene Gewährleistungsfunktion dadurch nicht beeinträchtigt; die Verpflichtung zu Warnhinweisen gilt für alle Erzeugnisse dieser Art, nicht nur für Produkte der Beschwerdeführerinnen oder einer Gruppe bestimmter Hersteller. Die Werbefunktion ist nur insoweit geschmälert, als der Schutz vor den in diesen Erzeugnissen angelegten Gefahren des Tabakkonsums dies rechtfertigt. Die Herkunfts-, Zuordnungs- und Unterscheidungsfunktion wird nicht merklich betroffen, da der unterschiedliche und prägende Gesamteindruck der verschiedenen Verpackungsgestaltungen trotz der Warnhinweise erhalten bleibt. IV.

71

Nach alledem scheidet auch eine Verletzung der mit Art.2 Abs.1 GG gewährleisteten unternehmerischen Dispositionsfreiheit aus. Die beanstandete Regelung betrifft die Handlungsfreiheit im Bereich des Berufsrechts, die ihre spezielle Gewährleistung in Art.12 GG gefunden hat. Für eine Prüfung am Maßstab von Art.2 Abs.1 GG ist insoweit kein Raum (vgl BVerfGE_70,1 <32>)."

 

Auszug aus BVerfG B, 22.01.97, - 2_BvR_1915/91 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.41 ff

§§§

97.002 Selbstablehnung-Steiner

  1. BVerfG,     B, 05.02.97,     – 1_BvR_2306/96 –

  2. BVerfGE_95,189 = www.dfr/BVerfGE

  3. BVerfGG_§_19 Abs.3;

 

LB: Die Selbstablehnung des Richters Steiner wurde für begründet erklärt, da er in einem früheren Verfahren als Bevollmächtigter eines Beteiligten Äußerungen zu verfassungsrechtlichen Fragen abgegeben hat, die auch im anhängigen Verfahren von wesentlicher Bedeutung sind.

§§§

97.003 Elektosmog

  1. BVerfG,     B, 17.02.97,     – 1_BvR_1658/96 –

  2. = NJW-CoR_97,432 (LSK) = NJW_97,2509

  3. BGB_§_906; BImSchG_§_22

 

Der bestehende Nachbarschutz - insbesondere aus § 906 BGB und § 22 BImSchG - genügt den Anforderungen an den Schutz vor Einwirkungen benachbarter Anlagen (hier: Trafo-Station); ein Grenzwert von 100 Mikrotesla für die magnetische Flußdichte niederfrequenter Felder begegnet nach derzeitigem Kenntnisstand keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (vgl VGH Mannheim NJW-CoR_97,366).

§§§

97.004 DDR-Hochschullehrer

  1. BVerfG,     B, 26.02.97,     – 1_BvR_1864/94 –

  2. BVerfGE_95,193 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.5 Abs.3 S.1; (SA) HG_§_118 Abs.4 S.1

 

1) Hochschullehrer, die an Hochschulen der Deutschen Demokratischen Republik tätig waren und nach der Wiedervereinigung nicht als Professoren neuen Rechts übernommen worden sind, obwohl ihre persönliche Eignung und fachliche Qualifikation in einem förmlichen Verfahren festgestellt worden sind, dürfen, wenn sie in ihren bisherigen Rechtsverhältnissen weiterbeschäftigt werden, mitgliedschaftsrechtlich nicht der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter zugeordnet werden.

 

2) § 118 Abs.4 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist, soweit er Gegenteiliges regelt, mit Art.5 Abs.3 Satz 1 in Verbindung mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1. § 118 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.Oktober 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt S.614) ist mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er Hochschullehrer bisherigen Rechts, deren persönliche Eignung und fachliche Qualifikation in einem förmlichen Verfahren festgestellt worden sind oder die im Einverständnis mit der Universität faktisch die Tätigkeit eines Hochschullehrers im materiellen Sinne über einen längeren Zeitraum ausgeübt haben, der Gruppe der in § 69 Nr.2 des Gesetzes genannten Mitarbeiter zuordnet.

Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu I. zurückgewiesen.

Das Land Sachsen-Anhalt hat den Beschwerdeführern zu I. die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.

2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu II. wird verworfen.

Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer zu II. die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.

§§§

97.005 Aufzeichnungspflicht

  1. BVerfG,     B, 26.02.97,     – 1_BvR_2172/96 –

  2. BVerfGE_95,220 = www.DFR/BVerwGE.de = NJW_97,1841 -44

  3. GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1 S.2, GG_Art.5 Abs.2, GG_Art.19 Abs.3; (BW) MedG_§_38 Abs.1, MedG_§_60 Abs.1, MedG_§_89 Abs.1

 

1) Die Pflicht privater Rundfunkveranstalter, ihre Sendungen zu Zwecken der Rundfunkaufsicht aufzuzeichnen und die Aufzeichnung unter bestimmten Voraussetzungen der Landesmedienanstalt vorzulegen (§§ 38 I, 60 I BadWürttLMedienG), ist mit Art.5 I 2 GG vereinbar.

 

2) Das aus Art.2 I iVm Art.1 I GG folgende Recht, sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen, ist gemäß Art.19 III GG nicht auf juristische Personen anwendbar.

§§§

97.006 Vergnügungssteuer

  1. BVerfG,     B, 01.03.97,     – 2_BvR_1599/89 –

  2. = VR_97,282 -83

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.20 Abs.3, GG_Art.28 Abs.2, GG_Art.105 Abs.2a, GG_Art.106 Abs.4; EGV_Art.177 Abs.3; (SL KSVG_§_82)

 

Die Erhebung von kommunalen Vergnügungssteuern auf das Halten und Betreiben von Spielautomaten und vergleichbaren Geräten ist verfassungsgemäß.

§§§

97.007 Restitution-öffl-Trägerschaft

  1. BVerfG,     B, 11.03.97,     – 2_BvF_2/95 –

  2. BVerfGE_95,243 = www.dfr/BVerfGE

  3. EV_Art.7, EV_Art.22 Abs.1 S.7, EV_Art.21 Abs.3; VermG_§_1a, VermG_§_11

 

Die Regelung in Art.22 Abs.1 Satz 7 iVm Art.21 Abs.3 Halbsatz 1 Einigungsvertrag und §§ 1a und 11 Vermögenszuordnungsgesetz ist, soweit sie die Restitution von Unternehmen des privaten Rechts, an deren Träger Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind, und die Restitution der Beteiligung einer solchen Körperschaft an dem Unternehmensträger nicht vorsieht, mit dem Grundgesetz vereinbar.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Artikel 22 Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 3 erster Halbsatz des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31.August 1990 (Bundesgesetzblatt II Seite 889) sowie § 1a Absatz 1 und § 11 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.März 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 709) sind, soweit sie die Restitution eines Unternehmens des privaten Rechts, an dessen Träger Körperschaften des öffentlichen Rechts als Anteilseigner beteiligt sind, und die Restitution der Beteiligung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an dem Unternehmensträger nicht vorsehen, mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

97.008 Restitution-Länderbestand

  1. BVerfG,     B, 11.03.97,     – 2_BvG_3/95 –

  2. BVerfGE_95,250 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.93 Abs.1 Nr.3 +4, GG_Art.104a ff

 

1) Maßnahmen oder Unterlassungen von Bund und Ländern innerhalb eines Verwaltungsverfahrens können nicht Gegenstand eines Bund-Länder-Streits nach Art.93 Abs.1 Nr.3 und Nr.4 GG sein.

 

2) Das Grundgesetz regelt grundsätzlich nicht die Vermögensausstattung von Bund und Ländern und begründet insbesondere keinen Anspruch der Länder gegen den Bund auf Ausstattung mit bestimmten Vermögensgegenständen. Die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art.104a ff GG) sichert die finanzwirtschaftliche Handlungsfähigkeit von Bund und Ländern dadurch, daß sie diese Körperschaften mit frei verfügbaren Geldmitteln in angemessener Höhe ausstattet.

 

3) Das Grundgesetz gebietet es nicht, die Länder nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik in bestimmte Besitzstände wiedereinzuweisen.

§§§

97.009 Altschulden

  1. BVerfG,     U, 08.04.97,     – 1_BvR_48/94 –

  2. BVerfGE_95,267 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.14 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1

 

Zur Überleitung von Rechtsverhältnissen, die unter planwirtschaftlichen Bedingungen entstanden sind, in die Marktwirtschaft (hier: Altschulden der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der DDR).

§§§

97.010 Spruchgruppen

  1. BVerfG,     B, 08.04.97,     – 1_PBvU_1/95 –

  2. BVerfGE_95,322 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.101 Abs.1 S.2

 

Zur Bedeutung des Art.101 Abs.1 Satz 2 GG für die Bestimmung der Sitz- oder Spruchgruppen von Berufsrichtern in überbesetzten gerichtlichen Spruchkörpern.

* * *

Plenumsbeschluss

Entscheidungsformel:

Nach Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes ist es grundsätzlich geboten, für mit Berufsrichtern überbesetzte Spruchkörper eines Gerichts im voraus nach abstrakten Merkmalen zu bestimmen, welche Richter an den jeweiligen Verfahren mitzuwirken haben.

§§§

97.011 Überhangmandate

  1. BVerfG,     U, 10.04.97,     – 2_BvF_1/95 –

  2. BVerfGE_95,335 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.38 Abs.1 S.1 BWG_§_6 Abs.5 S.2, BWG_§_7 Abs.3 S.2

 

Zur Verfassungsmäßigkeit von Überhangmandaten, die ohne Verrechnung anfallen oder ohne Ausgleichsmandate zugeteilt werden. ]EF1> Urteil ]EF1[ Entscheidungsformel:

§ 6 Abs.5 Satz 2 und § 7 Abs.3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs.5 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Juli 1993 (BGBl.I S.1288, ber BGBl.I S.1594) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

* * *

Urteil

Entscheidungsformel:

§ 6 Abs.5 Satz 2 und § 7 Abs.3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs.5 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Juli 1993 (BGBl.I S.1288, ber BGBl.I S.1594) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

97.012 Grundmandatsklausel

  1. BVerfG,     U, 10.04.97,     – 2_BvC_3/96 –

  2. BVerfGE_95,408 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.38 Abs.1 +3; BWG_§_6 Abs.6 S.1 Hs.2

 

Zur Verfassungsmäßigkeit der Grundmandatsklausel des § 6 Abs.6 Satz 1, 2. Halbsatz BWG.

 

LB 2) Die Regelung des § 6 Abs.6 Satz 1, 2.Halbsatz BWG und ihre Anwendung auf die PDS bei der Bundestagswahl 1994 halten der verfassungsge richtlichen Uberprüfung stand. Die Grundmandatsklausel gibt zwar den Zweitstimmen für Parteien, die das Fünfprozentquorum nicht erreicht haben, unterschiedliche Erfolgskraft; dies ist jedoch gerechtfertigt.

§§§

97.013 Weihnachtsfreibetrag

  1. BVerfG,     B, 10.04.97,     – 2_BvL_77/92 –

  2. BVerfGE_96,1 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1; EStG_§_9a Nr.1

T-97-02

1) Der Gleichheitssatz fordert nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Steuergesetzgebung, sondern die Regelung eines allgemein verständlichen und möglichst unausweichlichen Belastungsgrundes. Deshalb darf der Gesetzgeber einen steuererheblichen Vorgang um der materiellen Gleichheit willen im typischen Lebensvorgang erfassen und individuell gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen.

 

2) Zur Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung von Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrag.

Abs.24

LB 3) Der Gleichheitssatz ist umso strikter, je mehr eine Regelung den Einzelnen als Person betrifft ( BVerfGE_82,60 <89 f>; BVerfGE_87,153 <170>), und umso offener für gesetzgeberische Gestaltungen, je mehr allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden.

 

LB 4) Für den Sachbereich des Steuerrechts fordert Art.3 Abs.1 GG die steuerliche Lastengleichheit in ihren Komponenten der Gleichheit der normativen Steuerpflicht und der Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung (BVerfGE_84,239 <271>).

Abs.25

LB 5) Jede gesetzliche Regelung muß verallgemeinern (BVerfGE_82,126 <151>). Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl BVerfGE_82,159 <185 f>).

 

LB 6) Der Gesetzgeber hat vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung einen - freilich nicht unbegrenzten - Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen (vgl BVerfGE_82,126 <151 f>; BVerfGE_84,348 <359 f>).

Abs.26

LB 7) Der Gesetzgeber darf, wie etwa bei der einkommensteuerlichen Verschonung des Existenzminimums (vgl BVerfGE_87,153 <169 ff>, einen steuererheblichen Vorgang um der materiellen Gleichheit willen im typischen Lebensvorgang erfassen und individuell gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen.

* * *

T-97-02Gleichheitssatz

22

"Ob die Vorlage zulässig ist, mag dahinstehen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts sind jedenfalls offensichtlich unbegründet, so daß nach § 24 BVerfGG verfahren werden kann (vgl BVerfGE_53,100 <106>; BVerfGE_79,223 <231>). I.

23

Art.1 Nr.20 des Steuerreformgesetzes 1990 ist mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar. Zwar hat der Einkommensteuergesetzgeber die Steuerschuldner in den verschiedenen Einkunftsarten gleich zu behandeln; die Verpflichtung zur Belastungsgleichheit schließt aber nicht aus, daß das Erhebungsverfahren um der Allgemeinheit und Verläßlichkeit der Besteuerung willen je nach Einkunftsart entsprechend den typischen Lebensvorgängen - auch mit meßbaren Unterschieden für Gruppen von Steuerpflichtigen verschieden geregelt wird.

24

1. Art.3 GG verlangt die Gleichbehandlung "aller Menschen" vor dem Gesetz (Abs.1) und verbietet jede Benachteiligung oder Bevorzugung wegen persönlichkeitsbedingter Eigenheiten (Abs.2 und 3). Der Gleichheitssatz ist umso strikter, je mehr eine Regelung den Einzelnen als Person betrifft (BVerfGE_82,60 <89 f>; BVerfGE_87,153 <170>), und umso offener für gesetzgeberische Gestaltungen, je mehr allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden. Für den Sachbereich des Steuerrechts fordert Art.3 Abs.1 GG die steuerliche Lastengleichheit in ihren Komponenten der Gleichheit der normativen Steuerpflicht und der Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung (BVerfGE_84,239 <271>). Soweit das Einkommensteuerrecht mehrere Einkunftsarten unterscheidet und daran auch unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft, müssen letztere ihre Rechtfertigung - wenn auch in typisierender und generalisierender Weise - in sachlichen Gründen finden. Die systematische Unterscheidung von Einkunftsarten durch den Gesetzgeber kann für sich allein die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen (BVerfGE_84,348 <363 f>).

25

Jede gesetzliche Regelung muß verallgemeinern (BVerfGE_82,126 <151>). Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl BVerfGE_82,159 <185 f>). Diese gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst weite, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen (BVerfGE_84,348 <360>; BVerfGE_87,234 <255>). Der Gesetzgeber hat vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung einen - freilich nicht unbegrenzten - Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen (vgl BVerfGE_82,126 <151 f>; BVerfGE_84,348 <359 f>)

26

2. Steuerrechtliche Regelungen sind so auszugestalten, daß Gleichheit im Belastungserfolg für alle Steuerpflichtigen hergestellt werden kann. Der Gleichheitssatz fordert nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Gesetzgebung, die letztlich die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs gefährdet, sondern die Regelung eines allgemein verständlichen und möglichst unausweichlichen Belastungsgrundes. Deshalb darf der Gesetzgeber, wie etwa bei der einkommensteuerlichen Verschonung des Existenzminimums (vgl BVerfGE_87,153 <169 ff>, einen steuererheblichen Vorgang um der materiellen Gleichheit willen im typischen Lebensvorgang erfassen und individuell gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen. Er darf auch die Verwirklichung des Steueranspruchs verfahrensrechtlich erleichtern und dabei die für den Staat verfügbaren personellen und finanziellen Mittel berücksichtigen (vgl BVerfGE_81,108 <117>; BVerfGE_84,348 <364>). Außerdem kann eine Tatbestandstypisierung dazu dienen, komplizierte Lebenssachverhalte übersichtlicher und verständlicher zu machen, um so den steuerlichen Belastungsgrund zu verdeutlichen und in das Bewußtsein zu rücken. II.

27

Nach diesen Maßstäben ist die Aufhebung des Arbeitnehmer und des Weihnachtsfreibetrages mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar.

28

Die für den Steuerpflichtigen in Liquiditätsvorteilen meßbaren Unterschiede zwischen einem in der Regel monatlichen Lohnsteuerabzug und einer vierteljährlichen Vorauszahlung bei anderen Einkünften bedürfen keines Ausgleichs. Zwar fordert der Gleichheitssatz nach den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes von allen Steuerpflichtigen eine gegenwartsnahe Leistung, um gegenwärtigen Finanzbedarf des Staates zu decken. Der Gesetzgeber hat jedoch die für den Steuerpflichtigen sich ergebenden Vor- und Nachteile aus einer unterschiedlichen Erhebung von Lohnsteuer und sonstiger Einkommensteuer insgesamt in vertretbarer Weise gewichtet.

29

1. Die Steuererhebung hat den materiellen Steueranspruch möglichst wirksam gegenüber jedem Steuerpflichtigen durchzusetzen (BVerfGE_84,239 <271>). Der Einkommensteuerpflichtige soll mit seinem jeweiligen steuerpflichtigen Einkommen zur Deckung des gegenwärtigen staatlichen Finanzbedarfs beitragen. Dementsprechend ist die Einkommensteuer in ihrer Ausgestaltung als Jahressteuer und in ihrer kontinuierlichen Erhebung auch auf eine Belastungsgleichheit in der Zeit angelegt.

30

Die wirksamste Form eines gegenwartsnahen Gesetzesvollzugs bietet die Quellensteuer, die das Einkommensteuergesetz für die Lohnsteuer (§ 38), die Kapitalertragsteuer (§ 43) und die sog Aufsichtsratsteuer (§ 50a) kennt. Die Quellensteuer wird bei der Auszahlung erhoben und dem Steuerpflichtigen als Vorauszahlung auf die von ihm endgültig geschuldete Einkommensteuer angerechnet (§ 36 Abs.4 EStG).

31

Soweit der Quellenabzug bei anderen Einkünften nicht möglich oder gesetzlich nicht vorgesehen ist, werden Steuerzahlungen nicht in gleicher Gegenwartsnähe erbracht und mögen auch durch willentliche Gestaltungen verzögert oder gar gänzlich vermieden werden können. Insoweit wird das gesetzliche Ziel einer gegenwartsnahen und unausweichlichen Steuererhebung nicht vollständig verwirklicht. Dies mag dem Gesetzgeber Anlaß sein, die Zeitgleichheit und Unausweichlichkeit der Steuerlast zu verbessern, verpflichtet ihn aber nicht, die dem Gesetzesziel entsprechende Regelung des Quellenabzugs durch Sondertatbestände einer diesem Ziel ferneren Erhebungsform anzunähern.

32

2. Eine Gesamtwürdigung der mit der Lohnsteuererhebung verbundenen Vor- und Nachteile ergibt, daß diese Ungleichheiten der typisiert geregelten und notwendig an der Einkunftsart ausgerichteten Steuererhebung nicht ein Gewicht haben, das den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum vertretbarer Typisierung übersteigt. Ein dem Art.3 Abs.1 GG genügender Vergleich darf sich nicht auf die Prüfung eines mit dem Lohnsteuererhebungsverfahren verbundenen Liquiditätsnachteils beschränken, sondern muß in einem Gesamtvergleich die steuererheblichen Unterschiede zwischen den Lohneinkünften und den übrigen Einkunftsarten analysieren und bewerten und dabei die typischerweise zusammentreffenden Vor- und Nachteile für die Belastung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beachten (BVerfGE_12,151 <167>; BVerfGE_29,221 <237>; BVerfGE_84,348 <362>). Gleichheitserheblich ist insoweit der durch die Gesamtregelung hergestellte Belastungserfolg. In diesem Gesamtvergleich sind insbesondere die Verschiedenheiten in den Erklärungs- und Buchführungspflichten einschließlich ihrer Kostenfolge, die jeweiligen Zeitwirkungen der Maßstäbe für Gewinn- und Überschußeinkünfte, die gesetzlichen Regelungen zur Annäherung der Belastungszeitpunkte und zum Ausgleich von Liquiditätsunterschieden, Vereinfachungen und Typisierungen für die einzelnen Einkunftsarten zu beurteilen. Dabei ist auch die Regelung des § Da EStG zu berücksichtigen, der zwar einen reinen Werbungskostenpauschbetrag gewährt (BFH, BStBl II 1992, S.752) und deshalb nicht geeignet ist, den Wegfall von Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrag zu kompensieren, jedoch in eine Gesamtwürdigung der Lohnbesteuerung einzubeziehen ist.

33

Bei einem solchen Gesamtvergleich tritt die Belastungswirkung der in der Regel monatlichen Lohnsteuererhebung jedenfalls hinter die übrigen - teilweise gegenläufig wirkenden - Regelungen über die Erhebung von Lohnsteuer und sonstiger Einkommensteuer zurück. Die Belastungsgleichheit in der Zeit wird daher durch die in der Regel monatliche Lohnsteuererhebung nur geringfügig berührt. Ein Gleichheitsverstoß liegt insoweit nicht vor.

34

3. In den von Art.3 Abs.1 GG geforderten Gesamtvergleich dürfen freilich nur Bestimmungen einbezogen werden, die ihrerseits der Verfassung entsprechen. Diese Voraussetzung ist für § 9a Nr.1 EStG gegeben.

35

Wenn der Gesetzgeber für alle Arbeitnehmer einen Mindestaufwand von 2.000 DM pro Jahr in einer Werbungskostenpauschale typisiert, bleibt er damit im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums. Ob und inwieweit dem Arbeitnehmer ein Aufwand tatsächlich entsteht, hängt vielfach von seiner freien Entscheidung ab. So bestimmt sich etwa der Aufwand für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte danach, ob sich der Arbeitnehmer für eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem eigenen Kraftfahrzeug oder für andere Verkehrsmittel entschieden und sodann, ob er eine alleinige oder gemeinsame Nutzung seines Fahrzeugs gewählt hat. Der Gleichheitssatz fordert demgegenüber nicht, daß der Gesetzgeber stets den gewillkürten Aufwand berücksichtigen müsse; der materiellen Gleichheit kann es auch genügen, wenn der Gesetzgeber für bestimmte Arten von Aufwendungen nur den Abzug eines typisiert festgelegten Betrages gestattet. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits für die Abziehbarkeit des existenzsichernden Aufwandes in einem gesetzlich typisierten Existenzminimum anerkannt (BVerfGE_87,153 <172>). Es gilt umsomehr für die Regelung des § 9a EStG, der nur die Typisierung eines Mindestaufwandes vorsieht, den Nachweis höherer Werbungskosten aber ausdrücklich zuläßt. Die Einführung eines erhöhten Werbungskosten-Pauschbetrages ist auch insoweit mit dem Gleichheitssatz vereinbar, als der Pauschbetrag mit einem steuerfreien oder pauschal versteuerten Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber - etwa gemäß §§ 3 Nr.16, 40 Abs.2 Satz 2 EStG - zusammentrifft. Eine Begünstigungskumulation beträfe die Verfassungsmäßigkeit der besonderen Entlastungstatbestände, änderte aber nichts an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des allgemeinen Pauschbetrages.

36

4. Da Art.1 Nr.20 des Steuerreformgesetzes 1990 mit dem Grundgesetz vereinbar ist und Art.1 Nr.12 dieses Gesetzes keinen verfassungsrechtlichen Einwänden begegnet, wird die Frage nach den Auswirkungen der vom vorlegenden Gericht behaupteten Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen auf § 39a Abs.1 Nr.5 EStG gegenstandslos."

 

Auszug aus BVerfG B, 10.04.97, - 2_BvL_77/92 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.22 ff

§§§

97.014 Aufenthaltsbeschränkung

  1. BVerfG,     B, 10.04.97,     – 2_BvL_45/92 –

  2. BVerfGE_96,10 = www.dfr/BVerfGE

  3. AsylVfG_§_20 Abs.1 S.1; AylVfG_§_34 Abs.1 Nr.3 Buchst.a

 

Zur Verfassungsmäßigkeit einer räumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber und ihrer Strafbewehrung für Fälle wiederholter Zuwiderhandlung.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1. § 20 Absatz 1 Satz 1 und § 34 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) des Gesetzes über das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz -- AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.April 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 869) waren mit dem Grundgesetz vereinbar.

2. Im übrigen ist die Vorlage unzulässig.

§§§

97.015 Verdachtsberichterstattung

  1. BVerfG,     B, 28.04.97,     – 1_BvR_765/97 –

  2. = NJW_97,2589 -90

  3. GG_Art.5 Abs.1, GG_Art.5 Abs.2; BGB_§_823, BGB_§_852 Abs.1, BGB_§_1004

T-97-03

Es ist keine übermäßige Beschränkung der Pressefreiheit, wenn die Gerichte nach einer Verdachtsberichterstattung den erforderlichen Ausgleich zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht dadurch herbeiführen, daß sie dem Betroffenen grundsätzlich das Recht zubilligen, eine ergänzende Mitteilung über den für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens zu verlangen.

* * *

T-97-03Folgenbeseitigungsanspruch: äußerungsrechtlicher

1

"... Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß das OLG wie im übrigen auch das LG in Anlehnung an den BGH (BGHZ_57,325 = NJW_72,431) aus den Vorschriften der §§ 823, 1004 BGB analog einen "äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch" entnommen hat, der selbständig neben dem an andere Voraussetzungen gebundenen Gegendarstellungsrecht steht und dann eingreift, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Meldung über eine Straftat sich aufgrund späterer gerichtlicher Erkenntnisse in einem anderen Licht darstellt und die durch die Meldung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts andauert. ..."

2

"... Eine übermäßige Beeinträchtigung der Pressefreiheit liegt darin nicht. Das ergibt sich aus der Eigenart der Verdachtsberichterstattung. Einerseits könne die Presse, wenn ihr jede Verdachtsberichterstattung untersagt wäre, ihre Informations- und Kontrollfunktion (vgl BVerfGE_20,162 (174 ff) = NJW_66,1603) nicht ausreichend erfüllen. Andererseits birgt eine Verdachtsberichterstattung stets das Risiko der Unrichtigkeit in sich. Das gilt insbesondere bei Bericht über Vorfälle, die Gegenstand gerichtlicher Aufklärung werden. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte den erforderlichen Ausgleich zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht dadurch herbeiführen, daß sie dem Betroffenen das Recht zubilligen, eine ergänzende Mitteilungen über den für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens zu verlangen. ..."

 

Auszug aus BVerfG B, 28.04.97, - 1_BvR_765/97 -, NJW_97,2589,  S.2589

§§§

97.016 Durchsuchungsanordnung

  1. BVerfG,     B, 30.04.97,     – 2_BvR_817/90 –

  2. BVerfGE_96,27 = www.dfr/BVerfGE = JA_98,281 -82

  3. GG_Art.13, GG_Art.19 Abs.4; StPO_§_304 ff; StPO_§_33 Abs.4

 

1) Eröffnet das Prozeßrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art.19 Abs.4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes iS eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. ]b> ]b[ 2 a) Dieses Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) gibt dem Betroffenen das Recht, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Berechtigung des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann.

b) Die Beschwerde gegen eine richt

 

2 a) Dieses Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) gibt dem Betroffenen das Recht, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Berechtigung des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann.

b) Die Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung darf somit nicht allein deswegen, weil sie vollzogen ist und die Maßnahme sich deshalb erledigt hat, unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden. (Abweichung von BVerfGE_49,329ff).

§§§

97.017 Bennung des Vaters

  1. BVerfG,     B, 06.05.97,     – 1_BvR_409/90 –

  2. BVerfGE_96,56 = www.DFR/BVerwGE.de = NJW_97,1769

  3. GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.6 Abs.5; BGB_§_1618a

 

1) Weder durch das nach Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG geschützte Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung noch durch Art.6 Abs.5 ist für die Frage, ob ein nichteheliches Kind einen Anspruch gegen seine Mutter auf Benennung des Vaters hat, ein bestimmtes Ergebnis vorgegeben.

 

2) Den Gerichten steht bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten der Mutter und des Kindes im Rahmen der Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln - wie hier § 1618a BGB - ein weiter Spielraum zur Verfügung.

§§§

97.018 DDR-Botschafter

  1. BVerfG,     B, 10.06.97,     – 2_BvR_1516/96 –

  2. BVerfGE_96,68 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Ar.25, GG_Art.100 Abs.2, GG_Art.101 Abs.1 S.2; WÜD_Art.39 Abs.2 S.2

 

1) Die Regeln des Diplomatenrechts stellen eine in sich geschlossene Ordnung, ein sog self-contained régime dar, das die möglichen Reaktionen auf Mißbräuche der diplomatischen Vorrechte und Immunitäten grundsätzlich abschließend umschreibt.

 

2) Staatenimmunität und diplomatische Immunität sind verschiedene Institute des Völkerrechts mit jeweils eigenen Regeln, so daß von etwaigen Beschränkungen in einem Bereich nicht auf den anderen geschlossen werden kann.

 

3) Es besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der die in Art.39 Abs.2 Satz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen kodifizierte, fortwirkende Immunität über die Bestimmungen dieses Abkommens hinaus erga omnes, also auch gegenüber Drittstaaten wirkte.

 

4) Es besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet wäre, die fortwirkende Immunität eines ehemals in der DDR akkreditierten Botschafters von strafrechtlicher Verfolgung nach Art.39 Abs.2 Satz 2 Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen aus Gründen der Staatennachfolge zu beachten, wenn die Bundesrepublik Deutschland bereits vor der Wiedervereinigung zur Strafverfolgung nach bundesdeutschem Recht befugt gewesen ist.

§§§

97.019 Überstellung auf Wunsch

  1. BVerfG,     B, 18.06.97,     – 2_BvR_483/95 –

  2. BVerfGE_96,100 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.19 Abs.4; IRG_§_71 ff; ÜberstÜbk_Art.4

 

1. Stellt ein Gesetz die Vornahme oder das Unterlassen einer Maßnahme in das Ermessen der zuständigen Behörde, so greift die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs.4 GG, wenn das Entscheidungsprogramm des Gesetzes der Behörde aufgibt, bei der Ermessensausübung rechtlich geschützte Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen.

 

2. Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen veranlassen ein Verfahren, in dem die Grundrechtsposition des Verurteilten neben dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung zu berücksichtigen ist. Findet ein zweistufiges Verfahren statt, in dem vor der Bewilligungsentscheidung des Bundesministeriums der Justiz die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die vollstreckungsrechtlichen Belange prüft und eine Überstellung anregt, so muß der Resozialisierungsanspruch des Verurteilten bei der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berücksichtigung finden. Art.19 Abs.4 GG verbürgt insoweit den gerichtlichen Rechtsschutz zur Prüfung, ob die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

§§§

97.020 Hamb-Beihilfeverordnung

  1. BVerfG,     B, 24.06.97,     – 2_BvF_1/93 –

  2. BVerfGE_96,133

  3. BVerfGG_§_76 Nr.2

 

Das gemäß § 76 Nr.2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz im abstrakten Normenkontollverfahren erforderliche objektive Klärungsinteresse an der Geltung einer Norm besteht nur, wenn die Nichtanwendung der Norm zu einer Rechtsunsicherheit führt, die das Bundesverfassungsgericht mit verbindlicher Wirkung beheben kann. Das setzt voraus, daß die Geltung der Norm ausschließlich darum in Frage gestellt wird, weil sie mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar sei.

§§§

97.021 Bay-Schwangerenhilfegesetz

  1. BVerfG,     U, 24.06.97,     – 1_BvR_2306/96 –

  2. BVerfGE_96,120 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.12 Abs.1; BVerfGG_§_32 Abs.1; StGB_§_218a Abs.1; (By) SchwHEG_§_3 Abs.1 S.3 Nr.2, SchwHEG_§_5 Abs.1 + 2

* * *

Urteil

Entscheidungsformel:

1. Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Halbsatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 Halbsatz 2 des bayerischen Gesetzes über ergänzende Regelungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz - BaySchwHEG) vom 9.August 1996 (Bayerisches Gesetz und Verordnungsblatt Seite 328) sind bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, auf Ärzte, die bereits vor dem 9.August 1996 Schwangerschaftsabbrüche in eigener Praxis oder als Belegarzt in Bayern durchgeführt haben, nicht anzuwenden, wenn sie nach § 9 Absatz 3 der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren gemäß § 14 des Vertrages nach § 115b Absatz 1 SGB V (Deutsches Ärzteblatt 1994, Seite A-2124), geändert 1995 (Deutsches Ärzteblatt 1995, Seite A-3648) oder nach ärztlichem Standesrecht zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen befugt sind

2. Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes ist für Ärzte, deren Einnahmen aus Schwangerschaftsabbrüchen in Bayern im Jahre 1996 ein Viertel ihrer Gesamteinnahmen überstiegen haben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, nicht anzuwenden.

3. Artikel 2 Satz 1 des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes ist für die unter 1) und 2) genannten Ärzte bis zum 30.September 1997 nicht anzuwenden, sofern sie den Antrag nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes bis zum 31.Juli 1997 stellen.

4. Im übrigen werden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

5. Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern drei Viertel der im Verfahren auf Erlaß der einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

§§§

97.022 Volksbegehren Franken

  1. BVerfG,     B, 24.06.97,     – 2_BvP_1/94 –

  2. BVerfGE_96,139 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.29 Abs.1, GG_Art.29 Abs.6; G-Art.26_Abs.6_§_18

T-97-04

LB 1) Das Ausführungsgesetz zu Art.29 Abs.6 des Grundgesetzes kennt nur natürliche Personen als Antragsteller, die in bestimmter Anzahl den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens unterschreiben müssen (vgl auch BVerfGE_13,54 <82 f>). Mit der Initiative zu einem Volksbegehren machen sie Rechte geltend, die aus dem aktiven Status des Bürgers fließen (vgl BVerfGE_60,175 <201 f>); ihr Antragsrecht ist daher Bestandteil des Stimmrechts. Eine Vereinigung als juristische Person hat daher kein Antragsrecht.

Abs.42

LB 2) Der Beschwerdeführer zu 2. ist beschwerdeberechtigt. Er hat die Beschwerde als Vertrauensmann der Antragsteller eingelegt und macht damit ähnlich einer Prozeßstandschaft die Rechte der Gesamtheit der Unterzeichner des Zulassungsantrags im eigenen Namen geltend. Dies entspricht auch seiner Stellung im Zulassungsverfahren; gemäß § 23 Abs.2 G Artikel 29 Abs.6 sind nur er oder sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zu dem Zulassungsantrag abzugeben oder entgegenzunehmen.

Abs.44

LB 3) Das Bundesministerium des Innern hat - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens umfassend zu prüfen, ob das Erfordernis eines zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraumes erfüllt ist.

Abs.45

LB 4) Der Begriff des zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraumes ist im Grundgesetz nicht definiert und hat keine verfassungsrechtliche Tradition. Er verweist auf sozio- ökonomische Kriterien, die insbesondere in der Raumordnung und Landesplanung verwendet werden.

Abs.47

LB 5) Das Merkmal des Abgegrenztseins verweist auf einen Raum, der nach innen Gemeinsamkeiten aufweist, die ihn gegenüber umliegenden Räumen abheben und als Einheit erscheinen lassen.

Abs.45

LB 6) Das Merkmal der Abgegrenztheit nach außen muß dem neu zu gliedernden Siedlungs- und Wirtschaftsraum unabhängig davon zukommen, ob man für seine innere Verflechtung einen dichtbesiedelten, oberzentralen Verflechtungsbereich in großen grenzüberschreitenden Ballungsräumen verlangt.

Abs.56

LB 7) Schon aus den vorstehend zu genannten Gründen ist der Antrag gemäß § 18 G Artikel 29 Abs.6 zu Recht abgelehnt worden und die Beschwerde hiergegen offensichtlich unbegründet.

* * *

T-97-04Zulässigkeit

37

"Zulässig ist nur die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. Der Beschwerdeführer zu 1. ist nicht beschwerdebefugt.

38

1. Der angegriffene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer zu 1. nicht in eigenen Rechten. An ihn ist der Bescheid zwar seinem Wortlaut nach gerichtet. Der Bescheid ist aber - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Beteiligten zu 1. in diesem Verfahren - dahin auszulegen, daß er sich an die Gesamtheit der Antragsteller richtet, deren Antrag er ablehnt. Dies wird auch dadurch bestätigt, daß der Bescheid den Beschwerdeführer zu 2. auch als Vertrauensmann aufführt; als solcher handelt er aber nur für die Gesamtheit der Antragsteller.

39

Antragsteller waren alle Unterzeichner des Zulassungsantrages. Der Beschwerdeführer zu 1. konnte kraft Gesetzes weder Antragsteller sein, noch ist er als Antragsteller gegenüber dem Bundesminister des Innern in Erscheinung getreten.

40

Das Ausführungsgesetz zu Art.29 Abs.6 des Grundgesetzes kennt nur natürliche Personen als Antragsteller, die in bestimmter Anzahl den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens unterschreiben müssen (vgl auch BVerfGE_13,54 <82 f>). Mit der Initiative zu einem Volksbegehren machen sie Rechte geltend, die aus dem aktiven Status des Bürgers fließen (vgl BVerfGE_60,175 <201 f>); ihr Antragsrecht ist daher Bestandteil des Stimmrechts (vgl dazu die Begründung zu § 19 des Regierungsentwurfs zum Ausführungsgesetz, BTDrucks 8/1646, S.15). Eine Vereinigung als juristische Person hat daher kein Antragsrecht.

41

Aus den Antragsformularen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer zu 1. auch nicht als Antragsteller aufgetreten ist. Die Durchführung des Volksbegehrens haben "die Unterzeichneten" beantragt; sie bilden die Gesamtheit der wahlberechtigten Unterzeichner des Zulassungsantrags.

42

2. Der Beschwerdeführer zu 2. ist beschwerdeberechtigt. Er hat die Beschwerde als Vertrauensmann der Antragsteller eingelegt und macht damit ähnlich einer Prozeßstandschaft die Rechte der Gesamtheit der Unterzeichner des Zulassungsantrags im eigenen Namen geltend. Dies entspricht auch seiner Stellung im Zulassungsverfahren; gemäß § 23 Abs.2 G Artikel 29 Abs.6 sind nur er oder sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zu dem Zulassungsantrag abzugeben oder entgegenzunehmen.

II.

43

Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. ist offensichtlich unbegründet. Der Bundesminister des Innern hat den Antrag nach einer Beurteilung der heutigen Siedlungs- und Wirtschaftsgrenzen zu Recht wegen Nichterfüllung der Voraussetzung eines zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraums abgelehnt. Dabei konnte der Bescheid auch offenlassen, ob es sich bei dem Neugliederungsgebiet des Art.29 Abs.4 GG um einen zentralörtlichen Verflechtungsbereich der höheren Stufe, also ein Ballungsgebiet mit dem ihm zugeordneten Einzugsbereich handeln muß, oder ob es schon genügt, wenn mehrere oberzentrale Verflechtungsbereiche vorliegen, zwischen denen interregionale Beziehungen bestehen.

44

1. Das Bundesministerium des Innern hat - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens umfassend zu prüfen, ob das Erfordernis eines zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraumes erfüllt ist. Schon das Volksbegehren setzt einen solchen Siedlungs- und Wirtschaftsraum voraus. Diese nach dem Wortlaut der Verfassungsnorm naheliegende Deutung wird durch die Entstehungsgeschichte bekräftigt. Die Begründung des Regierungsentwurfs zum Ausführungsgesetz legt ausdrücklich dar, daß die Frage, ob es sich im konkreten Fall um einen den Anforderungen des Art.29 Abs.4 GG entsprechenden Raum handele, der Entscheidung im Antragsverfahren überlassen bleiben müsse und durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden könne (vgl BTDrucks.8/1646, S.15).

45

2. Der Begriff des zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraumes ist im Grundgesetz nicht definiert und hat keine verfassungsrechtliche Tradition. Er verweist auf sozio- ökonomische Kriterien, die insbesondere in der Raumordnung und Landesplanung verwendet werden.

46

a) Der Begriff knüpft an objektive Gegebenheiten des Siedlungs- und Wirtschaftsraums an; die landsmannschaftliche Verbundenheit ist hier - anders als bei Art.29 Abs.1 Satz 2 GG - kein Tatbestandsmerkmal. Vielmehr erhalten die Bürger das Recht, den Anstoß zu einem Bundesgesetz über eine Neugliederung des Bundesgebietes zu geben, von vornherein nur unter der Voraussetzung, daß sie in einem - objektiv feststellbaren - abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum leben, der von Landesgrenzen zerschnitten ist.

47

b) Das Merkmal des Abgegrenztseins verweist auf einen Raum, der nach innen Gemeinsamkeiten aufweist, die ihn gegenüber umliegenden Räumen abheben und als Einheit erscheinen lassen. Der Gesetzgeber ging dabei von einer großräumigen Verflechtung aus, wobei der Neugliederungsraum eine zusammenhängende äußere Begrenzung haben müsse und keine Oberzentren durchschneiden dürfe (vgl Begründung des Regierungsentwurfs zum Ausführungsgesetz, BTDrucks.8/1646, S.15). Dieser Raum muß so verflochten sein, daß er sich weitgehend als Einheit darstellt. Dazu ist es nicht schon ausreichend, daß innerhalb des Neugliederungsraumes erhebliche Pendlerbewegungen festzustellen sind. Dieser Umstand mag zwar für eine gewisse innere Verflechtung des Gebietes sprechen. Er sagt aber nichts darüber aus, daß sich der Raum von seinem Umland abhebt. Dies ist erst bei fehlender Verflechtung mit dem Umland der Fall. Der Bundesminister des Innern geht daher zutreffend davon aus, daß der Neugliederungsraum nicht abgegrenzt ist, wenn zwischen ihm und Teilen seines Umlandes erhebliche Pendlerbewegungen stattfinden.

48

c) Das Merkmal der Abgegrenztheit nach außen muß dem neu zu gliedernden Siedlungs- und Wirtschaftsraum unabhängig davon zukommen, ob man für seine innere Verflechtung einen dichtbesiedelten, oberzentralen Verflechtungsbereich in großen grenzüberschreitenden Ballungsräumen verlangt (vgl. dazu Maunz/Herzog in: Maunz/Dürig, Grundgesetz , Art.29 Rn.73) oder ob mehrere oberzentrale Verflechtungsbereiche im Rahmen einer polyzentralen Struktur ausreichen, wenn zwischen den fraglichen Teilräumen interregionale Beziehungen bestehen (vgl. dazu Evers in: Bonner Kommentar , Art.29 Rn.61 f).

49

3. Der Bundesminister des Innern hat zutreffend angenommen, daß der Neugliederungsraum jedenfalls nicht abgegrenzt ist und sich daher gegenüber dem Umland nicht abhebt.

50

a) Hierfür wird in dem angegriffenen Bescheid zu Recht maßgeblich auf die zwischen dem Neugliederungsgebiet und seinem Umland bestehenden erheblichen Pendlerverflechtungen abgestellt. Diese finden ihre Bestätigung in den Tabellen und Karten der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung, des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen.

51

So ist etwa die Zahl der Auspendler aus der Region Bayerischer Untermain in Gebiete außerhalb des Neugliederungsraums ungefähr zehnmal so hoch wie die Zahl derer, die aus dieser Region in andere Regionen des Neugliederungsraums pendeln (16.233 zu 1.677). Die Zahl der Einpendler in die Region Bayerischer Untermain aus Außengebieten ist ungefähr doppelt so hoch wie die Zahl der Einpendler aus dem übrigen Neugliederungsraum (3.042 zu 1.576).

52

Entsprechendes ergibt sich bei zusammenfassender Betrachtung der bayerischen und baden-württembergischen Gebiete: Im Jahre 1993 pendelten 37.267 Arbeitnehmer aus diesem Raum in das nicht im Neugliederungsgebiet liegende Umland. Innerhalb des Neugliederungsgebietes pendelte nur eine unwesentlich höhere Zahl von Arbeitnehmern (43.492). Die Einwände des Beschwerdeführers gegen diese von der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung ermittelten Zahlen sind unbegründet; die Pendler aus der baden-württembergischen Region Franken sind zu Recht einbezogen worden.

53

Aus den vom Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen erhobenen Strukturdaten ergeben sich ferner nicht unbeträchtliche Verflechtungen zwischen den bayerischen Neugliederungsbereichen und anderen Regionen des Freistaates Bayern. Das gilt insbesondere für Oberfranken-Ost und Oberpfalz-Nord sowie für die Regionen Mittelfranken und Oberpfalz-Nord. Demgegenüber sind die Verflechtungen innerhalb von Teilen des Neugliederungsgebietes, beispielsweise zwischen Würzburg und Westmittelfranken sowie den Bereichen Bayerischer Untermain und Würzburg, wesentlich geringer.

54

b) Da es somit schon den bayerischen Teilen des Neugliederungsraums an der notwendigen Abgegrenztheit zum Umland fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit der Main-Tauber-Kreis sowie die vier ehemaligen Thüringer Landkreise diesen Erfordernissen gerecht werden. Zu letzteren weist der angegriffene Bescheid etwa darauf hin, daß ab der zum 1.Juli 1994 wirksamen Gebietsreform diese vier Kreise mit anderen Thüringer Landkreisen zusammengelegt würden.

55

c) Substantiierte Einwendungen gegen diese zu a) und b) dargestellten Umstände hat der Beschwerdeführer zu 2. nicht erhoben. Er hat auch nicht weitere sozio-ökonomische Gesichtspunkte dargelegt, die auf die erforderliche Abgegrenztheit des Neugliederungsraumes hinweisen könnten. Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich.

56

4. Schon aus den vorstehend zu 3. genannten Gründen ist der Antrag gemäß § 18 G Artikel 29 Abs.6 zu Recht abgelehnt worden und die Beschwerde hiergegen offensichtlich unbegründet. Es kommt daher auf weitere Voraussetzungen des Art.29 Abs.4 GG nicht mehr an. Das gilt für die Frage, ob diese Verfassungsnorm nur die Umgliederung oder auch die Bildung eines neuen Landes zuläßt, ebenso wie für weitere Merkmale des von Art.29 Abs.4 GG vorausgesetzten zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraumes."

 

Auszug aus BVerfG B, 24.06.97, - 2_BvP_1/94 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.37 ff

§§§

97.023 Parteilehrer

  1. BVerfG,     U, 08.07.97,     – 1_BvR_1243/95 –

  2. BVerfGE_96,152 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.33 Abs.2

 

1) Die in Art.33 Abs.2 GG verankerten Anforderungen an den Zugang zum öffentlichen Dienst gelten auch dann, wenn die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen im Rahmen der Entscheidung über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr.1 Abs.4 Nr.1 des Einigungsvertrages nachgeholt wird.

 

2) Die dabei verfassungsrechtlich gebotene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Mitarbeiters darf nicht dadurch verkürzt werden, daß einer von ihm früher innegehabten Position das Gewicht einer gesetzlichen Vermutung beigemessen wird, die einen Eignungsmangel begründet, wenn sie nicht widerlegt wird.

§§§

97.024 Stasi-Tätigkeiten

  1. BVerfG,     U, 08.07.97,     – 1_BvR_2111/94 –

  2. BVerfGE_96,171 = www.dfr/BVerwGE = ZBR_97,355 -59 = NJW_97,2307 -09

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.1 Abs.1

 

1) Es war mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG) der aus dem öffentlichen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbar, daß die Arbeitgeber von ihnen vor der Entscheidung über eine Kündigung nach den Vorschriften des Einigungsvertrages verlangten, Fragen über frühere Parteifunktionen in der SED und Tätigkeiten für das Ministerium für Staatsicherheit zu beantworten.

 

2) Fragen nach Vorgängen, die vor dem Jahre 1970 abgeschlossen waren, verletzten jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten. Wurden sie unzutreffend beantwortet, dürfen daraus keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen gezogen werden

§§§

97.025 Stasi-Sonderkündigung

  1. BVerfG,     U, 08.07.97,     – 1_BvR_1934/93 –

  2. BVerfGE_96,189 = www.dfr/BVerwGE = NJW_97,2305 -07

  3. GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.5 Abs.3 S.2, GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.33 Abs.2, GG_Art.103 Abs.1; EV_Art.20 Abs.1

 

1) Der in Anl I Kap XIX Sachgeb A Abschn III Nr.1 V Nr.2 EinigungsV vorgesehene Sonderkündigungstatbestand wegen Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit / Amt für nationale Sicherheit ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

2) Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers trotz einer solchen Tätigkeit zuzumuten ist, sind die Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Dabei kann neben dem konkreten Verhalten des Betroffenen auch die Herausgehobenheit der von ihm im Zeitpunkt der Kündigung innegehabte Stellung berücksichtigt werden.

§§§

97.026 Hochschullehrer

  1. BVerfG,     U, 08.07.97,     – 1_BvR_162/94 –

  2. BVerfGE_96,205 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.12 Abs.1; EV_Anl_I

 

1) Das Gesetz zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem Einigungsvertrag vom 20.August 1992 (BGBl.I Satz 1546) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

2) Zur Anwendung von Absatz 4 Nr.1 der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr.1 des Einigungsvertrages bei der Kündigung eines Hochschullehrers wegen mangelnder fachlicher Eignung.

§§§

97.027 Müllkonzept

  1. BVerfG,     B, 09.07.97,     – 2_BvR_389/94 –

  2. BVerfGE_96,231 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.101 Abs.1 S.2; (By) LWG_§_71 Abs.2

 

1) Das Gesetzesinitiativrecht, das die Verfassung des Freistaates Bayern einem gemäß Art.71 Abs.2 BayLWG rechtsgültigen Volksbegehren einräumt, unterscheidet sich von den politischen Individualrechten jedes einzelnen der Gruppe der Unterzeichner angehörenden Aktivbürgers; es stellt keine ägrundrechtlich geschützte Berechtigung dieser Gesamtheit der Unterzeichner dar. Seine Verletzung kann daher mit der Verfassungsbeschwerde nicht gerügt werden.

 

2) Rügen der Verletzung von grundrechtsgleichen Gewährleistungen durch ein Landesverfassungsgericht können mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht geltend gemacht werden, wenn sie sich auf ein Verfahren des Landesverfassungsgerichts beziehen, in dem dieses eine landesverfassungsrechtliche Streitigkeit in der Sache abschließend entscheidet (zuletzt offen gelassen in BVerfGE_30,112 <122>).

 

LB 3) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß auch die Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte mit der Verfassungsbeschwerde angreifbare Akte "öffentlicher Gewalt" sind (zuletzt BVerfGE_85,148 <157>).

 

LB 4) Gemäß Art.93 Abs.1 Nr.4 GG und § 13 Nr.8 BVerfGG ist für solche Streitigkeiten innerhalb eines Landes ein Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht nicht eröffnet, soweit hierfür die Zuständigkeit eines Landesverfassungsgerichts begründet ist.

§§§

97.028 Besonders schwerer Nachteil

  1. BVerfG,     B, 09.07.97,     – 2_BvR_1371/96 –

  2. BVerfGE_96,245 = www.dfr/BVerfGE

  3. BVerfGG_§_93a Abs.2 Buchst.a

 

Bei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung richten, liegt ein besonders schwerer Nachteil im Sinne des § 93a Abs.2 Buchstabe b BVerfGG regelmäßig vor, wenn der Schuldspruch angegriffen wird. In solchen Fällen muß bei der Entscheidung über die Annahme die Erfolgsaussicht geprüft werden.

§§§

97.029 Normwiederholung

  1. BVerfG,     B, 15.07.97,     – 1_BvL_20/94 –

  2. BVerfGE_96,260 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.12 Abs.1; (He) SondUrlH_§_8 Abs.2

T-97-05

Zur Verfassungswidrigkeit einer Regelung, die eine vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Norm für Übergangsfälle wiederholt.

Abs.12

LB 2) Die frühere Regelung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.Februar 1992 für unvereinbar mit der Berufsfreiheit der Arbeitgeber erklärt (BVerfGE_85,226 <234 ff>).

 

LB 3) Das hindert den hessischen Landesgesetzgeber zwar nicht daran, eine inhaltlich gleichlautende Bestimmung zu erlassen (vgl BVerfGE_77,84 <103 f>).

 

LB 4) Es kann dabei aber die vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Gründe der Verfassungswidrigkeit des ursprünglichen Gesetzes nicht übergehen.

 

LB 5) Eine Normwiederholung verlangt vielmehr ihrerseits besondere Gründe, die sich vor allem aus einer wesentlichen Änderung der für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse oder der ihr zugrunde liegenden Anschauungen ergeben können. Fehlen solche Gründe, ist das Bundesverfassungsgericht nicht gehalten, die bereits entschiedenen verfassungsrechtlichen Fragen erneut zu erörtern.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 8 Absatz 2 des Gesetzes des Landes Hessen über Sonderurlaub für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit vom 28.März 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 126) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

* * *

T-97-05Verfassungswidrigkeit

11

"§ 8 Abs.2 Sonderurlaubgesetz ist mit Art.12 Abs.1 GG unvereinbar.

12

1. Diese Norm schreibt die Anwendbarkeit der früheren Regelung für alle Fälle vor, in denen Sonderurlaub vor dem 31.Dezember 1993 gewährt worden ist. Die frühere Regelung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch in seiner Entscheidung vom 11.Februar 1992 für unvereinbar mit der Berufsfreiheit der Arbeitgeber erklärt (BVerfGE_85,226 <234 ff>). Das hindert den hessischen Landesgesetzgeber zwar nicht daran, eine inhaltlich gleichlautende Bestimmung zu erlassen (vgl BVerfGE_77,84 <103 f>). Es kann dabei aber die vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Gründe der Verfassungswidrigkeit des ursprünglichen Gesetzes nicht übergehen. Eine Normwiederholung verlangt vielmehr ihrerseits besondere Gründe, die sich vor allem aus einer wesentlichen Änderung der für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse oder der ihr zugrunde liegenden Anschauungen ergeben können. Fehlen solche Gründe, ist das Bundesverfassungsgericht nicht gehalten, die bereits entschiedenen verfassungsrechtlichen Fragen erneut zu erörtern.

13

2. Hier hat der Landesgesetzgeber die Frage, ob geänderte Verhältnisse die - auf zurückliegende Fälle beschränkte - Aufrechterhaltung der für verfassungswidrig erklärten Regelung rechtfertigen können, anscheinend nicht einmal erwogen. Jedenfalls läßt sich aus den Materialien kein Hinweis entnehmen, der darauf hindeutet. Im Gesetzentwurf war eine Übergangsregelung nicht vorgesehen. Der Landesjugendring hat in seiner Stellungnahme dazu lediglich die Erwartung geäußert, daß auch für die Altfälle ein Erstattungsanspruch geschaffen werde (Stenographischer Bericht der 30.Sitzung des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit vom 4.Mai 1993 - JGA/13/30 -). Die vorgelegte Norm ist erst während der parlamentarischen Beratungen in das Sonderurlaubsgesetz eingefügt worden. Der entsprechende Änderungsantrag enthält keine Begründung (LTDrucks 13/4447).

14

Auch in den Normenkontrollverfahren sind Gründe, die zu einer anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung der vorgelegten Regelung führen könnten, weder vorgebracht noch sonstwie erkennbar geworden. Der Umstand allein, daß ihre Anwendung sich auf die Fälle beschränkt, in denen Sonderurlaub vor dem 31.Dezember 1993 gewährt wurde, ist nicht geeignet, die verfassungsrechtlichen Bedenken auszuräumen oder abzuschwächen. Das gilt um so mehr, als das Bundesverfassungsgericht in seiner bereits mehrfach zitierten Entscheidung die Anwendung der Regelung ausdrücklich auch für die seinerzeit anhängigen Fälle ausgeschlossen hat (BVerfGE_85,226 <238>). II.

15

Die Unvereinbarkeit der vorgelegten Norm mit Art.12 Abs.1 GG führt nicht zu ihrer Nichtigkeit. Der Landesgesetzgeber kann ihre Verfassungswidrigkeit auf verschiedene Weise beseitigen. Er kann etwa die Fondslösung auf die Altfälle erstrecken oder eine Erstattung aus der Landeskasse vorsehen."

 

Auszug aus BVerfG B, 15.07.97, - 1_BvL_20/94 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.11 ff

§§§

97.030 Fraktions- + Gruppenstatus

  1. BVerfG,     B, 17.09.97,     – 2_BvE_4/95 –

  2. BVerfGE_96,264 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.38 Abs.1 S.1 +2, GOBT_§_10 Abs.1, GOBT_§_35

 

Zur Rechtsstellung eines Zusammenschlusses von Abgeordneten, deren Partei die Sperrklausel unter Anwendung der Grundmandatsklausel überwunden hat.

§§§

[ 1996 ] RS-BVerfG - 1997 (1) [  ›  ]     [ » ]     [ 1998 ]

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§§§