1999   (4)  
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99.091 Aufenthaltserlaubnis
 
  • OVG Saarl, B, 26.04.99, - 9_Y_8/98 - -

  • SKZ_99,296/131 (L)

  • GKG_§_13; VwGO_§_106

 

1) Die Bemessung des Streitwerts gerichtlicher Verfahren, in denen vorläufiger Rechtsschutz gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit begehrt wird, kann nicht am voraussichtlichen Einkommen aus der Erwerbstätigkeit orientiert werden; ihr ist vielmehr entsprechend Teil II Ziffer 6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Auffangwert des § 13 Abs.1 Satz 2 GKG zugrunde zu legen.

 

2) Streitwertfestsetzung bei Vergleichsüberhang.

§§§


99.092 Aufenthaltsbestimmungsrecht
 
  • OVG Saarl, B, 27.04.99, - 3_Z_1/99 -

  • SKZ_99,279/40 (L)

  • SGB-VIII_§_27, SGB-VIII_§_34, SGB-VIII_§_94

 

1) Ist den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über eine Jugendliche wirksam entzogen worden, kann die Unterbringung der Jugendlichen im Wege einer Jugendhilfemaßnahme nicht hinsichtlich ihrer Notwendigkeit in Frage gestellt werden.

 

2) Der Kostenbeitrag der Eltern zu dieser Maßnahme dient nur zur Abschöpfung der Ersparnis.

§§§


99.093 Grenzgarage-Terasse
 
  • OVG Saarl, B, 04.05.99, - 2_V_4/99 -

  • SKZ_99,281/51 (L)

  • (96) LBO_§_6

 

Eine Grenzgarage, deren Dach als Terrasse ausgestaltet ist, stellt ein einheitlich zu beurteilendes Bauwerk dar.

 

Ein Nachbar, der eine Grenzgarage mit einem als Terrasse ausgestalteten Garagendach an der Grenze seines Grundstücks hinnehmen muß, weil sein Rechtsvorgänger diesem Vorhaben durch Unterschrift unter die zur Genehmigung gestellten Planvorlagen zugestimmt hat, und die in der Folge erteilte Baugenehmigung mangels Anfechtung bestandskräftig geworden ist, erlangt nicht dadurch Abwehrrechte gegen die Anlage, daß das Garagendach wegen Undichtigkeit erneuert wird und zu diesem Zweck Plattenbelag der Terrasse und Umwehrung vorübergehend entfernt werden.

§§§


99.094 Nutzungsuntersagung
 
  • OVG Saarl, B, 10.05.99, - 2_W_3/99 -

  • SKZ_99,279/43 (L)

  • (96) LBO_§_61 Abs.2, LBO_§_64 Abs.1, LBO_§_65 Abs.2 Nr.5a, LBO_§_67, LBO_§_88 Abs.2; BauNVO_§_3

 

1) Die sich aus dem Fehlen der im Einzelfall erforderlichen Baugenehmigung ergebende formelle Illegalität eines Vorhabens berechtigt die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig zum Erlaß eines Nutzungsverbotes (§ 88 Abs.2 LBO 1996; ständige Rechtsprechung seit dem Urteil des Senats vom 09.03.1984 - 2_R_175/82 -, BRS_42_Nr.227).

 

2) Wer eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ohne Genehmigung ins Werk setzt, ist unabhängig von der Frage der Dauer eines nachträglich eingeleiteten Genehmigungsverfahrens grundsätzlich bis zur Erteilung einer Genehmigung gehindert, die Nutzung auszuüben.

 

3) Eine dem Erlaß eines entsprechenden Nutzungsverbotes nach der Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise entgegenstehende "evidente" Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens kann allenfalls in Betracht kommen, wenn es sich um einfache und in jeder Hinsicht einwandfrei abschließend zu beurteilende Vorhaben handelt.

 

4) Zu den Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens einer bauaufsichtlich relevanten Nutzungsänderung (§§ 64 Abs.1, 65 Abs.2 Nr.5 a LBO 1996, hier Einbau einer betreuten Tagesstätte mit Ausbau von Wohnräumen in einem ehemaligen Wohn- und Geschäftshaus).

 

5) Für die Beurteilung des Vorliegens einer Wohnnutzung ist primär auf die objektiven baulichen Gegebenheiten, nicht hingegen entscheidend auf die im Einzelfall gewählte zivilrechtliche Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Eigentümer der Anlage und den Nutzern der Räumlichkeiten abzustellen.

 

6) Bei der Frage der Einschlägigkeit der Vorschrift über das "vereinfachte" Genehmigungsverfahren (§ 67 LBO 1996) ist eine Gesamtbetrachtung des in Rede stehenden Vorhabens vorzunehmen.

 

7) Die Schaffung vollendeter Tatsachen durch den Betroffenen und sich insoweit ergebende weitreichende wirtschaftliche und soziale Folgen der Befolgung eines Nutzungsverbots können auch unter Ermessensgesichtspunkten keine Bindungswirkungen für die Bauaufsichtsbehörde beim Erlaß der Untersagungsverfügung auslösen.

 

8) Ein gegebenenfalls bestehendes Erfordernis des Erlasses von Duldungsanordnungen gegenüber Dritten betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung, sondern allein die Frage ihrer Durchsetzbarkeit im Wege des Verwaltungszwanges.

§§§


99.095 Beseitigungsverfügung
 
  • OVG Saarl, B, 12.05.99, - 2_Q_12/99 -

  • SKZ_99,280/46 (L)

  • (96) LBO_§_88 Abs.1; BauGB_§_35; GG_Art.3 Abs.1

 

1) Zur Frage materiellen Bestandsschutzes nicht privilegierter Bauten im Außenbereich am Maßstab der Vorläuferbestimmungen des § 35 BauGB (bis 1936).

 

2) Allein ein längerer Bestandszeitraum wie auch Verhaltensweisen der nicht regelungsbefugten Standortgemeinde (hier: Tausch des Verfügungsbetroffenen, seinerzeit bereits entsprechend bebauten gemeindeeigenen Grundstücks) lösen auf Seiten der Bauaufsichtsbehörden keine Ermessensbindungen beim Erlaß von Beseitigungsanordnungen aus.

 

3) Zu den sich aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art.3 Abs.1 GG) ergebenden Anforderungeren für die Ausübung des bauaufsichtsbehördlichen Ermessens beim Erlaß von Beseitigungsanordnungen.

§§§


99.096 Berufungszulassung
 
  • OVG Saarl, B, 12.05.99, - 2_Q_12/99 -

  • SKZ_99,276/19 (L)

  • VwGO_§_124 VwGO

 

Befaßt sich die Begründung eines Berufungszulassungsantrages - ohne Nennung eines Zulassungstatbestandes (§ 124 Abs.2 VwGO) - nicht konkret mit Aussagen der erstinstanzlichen Entscheidung, sondern ausschließlich allgemein in der Art einer Berufungsbegründung mit für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren aus Sicht des Antragstellers (Rechtsm kann hierin - auch bei gebotener Auslegung - keine Geltendmachung einer "offensichtlichen Unrichtigkeit" des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO erblickt werden.

§§§


99.097 Duldungsanordnung
 
  • OVG Saarl, B, 17.05.99, - 2_Q_10/99 -

  • SKZ_99,280/45 (L)

  • (96) LBO_§_61 Abs.2, LBO_§_88 Abs.1

 

1) Die auf der Grundlage des § 61 Abs.2 LBO 1996 ergehende Anordnung zur Duldung bauaufsichtsbehördlicher Anordnungen (hier Beseitigungsanordnung nach § 88 Abs.1 LBO 1996) dient der Ausräumung privatrechtlicher Hindernisse für den gegebenenfalls erforderlichen zwangsweisen Vollzug der Anordnung.

 

2) Die Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung hängt daher neben dem Vorliegen einer die Befolgung der Beseitigungsanordnung hindernden Rechtsposition allein von der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Grundverfügung ab.

§§§


99.098 Höhenüberschreitung
 
  • OVG Saarl, B, 17.05.99, - 2_Q_9/99 -

  • SKZ_99,280/44 (L)

  • (96) LBO_§_6, LBO_§_75 Abs.3, LBO_§_88 Abs.1

 

1) Eine von der Baugenehmigung abweichende Realisierung eines Bauvorhabens (hier Überschreitung der zugelassenen Höhe der Grenzwand eines Wohnhausanbaus) hat zur Folge, daß der geschaffene Bestand rechtlich als "anderes" Bauvorhaben einer selbständigen neuen Bewertung zuzuführen ist.

 

2) Das Tatbestandsmerkmal der "nicht beabsichtigten Härte" ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung (§ 75 Abs.3 LBO 1996) von den Grenzabstandserfordernissen unabhängig von sozialen oder wirtschaftlichen Aspekten oder dem Verantwortungsbereich Dritter bei der Bauausführung zuzuordnender Verhaltensweisen (hier angeblicher Fehler des Architekten) allein grundstücksbez ogen zu beurteilen. Dabei kann eine solche "Härte" insbesondere nicht in einer für die Realisierung des Vorhabens am Maßst ab der individuellen Bebauungswünsche zu geringen Größe des Baugrundstücks gesehen werden.

 

3) Eine zum "Rückbau auf das genehmigte Maß" verpflichtende Beseitigungsanordnung enthält kein - unzulässiges - Baugebot; ihr ist lediglich die Gestattung zum Best ehenlassen genehmigungskonform ausgeführter Bauteile zu entne hmen, sofern das von Seiten des Bauherrn noch gewollt ist (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 25.1.1994 - 2 R 16/93 -)

 

4) Stellt die Bauaufsichtsbehörde beim Erlaß einer Beseitigungsanordnung für ein ohne ausreichenden Grenzabstand ausgeführtes Gebäude den objektiven Rechtsverstoß in den Vordergrund, so kommt es für die Rechtmäßigkeit der Verfügung auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht darauf an, ob der von der Grenzbebauung betroffene Nachbar berechtigt ist, subjektiv-öffentliche Abwehransprüche aus § 6 LBO 1996 gegen die Anlage geltend zu machen.

 

5) Im Rahmen der Ausübung des Ermessens zum Erlaß einer Beseitigungsanordnung spielen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit weder die Höhe der dem Pflichtigen im Falle der Befolgung entstehenden Kosten noch soziale Gesichtspunkte (hier die Schaffung von Wohnraum für die pflegebedür ftigen Eltern) eine Rolle.

§§§


99.099 Frauenquote
 
  • OVG Saarl, B, 18.05.99, - 1_W_16/98 -

  • SKZ_99,277/23 (L) = NVwZ-RR_00,31 -35

  • GG_Art.3; LGG_§_13; BRRG_§_7 BRRG, GleichstellungsRiL_§_2

 

Die durch eine Öffnungsklausel zugunsten männlicher Mitbewerber eingeschränkte Quotenregelung in § 13 des Saarländischen Landesgleichstellungsgesetzes ist mit europäischem Recht vereinbar und bundesrechtskonform wohl so auszulegen, daß sie lediglich einen Ausgleich individueller oder gruppentypischer Nachteile von Frauen bewirkt.

§§§


99.100 Studiumzulassung
 
  • OVG Saarl, B, 19.05.99, - 1_Y_2/99 -

  • SKZ_99,295/124 (L)

  • GKG_§_13; VwGO_§_123

 

1) Abweichend von der ursprünglichen Senatsrechtsprechung sind Klagen auf Zulassung zum Studium im Kapazitätsprozeß unabhängig von der Bewerberkonkurrenz mit 8.000,- DM zu bewerten.

 

2) Wegen weitgehender Vorwegnahme der Hauptsache ist dieser Streitwert auch in entsprechenden Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung angemessen.

§§§


99.101 Rinderstall
 
  • OVG Saarl, B, 19.05.99, - 2_Q_7/99 -

  • SKZ_99,281/49 (L)

  • LBO_§_17, LBO_§_51, LBO_§_73, LBO_§_77 LBO

 

Ein Nachbar, der mit einer Anfechtungsklage den Bestand einer Baugenehmigung für ein mittlerweile bereits weitgehend ausgeführtes Vorhaben - hier einen Rinderstall - in Frage stellt, hat jedenfalls dann keinen Anspruch darauf, daß vor einer abschließenden Entscheidung über seinen Rechtsbehelf dieser Baugenehmigung beigefügte Auflagen, deren Befolgung für den Bauherrn mit erheblichen Kosten verbunden wäre, ausgesprochen und durchgesetzt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß es während des Genehmigungsstreits und der im Hinblick hierauf bislang nur eingeschränkt stattfindenden Nutzung zu den Beeinträchtigungen kommt, die seiner Auffassung nach nur mittels der Erfüllung dieser Auflagen zu verhindern sind.

§§§


99.102 Rinderstall
 
  • OVG Saarl, B, 19.05.99, - 2_Q_8/99 -

  • SKZ_99,281/50 (L)

  • BauGB_§_34 Abs.1; BImSchG_§_22

 

1) Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben, das im unbeplanten Innenbereich realisiert werden soll, nach den Kriterien des § 34 Abs.1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es auf die Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht an.

 

2) Zur Frage der Zumutbarkeit von Immissionen einer Rinderhaltung in einem Gebiet, in dem auch landwirtschaftliche Betriebe mit Rinderställen vorhanden sind.

§§§


99.103 China
 
  • OVG Saarl, U, 19.05.99, - 9_R_22/98 -

  • SKZ_99,286/78 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51

 

1) Die Teilnahme an Protestveranstaltungen in China als Mitläufer und nicht als eine Person, die derartige Proteste organisiert oder anführt, rechtfertigt nicht die Annahme einer politischen Verfolgung in China. Die illegale Ausreise stellt in China kein politisches Delikt dar. Auch die nach Neufassung des chinesischen Strafgesetzbuches im Jahre 1997 für den illegalen Grenzübertritt geltenden Strafvorschriften lösen keine politischen Repressalien aus.

 

2) Die Beantragung von Asyl im Ausland führt nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung bei Rückkehr. Anhaltspunkte für eine Rückkehrgefährdung wegen längeren ungenehmigten Auslandsaufen thaltes liegen nicht vor.

 

3) Exilpolitische Aktivitäten insbesondere im Rahmen der oppositionellen chinesischen Auslandsorganisation ADC/FDC rechtfertigen, sofern sie sich auf die bloße Teilnahme als Mitläufer bei Demonstrationen und Protestaktionen sowie die schlichte Mitarbeit in derartigen Organisationen beschränken, ohne daß eine führende Position eingenommen wird, nicht die Annahme, dem Betroffenen drohten bei Rückkehr Repressalien im Rahmen des in China vorhandenen Systems der Umerziehung durch Arbeit sowie allfälliger Folter in Polizeihaft bei derartigen Umerziehungsmaßnahmen und Gefängnisaufenthalten.

§§§


99.104 China
 
  • OVG Saarl, U, 19.05.99, - 9_R_26/98 -

  • SKZ_99,287/79 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51

 

1) Leitsätze wie Urteil vom 19.05.1999 - 9_R_22/98 - (vorstehend, Nr.78)

 

2) Zur Frage einer asylrelevanten Gefährdung bei Rückkehr in Anknüpfung an eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen die sogenannte "Ein-Kind-Politik".

 

3) Anhaltspunkte für zielgerichtete staatliche Eingriffe im Wege der Zwangssterilisierung bei Männern liegen nicht vor.

§§§


99.105 straffälliger Student
 
  • OVG Saarl, U, 19.05.99, - 9_V_6/99 -

  • SKZ_99,287/82 (L)

  • VwGO_§_124, VwGO_§_146; AuslG_§_7 Abs.2 Nr.1

 

1) Zu den Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung in Eilverfahren.

 

2) Einzelfall eines straffällig gewordenen Studenten, der die Frage, ob bei einer Aufenthaltsbeendigung, die zu einem Studienabbruch zwinge, eine Güterabwägung zu erfolgen habe, für grundsätzlich klärungsbedürftig hält.

§§§


99.106 Postulationsfähigkeit
 
  • OVG Saarl, B, 20.05.99, - 1_Q_18/99 -

  • SKZ_99,274/7 (L)

  • VwGO_§_67; ZPO_§_86, ZPO_§_87

 

1) Ein von einem Rechtsanwalt gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung kann wegen des Vertretungszwangs nach § 67 Abs.1 Satz 1 VwGO von dem Vertretenen persönlich nicht wirksam zurückgenommen werden.

 

2) Erklärt der Kläger persönlich die Rücknahme des von seinem Anwalt eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung und teilt sein Anwalt auf Nachfrage des Gerichts mit, er stimme der Einstellung des Zulassungsverfahrens zu, so stellt die letztgenannte Erklärung eine Rücknahme des Z ulassungsantrages dar; sie ist wirksam, auch wenn der Kläger zum Zeitpunkt seiner Rücknahmeerklärung prozeßunfähig und die s seinem Anwalt unbekannt war (§ 86 ZPO entspr.).

 

3) Daß ein anwaltlich vertretener Prozeßbeteiligter selbst eine wichtige prozeßbezogene Erklärung abgibt, genügt für sich allein nicht, um eine Kündigung der Prozeßvollmacht anzunehmen.

 

4) Im Verfahren mit Vertretungszwang (§ 67 Abs.1 Satz 1 VwGO) wird die Kündigung einer Prozeßvollmacht erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts wirksam (§ 87 Abs.1 ZPO entspr.).

§§§


99.107 Algerien
 
  • OVG Saarl, U, 20.05.99, - 1_R_10/99 -

  • SKZ_99,289/92 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1

 

1) Bei exilpolitischer Betätigung algerischer Staatsangehöriger in Deutschland sind nur öffentlich sichtbare, gegen den algerischen Staat gerichtete Aktivitäten im Ausland asylrelevant (etwa die logistische Unterstützung der in Algerien operierenden bewaffneten Gruppen).

 

2) Zur Rückkehrgefährdung wegen einfacher Mitgliedschaft in der FIS und Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG (wie Urteile vom selben Tag in Sachen 1 R 8/99 und! R 9/99, Leitsätze Nrn.87, 88).

§§§


99.108 Algerien
 
  • OVG Saarl, U, 20.05.99, - 1_R_8/99 -

  • SKZ_99,288/87 (L)

  • AuslG_§_53 Abs.6

 

Auch vor dem Hintergrund der erbitterten, von beiden ,Seiten mit Obergriffen auf die Zivilbevölkerung einhergehenden Auseinandersetzungen zwischen den algerischen Sicherheitskräften und den gewaltbereiten Islamisten besteht für einen an diesem bürgerkriegsähnlichen Geschehen unbeteiligten Algerier keine so extreme Gefahrenlage, daß seine Abschiebung nach Algerien unter Würdigung des im Rahmen des § 53 Abs.6 AuslG verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes nicht verantwortet werden kann.

§§§


99.109 Algerien-illegale Ausreise
 
  • OVG Saarl, U, 20.05.99, - 1_R_9/99 -

  • SKZ_99,288/88 (L)

  • AuslG_§_51 Abs.1, AuslG_§_53

 

1) Ehemaligen FIS-Mitgliedern, denen keine Gewalttätigkeit oder auch nur Gewaltbereitschaft zum Vorwurf gemacht werden kann, drohen bei einer Rückkehr nach Algerien keine asylrelevanten Gefahren im Sinne des § 51 Abs.1 AuslG.

 

2) Auch eine illegale Ausreise aus Algerien begründet keine asylerhebliche Gefährdung.

 

3) Zu Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 Abs.6 AuslG (wie Urteil vom selben Tag in Sachen 1 R 8/99, Leits.Nr.87).

§§§


99.110 Prozeßkostenhilfeverfahren
 
  • OVG Saarl, B, 21.05.99, - 3_Y_5/99 -

  • SKZ_99,295/126 (L)

  • VwGO_§_166; AsylVfG_§_80

 

Der Beschwerdeausschluß in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 80 AsylVfG) gilt auch für Prozeßkostenhilfeverfahren.

§§§


99.111 Syrien
 
  • OVG Saarl, B, 25.05.99, - 3_Q_90/99 -

  • SKZ_99,288/91 (L)

  • GG_Art.16a; AsylVfG _§_26a, AsylVfG_§_78; AuslG_§_51 Abs.1

 

1) Die Anwendbarkeit der sogenannten Drittstaatenregelung (Art.16a Abs.2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG) setzt nicht die positive Feststellung voraus, aus weichem (bestimmten) sicheren Drittstaat ein Asylbewerber in die Bundesrepublik eingereist ist (ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluß an BVerwG, Urteile vorn 06.03.1997 - 9_C_5.97 - und vom 07.11.1995 - 9_C_73.95 -, BVerwGE_100,23, 25).

 

2) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gibt eine christliche Religionszugehörigkeit eines nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerbers keinen Anlaß für die Annahme drohender politischer Verfolgung. Gleiches gilt allgemein für eine Beteiligung an früheren Auseinandersetzungen im Zuge des libanesischen Bürgerkriegs in christlichen Milizen s owie - erst recht - für einen bloßen Aufenthalt in einem sein erzeit von diesen Milizen kontrollierten Viertel Beiruts.

 

3) Die darüber hinausgehende Frage einer im Einzelfall bestehenden Rückkehrgefährdung ist keiner "grundsätzlichen" Klärung im Sinne des § 78 Abs.1 Nr.1 AsylVfG zugänglich und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Berufung gegen verneinende Urteile des Verwaltungsgerichts.

§§§


99.112 Rechtliches Gehör
 
  • OVG Saarl, B, 25.05.99, - 9_Q_10/98 -

  • SKZ_99,286/77 (L)

  • GG_Art.16a, GG_Art.103 Abs.1; AuslG_§_51; AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.3; VwGO_§_138 Nr.3

 

Ein Beteiligter kann sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr.3 VwGO dann nicht berufen, wenn nach Verzicht auf mündliche Verhandlung Umstände eintreten, die in der lange Zeit nach der Verzichtserklärung ergehenden Entscheidung keine Berücksichtigung finden, der Beteiligte es aber versäumt hat, diese Umstände dem Gericht vorzutragen.

§§§


99.113 Einverständniserklärung
 
  • OVG Saarl, B, 25.05.99, - 9_Q_200/98 -

  • SKZ_99,274/2 (L)

  • VwGO_§_101 Abs.2, VwGO_§_138 Nr.3

 

1) Allein die Tatsache, daß zwischen der klägerischen Einverständniserklärung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und dem erstinstanzlichen Urteil rund eineinhalb Jahre liegen, läßt die Entscheidung nicht als Überraschungsurteil erscheinen.

 

2) Aus dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt kein Anspruch, auf den ungefähren Entscheidungszeitpunkt vom Gericht von Amts wegen hingewiesen zu werden.

§§§


99.114 Beistandsgemeinschaft
 
  • OVG Saarl, B, 25.05.99, - 9_W_1/99 -

  • SKZ_99,288/85 (L)

  • AuslG_§_55 Abs.2; GG_Art.6 Abs.1

 

Intensive Kontakte zwischen einem Ausländer und seinem nichtehelichen deutschen Kind, für das er die Sorgeerklärung gemäß § 1626a Abs.1 Nr.1 BGB abgegeben hat, mit dem er jedoch nicht zusammenlebt, können die Annahme einer dem Schutz des Art.6 Abs.1 GG unterfallenden familiären Lebensgemeinschaft in Gestalt der Beistandsgemeinschaft rechtfertigen. Ob der Abschiebung des Ausländers somit rechtliche Gründe entgegenstehen, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilen. Bei einem Kleinkind, das aus Gründen der Obhut und Fürsorge die familiäre Gemeinschaft mit beiden Eltern benötigt, ist die längerfristige Herauslösung eines Elternteils aus dieser Gemeinschaft grundsätzlich unzumutbar.

§§§


99.115 Beweisantrag
 
  • OVG Saarl, B, 26.05.99, - 9_Q_40/98 -

  • SKZ_99,286/76 (L)

  • GG_Art.16a, GG_Art.103 Abs.1; AuslG_§_51 Abs.1; AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.3; VwGO_§_138 Nr.3

 

Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen jede nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrages. In der Nichtberücksichtigung eines nicht erheblichen Beweisantrages liegt ein derartiger Verstoß allenfalls darin, wenn die Ablehnung des Antrages unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im geltenden Prozeßrecht findet oder wenn sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandersetzt und den Beweisantrag daher gleichsam willkürlich ablehnt.

§§§


99.116 Fahradverkehr
 
  • OVG Saarl, B, 26.05.99, - 9_Y_2/99 -

  • SKZ_99,295/123 (L)

  • GKG_§_13

 

1) Der gesetzliche Auffangwert im Sinne des § 13 Abs.1 Satz 2 GKG ist keine starre Größe; falls die Bedeutung der Sache erkennbar in ihrem Wert über oder unter 8.000,- DM liegt, ist der Streitwert nach der in § 13 Abs.1 Satz 1 GKG enthaltenen Grundregel entsprechend höher oder niedriger festzusetzen.

 

2) Wird nicht die Aufhebung einer Allgemeinverfügung in Gestalt des Verkehrszeichens 250, also des (Verkehr-) Verbotes für Fahrzeuge aller Art, sondern lediglich die Freigabe der Straße für den Fahrradverkehr erstrebt, die schon durch Änderung der Allgemeinverfügung durch Hinzufügung eines Zusatzzeichens realisierbar ist, ist der Streitwert nach der Bedeutung der Sache erheblich unter dem Auffangwert festzusetzen (hier 1.000,- DM).

§§§


99.117 Ruhens des Verfahrens
 
  • OVG Saarl, B, 28.05.99, - 2_Y_7/99 -

  • SKZ_99,274/6 (L)

  • VwGO_§_173; ZPO_§_251

 

Auch wenn die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht voraussetzen sollte, daß auch ein am Rechtsstreit beteiligter Beigeladener einen dahingehenden Antrag gestellt hat, ist das Interesse des Beigeladenen an einer möglichst umgehenden Entscheidung über die Klage in die vom Gericht zu treffende Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Ruhensanordnung einzustellen.

§§§


99.118 Syrien-Jeziden
 
  • OVG Saarl, U, 28.05.99, - 3_R_74/98 -

  • SKZ_99,289/93 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1

 

Jezidische Religionsangehörige unterliegen in Nordostsyrien ebenso wie in Syrien insgesamt mangels Verfolgungsdichte ungeachtet ihrer Diskriminierung als Teufelsanbeter" keiner unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung.

 

Unabhängig davon besteht für Jeziden aus Nordortsyrien eine inländische Fluchtalternative in den syrischen Großstädten und in der ländlichen Region um Afrin in Nordwestsyrien.

§§§


99.119 Vergleich
 
  • OVG Saarl, B, 01.06.99, - 2_R_5/97 -

  • SKZ_99,295/128 (L)

  • VwGO_§_106, VwGO_§_160, VwGO_§_161 Abs.2

 

Kostenentscheidung nach Annahme eines in Beschlußform unterbreiteten Vergleichsvorschlages, der auf die Hauptsache beschränkt war.

§§§


99.120 Türkei-Kurden
 
  • OVG Saarl, B, 01.06.99, - 9_Q_16/99 -

  • SKZ_99,287/80 (L)

  • AsylVfG_§_78; GG_Art.16a; AuslG_§_51

 

Das wirtschaftliche Existenzminimum, dessen Vorliegen unter anderem für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative erforderlich ist, ist für kurdische Asylbewerber im Westen der Türkei im Grundsatz gesichert. Ob wegen der besonderen familiären Situation eines Asylbewerbers im Einzelfall etwas anderes anzunehmen ist, ist allein anhand der konkreten Fallumstände zu entscheiden, ohne daß sich insoweit eine Frage grundsätzlicher Bedeutung stellt.

§§§


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§§§