1998   (7)  
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98.181 Geländeabgrabung
 
  • OVG Saarl, B, 13.10.98, - 2_W_7/98 -

  • SKZ_00,195-98

  • (SL) LBO_§_6 Abs.4 S.4+5, LBO_§_10 Abs.1

 

Sollen auf einem Baugrundstück mit einer zur Rückseite hin abfallenden Geländeoberfläche im Zuge der Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses weitere Abgrabungen vorgenommen werden, um die Belichtung notwendiger Fenster einer im Kellergeschoß vorgesehenen Wohnung zu ermöglichen, so ist es nach Auffassung des Senats geboten, bei der Ermittlung der Wandhöhe nicht nach § 6 Abs.4 S.4 LBO 1006 - Mittelwertbildung bei geneigter Geländeoberfläche - zu verfahren, sondern § 6 Abs.4 S.5 LBO 1996 - Abschnittsbildung - entsprechend anzuwenden.

§§§


98.182 Kosovo-Albaner
 
  • OVG Saarl, U, 14.10.98, - 9_R_1378/94 -

  • SKZ_99,127-93

  • GG_Art.16a, AuslG_§_51

 

1) Einzelfall der Anerkennung eines albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo als Asylberechtigter nach erlittener Vorverfolgung und Ausreise in einer aktuellen Gefährdungssituation vor dem Hintergrund der Zugehörigkeit zu einer als oppositionell angesehenen Familie.

 

2) Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes an, wonach für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Montenegro nicht auszugehen ist (vgl etwa Urteil vom 11.Oktober 1998 - 3_R_13/98 -)-

§§§


98.183 Nachschulung
 
  • VG Saarl, B, 15.10.98, - 3_F_67/98 -

  • ZfS_98,487 -88

  • StVG_§_2a Abs.3

 

LF 1) Ist die Anordnung des Nachschulungskurses nicht angefochten und damit bestandskräftig geworden und sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, so bleiben im späteren Verfahren um die Einziehung der Fahrerlaubnis gegen die Rechtmäßigkeit der Nachschulungsanordnung erhobenen Einwendungen von vornherein ausgeschlossen.

 

LF 2) Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen kommt es bei der Pflicht, einen Nachschulungskurs zu absolvieren, nicht an.

 

LF 3) Wird neben der rechtmäßig erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme an einem Nachschulungskurs der betroffene Kraftfahrer zugleich unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgefordert, seinen Führerschein binnen einer bestimmten Frist abzuliefern, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann es offen bleiben, ob die gesetzliche Verpflichtung hierzu dem § 2a Abs.3 StVG entnommen werden kann (der nur die Entziehung deer Fahrerlaubnis und nicht auch die Rückgabe des Führerscheines erwähnt), oder ob die Vorschriften de mit dem Entzug der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit in systematischem Zusammenhang stehenden §§ 4 Abs.4 StVG, 15b Abs.3 StVZO emtsprechend anzuwenden sind. Der Besitz eines Führerscheins, dem keine Fahrerlaubnis mehr zugrundeliegt, ist jedenfalls nicht schutzwürdig, da er allenfalls dazu verleiten könnte, verbotswidrig weiter am Straßenverkehr teilzunehmen, was zu verhindern im besonderen öffentlichen Interesse liegt (wi OVG Saarl, B vom 21.09.1989 - 1_W_144/89 -).

§§§


98.184 Sri Lanka-Tamilenerlaß
 
  • OVG Saarl, B, 22.10.98, - 1_V_26/98 -

  • SKZ_99,127-92

  • VwGO_§_123; AsylVfG_§_43 Abs.3, AsylVfG_§_80; AuslG_§_55; EMRK_Art.8; GG_Art.6

 

1) Ein auf einen Duldungsanspruch gemäß § 55 AuslG oder einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung gestutztes Anordnungsbegehren mit dem Ziel, der Ausländerbehörde die vom Bundesamt angedrohte Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers vorläufig zu untersagen, begründet keine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz (Änderung der Rechtsprechung).

 

2) Ob gleiches gilt, wenn das Verlangen nach Abschiebungsschutz auf § 43 Abs.3 AsylVfG fußt, bleibt offen.

 

3) Zur Anwendung des sog "Tamilenerlasses" des Ministers des Innern vom 08.08.1991 im Falle des Vorliegens von Ausweisungsgründen.

 

4) Zum aufenthaltsrechtlichen Schutz nach Art.6 GG und Art.8 EMRK im Falle einer rein ausländischen Familie bei noch anhängigem Asylverfahren des gemeinsamen minderjährigen Kindes (Einzelfall).

§§§


98.185 RA-Zuziehung-Vorverfahren
 
  • OVG Saarl, B, 26.10.98, - 2_Y_4/98 -

  • SKZ_99,130-109

  • VwGO_§_158, VwGO_§_162

 

1) Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist Teil des Kostenfestsetzungsverfahrens und deshalb beschwerdefähig.

 

2) Sie hängt ausschlaggebend davon ab, ob es einem verständigen Beteiligten zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen; unerheblich ist, ob es über die Widerspruchseinlegung hinaus gediehen ist und ob der Rechtsbehelf Erfolg hatte oder hätte haben müssen.

§§§


98.186 Erforderliche Zeit
 
  • OVG Saarl, B, 27.10.98, - 2_Y_5/98 -

  • SKZ_99,130-110

  • ZSEG_§_3 Abs.2 S.1, ZSEG_§_16

 

1) "Erforderliche Zeit" im Sinne von § 3 Abs.2 Satz 1 ZSEG ist die Zeit, die ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachverständiger Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt.

 

2) In aller Regel ist davon auszugehen, daß die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit zutreffend sind und der geltend gemachte Zeitaufwand auch erforderlich war. Anlaß für eine nähere Nachprüfung besteht nur dann, wenn der zum Ansatz gebrachte Aufwand im Verhältnis zur Leistung des Sachverständigen ungewöhnlich hoch erscheint.

 

3) Nimmt das Gericht aus Anlaß einer solchen Nachprüfung eine Korrektur des Zeitansatzes des Sachverständigen vor, so hat es konkret darzulegen, welche von diesem zum Ansatz gebrachten Arbeitszeiten zu lang bemessen sind und in welcher Zeit und aus welchen Gründen die Einzelarbeit hätte schneller verrichtet werden können (im Anschluß an OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 07.05.93, KostRspr ZSEG § 3 Nr.16, und vom 16.05.1994, KostRspr ZSEG § 3 Nr.22).

§§§


98.187 Betriebsplanzulassung
 
  • OVG Saarl, U, 27.10.98, - 2_R_6/98 -

  • SKZ_99,124-66

  • BBergG_§_51, BBergG_§_52

 

Sofern ein von bergbaulichen Einwirkungen auf sein Grundeigentum Betroffener nach Erledigung einer von ihm angefochtenen Betriebsplanzulassung durch Abschluß des von ihr erfaßten Steinkohlebergbaus erklärt, er beabsichtige, im Wege der Amtshaftungsklage Ersatzansprüche für Schäden geltend zu machen, die nach den Bestimmungen des Bergschadensrechts nicht ersetzt würden, kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse jedenfalls dann nicht anerkannt werden, wenn er selbst nicht behauptet, daß ihm ein von den Bergschadensregelungen nicht abgedeckter Schaden bisher entstanden sei, und der Eintritt eines solchen Schadens auch künftig nicht zu erwarten ist, weil die durch den Abbau ausgelösten Bodenbewegungen zwischenzeitlich abgeklungen sind.

§§§


98.188 Folge-Verwaltungsakt
 
  • OVG Saarl, U, 27.10.98, - 2_R_6/98 -

  • SKZ_99,115-15

  • VwGO_§_113

 

Unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse dann nicht anerkannt werden, wenn die Sachentscheidung über den erledigten Verwaltungsakt dem Kläger deshalb nicht nützlich ist, weil er den Folgeverwaltungsakt nicht angefochten und dieser ihm gegenüber Bestandskraft erlangt hat.

§§§


98.189 Beschwerdezulassungsantrag
 
  • OVG Saarl, B, 28.10.98, - 8_V_13/98 -

  • SKZ_99,116-22

  • VwGO_§_58, VwGO_§_124, VwGO_§_ 146, VwGO_§_ 147

 

1) Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde kann wegen des (Anwalts-) Vertretungszwangs nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts gestellt werden. Eine dahingehende Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig.

 

2) Für das Beschwerdezulassungsverfahren bleibt der Senat bei seiner Rechtsprechung, daß der Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel auf der Grundlage des vom Erstgericht verfahrensfehlerfrei angenommenen Sachverhalts zu beurteilen ist. Ob im Berufungszulassungsverfahren etwa mit Blick auf die Bindungswirkung und die Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile anderes zu gelten hätte, bleibt offen.

§§§


98.190 Anbau
 
  • OVG Saarl, B, 30.10.98, - 2_V_22/98 -

  • SKZ_99,122-59

  • (96) LBO_§_6; BGB_§_242

 

1) Ein Nachbar, der seinerseits sein Wohnhaus an der Grenze errichtet hat, muß einen hinter den Abmessungen seiner eigenen Grenzbebauung zurückbleibenden "Anbau" mit einer unterkellerten Doppelgarage, die einer auf dem Baugrundstück geplanten Wohnnutzung dienen soll, hinnehmen.

 

2) Eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Nachbarn und dem Bauherrn über eine wechselseitige Befugnis zur Grenzbebauung, aus der der Nachbar die Verpflichtung ableitet, keine Garagen an der Grenze zu errichten, vermittelt ihm gegenüber der Behörde keinen Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung für eine Grenzgarage.

§§§


98.191 Soziale Gesichtspunkte
 
  • OVG Saarl, B, 30.10.98, - 1_V_27/98 -

  • SKZ_99,118-34

  • SBG_§_9, SBG_§_94; BBG_§_79; BRRG_§_48; GG_Art.33

 

Soziale Gesichtspunkte oder Erwägungen, die sich an der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn (§§ 79 BBG, 48 BRRG, 94 SBG) ausrichten, dürfen bei Beförderungsentscheidungen nur nachrangig herangezogen werden, nämlich dann, wenn zwischen Bewerbern zu wählen ist, die im wesentlichen gleich qualifiziert sind.

§§§


98.192 Außenbereichsvorhaben
 
  • OVG Saarl, B, 30.10.98, - 2_Q_16/98 -

  • SKZ_99,122-58

  • BauGB_§_35; (96) LBO_§_88; GG_Art.3

 

1) Die Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens setzt nicht ausnahmslos eine von Amts wegen durchzuführende Ortsbesichtigung voraus.

 

2) Der in § 35 Abs.3 Satz 1 Nr.5 BauGB aufgeführte Belang der (Erhaltung der) natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes hat keine landschaftsästhetischen Aspekte zum Gegenstand, sondern betrifft die Funktion des Außenbereichs.

 

3) Die Befugnis, die Beseitigung eines rechtswidrigen Baubestandes anzuordnen, entfällt nicht schon aufgrund langjähriger Untätigkeit der Behörde.

 

4) Zur Bedeutung des aus Art.3 GG abzuleitenden Willkürverbotes beim Einschreiten gegen bauliche Anlagen in einer Raumeinheit, in der auch andere bauliche Anlagen vorhanden sind, die von der Behörde erst auf entsprechende Hinweise der Klägerin aufgegriffen wurden.

§§§


98.193 Verspätetes Vorbringen
 
  • OVG Saarl, B, 30.10.98, - 2_Q_16/98 -

  • SKZ_99,115-13

  • VwGO_§_124, VwGO_§_124a Abs.1 S.1

 

Vorbringen, das nach Ablauf der Monatsfrist des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Stellung des Zulassungsantrages bei Gericht eingeht, ist nur beachtlich, soweit es rechtzeitig geltend gemachte Zulassungsgründe ergänzt, klarstellt oder erläutert. Neue, selbständig zu beurteilende Zulassungsgründe können nach Fristablauf nicht mehr geltend gemacht und dargelegt werden.

§§§


98.194 Entbindung-Dienstaufgaben
 
  • OVG Saarl, B, 03.11.98, - 1_V_20/98 -

  • SKZ_99,118-35

  • VwGO_§_80

 

Einem Beamten/einer Beamtin ist es grundsätzlich zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, wenn sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen läßt, daß die Entbindung von den bisherigen Dienstaufgaben offensichtlich oder doch zumindest mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, insbesondere willkürlich ist; in Fällen dieser Art verdient grundsätzlich das Interesse an einer reibungslosen Durchführung der Verwaltungsaufgaben den Vorrang vor persönlichen Belangen des Beamten (ständige Senatsrechtsprechung).

§§§


98.195 Erwerbsersatzeinkommen
 
  • OVG Saarl, U, 05.11.98, - 1_R_52/98 -

  • SKZ_99,118-37

  • BeamtVG_§_22 Abs.1 S.2; SGB-IV_§_18a Abs.1 Nr.2

 

1) Zur näheren Konkretisierung des in § 22 Abs.1 Satz 2 BeamtVG verwandten Begriffs "Erwerbsersatzeinkommen" ist auf § 18a Abs.1 Nr.2, Abs.3 SGB IV zurückzugreifen.

 

2) Weder eine der nachgeheirateten Witwe aufgrund eigenen Rechts zustehende Betriebsrente noch ein ihr vom früheren privaten Arbeitgeber zur Aufstockung der Altersrente gezahltes Altersruhegeld stellt daher im Verständnis des § 22 Abs.1 Satz 2 BeamtVG Erwerbsersatzeinkommen dar.

§§§


98.196 Alte Tatsachen
 
  • OVG Saarl, B, 09.11.98, - 1_Q_146/98 -

  • SKZ_99,115-16

  • VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.2 2.Al B

 

Bei der Entscheidung über einen auf § 124 Abs.2 Nr.1 und Nr.2, 2.Alternative VwGO gestützten Zulassungsantrag ist von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen; erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragene "alte" - das heißt: zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits eingetretene und dem Antragsteller bekannte - Tatsachen bleiben außer Betracht.

§§§


98.197 Velsen-Nachbarschutz
 
  • OVG Saarl, U, 09.11.98, - 8_M_11/95 -

  • AS_27,211 -19

  • GG_Art.2 Abs.2, GG_Art.14, GG_Art.19 Abs.4; EUV_Art.6 Abs.2; EGV-Amsterdam_Art.6 Abs.2, EGV-Amsterdam_Art.46d, EGV-Amsterdam_Art.3b, EGV-Amsterdam_Art.5, EGV-Amsterdam_Art.10 Abs.1, EGV-Amsterdam_Art.189 Abs.3, EGV-Amsterdam_Art.249;

 

1) Französische Nachbarn steht nach der Rechtsprechung des Senats gegen immissionsschutzrechtliche Bescheide mit grenzüberschreitender Wirkung Rechtsschutz in demselben Umfang zu wie deutschen Nachbarn (so bisher schon Beschlüsse vom 07.07.1995 - 8_U_6/95 und 8_U_8/95 -).

 

2) Das Europarecht hat bezogen auf den materiellen Rechtsschutz einschließlich des Grundrechtsschutzes und den Verfahrensschutz insgesamt keine Vorreiterrolle gegenüber dem deutschen Recht.

 

3) Ein umfassender Verfahrensrechtsschutz französischer Kläger gegen immissionsschutzrechtliche Bescheide läßt sich derzeit weder aus dem grenzüberschreitenden Grundrechtsschutz noch aus den beiden euorparechtlichen Prinzipien des Äquilvalenzgrundsatzes und des Effektivitätsgrundsatzes herleiten.

§§§


98.198 Mietbeihilfe
 
  • VG Saarl, U, 09.11.98, - 10_K_470/98 -

  • NVwZ_99,570 (L)

  • USG_§_7a; WoGG_§_4 Abs.3

 

LF 1) Unterhaltssicherung kann auch derjenige Zivildienstleistende beanspruchen, der in demselben Mietshaus wie seine Eltern eine Wohnung anmietet und Nebenkosten zahlt. Daß er angesichts seiner Einkommensverhältnisse hierzu bzw zur Lebensführung im übrigen auf elterliche Hilfe angewiesen ist, steht dem nicht entgegen. LF 2) Im Anwendungsbereich des Unterhaltssichungsgesetzes fehlt es an einer Regelungslücke, die auszufüllen einen Rückgriff auf entsprechende Regelung des Wohngeldgesetzes zuließe.

§§§


98.199 Geschiedene Ehefrau
 
  • OVG Saarl, B, 09.11.98, - 1_Q_146/98 -

  • SKZ_99,118-36

  • BBG_§_125 Abs.2; BeamtVG_§_86; EheG_§_61 Abs.2

 

1) Ob der Beamte seiner geschiedenen Ehefrau zum Zeitpunkt seines Todes Unterhalt zu leisten hatte (§ 125 Abs.2 BBG 1971), richtet sich im Grundsatz nach der Regelung der Unterhaltsfrage in einer entsprechenden Vereinbarung der Geschiedenen oder durch rechtskräftiges Urteil; bei Fehlen einer solchen Regelung kann - zumindest in Ausnahmefällen - die Unterhaltspflicht unmittelbar aus dem einschlägigen bürgerlichen Recht - hier § 61 Abs.2 EheG 1946 - hergeleitet werden.

 

2) Ob eine Unterhaltspflicht nach § 61 Abs.2 EheG 1946 bestand, hat die Witwe im einzelnen darzulegen; sie trägt, wenn der Sachverhalt nicht weiter aufldärbar ist, die materielle Beweislast.

§§§


98.200 Grenzbebauung
 
  • OVG Saarl, B, 11.11.98, - 2_Q_20/98 -

  • SKZ_99,122-60

  • (96) LBO_§_6, LBO_§_8, LBO_§_92; BGB_§_242

 

1) Eine Baulast, die für ein bestimmtes Bauvorhaben übernommen wird, ist dahin auszulegen, daß sie sich nur auf dieses Bauvorhaben bezieht und sich nicht auch auf eine abweichende Bauausführung erstreckt (hier: Übernahme der Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück, um die Aufstockung eines grenzständigen Wohnhauses zu ermöglichen).

 

2) Gegenüber der behördlichen Forderung, einen rechtswidrigen Baubestand zu beseitigen, kann regelmäßig nicht mit Erfolg eingewandt werden, die Befolgung der Anordnung verursachte "unverhältnismäßig" hohe Kosten oder führte zur Vernichtung von erheblichen Sachwerten.

 

3) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß ein eigener Grenzbau beziehungsweise ein die erforderlichen Abstandsflächen unterschreitendes Bauvorhaben den Nachbarn, nicht verpflichtet, eine Grenzbebauung oder Abstandsunterschreitung an anderer Stelle der gemeinsamen Grenze hinzunehmen.

§§§


98.201 Landwirtschaftlicher Betrieb
 
  • OVG Saarl, B, 11.11.98, - 2_V_21/98 -

  • SKZ_99,122-61

  • (96) LBO_§_77, LBO_§_88; BauGB_§_35 Abs.1 Nr.1

 

1) Wird einem aus Wohntrakt, Kleintierstall und Schlachtraum bestehenden Bauwerk wegen einer einem vom Bauherrn geplanten Landwirtschaftsbetrieb dienenden Funktion eine Privilegierung nach § 35 Abs.1 Nr.1 BBauG/BauGB zugebilligt, so stellt sich die Realisierung allein des Wohntraktes unter Verzicht auf den die bevorrechtigte Zulassung im Außenbereich eigentlich tragenden landwirtschaftlichen Zwecken bestimmten Gebäudeteil als "aliud" und nicht als bloßes "minus" gegenüber dem genehmigten Vorhaben dar.

 

2) Ein forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Abs.1 Nr.1 BBauG/BauGB setzt die forstwirtschaftliche Nutzung größerer Waldflächen und eine gewisse Betriebsintensität voraus.

§§§


98.202 Telefonzentrale
 
  • VG Saarl, U, 17.11.98, - 3_K_433/97 -

  • ZfS_99,223 (L)

  • PBefG_§_2 Abs.2 Nr.1, PBefG_§_2 Abs.1 Nr.4, PBefG_§_26 Nr.2, PBefG_§_47 Abs.2 S.1

 

1) Die beabsichtigte Verlegung der Telefonzentrale stellt bei einem Taxiunternehmen eine "wesentliche Änderung des Unternehmnes" iSd § 2 Abs.2 Nr.1 PBefG dar.

 

2) Die beabsichtigte Verlegung der Telefonzentrale eines Taxiunternehmens, die rund um die Uhr betrieben wird, an einen Ort außerhalb der Betriebssitzgemeinschaft stellt jedenfalls dann eine Verlegung des Betriebssitzes des Unternehmens iSv §§ 26 Nr.2, 47 Abs.2 S.1 PBefG dar, wenn nach der hypothetischen Verlegung nur noch eine von fünf Beschäftigten sowie die (alten) Fahrtenbücher, Fahrberichte, abgehefteten Rechnungen und Unterlagen über die Fahrzeuge verblieben.

§§§


98.203 Zulassungsantrag
 
  • OVG Saarl, B, 20.11.98, - 9_V_39/98 -

  • SKZ_99,115-17

  • VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1 -5, Abs.2, VwGO_§_146 Abs.5 S.3, VwGO_§_146 Abs.4

 

1) Gemäß § 146 Abs.5 Satz 3 VwGO sind in dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde die Gründe, aus denen die Zulassung erfolgen soll, darzulegen. Mit Rücksicht auf die nach § 146 Abs.4 VwGO entsprechend anzuwendende Regelung des § 124 Abs.2 Nrn. 1 bis 5 VwGO erfordert dies, daß sich der Antragsteller auf einen oder mehrere der in § 124 Abs.2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe beruft und zudem näher ausführt, weshalb er den jeweiligen Grund im konkreten Fall für gegeben erachtet.

 

2) Beschränkt sich der Antragsteller ohne Benennung eines Zulassungsgrundes darauf, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als unrichtig anzugreifen und seinen Zulassungsantrag in der Art einer Beschwerde zu begründen, ist kein Zulassungsgrund benannt. Über diesen Mangel kann auch nicht durch Auslegung hinweggeholfen werden, da es regelmäßig nicht Aufgabe des über einen Zulassungsantrag entscheidenden Gerichts ist, aus einer Reihe von ohne Bezug auf einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs.2 VwGO erhobenen Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung die Darlegungen herauszusuchen, die einen der möglichen Zulassungsgründe betreffen könnten und möglicherweise zu tragen geeignet wären.

 

3) Die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs.5 Satz 3 VwGO verlangen außer der Bezeichnung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dem genügt die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses nicht.

§§§


98.204 Absinkweiher
 
  • OVG Saarl, U, 24.11.98, - 2_N_1/97 -

  • SKZ_99,124-67

  • BauGB_§_1, BauGB_§_14

 

Eine Gemeinde ist rechtlich nicht von vornherein gehindert, die Rahmenbetriebsplanzulassung für ein dem Bergrecht unterliegendes Übertagevorhaben (hier: Absinkweiher eines Steinkohlebergwerks) zum Anlaß zu nehmen, ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit einem anderen Nutzungskonzept für die zur Realisierung des Vorhabens vorgesehene Fläche einzuleiten und diese Planung mittels einer Veränderungssperre zu sichern.

§§§


98.205 Obergutachtenstelle
 
  • OVG Saarl, B, 25.11.98, - 9_W_2/98 -

  • AS_27,255 -61 = SKZ_99,123-63 = ZfS_99,85 -87

  • StVZO_§_3 (Eignungsrichtlinien), VwGO_§_74, VwGO_§_80, VwGO_§_146; (SL) VwVfG_§_26, VwVfG_§_37, VwVfG_§_47; BGB_§_705, BGB_§_710

 

1) Die "Obergutachtenstelle des Saarlandes für Fragen der Kraftfahreignung" ist keine öffentliche Einrichtung, da sie selbst unmittelbar keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt; vielmehr bilden die amtlich anerkannten Gutachten nach deren Übereinkunft vor Anerkennung eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.

 

2) Da die Geschäftsführung einer derartigen Gesellschaft den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht, so daß für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist, solange eine Übertragung der Geschäftsführung nicht erforderlich ist, ist eine die Geschäftsführungsbefugnis einseitig regelnde Anordnung der anerkennenden Verwaltungsbehörde, die die Geschäftsführung einem der beiden Obergutachter überträgt, auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet.

 

LF 2: Die Richtlinien für die amtliche Anerkennung von medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen des Bundesministers für Verkehr vom 12.Juli 1991 (VdBl_1991,610 ff.) enthalten keine ausdrückliche Regelung für Obergutachten. Über das Anforderungsprofil der danach als qualifiziert anzusehenden Gutachter hinaus ergibt sich aus Ziffer III der Richtlinien für die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern (Eignungsrichtlinien), daß die Obergutachtertätigkeit auf Persönlichkeiten mit besonderer wissenschaftlicher beziehungsweise fachlicher Qualifikation beschränkt ist. Diese Regelung schreibt nicht vor, daß nur ein einziger verantwortlicher Obergutachter zur Begutachtung herangezogen werden muß. Vielmehr kann die Begutachtung auch durch zwei entsprechend qualifizierte Persönlichkeiten aus den beteiligten Fachgebieten Medizin und Psychologie in interdisziplinärer Zusammenarbeit und Verantwortung erfolgen. Die durch das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr des Saarlandes auf der Grundlage von § 3 Abs.3 StVZO als Obergutachter im Bereich der medizinischpsychologischen Untersuchungen unter der Bezeichnung Obergutachtenstelle des Saarlandes für Fragen der Kraftfahreignung mit Sitz am Institut für Rechtsmedizin an der Universität des Saarlandes amtlich anerkannten beiden Gutachter, ein Mediziner und ein Psychologe, bilden nach deren Übereinkunft vor Anerkennung, die dem anerkennenden Ministerium vorher zur Kenntnis gebracht worden ist, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach § 705 BGB.

 

Die im Saarland von zwei Obergutachtern gebildete Obergutachtenstelle ist keine öffentliche Einrichtung, da sie selbst unmittelbar keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die Funktion der Obergutachter erschöpft sich darin, die für das Führen von Kraftfahrzeugen bedeutsamen Anlagen des Betroffenen in verkehrspsychologischer und/oder medizinischer Hinsicht zu beurteilen und die Behörde in den Stand zu versetzen, aufgrund der erhobenen Befunde anstehende Entscheidungen über Erteilung oder Entzug der Fahrerlaubnis zu treffen. Ihre Tätigkeit stellt eine Hilfeleistung für die Behörde dar, die die Gutachtenstelle nicht zu einem Träger öffentlicher Aufgaben macht.

 

Da die Geschäftsführung einer derartigen Gesellschaft nach § 709 BGB den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht, so daß für jedes Geschäft die Zustimmung aher Gesellschafter erforderlich ist, solange eine Übertragung der Geschäftsführung nach § 710 BGB nicht erfolgt ist, ist eine die Geschäftsführungsbefugnis einseitig regelnde Anordnung der anerkennenden Verwaltungsbehörde, die die Geschäftsführung einem der beiden Obergutachter überträgt, auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet.

 

Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer behördlichen Anordnung und den Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs.1 SVwVfG.

§§§


98.206 Abschiebung
 
  • OVG Saarl, B, 26.11.98, - 1_V_25/98 -

  • SKZ_99,130-102

  • 1 GG_Art.6; VwGO_§_123; AsylVfG_§_80

 

1) In Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO, die auf die Aussetzung einer asylverfahrensrechtlich angedrohten Abschiebung gerichtet sind, schießt § 80 AsylVfG die Beschwerde nur aus, wenn die gegenüber der Abschiebung eingewandten Rechte ihre Grundlage im AsylVfG haben.

 

2) Die Unterbrechung der familiären Lebensgemeinschaft eines Ausländers mit seiner von Kindheit an in Deutschland wohnhaften Verlobten und einem der gemeinsamen Sorge bedürftigen Kleinkind kann im Lichte des Art.6 Abs.1, 2 GG unzumutbar sein mit der Folge, daß seine Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.

§§§


98.207 Vorlesungszeit
 
  • OVG Saarl, B, 30.11.98, - 6_W_3/98 -

  • AS_27,261 -67 = SKZ_99,119-39 = NVwZ_99,563 -64

  • SDO_§_113; (88) BBesG_§_9; SBG_§_150; FHG_§_33 Abs.2, FHG_§_34 Abs.1, FHG_§_38 Abs.2 +3

 

Auch wenn Professoren bei der Bestimmung von Ort und Zeit ihrer Dienstaufgaben grundsätzlich frei sind, haben sie zumindest in der Vorlesungszeit des Semesters eine grundsätzliche Präsenzpflicht, der sie sich nicht einseitig unter Hinweis auf eine (Ober-) Erfüllung (allein) ihrer Lehrverpflichtung entziehen können.

§§§


98.208 Beklagtenbezeichnung
 
  • OVG Saarl, B, 30.11.98, - 8_Q_31/97 -

  • SKZ_99,116-19

  • VwGO_§_118

 

Eine offenbare Unrichtigkeit im Rubrum des verwaltungsgerichtlichen Urteils kann im Berufungszulassungsverfahren berichtigt werden (hier entschieden für eine infolge Funktionsnachfolge unrichtige Beklagtenbezeichnung).

§§§


98.209 Syrien-ASP
 
  • OVG Saarl, U, 08.12.98, - 3_R_72/98 -

  • SKZ_99,129-98

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51

 

1) Eine asylrelevante Gefährdung im Rückkehrfall ergibt sich bei syrischen Staatsangehörigen nicht bereits aus einer christlichen Rellgionsangehörigkeit oder der Stellung eines Asylantrages verbunden mit einem längeren Aufenthalt in Deutschland.

 

2) Syrische staatliche Stellen konzentrieren sich bei der Verfolgung politischer Gegner des Regimes in der Regel auf die Person des Betroffenen; eine Praxis einer allgemeinen asylrelevanten Sippenhaft ist nicht feststellbar.

 

3) Aktiven Anhängern des nicht in der Nationalen Progression Front in Syrien beteiligten Flügels der von Akram al Hourani gegründeten Arabischen Sozialistischen Partei (ASP) unterliegen im Falle des Bekanntwerdens dieses Engagements einer erheblichen Gefährdung politischer Verfolgung.

 

4) Zur Frage der Mitgliedschaft der ASP in verschiedenen Bündnissen der syrischen Opposition außerhalb Syriens.

§§§


98.210 Syrien-Kurde
 
  • OVG Saarl, U, 08.12.98, - 3_R_73/98 -

  • SKZ_99,129-98

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1

 

1) Ein heimatlandbezogener Abschiebungsschutz (§ 51 Abs.1 AuslG) ergibt sich für syrische Staatsangehörige nicht bereits aus ihrer kurdischen Volksangehörigkeit oder der Stellung eines Asylantrages verbunden mit einem längeren Aufenthalt in Deutschland.

 

2) Einzelfall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG im Falle eines aus Anlaß der Feier des kurdischen Neujahrfestes 1994 ins Blickfeld der syrischen Sicherheitsdienste geratenen Mitgliedes der Kurdischen Volksunion (Partiya Hevgirtina Gele Kurd li Suriye, PHGK).

§§§


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