1997   (3)  
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97.061 National Democratic Coalition
 
  • OVG Saarl, E, 12.06.97, - 1_R_377/96 -

  • Juris

  • GG_Art.10

 

1) Die nicht mit besonderen Aktivitäten verbundene Mitgliedschaft eines nigerianischen Staatsangehörigen in der National Democratic Coalition begründet nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung in Nigeria.

 

2) Das Stellen eines Asylantrags in Deutschland bildet für einen nigerianischen Staatsangehörigen keinen beachtlichen Nachfluchtgrund.

 

3) Einzelfall eines erfolglosen Begehrens eines nigerianischen Staatsangehörigen um Abschiebungsschutz.

§§§


97.062 Einbehaltung-Dienstbezüge
 
  • OVG Saarl, B, 13.06.97, - 1_V_20/97 -

  • SKZ_98,276/53 (L)

  • VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1

 

Ob ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen, ist grundsätzlich nur auf der Grundlage des vom Erstgericht verfahrensfehlerfrei angenommenen Sachverhalts zu beurteilen; das gilt insbesondere dann, wenn Tatumstände in Rede stehen, die in der Sphäre des Antragstellers angesiedelt sind und deren rechtliche Relevanz von diesem gesehen wurde.

§§§


97.063 Einbehaltung-Dienstbezüge
 
  • OVG Saarl, B, 13.06.97, - 1_V_20/97 -

  • SKZ_98,275/41

  • BBG_§_44 Abs.4 S.1

 

Auch im Falle der gerichtlichen Aussetzung des Sofortvollzugs der Ruhestandsversetzung sind kraft gesetzlicher Regelung - § 44 IV 1 BBG - grundsätzlich bis zum bestandskräftigen Abschluß des Ruhestandsversetzungsverfahrens die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einzubehalten.

§§§


97.064 Vorteilsprinzip
 
  • OVG Saarl, U, 13.06.97, - 1_R_383/96 -

  • SKZ_98,269/4 (L)

  • KAG_§_8 Abs.6 S.2

 

Den Anforderungen des § 8 VI 2 KAG ist hinreichend Rechnung getragen, wenn in einer Gehwegausbaubeitragssatzung der Gemeindeanteil am beitragsfähigen Aufwand beim Ausbau der Gehwege von Anlieger- und Hauptgeschäftsstraßen auf 40 vH und im übrigen auf 50 vH bestimmt ist.

§§§


97.065 Beschwerdezulassung
 
  • OVG Saarl, B, 20.06.97, - 8_V_9/97 - -

  • SKZ_98,275/46 (L)

  • VwGO_§_60, VwGO_§_146 Abs.5; ZPO_§_85 Abs.2

 

1) Die Begründungsfrist für den Beschwerdezulassungsantrag nach § 146 V VwG0 ist trotz fehlender Verlängerungsmöglichkeit nicht verfassungswidrig.

 

2) Eine vorhersehbare Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts ist keine unverschuldete Verhinderung an der Fristwahrung und rechtfertigt deshalb keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§§§


97.066 Aufstiegsausbildung
 
  • OVG Saarl, B, 20.06.97, - 1_W_20/97 -

  • SKZ_98,274/37 (L)

  • SBG_§_9 Abs.1

 

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß ein in Aufstiegsausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst befindlicher Beamter nicht in ein Amt des mittleren Dienstes befördert wird, weil der Dienstherr unter Ermessensgesichtspunkten solche Bewerber auswählt, die bei im wesentlichen gleicher Eignung aufgrund der im bisherigen Amt gezeigten Leistungen tatsächlich Polizeidienst verrichten.

§§§


97.067 Abweichende Bauausführung
 
  • OVG Saarl, U, 24.06.97, - 2_R_35/96 -

  • SKZ_98,271/18 (L)

  • (96) LBO_§_77 Abs.1; VwGO_§_58 Abs.2, VwGO_§_70

 

1) Die in entsprechender Anwendung der §§ 58 II, 70 VwGO maßgebliche Jahresfrist für die Erhebung eines Nachbarwiderspruches gegen eine nicht amtlich bekannt gegebene Baugenehmigung beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Nachbar erstmals die Verletzung seiner Rechte hätte erkennen müssen. Sie wird nicht für weitere, später festgestellte Rechtsverstöße, gerechnet jeweils ab deren Erkennbarkeit von neuem in Lauf gesetzt.

 

2) Abwehrrechte gegen eine genehmigungsabweichende Bauausführung sind nicht durch Anfechtung der Baugenehmigung, sondern mit einem Antrag auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten geltend zu machen.

§§§


97.068 Grundsätzliche Bedeutung
 
  • OVG Saarl, B, 02.07.97, - 9_V_19/97 - -

  • SKZ_98,106/9 (L)

  • VwGO_§_124, VwGO_§_146

 

1) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §§ 146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.3 VwG0 hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Beschwerdeinstanz entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit der Klärung bedarf, das heißt wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Fortbildung des Rechts hat. Ohne Rücksicht auf Einzelfallgerechtigkeit oder bloße Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art ist lediglich die Erwartung maßgeblich, daß in der Beschwerdeentscheidung eine klärungsbedürftige Frage mit Verbindlichkeit über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Nicht der Klärung bedarf dabei eine Frage, die sich aus dem Gesetz beantworten läßt.

 

2) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von §§ 146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen dann vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs, dessen Zulassung beantragt wird, wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg. Dies ist dann der Fall, wenn überwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit erkennbar sind, bzw wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die zu überprüfende Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

§§§


97.069 Ersatz-Stützmauer
 
  • OVG Saarl, B, 04.07.97, - 1_W_25/97 -

  • SKZ_98,108/20 (L)

  • BauGB_§_128, BauGB_§_129, BauGB_§_133

 

1) Kosten, die dadurch entstehen, daß eine standsichere Stützmauer aus bauästhetischen Gründen durch eine neue Mauer ersetzt wird, sind mangels Erforderlichkeit (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB) nicht erschließungsbeitragsfähig.

 

2) Verpflichtet sich ein Anlieger der Gemeinde gegenüber, die Kosten endgültig zu übernehmen, die dadurch entstehen, daß eine standsichere Stützmauer aus bauästhetischen Gründen durch eine neue Mauer ersetzt wird, so lassen sich diese Kosten nicht als eine Art freiwillige Vorausleistung des Anliegers auf den Erschließungsbeitrag werten; erstattet die Gemeinde in diesem Fall dem Anlieger aus Billigkeit die entstandenen Kosten, handelt es sich nicht um erschließungsbeitragsfähige Aufwendungen.

 

3) Kosten, die erst nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht anfallen, sind generell nicht erschließungsbeitragsfähig.

 

4) Zur Beitragsfähigkeit von Kosten infolge des Baus einer Stützmauer.

 

5) Zur Abgrenzung von Anrechnung und Aufrechnung im Erschließungsbeitragsrecht.

§§§


97.070 Abschleppfall
 
  • OVG Saarl, B, 10.07.97, - 9_Q_30/96 -

  • SKZ_98,112/46 (L)

  • SPolG_§_4, SPolG_§_5

 

Zur Frage der Zulässigkeit einer Auswahl zwischen Zustandsstörer und Verhaltensstörer in sogenannten Abschleppfällen (Halter); im Anschluß an OVG Saarland, Beschluß vom 7.Dezember 1988 - 1_R_171/87 -.

§§§


97.071 Baulandumlegung
 
  • OVG Saarl, B, 11.07.97, - 2_Q_1/97 -

  • SKZ_98,109/28 (L)

  • BauGB_§_45, BauGB_§_2 Abs.3

 

1) Eine notarielle Vereinbarung, nach der einer Gemeinde in einem Gebiet, für das sie die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat, zum Zwecke der freiwilligen Baulandumlegung und -erschließung treuhänderisch Grundeigentum mit der Maßgabe übertragen wird, daß sie nach erfolgter Umlegung und Erschließung in näher festgelegtem Umfang Bauland zurückzuübertragen hat, umfaßt nicht gleichsam automatisch auch die Übernahme des "Planungsrisikos" durch die Gemeinde und begründet daher im Falle des Scheiterns oder der unabsehbaren Verzögerung der Planung in aller Regel keine Ansprüche auf Übertragung von Bauland an anderer Stelle oder auf Wertersatz.

 

2) Die Bestimmung des § 2 Abs.3 BauGB schießt die Übernahme des Planungsrisikos durch die Gemeinde nicht von vornherein aus (im Anschluß an BGH, Urteile vom 22.01.79 - 3_ZR_186/77 -, BRS_35_Nr.14 und vom 01.12.83 - 3_ZR_38/82 -, BayVBl_84,284).

§§§


97.072 Bauantrag
 
  • OVG Saarl, B, 11.07.97, - 2_Q_5/97 -

  • SKZ_98,112/40 (L)

  • (96) LBO_§_88 Abs.4

 

Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß die Regelung des § 77 Abs.4 LBO 1988 (jetzt § 88 Abs.4 LBO 1996) der Unteren Bauaufsichtsbehörde die Befugnis vermittelt, die Stellung eines Bauantrages zu verlangen.

§§§


97.073 LandesgleichstellungsG § 13
 
  • OVG Saarl, B, 14.07.97, - 1_W_17/97 -

  • SKZ_98,107/17 (L)

  • LGG_§_13; BRRG_§_7; GG_Art.3

 

An der Vereinbarkeit des § 13 LGG mit der Gleichbehandlungsrichtlinie der EG, Art.3 GG und § 7 BRRG bestehen gewichtige Zweifel, die es gebieten, eine auf die Vorschrift gestützte Beförderung auf Antrag eines betroffenen männlichen Konkurrenten vorläufig zu untersagen.

§§§


97.074 Außergewöhnliche Härte
 
  • OVG Saarl, B, 16.07.97, - 9_W_10/97 -

  • SKZ_98,113/51 (L)

  • AuslG_§_17, AuslG_§_22, AuslG_§_31

 

1) Im Rahmen der Familiennachzugsvorschriften des Ausländergesetzes geht der Begriff der außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 22 AuslG iVm § 17 AuslG über den der besonderen Härte im Sinne der übrigen Familiennachzugsregelungen hinaus und ist etwa dann zu bejahen, wenn ein minderjähriger lediger Familienangehörigen in besondere Weise auf familiäre Hilfe im Bundesgebiet angewiesen ist und eine Ablehnung ihn ganz ungewöhnlich hart träfe, wie dies etwa bei Vollwaisen und anderen Kindern angenommen wird, deren Betreuung und Erziehung durch personensorgeberechtigte Eltern rechtlich oder tatsächlich nicht gewährleistet ist.

 

2) Im Rahmen der Prüfung einer außergewöhnlichen Härte spielen allgemeine Lebensumstände im Herkunftsland und fehlende Zukunftsperspektiven für eine bestimmte Personengruppe grundsätzlich keine Rolle.

 

3) Die Regelungen zu §§ 22, 31, Abs.1 AuslG betreffen allein den Zuzug der minderjährigen ledigen Kinder von Ausländern, die selbst im Bundesgebiet leben. Für eine entsprechende Anwendung auf bestehende Vormundschaftsverhältnisse ist jedenfalls dann kein Raum, wenn neben einer Vormundschaft für die Zeit des Aufenthalts im Bundesgebiet leibliche Eltern vorhanden sind, mit denen zusammen eine familiäre Lebensgemeinschaft wenn auch im Ausland - verwirklicht werden kann.

§§§


97.075 Fahrtenbuchauflage
 
  • OVG Saarl, U, 18.07.97, - 9_R_13/95 -

  • ZfS_98,38 -40

  • StVZO_§_31a; VwVfG_§_37; StPO_§_53

 

LF 1) Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt dann vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.

 

LF 2) Es ist regelmäßig erforderlich, daß die Behörde den Halter unverzüglich, dh vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls innerhalb von zwei Wochen seit dem Verkehrsverstoß, über den Tathergang befragen muß. Eine daran gemessene verspätete Anhörung schließt die Anordnung der Fahrtenbuchauflage jedoch dann nicht aus, wenn feststeht, daß die Verzögerung der Ermittlungen nicht für das Fehlschlagen der Täterfeststellung ursächlich gewesen ist (zB bei Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht).

 

LF 3) Zur Frage der Bestimmtheit einer Fahrtenbuchauflage, die "für das Kfz oder das entsprechende Ersatzfahrzeug" angeordnet wird, wenn der Betroffene seit Erlaß der Auflage Halter von drei Kfz und eines Nachfolgefahrzeugs ist.

 

LF 4) Für die rechtliche Beurteilung der Fahrtenbuchauflage kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an.

§§§


97.076 Justiziar des Landkreises
 
  • OLG Saarl, U, 22.07.97, - 4_U_816/96 -

  • SKZ_98,227

  • RBerG_Art.1_§_1 Nr.1; UWG_§_1; KSVG_§_109 ff

 

LB 1) Der Justiziar eines Landkreises ist berechtigt die kreisangehörigen Gemeinden rechtlich zu beraten. Im Rahmen der sogenannten "Ergänzungs- oder Ausgleichsaufgaben" ist die Zuständigkeit des Landkreises für derartige Hilfestellungen zu bejahen, wenn ein entsprechendes Einvernehmen mit der kreisangehörigen Gemeinde gegeben ist.

 

LB 2) Eine beim Landkreis angesiedelte zentrale Verwaltungseinrichtung zur kompetenten Erledigung auch kommunaler Rechtsangelgenheiten, die über die Kreisumlage finanziert wird, entspricht dem Gebot optimaler Verwaltungseffizienz (BVerfGE_79,126, 148).

 

LB 3) Die eigenverantwortliche kommunale Selbstbestimmung umfaßt auch die Sicherstellung der kompetenten Rechtsbetreuung ihrer im Bereich der Daseinsvorsorge tätigen Eigengesellschaften, deren Funktionsfähigkeit die Gemeinde über ihr wirtschaftliches Interesse hinaus unmittelbar berührt und daher im Rahmen ihres allumfassenden Selbstverwaltungsrechtes (BVerwGE_79,127 ,143) ihrer Regelungskompetenz unterliegt.

§§§


97.077 Beweislastverteilung
 
  • OVG Saarl, B, 23.07.97, - 9_Q_189/95 -

  • SKZ_98,106/11 (L)

  • SPolG_§_1; VwGO_§_131 aF

 

Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zur Beweislastverteilung in den Fällen der Geltendmachung einer Gebühr für eine ungerechtfertigte Alarmierung der Polizei (vgl die Urteile vom 10.Dezember 1986 - 1_R_31/85 - und 1_R_100/85 - sowie Beschluß vom 29.November 1990 - 1_W_144/90 -) bedarf keiner grundsätzlichen Überprüfung hinsichtlich der Fallgestaltung des telefonischen Herbeirufens der Polizei am späten Nachmittag wegen in der eigenen Wohnung als störend empfundenen, aus der Nachbarwohnung bzw dem Nachbarhaus eindringenden Lärms, wenn die Polizei mit dem Fahrzeug vor dem letztgenannten Gebäude vorfährt und von der Straße aus keinerlei Lärm feststellen kann.

§§§


97.078 Beweisantrag
 
  • OVG Saarl, B, 23.07.97, - 9_Q_189/95 -

  • SKZ_98,105/5 (L)

  • VwGO_§_86

 

Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrages stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs allenfalls dann dar, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im geltenden Prozeßrecht findet oder wenn sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandersetzt und den Beweisantrag daher gleichsam willkürlich ablehnt (Beschlüsse des Senats vom 7.April 1993 - 9_R_96/92 - und vom 18.Oktober 1993 - 9_R_139/92 -).

§§§


97.079 Zulassung zum Aufstieg
 
  • OVG Saarl, U, 24.07.97, - 1_R_47/95 -

  • SKZ_98,107/16 (L)

  • SBG_§_9; BGB_§_839 Abs.3

 

1) Der Dienstherr entscheidet nach seinem im wesentlichen nur durch das Willkürverbot beschränkten Ermessen, ob er nach Ablauf der in einer Stellenausschreibung bestimmten Frist eingegangene Bewerbungen berücksichtigt oder nicht.

 

2) Der Dienstherr darf eine von ihm veranlaßte dienstliche Beurteilung eines Beamten bei einer Personalentscheidung nicht mit der Begründung unberücksichtigt lassen, er habe Zweifel, ob diese Beurteilung sachgerecht sei; er kann allerdings diesen Zweifeln nachgehen und gegebenenfalls die dienstliche Beurteilung ändern.

 

3) Die Entscheidung, welche Bewerber zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn zugelassen werden, ist daran auszurichten, wer erwarten läßt, nach erfolgreicher Einführung den Anforderungen der höheren Laufbahn am besten zu entsprechen. In diesem Rahmen darf der Dienstherr unter anderem darauf abstellen, welchen Eindruck die Bewerber bei einem Vorstellungsgespräch gemacht haben; allerdings müssen dabei allen Kandidaten der engeren Wahl gleiche Chancen eingeräumt werden, und der Dienstherr muß nachvollziehbar darlegen, wieso der einzelne Bewerber einen besseren beziehungsweise schlechteren Eindruck gemacht hat.

 

4) Es ist rechtswidrig, wenn der Dienstherr nach einem Regierungswechsel unter Berufung auf einen "Nachholbedarf und die Notwendigkeit zur "Herstellung von Paritäten" lediglich Mitgliedern einer bestimmten demokratischen Partei ein berufliches Vorwärtskommen ermöglicht, Mitgliedern einer anderen demokratischen Partei dagegen von vornherein einen Aufstieg verwehrt.

 

5) Es ist mit der Pflicht zur Bestenauslese unvereinbar, nach einer allgemein gehaltenen Stellenausschreibung lediglich solche Beamte für einen Aufstieg in Betracht zu ziehen, die bei einer bestimmten Dienststelle Dienst tun.

 

6) Zum Verschuldensnachweis bei parteipolitischer Ämterpatronage.

 

7) Läßt sich die Frage, wie ein Dienstherr bei rechtmäßigem Verhalten eine bestimmte Stelle voraussichtlich besetzt hätte, nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht eindeutig beantworten, kommen dem Bewerber, dessen Rechte im Auswahlverfahren verletzt wurden, Beweiserleichterungen zugute, die bis zur Umkehr der Beweislast gehen können.

 

8) Die Ausschlußregelung des § 839 Abs.3 BGB gilt entsprechend, wenn ein Beamter Schadensersatzansprüche darauf stützt, beim Aufstieg rechtswidrig übergangen worden zu sein.

 

9) Täuscht der Dienstherr einen Beamten über die Gründe, aus denen dessen Bewerbung abgelehnt wurde, so kann er sich im späteren Schadensersatzprozeß nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beamte hätte die wahren Gründe erkennen und durch Anrufung des Gerichts die Stellenbesetzung verhindern können.

§§§


97.080 Ausreisefrist
 
  • OVG Saarl, B, 30.07.97, - 9_V_15/97 -

  • SKZ_98,114/52 (L)

  • AuslG_§_50

 

1) Ausländer, deren Aufenthalt lediglich als vorübergehender Aufenthalt zu Besuchszwecken genehmigt war und die inzwischen vollziehbar ausreisepflichtig sind, müssen jederzeit damit rechnen, die Bundesrepublik Deutschland verlassen zu müssen. Derartige Fallgestaltungen erlauben grundsätzlich die Festsetzung einer kurzen Ausreisefrist, da die Ausreise keine besonderen Dispositionen erfordert, nachdem eine Verfestigung des Aufenthalts von vornherein nicht hat stattfinden können.

 

2) Auch in diesen Fällen muß die Ausreisefrist so bemessen sein, daß für den Ausländer die Gelegenheit besteht, zumindest ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren in Gang zu setzen. Dazu genügt unter Umständen auch die kurze Frist von einer Woche.

§§§


97.081 Bewerberauswahl
 
  • OVG Saarl, B, 31.07.97, - 1_W_3/97 -

  • SKZ_98,108/18 (L)

  • GG_Art.33

 

Die Eingrenzung eines Bewerberkreises von insgesamt 21 im wesentlichen gleich geeigneten Beamten, um danach aus dieser Gruppe denjenigen für eine Beförderung auszuwählen, der die höher bewertete Funktion ausübt, bedarf einer nachvollziehbaren, auf ermessensgerechten Erwägungen beruhenden Begründung.

§§§


97.082 Verkehrsberuhigter Bereich
 
  • OVG Saarl, U, 31.07.97, - 1_R_380/96 -

  • SKZ_97,226 -27

  • KAG_§_8 Abs.6; GG_Art.3 Abs.1

 

Der Gemeindeanteil am beitragsfähigen Aufwand beim Ausbau eines verkehrsberuhigten Bereichs muß im Ortsrecht besonders geregelt werden. Hierzu bedarf es nicht zwingend einer Einzelsatzung; vielmehr kann eine Regelung in der allgemeinen Straßenausbaubeitragssatzung erfolgen. Dabei muß der Gemeindeanteil nicht nach der Verkehrsfunktion des verkehrsberuhigt ausgebauten Bereichs gestaffelt werden. Nicht zu beanstanden ist es beispielsweise, wenn der Gemeideanteil beim Ausbau "normaler" Straßen je nach Verkehrsfunktion und Teileinrichtung zwischen 40 und 60 vH liegt und beim Ausbau verkehrsberuhigter Bereich einheitlich auf 50 vH festgelegt wird.

§§§


97.083 Gemeindeanteil
 
  • OVG Saarl, U, 31.07.97, - 1_R_380/96 -

  • SKZ_98,108/19 (L)

  • KAG_§_8

 

1) Bei einer Gehwegausbaubeitragssatzung muß der Gemeindeanteil am beitragsfähigen Aufwand nach der Verkehrsfunktion der Straße gestaffelt werden, wobei zwei unterschiedliche Anteilssätze genügen.

 

2) Der Gemeindeanteil am beitragsfähigen Aufwand beim Ausbau eines verkehrsberuhigten Bereichs muß im Ortsrecht besonders geregelt werden. Hierzu bedarf es nicht zwingend einer Einzelsatzung; vielmehr kann eine Regelung in der allgemeinen Straßenausbaubeitragssatzung erfolgen. Dabei muß der Gemeindeanteil nicht nach der Verkehrsfunktion des verkehrsberuhigt ausgebauten Bereichs gestaffelt werden. Nicht zu beanstanden ist es beispielsweise, wenn der Gemeindeanteil beim Ausbau "normaler" Straßen je nach Verkehrsfunktion und Teileinrichtung in der Regel zwischen 40 und 60 vH liegt und beim Ausbau verkehrsberuhigter Bereiche einheitlich auf 50 vH festgelegt wird.

 

3) Zur rückwirkenden Änderung einer Ausbaubeitragssatzung.

§§§


97.084 Prozeßkosten
 
  • OVG Saarl, B, 06.08.97, - 8_Y_9/97 -

  • SKZ_98,108/24 (L)

  • ZPO_§_123; BSHG_§_11, BSHG_§_12, BSHG_§_27 Abs.2

 

Ein Anspruch auf die Übernahme von Prozeßkosten (hier Kosten des Gegners, die nach § 123 ZPO zu erstatten sind) aus Sozialhilfemitteln besteht auch dann nicht, wenn sie aus einem die Unterkunft betreffenden Prozeß (Miterhöhungsklage oder Nebenkostenklage) herrühren. Die Vorschriften der Prozeßkostenhilfe sind im Verhältnis zum BSHG abschließend.

§§§


97.085 Prozeßkostenhilfe
 
  • OVG Saarl, B, 06.08.97, - 8_Y_10/97 -

  • SKZ_98,106/8 (L) = NJW_98,2378 (L) = NVwZ_98,413

  • ZPO_§_114 ZPO; VwGO_§_146

 

1) Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe unterliegt dem (Anwalts-) Vertretungszwang.

 

2) Im Hinblick auf den Vertretungszwang gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung, daß es für die Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe keine Prozeßkostenhilfe gibt.

 

3) Ein Anspruch auf die Übernahme von Prozeßkosten (hier: Kosten des Gegners, die nach § 123 ZPO zu erstatten sind) aus Sozialhilfemitteln besteht auch dann nicht, wenn sie aus einem die Unterkunft betreffenden Prozeß (hier: Mietnebenkostenklage) herrühren. Die Vorschriften der Prozeßkostenhilfe sind im Verhältnis zum BSHG abschließend.

§§§


97.086 KFZ-Selbstbedienungswaschanlage
 
  • OVG Saarl, B, 21.08.97, - 2_W_2/97 -

  • SKZ_98,110/32 (L)

  • BauGB_§_34 Abs.1

 

Soweit das in § 34 Abs.1 BauGB sowie in anderen Bestimmungen des Bauplanungsrechts verankerte Gebot der Rücksichtnahme die Beurteilung der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen - hier: Lärmbelästigungen durch den Betrieb einer Kraftfahrzeug-Selbstbedienungswaschanlage - erfordert, kommt technischen Regelwerken, die Grenz- und Richtwertsysteme enthalten, in Anbetracht des ihnen zugrunde liegenden Sachverstandes die Bedeutung eines "groben Anhaltspunktes" oder einer "Orientierungshilfe" zu; nicht zulässig ist die schematische Übernahme bestimmter Grenzwerte oder Mittelungspegel.

§§§


97.087 KFZ-Selbstbedienungswaschanlage
 
  • OVG Saarl, B, 21.08.97, - 2_W_2/97 -

  • SKZ_98,17 -20

  • BauGB_§_34 Abs.1; BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.1; VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4, VwGO_§_80a

 

1) Ist eine bauliche Anlage (hier: Selbstbedienungswaschanlage für Kraftfahrzeuge) unter Ausnutzung einer für sofort vollziehbar erklärten Baugenehmigung fertiggestellt worden, so hängt die Bedeutung des Nachbarinteresses an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Genehmigung davon ab, welche Nachteile die "vorzeitige Aufnahme oder die Fortsetzung der Nutzung für den Nachbarn verursacht.

 

2) Ein überwiegendes Nachbarinteresse an der sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer umstrittenen baulichen Anlage verursacht werden, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann anzuerkennen, wenn die Einrichtung ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, ihre Hinnahme dem Nachbar nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache angesonnen werden kann.

§§§


97.088 Zulassungsgründe
 
  • OVG Saarl, B, 27.08.97, - 2_V_8/97 -

  • SKZ_98,105/7 (L)

  • VwGO_§_124a

 

Die Pflicht zur Darlegung der Zulassungsgründe (§ 124a Abs.1 Satz 4 VwG0) ist nicht erfüllt, wenn unter pauschaler Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen Einwände gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung erhoben werden (wie OVG des Saarlandes, Beschluß vom 27.02.97 - 1_W_5/97 -).

§§§


97.089 Gewerbeuntersagungsbescheid
 
  • OVG Saarl, U, 29.08.97, - 8_R_15/95 -

  • SKZ_98,112/43 (L)

  • GewO_§_35

 

1) Dem Erlaß eines Gewerbeuntersagungsbescheids nach § 35 Abs.7a Satz 1 GewO bzw § 35 Abs.7a Satz 3 iVm. Abs.1 Satz 2 GewO gegen den Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden steht nicht entgegen, daß das Untersagungsverfahren gegen den Gewerbetreibenden zwar eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen ist.

 

2) Einzelfall eines unzuverlässigen Geschäftsführers einer GmbH, die in Konkurs gefallen ist, sowie einer weiteren GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter er ist.

§§§


97.090 Abschiebeandrohung
 
  • OVG Saarl, B, 15.09.97, - 9_V_28/97 -

  • SKZ_98,113/48 (L)

  • AuslG_§_50

 

Der Wortlaut des § 50 Abs.2 AuslG, wonach in der Abschiebungsandrohung der Staat anzugeben ist, in den die Abschiebung erfolgen soll, verbietet es, bei sogenannten mehrgesichtigen Staaten einzelne Teile solcher Gebilde als Zielgebiete anzugeben, in die die Abschiebung erfolgen soll oder nicht erfolgen darf, wenn und solange der Staat in seiner Gesamtheit als Völkerrechtssubjekt anerkannt ist.

§§§


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§§§