1992   (4)  
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92.091 Übergardinen
 
  • VG Saarl, E, 11.06.92, - 4_F_64/92 -

  • Juris

  • BSHG_§_12 Abs.1

 

(Über-)Gardinen gehören jedenfalls dann zum notwendigen Lebensunterhalt, wenn der Hilfeempfänger den ungehinderten Einblick von Dritten durch die Fenster seiner Wohnung als Störung seiner Privatsphäre empfindet.

§§§


92.092 Erledigungsstreit
 
  • OVG Saarl, E, 16.06.92, - 1_W_28/92 -

  • SKZ_92,247/55 (L)

  • VwGO_§_123, VwGO_§_146, VwGO_§_154, VwGO_§_161 Abs.2

 

1) Eine Beschwerde im Anordnungsverfahren mit dem alleinigen Ziel, eine Hauptsacheerledigung geltend zu machen, ist zulässig.

 

2) Die Prozeßordnung setzt der Abgabe der Erledigungserklärung zur Hauptsache - abgesehen von der Dauer der Rechtshängigkeit - keine zeitliche Schranke.

 

3) Liegt das erledigende Ereignis vor Beginn der Rechtshängigkeit, so ist kein Fall der Hauptsacheerledigung gegeben; daß die Kenntniserlangung von der Erledigung erst nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit stattfand, ist für die Erledigungsfrage ohne Bedeutung.

 

4) Im Erledigungsstreit ist die Kostenentscheidung nachden für streitige Entscheidungen geltenden Kostenvorschriften zu treffen. Insoweit ist auch der Kostenverschuldensgrundsatz zu beachten - hier die Frage einer vom Gegner verschuldeten Unkenntnis von der Hauptsacheerledigung.

§§§


92.093 Gaststättenumwandlung in Bar
 
  • VG Saarl, E, 17.06.92, - 1_K_424/89 -

  • NVwZ-RR_93,140 -142

  • GastG_§_4 Abs.1 Nr.3, GastG_§_2 Abs.1 S.1, GastG_§_3 Abs.1

 

1) Während eine im Baugenehmigungsverfahren ergangene Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde für im Erlaubnisbehörde ein gaststättenrechtlichen Verfahren bezüglich spezifischer baurechtlicher Fragen Bindungswirkung entfaltet, gilt dies umgekehrt, dh wenn zunächst das gaststättenrechtliche Verfahren einschließlich der Prüfung bauplanungsrechtlicher Fragen nach GastG § 4 Abs.1 Nr.3 durchgeführt worden ist, nicht.

 

2) Bars fallen baurechtlich nicht unter den Begriff der Schankwirtschaft, sie sind vielmehr Vergnügungsstätten im Sinne der BauNVO, was zur Folge hat, daß ihre baurechtliche Zulässigkeit anderen (strengeren) Voraussetzungen unterliegt und deswegen die Nutzungsänderung einer Gastwirtschaft im Sinne ihrer Nutzung als Bar ein baurechtlich genehmigungspflichtiger Tatbestand ist.

§§§


92.094 Stundungsbegehren
 
  • OVG Saarl, E, 22.06.92, - 1_W_29/92 -

  • SKZ_93,20 -21 = SKZ_92,246/46 (L) = NVwZ_93,490 -491

  • (90) VwGO_§_80 Abs.6 S.2 Nr.2

 

1) Ein mit einem Stundungsbegehren verbundener Widerspruch gegen einen Abgabenbescheid schließt nicht automatisch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ein.

 

2) Im Verständnis des § 80 Abs.6 S.2 Nr.2 VwG0 droht eine Vollstreckung, wenn die Vollstreckung schon begonnen hat, ihr Beginn von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt ist oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen.

 

3) Daß die Behörde zu erkennen gegeben hat, die Vollziehung eines Abgabenbescheides nicht von sich aus aussetzen zu wollen, macht einen bei Gericht gestellten Aussetzungsantrag nicht unabhängig von § 80 Abs.6 zulässig.

§§§


92.095 Baumschutz
 
  • OVG Saarl, E, 23.06.92, - 2_N_1/92 -

  • SKZ_92,242/7 (L)

  • (76/79) BBauG_§_8 Abs.2 bis 4, BBauG_§_9 Abs.1 Nr.25b; BauGB_§_214 Abs.2; VwGO_§_47

 

1) Erweist sich der Flächennutzungsplan als unwirksam, weil die planende Stelle nicht über die erforderliche Planungskompetenz verfügt hat, so folgt daraus nicht zwingend die Nichtigkeit der aus dieser Flächennutzungsplanung entwickelten Bebauungspläne.

 

2) Eine Festsetzung, die davon absieht, als erhaltenswert ermittelte Bäume unter absoluten Schutz zu stellen, sondern sich darauf beschränkt, an deren Beseitigung qualifizierte Anforderungen zu stellen (hier: zwingende Gründe bei gleichzeitiger Verpflichtung zu Ersatzanpflanzungen), bewegt sich im Rahmen der durch § 9 Abs.1 Nr.25b BBauG 1976/79 eröffneten Befugnisse.

§§§


92.096 Vorkaufsrechtsausübung
 
  • OVG Saarl, E, 23.06.92, - 2_R_43/90 -

  • SKZ_92,242/8 (L)

  • BauGB_§_24; StBauFG_§_17; VwVfG_§_28, VwVfG_§_13, VwVfG_§_28, VwVfG_§_45

 

1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts stellt auch im Verhältnis zu dem Erwerber des Grundstücks einen belastenden Verwaltungsakt dar.

 

2) Die Bestimmung des § 28 SVwVfG ist auch vor Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zu beachten.

 

3) Der Erwerber eines Grundstücks ist jedenfalls dann Beteiligter des Verwaltungsverfahrens betreffend die Ausübung des Vorkaufsrechts, wenn die Gemeinde dieses Verfahren mit der Absicht betreibt, auch ihm gegenüber einen Bescheid zu erlassen.

§§§


92.097 Rückversprung
 
  • OVG Saarl, E, 23.06.92, - 2_R_50/91 -

  • SKZ_92,243/17 (L) = BRS_54_Nr.186

  • (74) LBO_§_7 Abs.1 bis 3, (88) LBO_§_6, LBO_§_7

 

1) Ein Nachbar muß ein Heranrücken der Bebauung an die gemeinsame Grenze in dem Umfang hinnehmen, in dem er sich seinerseits unter Unterschreitung des Bauwichs genähert hat.

 

2) Ein in der Grenzwand des Nachbargebäudes - zu Belichtungszwecken - ausgeführter Rückversprung ist dann als durchgängige Grenzbebauung zu werten, wenn er bis an die Grenze überdacht ist.

 

3) Es ist grundsätzlich Sache des Bauherrn, dafür zu sorgen, daß die für die Belichtung und Belüftung der Fenster seines Gebäudes erforderlichen Freiflächen auf dem eigenen Grundstück vorgehalten werden. Eine Überbauung der insoweit benötigten Flächen führt nicht dazu, daß der Nachbar - unter Verzicht auf eigene Bebauungsmöglichkeiten - die Belichtung des Vorhabens sicherzustellen hat.

 

4) Die Nachbarunterschrift unter Bauvorlagen bedeutet grundsätzlich nur die Zustimmung zu dem betreffenden Bauvorhaben. Sie enthält indes in der Regel keine Aussage über die künftige Bebauung des Nachbargrundstückes, insbesondere keinen Verzicht auf eigene Bebauungsmöglichkeiten im Interesse des Vorhabens, dem zugestimmt wird.

§§§


92.098 Vertragsangebot
 
  • OVG Saarl, E, 23.06.92, - 2_R_51/90 -

  • SKZ_93,200 -203 = SKZ_92,245/41 (L) = NJW_93,1612 -1614 = NVwZ_93,699 (L)

  • VwVfG_§_57, VwVfG_§_62; BGB_§_126, BGB_§_130, BGB_§_145, BGB_§_147 Abs.2

 

1) Soweit für öffentlich-rechtliche Verträge Schriftform vorgeschrieben ist, liegt ein die Wirksamkeit des Angebotes herbeiführender Zugang nur dann vor, wenn die Erklärung dem anderen Vertragspartner in dieser Form, dh in ihrer Verkörperung, zugeht.

 

2) Ein Vertragstext, der im Zeitpunkt, in dem er dem anderen Vertragspartner zur Unterschrift vorgelegt wird, von seiten der Behörde oder Körperschaft weder in einer der Formen des § 126 BGB noch mit dem maschinengeschriebenen, gedruckten oder faksimilierten Namen des zeichnungsberechtigten Bediensteten oder Organs unterzeichnet ist, stellt kein der Schriftform des § 57 SVwVfG genügendes Vertragsangebot dar.

 

3) Die Bindung an ein Vertragsangebot an Abwesende besteht zeitlich nicht unbegrenzt; insoweit gilt über § 62 Satz 2 SVwVfG die Bestimmung des § 147 Abs.2 BGB entsprechend.

 

4) Erlangt der Anbietende erstmals etwa 5 1/2 Jahre nach Abgabe seines Angebotes von der Unterzeichnung des Vertrages auch durch das Vertretungsorgan der Körperschaft Kenntnis, weil letztere die Vertragsurkunde einer von ihr erhobenen Leistungsklage beigefügt hat, so liegt darin kein rechtzeitiger Zugang der Annahmeerklärung im Sinne der § 62 Satz 2 SVwVfG, 147 Abs.2 BGB - entsprechend-.

§§§


92.099 Ausschließliche Wohnzwecke
 
  • OVG Saarl, E, 26.06.92, - 2_W_10/92 -

  • DVBl_93,449 (L)

  • BauGBMaßnG_§_10 Abs.2, VwGO_§_80 Abs.5, WoBauErlG_Art.2_§_10 Abs.2

 

1) Bauvorhaben dienen im Sinne des § 10 Abs.2 BauGBMaßnG ausschließlich Wohnzwecken, wenn sie keine zum Wohnen hinzutretenden Nutzungen - etwa gewerblicher oder landwirtschaftlicher Art - umfassen. Das bedeutet keine Beschränkung auf das für die Wohnfunktion Unerläßliche.

 

2) Auch die Errichtung eines Wohnhauses mit einer über den Umfang der Stellplatzpflicht hinausgehenden Anzahl an Garagen stellt daher ein reines Wohnbauvorhaben dar, solange der Garagennutzung keine gegenüber dem Wohnen selbständige Bedeutung zukommt.

§§§


92.100 Baudenkmal
 
  • OVG Saarl, E, 26.06.92, - 2_W_7/92 -

  • Juris

  • VwGO_§_80a Abs.3, VwGO_§_80 Abs.5, WoBauErlG_Art.2_§_10 Abs.2, LBO_§_6, LBO_§_ 7

 

1) Art.2_§_10 Abs.2 WoBauErlG setzt nicht voraus, daß im konkreten Einzelfall ein dringender Wohnbedarf nachgewiesen wird.

 

2) Für die nachbarliche Pflicht, ein Heranrücken eines Vorhabens an die gemeinsame Grenze im Umfang der eigenen Grenzbebauung zu dulden, kommt es nicht darauf an, ob das betroffene Nachbarhaus schon an der Grenze errichtet wurde oder erst durch die spätere Veräußerung von Grundstücksteilen zu einem Grenzgebäude geworden ist.

 

3) Die Eigenschaft ihres Wohnhauses als Baudenkmal vermittelt den Nachbarn keine Abwehrrechte gegen ein anderes Bauvorhaben.

§§§


92.101 Überziehungskredit
 
  • VG Saarl, E, 26.06.92, - 4_K_176/87 -

  • Juris

  • WoGG_§_3 Abs.2 Nr.1, WoGG_§_10, WoGG_§_18 Abs.3

 

1) Geldmittel aus einem auf dem Geschäftskonto zur persönlichen Verfügung gestellten Überziehungskredit, die der Geschäftsinhaber zur Finanzierung des Lebensunterhalts seiner Familie verwendet, sind dann nicht wohngeldrechtlich als Einkommen zu behandeln, wenn zuvor Höhe, Laufzeit, Zinsen und Tilgung in einem Darlehensvertrag festgelegt wurden und hierfür Grundvermögen als Sicherungsmittel hingegeben wurde.

 

2) Eine mißbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld nach § 18 WoGG liegt nicht bereits dann vor, wenn der Wohngeldantragsteller oder seine Familienangehörigen nichtvermögenssteuerpflichtiges Grundvermögen als Sicherungsmittel zur Aufnahme von Darlehen hingibt, die teils zur Finanzierung des betriebenen Unternehmens (Vermietung von Wohnungen), teils zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie verwendet werden, ohne daß besondere Umstände, wie aufwendiger Lebensstil, festzustellen sind.

§§§


92.102 Organisationsplan
 
  • OVG Saarl, E, 26.06.92, - 5_W_4/92 -

  • Juris

  • BPersVG_§_83 Abs.2, PersVG_§_83, PersVG_§_84

 

1) Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form im Personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren eine einstweilige Verfügung zur Sicherung von Beteiligungsrechten ergeben kann, bleibt offen.

 

2) Geht das Gesetz eindeutig davon aus, daß der Personalvertretung bei dem klar umrissenen Tatbestand "Aufstellung von Organisationsplänen" nur ein Mitwirkungsrecht zukommen soll, so verdrängt diese Beteiligungsform als die spezielle etwaige sonstige Beteiligungsrechte, die aufgrund eines weniger speziellen und klar abgegrenzten Tatbestandes, wie zB Hebung der Arbeitsleistung, auch einschlägig sein könnten.

§§§


92.103 Aufenthaltserlaubnis
 
  • VG Saarl, E, 30.06.92, - 6_F_11/92 -

  • Juris

  • AuslG 1990_§_23 Abs.3, AuslG 1990_§_19 Abs.1, AuslG 1990_§_19 Abs.2

 

1) Ein Ausländer hat nach dem Scheitern seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen keinen Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis aus § 23 Abs.3 iVm 19 Abs.1 Nr.1 oder Nr.2, Abs.2 AuslG, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft schon nicht während der in § 19 Abs.1 Nr 1 AuslG geforderten Mindestzeit bestanden hat.

 

2) Ein Ausländer, dem zum Zwecke der Ermöglichung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, kann sich nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen, daß ihm auch unabhängig von der ehelichen Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde.

 

3) Auch ein nicht zum Zwecke der Arbeitsaufnahme eingereister Ausländer fällt unter den von der AAV erfaßten Personenkreis, wenn er zB nach dem Scheitern seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und dem Wegfall der damit verbundenen Privilegierung einen auf Dauer angelegten Aufenthalt als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland anstrebt.

§§§


92.104 Imbißraum
 
  • OVG Saarl, U, 02.07.92, - 2_R_27/90 -

  • SKZ_93,81 -83 = SKZ_93,103/10 (L) = BauR_92,739 -741 = BRS_54_Nr.44 GewArch_92,432 -434 = NVwZ-RR_93,460 -462

  • BauGB_§_30; (68) BauNVO_§_4 Abs.2 Nr.2; GastG_§_1, GastG_§_3

 

1) Ein Imbißraum ist als Schank- und Speisewirtschaft im bauplanungsrechtlichen Sinne einzustufen, wenn durch einen Schalter Getränke und Speisen ins Freie in einer Form verabreicht werden, die ihren sofortigen Verzehr erfordert oder doch zumindest nahelegt.

 

2) Ob ein solcher Imbißraum auch eine Schank- und Speisewirtschaft im bauplanungsrechtlichen Sinne darstellt, bleibt offen.

 

3) Ein Imbißraum, dessen Angebot typischerweise darauf ausgerichtet ist, ein begrenztes Sortiment schnell zuzubereitender und ohne großen Aufwand zu verzehrender Speisen während seiner gesamten Öffnungszeit bereitzuhalten, ist jedenfalls keine im allgemeinen Wohngebiet zulässige, im Sinne von § 4 Abs.2 Nr.2 BauNVO der Gebietsversorgung dienende Schank- und Speisewirtschaft.

§§§


92.105 Libanese
 
  • OVG Saarl, E, 03.07.92, - 9_R_2/92 -

  • Juris

  • GG_Art.16 Abs.2 S.2, AuslG 1990_§_51 Abs.1

 

Zur Frage der Asylanerkennung eines libanesischen Staatsangehörigen, der aufgrund seiner Betätigung für die Fatah während des Bürgerkrieges, seiner Desertion und des Waffenverkaufs und schließlich im Hinblick auf seine kurdische Volkszugehörigkeit Verfolgung seitens verschiedener ehemaliger Bürgerkriegsparteien und auch der jetzigen libanesischen Staatsgewalt und der Syrer befürchtet. In der Sicherheitszone im Großraum Beirut, in der der libanesische Staat nach Beendigung des Bürgerkriegs wieder die effektive Gebiets- und Regierungsgewalt ausübt, ist derzeit eine asylrelevante Verfolgung durch nicht-staatliche Machtträger nicht gegeben. Eine asylrelevante Verfolgung von Seiten der libanesischen Regierung und der mit ihr kooperierenden Syrer ist bei lange zurückliegender, untergeordneter Tätigkeit, für die Fatah mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Eine Gruppenverfolgung von libanesischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit findet nicht statt. Zumutbarkeit der Rückkehr nach Beirut, dortige Existenzbedingungen; Einbeziehung des voraussichtlichen Rückkehrverhaltens von im engeren Familienverband mitausgereisten Familienangehörigen. Zur Anwendung neuen Rechts (§ 51 Abs.1 AuslG) auf Altfälle.

§§§


92.106 Kampfhunde-VO
 
  • OVG Saarl, B, 06.07.92, - 1_Q_1/92 -

  • SKZ_92,179 -181 = DÖV_92,1019 -1020 = NVwZ-RR_92,626 -627 = NuR_93,168 -169 = VR_93,70 -71

  • OWiG_§_68; VwGO_§_47 Abs.1 Nr.1; AGVwGO_§_16; PVO_§_1, PVO_§_2, PVO_§_4

 

Der Antrag die Polizeiverordnung über Zucht, das Halten und das Führen von Kampfhunden vom 14.08.91 bis zur Entscheidung im rechtshängigen Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs.8 VwGO einstweilen außer Vollzug zu setzen wurde zurückgewiesen.

§§§


92.107 Richtlinienabweichung
 
  • OVG Saarl, B, 06.07.92, - 1_W_17/92 -

  • SKZ_93,106/36 (L)

  • SBG_§_9

 

Wurde bei der Einstellung von Beamtenanwärtern von insoweit bestehenden Richtlinien irrtümlich abgewichen, so schließt dies es nicht aus, daß - nach Feststellung des Irrtums - bei einer zu treffenden Auswahlentscheidung die Richtlinien wieder korrekt angewendet werden; eine unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes willkürliche Änderung der Verwaltungspraxis ist dann nicht gegeben.

§§§


92.108 Nacherhebungsbescheid
 
  • OVG Saarl, B, 06.07.92, - 1_W_7/92 -

  • SKZ_93,17 -20 = SKZ_93,102/5 (L) = NJW-RR_93,208 = DÖV_93,166 -167 = KStZ_92,236 -237

  • KAG_§_8

 

1) Wird ein Kanalbaubeitragsanspruch in einem ersten Bescheid nur teilweise geltend gemacht, so ist der Nacherhebungsbescheid auch im Falle einer inzwischen erfolgten Grundstücksübereignung an denjenigen zu richten, der bei Zustellung des ersten Bescheides persönlich beitragspflichtig war.

 

2) Im saarländischen Kanalbeitragsrecht gilt der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff.

 

3) Eine Anliegerbescheinigung des Inhalts, der Kanalbaubeitrag für ein bestimmtes Grundstück sei bezahlt oder abgegolten, steht im Falle ihrer inhaltlichen Unrichtigkeit der Geltendmachung des Beitragsanspruchs in aller Regel nicht entgegen.

§§§


92.109 Kämpfer der Fatah
 
  • OVG Saarl, E, 08.07.92, - 9_R_222/91 -

  • Juris

  • GG_Art.16, AsylVfG_§_13 Abs.2, (90) AuslG_§_51 Abs.1

 

Zur Frage der Asylanerkennung eines libanesischen Staatsangehörigen im Folgeantragsverfahren, der aufgrund seiner Teilnahme an Bürgerkriegsaktivitäten als einfacher Kämpfer der Fatah Verfolgung seitens AMAL und der Syrer befürchtet. In der Sicherheitszone im Großraum Beirut, in der der libanesische Staat nach Beendigung des Bürgerkriegs wieder die effektive Gebiets- und Regierungsgewalt ausübt, ist derzeit eine asylrelevante Verfolgung durch nicht-staatliche Machtträger nicht gegeben. Einfache Teilnahme an Bürgerkriegsaktionen - auch im Rahmen palästinensischer Organisationen - haben angesichts der politischen Entwicklung im Libanon auch seitens des libanesischen Staats und der syrischen Hintergrundmacht keine asylrelevante Verfolgungsgefährdung mehr zu befürchten. Keine Glaubhaftmachung einer Anwendung von Sippenhaft.

§§§


92.110 Palästinenser
 
  • OVG Saarl, E, 08.07.92, - 9_R_41/91 -

  • Juris

  • GG_Art.16, AuslG 1990_§_51 Abs.1

 

Zur Frage der Asylanerkennung eines staatenlosen Palästinensers aus dem Libanon, der im Hinblick auf seine palästinensische Volkszugehörigkeit sowie der aufgrund seiner Teilnahme an Bürgerkriegsaktivitäten Verfolgung seitens ehemaliger Bürgerkriegsparteien befürchtet. Eine Gruppenverfolgung von staatenlosen Palästinensern im Libanon findet gegenwärtig nicht statt. Asylerheblichkeit einer möglichen Rückkehrverweigerung durch den libanesischen Staat. In der Sicherheitszone im Großraum Beirut, in der der libanesische Staat nach Beendigung des Bürgerkriegs wieder die effektive Gebiets- und Regierungsgewalt ausübt, ist derzeit eine asylrelevante Verfolgung durch nicht-staatliche Machtträger im Hinblick auf Bürgerkriegsaktivitäten nicht gegeben. Zur Anwendung neuen Rechts (§ 51 Abs.1 AuslG) auf Altfälle im Rahmen einer Berufung durch den Bundesbeauftragten.

§§§


92.111 Kontrolldichte
 
  • OVG Saarl, B, 13.07.92, - 1_R_66/91 -

  • SKZ_93,107/42 (L)

  • SLVO_§_40, SLVO_§_41

 

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kontrolldichte bei Prüfungen zwingt nicht dazu, bei der gerichtlichen Überprüfung dienstlicher Beurteilungen strengere Maßstäbe als bisher anzulegen; vielmehr ist weiterhin insbesondere mit Blick auf die vergleichende Wertung von Leistung und Eignung eines Beamten eine gerichtlich nur sehr begrenzt zu kontrollierende Beurteilungsermächtigung des Vorgesetzten anzuerkennen.

§§§


92.112 Arbeitsverweigerung
 
  • OVG Saarl, B, 13.07.92, - 8_W_78/92 -

  • SKZ_93,105/27 (L)

  • BSHG_§_25

 

Eine Einschränkung der Sozialhilfe auf Sachleistungen wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung läßt sich nicht mehr aufrechterhalten, wenn der Betroffene während des Beschwerdeverfahrens eine Arbeit aufnimmt.

§§§


92.113 Bauvorbescheid
 
  • OVG Saarl, U, 15.07.92, - 2_R_21/91 -

  • SKZ_93,104/20 (L)

  • (88) LBO_§_65; VwGO_§_42 Abs.2

 

1) Für die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn der Kläger an gleicher Stelle ein wesentlich anderes Vorhaben bereits ausgeführt und von dem ursprünglichen Abstand genommen hat.

 

2) Eine auf die Änderung einer baulichen Anlage bezogene Bebauungsgenehmigung kann nicht erteilt werden, wenn diese Anlage ungenehmigt ist.

§§§


92.114 Außervollzugssetzung-B-Plan
 
  • OVG Saarl, B, 17.07.92, - 2_Q_2/92 -

  • SKZ_93,108/52 (L)

  • VwGO_§_47 Abs.8

 

Einen für die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplanes gemäß § 47 Abs.8 VwGO erforderlichen "schweren Nachteil" kann der Antragsteller nur aus der negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung von sonstigen, etwa öffentlichen Belangen herleiten.

§§§


92.115 Geräteschuppen
 
  • OVG Saarl, E, 21.07.92, - 2_R_50/90 -

  • Juris

  • VwGO_§_75, BauNVO_§_12, BauNVO_§_14 Abs.1 S.1, BauNVO_§_23 Abs.5 aF, BauNVO_§_23 Abs.5

 

1) Die Übersendung von Verwaltungsakten an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit wegen eines zwischen den privaten Beteiligten geführten Zivilprozesses rechtfertigt ein Untätigbleiben der Widerspruchsbehörde lediglich für diejenige Zeitspanne, die sie benötigt, um die Akten zurückzuerlangen.

 

2) Zur Frage, ob die Einstufung eines Geräteschuppens für Gartengeräte als Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO schon deshalb ausscheidet, weil die zugelassene Nutzung auch das Unterstellen eines Kleintraktors umfaßt.

 

3) Ein 16 qm Grundfläche aufweisender Schuppen, in dem Geräte zur Pflege einer ca 3000 qm großen im Plangebiet gelegenen Garten- und Wiesenfläche untergestellt werden, kann auch dann eine Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO zu einem ebenfalls auf dem Grundstück stehenden Wohngebäude sein, wenn mit den dort untergebrachten Geräten außerdem weitere, außerhalb des Plangebietes gelegene Grundstücksflächen gepflegt werden.

 

4) Die Festsetzung "Grünfläche" mit der Konkretisierung "Fläche zur gärtnerischen Nutzung" schließt die Zulassung eines Geräteschuppens zur Unterbringung der für die Nutzung des Geländes benötigten Gartengeräte nicht aus.

 

5) Zur Beurteilung eines hinter einem Nachbargrundstück zugelassenen Geräteschuppens mit Unterstellmöglichkeit für einen Kleintraktor unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Rücksichtnahme.

§§§


92.116 Autowaschplatz
 
  • OVG Saarl, B, 23.07.92, - 1_W_30/92 -

  • SKZ_93,105/32 (L) = SKZ_92,219 -220 = ZfS_92,431 = NJW93,2069 (L) = NVwZ_93,201

  • SFG_§_4 Abs.2

 

Das Waschen von Autos an Sonn- und Feiertagen durch private Autobesitzer auf einem dafür von einem gewerblichen Unternehmen bereitgehaltenen Waschplatz verstößt gegen § 4 Abs.2 SFG.

§§§


92.117 Auswahlpraxis
 
  • OVG Saarl, B, 23.07.92, - 1_W_39/92 -

  • SKZ_93,106/37 (L)

  • SBG_§_9

 

1) Das höhere Dienstalter kann nicht dadurch zu einen Eignungsmerkmal gemacht werden, daß aus ihm unbesehen - indiziell auf eine größere Erfahrung im ausgeübten Amt geschlossen wird mit der Folge, daß das höhere Dienstalter einen Notenvorsprung (Punktvorsprung) bei der dienstlichen Beurteilung kompensiert.

 

2) Eine Auswahlpraxis, die bei ein- und derselben "Beförderungsrunde" die dem Eignungs- und Befähigungsvergleich zugrundeliegende Leistungsentwicklung nur im Verhältnis zwischen zwei von mehreren Bewerbern und zudem dem Rangdienstalter nachrangig berücksichtigt, erscheint angesichts des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Leistungsgrundsatzes nicht sachgerecht.

§§§


92.118 Abschiebeandrohung
 
  • VG Saarl, E, 28.07.92, - 6_F_4/92 -

  • Juris

  • (90) AuslG_§_54, AuslG_§_55, (82) AsylVfG_§_10, AsylVfG_§_11 Abs.1 S.1

 

1) Die nachträgliche vorübergehende Aussetzung einer Abschiebung nach § 54 AuslG 1990 berührt die Rechtmäßigkeit einer aufgrund der § 10, 11 AsylVfG (J: 1982) aF ergangenen Verfügung nicht, da der für die Rechtmäßigkeit maßgebliche Zeitpunkt grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ist.

 

2) Eine zwischenzeitlich erteilte Duldung berührt die Rechtmäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Verfügung ebenfalls nicht, da die Ausreisepflicht hiervon dem Grunde nach nicht erfaßt wird und die Abschiebung nach Erlöschen der Duldung vorbehaltlich der in § 56 Abs.6 AuslG 1990 geregelten Ausnahmen ohne eine erneute Androhung und Fristsetzung erfolgen kann.

§§§


92.119 Beförderungsrichtlinien
 
  • OVG Saarl, B, 31.07.92, - 1_W_43/92 -

  • SKZ_93,106/38 (L)

  • SBG_§_9

 

1) Es gibt keinen Vertrauensschutz dahingehend, Beförderungsrichtlinien würden nicht geändert.

 

2) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Minister der Finanzen im Vorgriff auf die beabsichtigte Neuregelung der Beförderungsrichtlinien vom 01.03.85 - abweichend von deren Regelung - nunmehr einem minimalen Vorrang im Beförderungsdienstalter - hier: vier Monate - keine durchgreifende Bedeutung mehr zumißt, wenn der betreffende Beamte aktuell im Gesamturteil schlechter als konkurrierende Bewerber beurteilt ist.

§§§


92.120 Ehegattenzustellung
 
  • OVG Saarl, E, 11.08.92, - 2_R_46/92 -

  • Juris

  • VwVfG_§_43 Abs.1, VwZG_§_9 Abs.1

 

Der in der Übermittlung nur einer Ausfertigung eines Bescheides an Ehegatten liegende Zustellungsfehler ist geheilt, wenn das Schriftstück so in den Machtbereich beider Adressaten gelangt, daß sie darauf praktisch ebenso zugreifen können, als stünde jedem ein gesondertes Exemplar zur Verfügung. Die Voraussetzungen dafür sind bei in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten regelmäßig erfüllt.

§§§


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