1990   (3)  
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90.061 ELF
 
  • OVG Saarl, E, 06.06.90, - 3_R_425/88 -

  • Juris

  • GG_Art.16 Abs.2 S.2; AsylVfG_§_1, AsylVfG_§_1a, AsylVfG_§_2

 

1) Für Äthiopier, die sich in Äthiopien als Anhänger, Unterstützer und Sympathisanten einer der eritreischen Freiheitsbewegungen - wie der ELF - betätigt haben oder sich einer Beteiligung an derartigen Betätigungen verdächtig gemacht haben, besteht eine anhaltende Verfolgungsgefahr in Äthiopien, da sie von der äthiopischen Regierung als Konterrevolutionäre angesehen und unnachsichtig verfolgt werden.

 

2) In Äthiopien besteht eine inländische Fluchtalternative für derartige Regimegegner weder in dem von den Regierung kontrollierten Landesteilen, noch in den umkämpften Gebieten und auch nicht in den sogenannten "befreiten Gebieten", wenn sie der Gefahr politischer Verfolgung weichen müssen.

 

3) Vergleiche weiter Urteil vom 02.07.90, 3_R_438/88 und 3_R_628/88, sowie die Urteile vom 06.12.89, 3_R_402/86 und 3_R_424/86.

§§§


90.062 Satzungsbekanntmachung
 
  • OVG Saarl, B, 11.06.90, - 1_R_214/89 -

  • SKZ_90,252/2 (L)

  • KSVG_§_12

 

Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Landeshauptstadt Saarbrücken im Saarbrücker Wochenspiegel und im Sulzbachtalspiegel ist zulässig.

§§§


90.063 Arbeitszeitbonus
 
  • OVG Saarl, E, 11.06.90, - 1_W_76/90 -

  • Juris

  • PflStdV_§_9 Abs.2 S.1, PflStdV_§_9 Abs.4

 

Der Arbeitszeitbonus eines schwerbehinderten Lehrers fällt bereits dann weg, wenn die dafür maßgebende Sechs-Monats-Grenze der Nebentätigkeit durch die Vertragsdauer des Lehrauftrags überschritten wird; auf die jeweilige tatsächliche Präsenz bei der Ausübung der Nebentätigkeit kommt es dagegen nicht an.

§§§


90.064 Vergütungsabführung
 
  • VG Saarl, U, 12.06.90, - 5_K_157/89 -

  • SKZ_90,185 -187

  • KSVG_§_30, KSVG_§_59, KSVG_§_63; SBG_§_84, SBG_§_131; BRRG_§_126; BGB_§_812

 

Ein ehrenamtlicher Beigeordneter, der für die Gemeinde dem Aufsichtsrat einer Gesellschaft angehört, ist regelmäßig verpflichtet, eine ihm hierfür von der Gesellschaft gewährte Vergütung an die Gemeinde abzuführen.

§§§


90.065 PKW-Abschleppen
 
  • OVG Saarl, B, 15.06.90, - 1_R_12/90 -

  • SKZ_90,257/25 (L)

  • PVG_§_55

 

Ein verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestellter Personenkraftwagen darf in aller Regel auch dann von der Polizei auf Kosten des verantwortlichen Fahrzeugführers abgeschleppt werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret am Parken gehindert wird.

§§§


90.066 Unterrichtungspflicht
 
  • OVG Saarl, B, 15.06.90, - 1_W_116/90 -

  • AS_23,89 -95 = SKZ_90,257/29 (L) = SKZ_90,68 -70

  • SVerf_Art.92, SBG_§_11, SBG_§_15, GKG_§_13, GKG_§_20

 

1) Die Landesregierung muß, soweit sie die Befugnis zur Ernennung von Beamten nicht auf eine andere Stelle übertragen hat, die Auswahlentscheidung zwischen um ein Beförderungsamt konkurrierenden Bewerbern eigenverantwortlich treffen und darf sie nicht dem Fachminister überlassen.

 

2) Der Bewerbungsverfahrensanspruch des geeigneten Bewerbers um ein Beförderungsamt ist verletzt, wenn die Landesregierung über seine Bewerbung wegen einer allein vom Fachminister vorgenommenen Vorauswahl nicht unterrichtet wird und sich dann für die Beförderung eines Konkurrenten entscheidet.

 

3) Der Dienstherr ist verpflichtet, die nicht berücksichtigten Bewerber um ein Beförderungsamt so frühzeitig von seiner Auswahlentscheidung zu unterrichten, daß sie vor der Ernennung des Konkurrenten hinreichend Zeit zur Verfügung haben, bei Gericht um die Gewährung vorläufigenden Rechtsschutzes nachzusuchen.

 

4) Der entsprechende Antrag ist ausschließlich gegen den für die Aushändigung der Ernennungsurkunde zuständigen Fachminister, nicht aber - auch gegen die Landesregierung zu richten.

 

5) Der Streitwert für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei beamtenrechtlicher Beförderungskonkurrenz beläuft sich auf den Jahresbetrag der Differenz der Endgrundgehälter - Bruttobeträge ohne Sonderzuwendungen - zwischen dem von dem Antragsteller innegehabten und dem von ihm angestrebten Amt.

§§§


90.067 Kellergeschoß
 
  • OVG Saarl, B, 20.06.90, - 2_W_16/90 -

  • SKZ_90,253/9 (L) = BRS_50_Nr.118

  • BauGB_§_30, BauNVO_§_18 BauNVO, (80) LBO_§_2 Abs.5

 

1) Die für die Überprüfung eines Bauvorhabens anhand der Geschoßzahlfestsetzung maßgebliche Frage, ob ein Gebäudeteil als Vollgeschoß zu werten ist, richtet sich gemäß § 18 BauNVO nach der Landesbauordnung in ihrer bei der Planaufstellung gültigen Fassung.

 

2) Für die Beurteilung der Vollgeschoßeigenschaft eines Kellergeschosses nach § 2 Abs.5 Satz 3 LBO 1980 müssen Anschüttungen außer Betracht bleiben, deren alleiniger Zweck darin besteht, die tatsächliche Höhe des Kellerüberstandes zu kaschieren.

 

3) Zur Befugnis Drittbetroffener, ein mit der bebauungsplanmäßigen Festsetzung der höchstzulässigen Geschoßzahl unvereinbares Bauvorhaben abzuwehren.

 

LF2: 2) Drittbetroffenen kann im Einzelfall die Befugnis zustehen, ein mit der bebauungsplanmäßigen Festsetzung der höchstzulässigen Geschoßzahl unvereinbares Bauvorhaben abzuwehren.

§§§


90.068 Beurteilungsabänderung
 
  • OVG Saarl, U, 21.06.90, - 1_R_112/90 -

  • SKZ_90,259/42 (L)

  • VwGO_§_113

 

1) Das Begehren auf Abänderung einer dienstlichen Beurteilung erledigt sich, wenn der Beamte endgültig in den Ruhestand tritt oder wenn bei vorzeitiger Zurruhesetzung eine Reaktivierung nicht mehr in Betracht kommt.

 

2) Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes liegt nicht vor, wenn der Kläger die Schadensersatzansprüche, deren Durchsetzung durch die Feststellung gefördert werden soll, im Verwaltungsrechtsweg geltend machen will.

 

3) Es ist unzulässig, hilfsweise neben einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage die Hauptsache für erledigt zu erklären.

§§§


90.069 Bundeswehrfahrerlaubnis
 
  • OVG Saarl, U, 21.06.90, - 1_R_40/89 -

  • SKZ_90,258/36 (L)

  • SoldG_§_24

 

Ein zum Kompaniechef bestellter Hauptmann der Bundeswehr verletzt grob fahrlässig seine Dienstpflichten, wenn er entgegen den zentralen Dienstvorschriften das Fahren eines Bundeswehrlastkraftwagens - 0,5 t - außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums durch einen Soldaten anordnet, der zwar über die allgemeine Fahrerlaubnis der Klasse 3, nicht aber über eine Bundeswehrfahrerlaubnis verfügt. Er hat daher dem Bund den Schaden zu ersetzen, der durch einen während einer solchen Fahrt infolge eines Fahrfehlers des Soldaten eingetretenen Unfall entstanden ist. Der Soldat, der den Befehl befolgt hat, ist dagegen nicht regreßpflichtig.

§§§


90.070 Hinterlieger
 
  • OVG Saarl, E, 25.06.90, - 1_R_51/90 -

  • Juris

  • VGFGEntlG_Art.2_§_4 Abs.1 S.2

 

JOS 1) Die Ausnahme des VGFGEntlG Art 2 § 4 Abs.1 S.2 - keine Berufungsbeschränkung, wenn die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft - setzt voraus, daß der streitgegenständliche Bescheid selbst wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr festsetzt. Nicht ausreichend ist, daß es sich bei der mit dem Bescheid angeforderten Geldleistung abstrakt um eine solche handelt, die ihrer Art nach für mehr als ein Jahr wiederkehrt (hier: Straßenreinigungsgebühren)

 

JOS 2) Bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren können sowohl die Anlieger als auch die Hinterlieger - und zwar je für sich, nicht durch Verteilung der Frontlänge eines Vorderliegergrundstückes auf ihm zuzuordnende Hinterliegergrundstücke - in die Abgabenpflicht einbezogen werden.

 

JOS 3) Es besteht unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes keine Pflicht, Anlieger und Hinterlieger nach einem einheitlichen Maßstab und in derselben Höhe zu veranlagen, vielmehr besteht insoweit ein insbesondere an den örtlichen Verhältnissen und an den praktischen Erfordernissen auszurichtendes Gestaltungsermessen des Ortsgesetzgebers.

§§§


90.071 Hinterlandbebauung
 
  • OVG Saarl, U, 25.06.90, - 2_R_20/89 -

  • SKZ_90,254/10 (L) = BRS_50_Nr.12

  • BauGB_§_30, BauGB_§_34; (65) (SL) LBO_§_2 Abs.5 S.2; BauNVO_§_18; BGB_§_139

 

1) Die vom Bebauungsplan abweichende Bebauung eines Planteilgebietes (hier: Ausführung von Wohngebäuden mit zwei Vollgeschossen anstelle der vorgeschriebenen eingeschossigen Bauweise in einer vom übrigen Planbereich abtrennbaren Seitenstraße) führt zur Funktionslosigkeit und damit Unwirksamkeit des diesen Planungsabschnitt betreffenden Planteils.

 

2) Wird ein stark abschüssiges Hinterlandgrundstück unter Vornahme erheblicher Anschüttungen mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut und dadurch das in normaler Straßenrandlage befindliche Nachbargebäude unter dem Gesichtspunkt der Verschattung und der Beeinträchtigung der Aussichtsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt, kann das nach § 34 BauGB in Verbindung mit dem Rücksichtnahmegebot einen Abwehranspruch des Drittbetroffenen auch dann begründen, wenn ein Bebauungsplan die bauliche Nutzung des Hinterlandgrundstücks dem Grunde nach zuläßt, der Plan jedoch ungültig ist.

§§§


90.072 Duldunganordnung
 
  • OVG Saarl, B, 25.06.90, - 2_W_13/90 -

  • BRS_50_Nr.211

  • (SL) LBO_§_53 Abs.2

 

1) Die baubehördliche Duldungsanordnung ist als (privatrechts-) gestaltender Verwaltungsakt keiner Zwangsmittelbewehrung zugänglich. Wird sie gleichwohl zwangsmittelbewehrt, rechtfertigt dieser Umstand allein nicht die Aussetzung des Sofortvollzugs.

 

2) Zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Duldungsverfügung.

§§§


90.073 KFZ-Abschleppen
 
  • VG Saarl, E, 26.06.90, - 5_K_205/89 -

  • NZV_91,47 -48 = ZfS_91,72

  • BGB_§_858 Abs.1, BGB_§_859; StrRÄndG 2_§_55 Abs.5 S.1

 

JOS) Die Polizei ist nicht befugt, das Abschleppen eines - auf einem nicht zum öffentlichen Straßenverkehrsgelände abgestellten - PKWs allein zum Schutz privater Rechte zu veranlassen, wenn dem betroffenen Privaten ein Selbsthilferecht nach BGB § 859 Abs.1 zur Seite steht, aufgrund dessen er selbst ein Abschleppunternehmen beauftragen darf.

§§§


90.074 Baugenehmigung
 
  • OVG Saarl, U, 29.06.90, - 2_R_369/87 -

  • BRS_50_Nr.165 = BauR_91,197 -199

  • (74) (SL) LBO_§_104 Abs.1 S.2

 

1) Der durch die Bauerlaubnis bewirkte Bestandsschutz erstreckt sich auf die mit ihr genehmigte Nutzung des Vorhabens.

 

2) Eine vorübergehende, wenn auch mehrjährige Abnahme des Umfangs einer gewerblichen Nutzung mindert den ihr zukommenden Bestandschutz nicht.

§§§


90.075 Freizeitsee
 
  • OVG Saarl, E, 29.06.90, - 2_W_10/90 -

  • Juris

  • VwGO_§_40 Abs.1, GG_Art.3 Abs.1

 

1) Ein See, der Bestandteil und wesentlicher Anziehungspunkt eines als Unternehmen des Landkreises betriebenen Freizeitzentrums ist, ist eine öffentliche Einrichtung. Die Zulassung zur Benutzung des Sees unterliegt daher öffentlichem Recht.

 

2) Aus GG Art.3 Abs.1 in Verbindung mit der realisierten Widmung des Sees kann sich ein Anspruch einer Segelschule auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich ihres Antrages auf Zulassung zur Benutzung des Sees ergeben.

§§§


90.076 Deutscher Abstammung
 
  • OVG Saarl, E, 03.07.90, - 3_W_166/90 -

  • Juris

  • VwGO_§_94; GG_Art.16 Abs.2 S.2, GG_Art.116

 

JOS 1) Die im Verfahren nach GG Art 116 anstehende Frage, ob jemand deutscher Abstammung ist, ist für die Beurteilung einer Asylberechtigung und der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nicht vorgreiflich.

 

JOS 2) Mit Blick auf den Klageverbund gem AsylVfG § 30 ist eine differenzierte Betrachtungsweise geboten.

 

a) Für die Zuerkennung des Asylanspruchs ist die ausländische Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit bzw der Status eines Nicht-Deutschen Voraussetzung. Dennoch ist die Frage des Status nicht vorgreiflich iSd VwGO § 94 wenn feststeht, daß der geltend gemachte Asylanspruch ohnehin nicht besteht (hier: keine Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Falle der Rückkehr ehemaliger Oppositioneller nach Polen).

 

b) Für die Anfechtungsklage gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme kommt es auf die Umstände im Zeitpunkt der Behördenentscheidung an. Deshalb kann die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn eine entsprechende Antragstellung zum Zeitpunkt des Ergehens der Verfügung bekannt war oder sein mußte (hier: verneint).

§§§


90.077 Neuwahl-Verfassungsrichte
 
  • BVerfG, B, 10.07.90, - 1_BvR_984/87 -

  • www.dfr/BVerfGE = BVerfGE_82,286 = NJW_91,217 -20

  • GG_Art.101 Abs.1 S.1; VGHG_§_2 Abs.4, VGHG_§_50 Abs.1

 

Antragsteller in einem abstrakten Normenkontrollverfahren nach Landesverfassungsrecht können eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art.101 I 2 GG) rügen.

§§§


90.078 Sperrzeitverkürzung
 
  • OVG Saarl, E, 13.07.90, - 1_W_115/90 -

  • Juris

  • GastG_§_18, SGastVO_§_19

 

1) Die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehört zu den - auch im Rahmen des §19 SaarlGastVO (GastVO ) beachtlichen - öffentlichen Belangen.

 

2) Ein Anspruch auf Bewilligung einer Sperrzeitverkürzung ist nicht glaubhaft gemacht, wenn es in jüngster Vergangenheit im Umfeld der Gaststätte zu einer beträchtlichen Anzahl von Vorfällen gekommen ist, die sich als teilweise gravierende Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellten und ein Einschreiten der Polizei erforderlich machten.

 

3) Daß die Ereignisse dem Gastwirt nicht subjektiv zurechenbar sind, ist unerheblich. Es genügt ein objektiver Zusammenhang zwischen den Vorfällen und dem Betrieb der

§§§


90.079 Duldungsanordnung
 
  • OVG Saarl, E, 13.07.90, - 2_W_13/90 -

  • Juris

  • LBO_§_ 77 Abs.2, LBO_§_ 53 Abs.2

 

1) Für die Rechtmäßigkeit eines Benutzungsverbots reicht grundsätzlich die formelle Illegalität der betreffenden Nutzung aus.

 

2) Die baubehördliche Duldungsanordnung ist als (privatrecht-)gestaltender Verwaltungsakt keiner Zwangsmittelbewehrung zugänglich. Wird sie gleichwohl zwangsmittelbewehrt, rechtfertigt dieser Umstand allein nicht die Aussetzung ihres Sofortvollzugs.

 

3) Zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Duldungsanordnung.

§§§


90.080 Straßenerweiterung
 
  • OVG Saarl, U, 26.07.90, - 1_R_212/89 -

  • SKZ_91,111/17 (L)

  • SStrG_§_9

 

Weder die Straßenbaulast noch die Verkehrssicherungspflicht begründen Ansprüche einzelner Bürger auf Erweiterung vorhandener Straßen und Anlegung zusätzlicher Straßenteile.

§§§


90.081 Bekleidungsbedarf
 
  • OVG Saarl, B, 27.07.90, - 1_W_121/90 -

  • SKZ_91,112/20 (L) = SKZ_90,231 -233 = FEVS_41,71 -76

  • BSHG_§_11, BSHG_§_12

 

1) Die Verpflichtung zur Sicherstellung des notwendigen Bekleidungsbedarfs begründet, soweit es um Oberbekleidung geht, keinen regelmäßigen Anspruch auf ladenneue Bekleidung.

 

2) Eine andere Beurteilung der Zumutbarkeit einer Bedarfsdeckung durch Gebrauchtkleidung liegt jedoch zumindest nahe, soweit es um den notwendigen Bedarf an Leibwäsche und sonstigen Bekleidungsgegenständen geht, die das hygienische Empfinden besonders berühren (etwa Nachtbekleidung; Strümpfe).

§§§


90.082 Laufende Leistungen
 
  • OVG Saarl, B, 30.07.90, - 1_W_46/90 -

  • SKZ_91,112/21 (L)

  • BSHG_§_22 Abs.1 S.2, RegelsatzVO_§_1 Abs.1

 

Der Sozialhilfeträger ist, abgesehen von den Fällen einer individuellen Sondersituation (§ 22 Abs.1 Satz 2 BSHG), nicht verpflichtet, zusätzliche laufende Leistungen zur Deckung einer Bedarfsposition zu gewähren, die von den Regelsätzen erfaßt ist.

§§§


90.083 Erlaubnisverlängerung
 
  • OVG Saarl, E, 03.08.90, - 3_W_281/90 -

  • Juris

  • GG_Art.6, AuslG_§_2, AuslG_§_7

 

1) Wird einem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis erteilt, entfällt mit der Ehescheidung neben dem Grund für die Erteilung regelmäßig auch ein schützenswertes Vertrauen auf Erlaubnisverlängerung.

 

2) Der Umstand, daß der geschiedene, nicht sorgeberechtigte Elternteil bei Gericht um die Einräumung eines Besuchsrechts hinsichtlich seines aus der Ehe hervorgegangenen Kindes nachsucht, reduziert das ausländerbehördliche Ermessen nicht schon auf eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

 

3) Auch die Einräumung eines Besuchsrechts führt nicht zu einem Rechtsanspruch auf Erlaubnisverlängerung, denn die auf eine bloße Begegnungsgemeinschaft reduzierten verwandtschaftlichen Beziehungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind erfordern grundsätzlich nicht die ständige Anwesenheit des Elternteils in der Nähe des Kindes und lassen sich auch vom Ausland aus durch gelegentliche Besuche sowie durch schriftliche und telefonische Kontakte aufrecht erhalten.

§§§


90.084 Auskunftspflicht
 
  • OVG Saarl, U, 03.08.90, - 1_R_28/89 -

  • SKZ_91,114/35 (L)

  • BeamtVG_§_62 Abs.3

 

Kommt ein beamtenrechtlich Versorgungsberechtigter der Auskunftspflicht gegenüber der Behörde nicht nach, kann ihm die Versorgung vorübergehend entzogen werden (Einzelfallbetrachtung).

§§§


90.085 Einstellungsbeschluß
 
  • OVG Saarl, E, 07.08.90, - 3_W_288/90 -

  • Juris

  • VwGO_§_92 Abs.2

 

JOS) Grundsätzlich hat ein auf Grund des VwGO § 92 Abs.2 ergangener Einstellungsbeschluß nach allgemeiner Meinung nur deklaratorische Bedeutung. Begehrt in einem solchen Fall der Kläger (hier: mit der Beschwerde) die Fortsetzung des Verfahrens mit der Begründung, daß die Klage nicht wirksam zurückgenommen sei, so hat das Gericht, bei dem die umstrittene Prozeßhandlung vorgenommen wurde, das Verfahren fortzusetzen und dabei über die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung zu befinden ist.

§§§


90.086 Aufrechnung
 
  • OVG Saarl, U, 14.08.90, - 1_R_184/88 -

  • SKZ_91,115/41 (L)

  • VwGO_§_94, ZPO_§_148, ZPO_§_151, ZPO_§_302, BGB_§_387 ff.

 

1) Erklärt der Kläger im Rahmen der Anfechtung eines Leistungsbescheides hilfsweise die Aufrechnung mit einer streitigen Gegenforderung, über deren Bestehen im Zivilrechtsweg zu entscheiden ist, so hat das Verwaltungsgericht, sofern die übrigen Einwände des Klägers gegen den Leistungsbescheid nicht durchgreifen, zu prüfen, ob die Aufrechnung wirksam erklärt und auch im ührigen zulässig ist; trifft das zu, ist die Klage unter dem Vorbehalt der Aufrechnung abzuweisen, im übrigen aber das Verfahren auszusetzen und dem Kläger eine Frist zu setzen, innerhalb der er Gelegenheit hat, die Gegenforderung im Zivilrechtsweg geltend zu machen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; Anschluß an BVerwG, Urteil vom 12.02.87, BVerwGE_77,19 ).

 

2) In einem solchen Vorbehaltsurteil ist eine Kostenentscheidung zu treffen; außerdem ist es für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

§§§


90.087 Tätigkeit bei Verband
 
  • OVG Saarl, U, 14.08.90, - 1_R_22/89 -

  • SKZ_91,114/36 (L)

  • (81) NtVO_§_7

 

Die - rechtsgültige - Ablieferungspflicht nach saarländischem Nebentätigkeitsrecht umfaßt auch die Tätigkeit bei einem Verband, dessen Gesellschafter juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die von dem allgemeinen Austausch öffentlicher Mittel (Beiträge, Subventionen, gemeinsame Kassenführung usw) jedenfalls nicht ausgeschlossen sind. In diesem Sinn bilden die öffentlichen Mittel eine Einheit, aus denen der Beamte nicht doppelt alimentiert werden soll.

§§§


90.088 Beamtenversorgung
 
  • OVG Saarl, E, 14.08.90, - 1_R_34/89 -

  • SKZ_91,114/34 (L)

  • BeamtVG_§_53 Abs.1, BeamtVG_§_53 Abs.5, (89) RdFunkG_§_31 Abs.2, GG_Art.140, WRV_Art.137

 

Die gesetzliche Regelung in § 53 Abs.5 BeamtVG, nach der Einkommen aus der Tätigkeit bei dem - staatsfreien - Rundfunk auf die Beamtenversorgung anzurechnen ist, Einkommen aus der Tätigkeit bei den - staatsfreien - Kirchen dagegen nicht, widerspricht nicht dem Gleichheitssatz, da der Rundfunk eine - wenn auch staatsfreie - Aufgabe öffentlicher Verwaltung wahrnimmt, die Kirchen dagegen ihre Tätigkeit aus ihrem eigenen, besonderen Auftrag herleiten und sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden grundsätzlich unterscheiden.

§§§


90.089 Halteverbot absolutes
 
  • OVG Saarl, U, 14.08.90, - 1_R_58/89 -

  • SKZ_91,112/24 (L)

  • PVG_§_55, StVO_§_41 Verkehrs-Zeichen_283

 

1) Ein im absoluten Haltverbot (Zeichen 283 zu § 41 StVO) abgestellter Personenkraftwagen darf in aller Regel von der Polizei auf Kosten des verantwortlichen Fahrzeugführers abgeschleppt werden, wenn das Haltverbot zur Freihaltung einer Aufstell- und Bewegungsfläche für die Feuerwehr angeordnet ist; das gilt auch dann, wenn ein Zusatzschild wie beispielsweise "Feuerwehrbewegungszone" dem Haltverbotszeichen nicht beigefügt ist.

 

2) Ein im absoluten Haltverbot (Zeichen 283 zu § 41 StVO) geparkter Personenkraftwagen darf in aller Regel von der Polizei auf Kosten des verantwortlichen Fahrzeugführers abgeschleppt werden, wenn von dem verbotswidrig abgestellten Auto eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgehen kann.

 

3) Zu Abgrenzung Fahrbahn, Seitenstreifen und Gehweg.

§§§


90.090 Abschleppmaßnahme
 
  • OVG Saarl, B, 16.08.90, - 1_R_116/90 -

  • SKZ_91,112/25 (L)

  • PVG_§_55, StVO_§_41 Verkehrs-Zeichen_283

 

1) Ein im absoluten Haltverbot (Zeichen 283 zu § 41 StVO) eines Rettungsweges längere Zeit geparktes Auto darf unter dem Gesichtspunkt negativer Vorbildwirkung von der Polizei auf Kosten des verantwortlichen Fahrzeugführers abgeschleppt werden, selbst wenn es die Durchfahrt nicht behindert; auf ein Verschulden des Fahrzeugführers (hier: Geltendmachen einer notstandsähnlichen Situation) kommt es nicht an.

 

2) Die Polizei ist vor Einleiten einer Abschleppmaßnahme nicht verpflichtet, den Fahrzeughalter zu ermitteln und dann zu versuchen, ihn telefonisch zum Wegfahren des Autos zu veranlassen.

§§§


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§§§