1990   (2)  
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90.031 Schuldnerverzeichnis
 
  • OVG Saarl, U, 22.03.90, - 1_R_213/88 -

  • SKZ_90,256/19 (L)

  • GewO_§_34c Abs.1; ZPO_§_915

 

1) Die aufgrund einer Eintragung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) regelmäßig gerechtfertigte Annahme ungeordneter Vermögensverhältnisse ist nur dann widerlegt, wenn feststeht, daß seine Vermögensverhältnisse dennoch geordnet sind.

 

2) Aus Grundeigentum des Antragstellers kann jedenfalls dann nicht auf geordnete Vermögensverhältnisse geschlossen werden, wenn er den Kaufpreis für die betreffenden Grundstücke bisher schuldig geblieben ist.

§§§


90.032 Maklertätigkeit
 
  • OVG Saarl, U, 22.03.90, - 1_R_94/90 -

  • SKZ_90,256/20 (L)

  • GewO_§_34c Abs.1

 

1) Der Begriff der Maklertätigkeit ist gekennzeichnet durch die Vermittlung sowie den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen. Nicht dazu gehören der eigene An- und Verkauf oder Verwaltertätigkeit.

 

2) § 34c Abs.1 GewO unterwirft nach seinem Satz 1 Nr.1 nur die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Nachweis zum Abschluß von Verträgen mit den dort aufgeführten Gegenständen der Erlaubnispflicht. Keiner Erlaubnis bedarf nach diesem abschließenden Katalog der gewerbsmäßige An- und Verkauf von Immobilien und Grundstücken.

 

3) Hausverwalter unterfallen der Erlaubnispflicht nach § 34 c Abs.1 GewO nur dann, wenn sie gwerbsmäßig Wohnungen aus dem verwalteten Bestand vermitteln. Anknüpfungspunkt der Erlaubnispflicht ist in diesem Falle nicht die Verwaltertätigkeit als solche, sondern die gewerbliche Vermittlungstätigkeit des Hausverwalters.

§§§


90.033 Zuverlässigkeit
 
  • OVG Saarl, U, 22.03.90, - 1_R_112/87 -

  • SKZ_90,256/22 (L)

  • HeimG_§_6 Abs.3 Nr.1

 

1) Der in § 6 Abs.3 Nr.1 HeimG (aF) verwendete Zuverlässigkeitsbegriff umfaßt auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Heimbetreibers.

 

2) Die Erlaubnis nach § 6 HeimG ist nicht schon zu versagen, wenn es dem Heimbetreiber nicht gelingt, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen, sondern erst dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie fehlt.

 

3) Für die prognostische Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit eines Heimbetriebes, der in angemieteten Räumen eingerichtet werden soll, sind Verbindlichkeiten des Vermieters, die auf dem betreffenden Anwesen lasten, grundsätzlich ohne Bedeutung. Eine Ausnahme hiervon ist mit Blick auf das Interesse der Heimbewohner an dem Bestand der Einrichtung und der dadurch vermittelten Geborgenheit allerdings dann gerechtfertigt, wenn sich bereits von vornherein bei Zugrundelegung eines gewöhnlichen Verlaufs der Dinge abzeichnet, daß der Vermieter auch bei Erhalt der vereinbarten Miete für die Räumlichkeiten des Heimes nicht in der Lage sein wird, die erforderlichen Mittel zur Erfüllung seiner Schuldverpflichtungen aufzubringen.

§§§


90.034 GmbH-Geschäftsführer
 
  • OVG Saarl, U, 27.03.90, - 1_R_281/87 -

  • SKZ_90,253/7 (L)

  • AO_§_191 Abs,1, AO_§_69, AO_§_34, AO_§_35, HGB_§_15

 

1) § 191 Abs.1 AO findet auf, nach seinem Inkrafttreten - 01.01.77 -, begonnene Verwaltungsverfahren auch dann Anwendung, wenn der materielle Haftungsanspruch vor seinem Inkrafttreten entstanden ist.

 

2) Ob jemand seine Funktion als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person und damit seine Pflichtenstellung nach § 34 AO wirksam aufgegeben hat, richtet sich nach dem einschlägigen Gesellschaftsrecht.

 

3) Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann seine organschaftliche Stellung durch einseitige, gegenüber der Gesellschaft abzugebende Erklärung wirksam sofort niederlegen, sofern er hierfür einen wichtigen Grund geltend macht. Ist eine solche Erklärung wirksam geworden, kann der Betreffende diesen Schritt weder einseitig noch im Einverständnis mit der Geschäftsführung rückgängig machen; hierzu bedarf es vielmehr eines Beschlusses der Gesellschafter.

 

4) Nach einer wirksamen Amtsniederlegung gehört der frühere Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch dann nicht mehr zum Personenkreis der § 34, 35 AO, wenn er weiterhin nach außen für die Gesellschaft auftritt.

 

5) Die an die Eintragung im Handelsregister anknüpfende Rechtsscheinregelung des § 15 HGB findet im Rahmen der § 69, 34, 35 AO keine Anwendung.

 

6) § 191 Abs.1 AO stellt bei Vorliegen eines gesetzlichen Haftungstatbestandes das Vorgehen der Behörde in deren Ermessen; das gilt sowohl für die Entscheidung, ob überhaupt ein Haftungsbescheid erlassen wird (= Erschließungsermessen), als auch bei mehreren Haftungsschuldnern dafür, welcher von ihnen in Anspruch genommen werden soll (= Auswahlermessen). - Einzelfall einer fehlerhaften Ausübung des Auswahlermessens.

§§§


90.035 Vergreifen an amtlichem Geld
 
  • OVG Saarl, U, 29.03.90, - 6_R_1/89 -

  • SKZ_90,258/37 (L)

  • SDO_§_6, SDO_§_12

 

Ein Beamter, der sich an amtlichem Geld vergreift, verletzt dadurch eine Kernpflicht und ist aus dem Dienst zu entfernen, wenn nicht einer von vier Ausnahmefällen vorliegt.

 

1· eine unausweichliche und unverschuldete Notlage

 

2· eine einmalige, persönlichkeitsfremde Gelegenheit

 

3· eine psychische Zwangssituation aufgrund eines Schocks

 

4· Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung.

§§§


90.036 Obdachlosigkeit
 
  • OVG Saarl, B, 03.04.90, - 1_W_11/90 -

  • SKZ_90,256/23 (L)

  • PVG_§_14, <1989> SPolG_§_1

 

Im Falle einer unaufschiebbaren Maßnahme wegen Obdachlosigkeit ist es bei Kompetenzkonflikten unterschiedlicher Behörden eine vorrangige Aufgabe der Polizeibehörde, tätig zu werden.

§§§


90.037 Obdachlosenunterbringung
 
  • OVG Saarl, B, 04.04.90, - 1_W_37/90 -

  • SKZ_90,256/24 (L)

  • PVG § 21

 

Eine gegen Nichtstörer gerichtete Polizeimaßnahme in Form einer Obdachlosenunterbringung wird grundsätzlich nach sechsmonatiger Gesamtdauer unverhältnismäßig.

§§§


90.038 Einkaufszentrum
 
  • OVG Saarl, B, 06.04.90, - 2_W_6/90 -

  • SKZ_90,253/8 (L)

  • BauGB_§_30, BauNVO_§_11

 

1) Die Tatsache, daß für zwei oder mehrere Einzelhandelsprojekte an einem Standort verschiedene Bauherren verantwortlich zeichnen und getrennte Genehmigungsanträge gestellt werden, ist kein zwingender Hinderungsgrund für die Annahme, es handele sich um ein als Einheit zu beurteilendes Einkaufszentrum.

 

2) Soll ein im Sondergebiet bestehendes Einkaufszentrum unter Inanspruchnahme von Flächen im angrenzenden Gewerbegebiet objektiv rechtswidrig erweitert werden, kann sich eine Nachbargemeinde hiergegen (nur) zur Wehr setzen, wenn entweder die dem Vorhaben entgegenstehende Gewerbegebietsfestsetzung "gemeindenachbarschützenden" Charakter hat oder sie durch das Erweiterungsprojekt in konkreten Planungsabsichten (hier: Marktplatzsanierung) trotz Vorbelastung ihrer städtebaulichen Vorstellungen durch den bestehenden Verbrauchermarkt nachhaltig beeinträchtigt wird.

§§§


90.039 Straßen-Stützmauer
 
  • OVG Saarl, B, 06.04.90, - 2_R_265/86 -

  • SKZ_90,254/15 (L)

  • (74) LBO_§_82 Abs.2, (88) LBO_§_53 Abs.2

 

1) Für den bauordnungsgemäßen Zustand einer erforderlichen Straßenstützmauer ist grundsätzlich der Straßenbaulastträger verantwortlich.

 

2) Zur Frage, wer für die Standsicherheit einer Straßenstützmauer einzustehen hat, die teils der Abstützung des gewachsenen Erdreichs eines Anliegergrundstückes, teils dazu dient, einer vom Anlieger vorgenommenen Anschüttung Halt zu geben.

§§§


90.040 Abordnung
 
  • OVG Saarl, B, 09.04.90, - 1_W_3/90 -

  • SKZ_90,258/33 (L)

  • SBG_§_34; VwGO_§_80

 

1) Ein eine Abordnung rechtfertigendes dienstliches Bedürfnis liegt in der Regel ua dann vor, wenn - infolge Erkrankung in einer Dienststelle ein Personalengpaß besteht, - in dem Bereich, in dem der Beamte bisher tätig war, ein deutlicher Arbeitsrückgang eintritt, - dem Beamten eine Beförderungschance eröffnet wird, - dem Beamten anstelle eines unterwertigen Dienstpostens ein statusgerechtes Amt übertragen wird.

 

2) Zur Dienstpostenbewertung.

 

3) Einzelfall eines erfolgreichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung einer Abordnung.

§§§


90.041 Beschwerdegegenstand
 
  • OVG Saarl, U, 09.04.90, - 1_R_366/87 -

  • SKZ_90,259/44 (L)

  • VwGO_§_131, VwGO _§_173; EntlG_Art.2_§_4; ZPO_§_3

 

1) Bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes (Art.2 § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EntlG) bleibt der Wert des Gegenstandes einer nach Ablauf der Berufungsfrist erklärten Klage- oder Berufungserweiterung außer Betracht.

 

2) Sozialhilfeleistungen stellen, auch wenn es sich (wie hier) um laufende Hilfe zum Lebensunterhalt handelt, keine wiederkehrenden Leistungen im Sinne des Art.2 § 4 Abs.1 Satz 2 EntlG, § 173 VwGO, 3 ZPO dar.

 

3) Das Rechtsmittel betrifft wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr, wenn die Zahlungspflicht für mehr als ein Jahr im Streit steht.

§§§


90.042 Steuerrückstände
 
  • OVG Saarl, E, 11.04.90, - 1_R_52/89 -

  • Juris

  • GewO_§_35 Abs.1

 

Bereits der Umstand, daß ein Gewerbetreibender jahrelang - selbst unter dem Eindruck des eingeleiteten Untersagungsverfahrens - vorgeschriebene Steuererklärungen und -anmeldungen teilweise überhaupt nicht und teilweise mit erheblichen Verspätungen eingereicht sowie laufende Zahlungspflichten nur unpünktlich und unter dem Druck eingeleiteter Vollstreckungsverfahren erfüllt hat, rechtfertigt die Folgerung, daß er unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs.1 GewO ist. Das gilt erst recht, wenn außerdem erhebliche Steuerrückstände bestehen, wobei es zu Lasten des Gewerbetreibenden geht, wenn die Finanzbehörden infolge der Nichterfüllung steuerlicher Erklärungspflichten auf Schätzungen angewiesen sind.

§§§


90.043 Beförderungsauswahl
 
  • OVG Saarl, B, 20.04.90, - 1_W_78/90 -

  • SKZ_90,257/30 (L)

  • SBG_§_9

 

Entscheidet sich der Dienstherr bei der Auswahl zwischen zwei nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichwertigen Bewerbern für die Beförderung des dienst- und lebensälteren Beamten, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden; das gilt auch dann, wenn der Konkurrent über eine zusätzliche Qualifikation verfügt, die zwar seine Verwendungsmöglichkeit allgemein erhöht, aber in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem zu besetzenden Amt steht.

§§§


90.044 Vorverfahren-Vergleich
 
  • OVG Saarl, B, 24.04.90, - 1_R_77/89 -

  • SKZ_90,252/1 (L)

  • VwVfG_§_54 ff, VwVfG_§_57; ZPO_§_160, ZPO_§_162

 

1) Ein Vergleich im Vorverfahren bedarf zu seiner Wirksamkeit in formeller Hinsicht der Anforderungen entweder des § 57 VwVfG oder der § 160, 162 ZPO.

 

2) Ein Briefwechsel reicht zur Erfüllung der Schriftform des § 57 SVwVfG in der Regel nicht aus.

 

3) Ein Vergleich, der zwar protokolliert ist, in dessen Niederschrift aber der Vermerk fehlt, er sei vorgelesen und genehmigt worden, ist in der Regel nichtig.

§§§


90.045 Eheleute-Adressierung
 
  • OVG Saarl, E, 26.04.90, - 1_R_391/88 -

  • Juris

  • VwZG_§_2 Abs.1 S.1, VwZG_§_9 Abs.1, VwZG_§_9 Abs.2; WoBauG_§_42 Abs.2 S.2 Buchst.a

 

JOS 1) Ist ein Bescheid an die "Eheleute" adressiert, so ist nach VwZG § 2 Abs 1 S.1 jedem der beiden Adressaten ein für ihn bestimmtes Exemplar auszuhändigen.

 

JOS 2) Wird nur dem Ehemann eine Ausfertigung des an die "Eheleute" adressierten Bescheides ausgehändigt, so ist der darin liegende Zustellungsmangel nach VwZG § 9 Abs.1 jedenfalls dann geheilt, wenn beide Adressaten des Bescheides auf diesen in praktisch gleicher Weise zugreifen können, als stände ihnen eine entsprechende Zahl von Ausfertigungen zur Verfügung; dies ist bei in häuslicher Gemeinschaft lebenden Eheleuten regelmäßig der Fall.

 

JOS 3) VwZG § 9 Abs.2 steht der Heilung nicht entgegen. Diese Ausnahmeregelung hindert nur den Ablauf der darin genannten Fristen und beläßt es im übrigen bei der Wirkung des VwZG § 9 Abs.1.

 

JOS 4) Geschäftsräume oder Büroräume sind bei Berechnung der nach WoBauG § 42 Abs.2 S.2 Buchst.a zulässigen Wohnflächen nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie sich durch objektive Merkmale, insbesondere ihre bauliche Ausgestaltung und Lage, von Wohnräumen deutlich unterscheiden. Dies ist hinsichtlich eines im Keller des als Familienheim mit nur einer Wohnung genutzten, in den Bauplänen als Kinderzimmer bezeichneten und demgegenüber baulich nicht veränderten Raumes nicht der Fall.

§§§


90.046 Witwenversorgung
 
  • OVG Saarl, U, 26.04.90, - 1_R_19/89 -

  • SKZ_90,258/35 (L)

  • BeamtVG_§_19

 

Eine - kurz vor dem Tod des schwer erkrankten Beamten geschlossene - "Pflegeehe" zur Sicherstellung von dessen häuslicher Pflege ist keine Versorgungsehe im Sinne des § 19 BeamtenVG und schließt deshalb nicht den Anspruch der Witwe auf Beamtenversorgung aus.

§§§


90.047 Tamilen
 
  • OVG Saarl, E, 30.04.90, - 3_R_407/86 -

  • ARS_VI_Bd.2_Sri Lanka

  • GG_Art.16 Abs.2

 

Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl Leitsätze zum Urteil vom 08.01.90 - 3_R_134/87 -) unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Abzuges der indischen Schutztruppen (IPKF) aus dem Norden des Staatsgebiets.

§§§


90.048 Ablösevereinbarung
 
  • OVG Saarl, E, 30.04.90, - 1_W_41/90 -

  • SKZ_90,253/6 (L)

  • BBauG_§_133; (77) AO_§_170 Abs.1, AO_§_171 Abs.3; BauGB_§_133; KAG_§_12 Abs.1 Nr.4 Buchst.b

 

Zur Frage der Festsetzungsverjährung bei der Geltendmachung von Beitragsansprüchen mehr als 4 Jahre nach Entstehung, wenn zunächst eine Ablöse vereinbart und gezahlt wurde und sich im Rahmen einer Klage auf Erstattung der Ablöse die Nichtigkeit der Vereinbarung herausstellt.

 

JOS: Es spricht viel dafür, daß die Vorschrift über die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist in AO 1977 § 171 Abs.3 keine - auch keine anloge - Anwendung findet, wenn der Abgabenschuldner aufgrund einer nichtigen Ablösungsvereinbarung auf Erstattung zunächst gezahlter Beiträge klagt (im vorliegenden Eilverfahren offengelassen).

§§§


90.049 Baulückengründstück
 
  • OVG Saarl, E, 30.04.90, - 1_W_165/89 -

  • SKZ_90,253/4 (L)

  • KAG_§_8; GG_Art.3 Abs.1

 

Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, daß keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsgültigkeit der Kanalbaubeitragssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 19.12.1985 bestehen, der Satzungsgeber insbesondere nicht zu dem Erlaß einer Überleitungsregelung für "alte Baulückengrundstücke" verpflichtet war (ebenso Beschlüsse des Senats vom 09.03.89 - ua 1_W_608/88 - SKZ_89,134 ).

 

JOS: Ersetzt der Satzungsgeber eine als nichtig erkannte Beitragssatzung durch eine gültige Satzung mit höheren Beitragssätzen, ist er nach dem Gleichheitssatz nicht verpflichtet, abgeschlossene Altfälle (Grundstückseigentümer, die nach der alten Satzung bestandskräftig herangezogen waren) und unabgeschlossene Altfälle (Grundstückseigentümer, die nach der alten Satzung noch nicht herangezogen waren oder die Heranziehung erfolgreich angefochten hatten) gleichzubehandeln, insbesondere darf er lediglich die unabgeschlossenen Altfälle nach den neuen Beitragssätzen heranziehen. Sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung ist das wesentlich schutzwürdigere Vertrauen der abgeschlossenen Altfälle in das Abgeschlossensein des Sachverhalts.

§§§


90.050 Ausbildungsförderung
 
  • OVG Saarl, E, 02.05.90, - 1_W_45/90 -

  • Juris

  • BAföG_§_46 Abs.3, BAföG_§_47 Abs.4; SGB-I_§_60 Abs.2, SGB-I_§_60 Abs.1

 

1) Der aus den §§ 47 Abs.4 BAföG, 60 SGB I folgenden Pflicht der Eltern eines Auszubildenden, die zu seiner Ausbildungsförderung von ihrer Seite aus erforderlichen Tatsachen anzugeben, ist nicht durch die Mitteilung einer von den Eltern selbst aus der Sachlage gezogenen rechtlichen Folgerung genügt.

 

2) § 46 Abs.3 BAföG schreibt auch für die Angaben von Eltern eines Auszubildenden die Benutzung der durch Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Formulare vor.

§§§


90.051 Wohngemeinschaft
 
  • OVG Saarl, E, 03.05.90, - 1_R_72/90 -

  • Juris

  • (86) HärteV_§_9 Abs.2

 

Bewohnt der Auszubildende eine Unterkunft mit anderen zusammen, so ist ihm nach § 9 Abs.2 HärteV auch dann nur ein Kopfanteil der Kosten zuzurechnen, wenn er diese in Wirklichkeit allein aufbringt.

§§§


90.052 Stundung
 
  • OVG Saarl, B, 04.05.90, - 1_W_164/89 -

  • SKZ_90,253/5 (L) = SKZ_90,227 -231

  • KAG_§_12, BauGB_§_135 Abs.4, AO_§_222

 

Begehrt ein Landwirt im Kanalbaubeitragsrecht eine Stundung, ist nicht analog die - günstigere - erschließungsbeitragsrechtliche Regelung nach § 135 Abs.4 BauGB anzuwenden, sondern nach § 12 KAG die - ungünstigere - Regelung nach § 222 AO, die als Stundungsvoraussetzung eine erhebliche Härte im Sinne etwa ernsthafter Zahlungsschwierigkeiten voraussetzt (im Einzelfall nicht dargetan).

§§§


90.053 Grundstücksbegriff
 
  • OVG Saarl, E, 04.05.90, - 1_W_172/89 -

  • Juris

  • KAG_§_8 Abs.2, KAG_§_8 Abs.8

 

Im Kanalbaubeitragsrecht gilt der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff.

§§§


90.054 Rehabilitationsinteresse
 
  • OVG Saarl, E, 14.05.90, - 1_R_20/89 -

  • Juris

  • VwGO_§_113 Abs.1 S.4

 

1) Im Fall einer durch späteren Laufbahnaufstieg erledigten Nichtbeförderung begründet die bloße Tatsache der Nichtbeförderung kein Rehabilitationsinteresse.

 

2) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse scheidet aus, wenn lediglich eine Schadensersatzklage wegen Fürsorgepflichtverletzung vor den Verwaltungsgerichten vorbereitet werden soll.

 

3) Zum "Kollegialprinzip" bei Fortsetzungsfeststellungsklagen, wenn eine zivilgerichtliche Schadensersatzklage beabsichtigt ist.

 

JOS: Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse scheidet aus, wenn die beabsichtigte Amtshaftungsklage mangels Verschulden der Behörde offensichtlich aussichtslos ist. Ein Schuldvorwurf scheidet aus, wenn ein Kollegialgericht das Verhalten der Behörde als rechtmäßig angesehen hat.

§§§


90.055 Beförderungsauswahl
 
  • OVG Saarl, B, 15.05.90, - 1_W_89/90 -

  • SKZ_90,257/31 (L)

  • SBG_§_9

 

1) Im Rahmen der Eignungsbeurteilung können Beförderungsbewerber mit demselben Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung ungeachtet von Nuancierungen der einzelnen Notenstufen insoweit als prinzipiell gleichwertig beurteilt werden.

 

2) Bei der Ausübung des Auswahlermessens kann der Dienstherr zwischen prinzipiell gleichwertigen Bewerbern nach den - sachlichen - Kriterien des Dienstalters und des Lebensalters entscheiden.

§§§


90.056 Wasserzähler
 
  • VG Saarl, E, 15.05.90, - 5_K_43/88 -

  • GWF/Recht+Steuern_90,35 -36, Seifert, Andreas (Anm)

  • ZPO_§_444; AVBWasserV_§_19 Abs.1, AVBWasserV_§_18 Abs.2, AVBWasserV_§_35 Abs.1, VwGO_§_86

 

JOS 1) Einer Gemeinde ist grundsätzlich zuzumuten, daß sie einen Wasserzähler, hinsichtlich dessen ein Rechtsstreit entsteht, zu Beweiszwecken aufbewahrt.

 

JOS 2) Ein Prüfbericht einer "staatlich anerkannten Prüfstelle für Meßgeräte für Wasser", der aufgrund einer "Sichtprüfung ohne Öffnen" die ordnungsgemäße Funktion des Zählwerks bescheinigt, ist im Falle eines atypisch hohen Wasserverbrauchs für das erkennende Gericht nicht bindend. Dieses kann daher eine weitere Beschaffenheitsprüfung durch Beweisbeschluß anordnen.

§§§


90.057 Einweisung
 
  • OVG Saarl, E, 15.05.90, - 1_W_84/90 -

  • Juris

  • SPolG_§ 6

 

Eine bei dem "Nichtstörer" erfolgte polizeiliche Einweisung eines Obdachlosen von hier 11 Monaten Dauer ist unverhältnismäßig (zur Geltung einer äußersten Grenze von 8 Monaten Obdachlosenunterbringung vgl Beschluß des Senats vom 04.04.90 - 1_W_37/90 -).

§§§


90.058 Aufrechnungsverbot
 
  • OVG Saarl, U, 17.05.90, - 1_R_404/88 -

  • SKZ_90,254/17 (L)

  • BSHG_§_15b, SGB-X_§_53 - SGB-X_§_61

 

Eine schriftliche Erklärung, in der sich ein Hilfeempfänger verpflichtet, Sozialhilfe, die ihm zur Überbrückung der Zeitspanne bis zum Eingang bereits angewiesener Arbeitslosenhilfe auf seinem Konto gewährt wird, durch ratenweise Verrechnung mit ihm zustehender ergänzender Sozialhilfe in den Folgemonaten zurückzugewähren, ist wirksam. Sie stellt sich insbesondere nicht als Verletzung oder Umgehung des im Sozialhilferecht geltenden Verbotes der Aufrechnung gegen Ansprüche auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt dar, wenn im Zeitpunkt ihrer Abgabe feststand, daß der Hilfeempfänger durch die Nachzahlung der ausstehenden Arbeitslosenhilfe, die laufende Arbeitslosenhilfe und die ihm nach Abzug der Monatsraten verbleibende ergänzende Sozialhilfe "unter dem Strich" die zur Deckung seines notwendigen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel erhalten würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Höhe der eingebrachten Raten und die Dauer des Verrechnungszeitraumes die Fähigkeiten eines Hilfeempfängers zur sparsamen und vorausschauend planenden Wirtschaftsführung nicht überfordern.

§§§


90.059 Nutzungsverbot
 
  • OVG Saarl, B, 01.06.90, - 1_W_39/90 -

  • nicht veröffentlicht

  • VwGO_§_80 Abs.3 S.1

 

LB 1) § 80 Abs.3 S.1 VwGO verpflichtet nicht notwendigerweise zu einer einzelfallbezogenen Begründung. Wiederholen sich bestimmte Tatbestände immer wieder, darf die Behörde die für diese Fallgruppe typische Interessenlage aufzeigen und deutlich machen, daß nach ihrer Auffassung diese tyische Interessenlage auch im konkreten Fall zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dienen soll.

 

LB 2) Zur Begründung des Sofortvollzuges eines Nutzungsverbotes für den Betrieb eine formell illegale Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genügt folgende Formulierung: "Die sofortige Vollziehung ist schon deshalb geboten, weil auf andere Weise dem fortlaufenden Gesetzesverstoß (....) nicht begegnet werden kann. Desweiteren ist es unter anderem der Zweck des Nutzungsverbotes, dem Betroffenen den ungerechtfertigten Vorteil zu nehmen, den er gegenüber dem gesetzestreuen Bürger durch die ungenehmigte Errichtung der Anlage erzielt, um so der gesetzlichen Ordnung Geltung zu verschaffen."

§§§


90.060 Eckgarage
 
  • OVG Saarl, E, 01.06.90, - 2_R_58/88 -

  • SKZ_90,254/12 (L)

  • (74) LBO_§_ 7 Abs.5 S.1, LBO_§_ 7 Abs.1, (88) LBO_§_ 7 Abs.4 S.1

 

1) Der Grenznachbar konnte nach § 7 LBO 1974 und kann nunmehr nach den § 6, 7 LBO 1988 eine objektiv rechtswidrige Eckgarage auch dann abwehren, wenn die Anlage zu seinem Grundstück hin die jeweils zulässige Grenzlänge einer Bauwichgarage nicht überschreitet.

 

2) Im Berufungsverfahren des beigeladenen Bauherrn gegen das die Baugenehmigung aufhebende Urteil ist nach Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung auch eine bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingetretene Rechtsänderung zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen. Fallen nämlich die Abwehrrechte des klagenden Nachbarn durch eine Rechtsänderung nachträglich weg, würde ihm durch die Aufhebung der - ursprünglich rechtswidrigen - Baugenehmigung eine Position zuerkannt, die er alsbald wieder "herausgeben" müßte: die aufgehobene Baugenehmigung könnte rechtmäßigerweise erneut erteilt werden.

 

3) Das Privileg des LBO § 7 Abs.5 S.1 idF vom 27.12.74, wonach Garagen bestimmter Größe ohne Grenzabstand errichtet werden dürfen, gilt nur für solche Garagen, die entweder an die seitliche oder an die rückwärtige Grundstücksgrenze, nicht aber für solche Anlagen, die an beide Grenzen heranreichen (Eckgarage - Anschluß an OVG Saarlouis, 09.04.86, 2_R_9/85, SKZ_88,287 ).

 

4) LBO § 7 Abs.5 S.1 verleiht auch demjenigen Nachbarn ein Abwehrrecht gegen eine Eckgarage, dessen Grundstücksgrenze durch das Garagengebäude nicht in einer Länge von mehr als 8 m in Anspruch genommen wird. Liegen nämlich die Privilegierungsvoraussetzungen nicht vor, ist das Vorhaben nach der Drittschutz vermittelnden Grundnorm des LBO § 7 Abs.1 als eine Anlage zu qualifizieren, für die das Gesetz dem Nachbarn die Inanspruchnahme des Grenzabstandes nicht zumutet.

 

5) Aus derselben Überlegung kann sich der Nachbar gegen eine den Voraussetzungen des LBO § 7 Abs.4 S.1 idF vom 10.11.88 nicht entsprechende Garage auch dann zur Wehr setzen, wenn das Gebäude an seiner Grundstücksgrenze nicht eine Länge von 9 m erreicht.

§§§


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§§§