1986   (1)  
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86.001 Bestreiten aufschiebende Wirkung
 
  • OVG Saarl, B, 13.01.86, - 2_W_6/86 -

  • SKZ_86,290/39 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.5

 

Bestreitet die Bauaufsichtsbehörde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine nicht für sofort vollziehbar erklärte Baugenehmigung - hier: Ablehnung einer entsprechenden Bestätigung -, so ist ein diesbezüglicher Feststellungsantrag in entsprechender Anwendung von § 80 Abs.5 VwGO zulässig; er ist begründet, wenn eine Beeinträchtigung von Rechten des Widerspruchsführers durch die Baugenehmigung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

§§§


86.002 Einvernehmensversagung
 
  • OLG SB, U, 17.01.86, - 4_U_174/83 -

  • SKZ_87,90 -91

  • BBauG_§_36

 

LB 1) Die Gemeinde verletzt dann Amtspflichten gegenüber dem Bauherrn, wenn sie einen materiell-rechtlich begründeten und nach dem Gesetz unbedenklichen Bauantrag durch rechtswidrige Versagung ihres Einvernehmens zu Fall bringt, weil die UBA an das Versagen gebunden ist.

 

LB 2) Durch die rechtswidrige Erteilung des Einvernehmens verletzt die Gemeinde keine dem Bauherrn gegenüber obliegende Amtspflicht, so daß insoweit keine Amtshaftungsanprüche gegeben sind.

 

LB 3) Die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde ist ein verwaltungsinterner Vorgang, der der Vorbereitung der Baugenehmigung dient und keine Außenwirkung hat.

 

LB 4) Erteilt die Baugenehmigungsbehörde eine dem öffentlichen Recht widersprechende Baugenehmigung, liegt eine Amtspflichtverletzung der UBA vor.

§§§


86.003 Privatfahrt
 
  • OVG Saarl, U, 20.01.86, - 3_R_156/82 -

  • PersV_88,276 = SKZ_86,288/28 (L)

  • SBG_§_93 Abs.1 S.1 u. S.2

 

1) Der für die Innenhaftung des Beamten hoheitlichem Handeln geltende Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit greift nicht ein, wenn der Beamte, der den Schaden an dem von ihm geführten Dienstfahrzeug verursacht hat, sich bei Schadenseintritt auf einer Privatfahrt befand.

 

2) Fahrten mit Polizeifahrzeugen zu polizeilichen Einsätzen sind hoheitliches Handeln iS von § 93 Abs.1 S.2 SBG.

 

3) Auf eine Haftungserleichterung für die Schadensfolgen eines Verkehrsunfalls unter dem Gesichtspunkt berufen, wenn er ein Dienstfahrzeug zu privaten Zwecken benutzt.

 

4) Ergibt schon die an dem Grad der Wahrscheinlichkeit orientierte Abwägung der Verursachungsbeiträge, mit dem diese zur Herbeiführung des Schadens geeignet waren, einen Nachrang von im Bereich des Dienstherrn liegenden (Mit)Ursachen, kommt es für die Beurteilung des Haftungsumfangs auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens nicht mehr an.

§§§


86.004 Gemeindestraße
 
  • OVG Saarl, U, 27.01.86, - 2_R_75/84 -

  • SKZ_86,287/20 (L) = SKZ_87,69 = AS_20,431

  • (aF) SStrG_§_63 S.1

 

Die Regelung, daß alle bisher dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmten Straßen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Saarländischen Straßengesetzes an als dem öffentlichen Verkehr gewidmet gelten, betraf von vornherein auch Gemeindestraßen ( Aufgabe der durch Beschluß vom 10.05.67 - 2_W_10/67 - begründeten gegenteiligen Rechtsprechung ).

§§§


86.005 Dienstpostenvergabe
 
  • OVG Saarl, B, 28.01.86, - 3_W_1440/85 -

  • SKZ_86,288/27 (L)

  • BBG_§_6, BBG_§_8

 

Die Auswahlentscheidung und Dienstpostenvergabe an den ausgewählten Bewerber ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt (wie Beschlüsse des Senats vom 25.05.82 - 3_W_1318/82 - und vom 02.05.84 - 3_W_9/84 -).

§§§


86.006 Medizinstudium
 
  • OVG Saarl, B, 29.01.86, - 1_W_1556/85 -

  • SKZ_86,287/21 (L)

  • BSHG_§_26 S.2

 

Die Voraussetzung eines besonderen Härtefalls, der zu Hilfeleistungen berechtigt, ist nach strengen Maßstäben zu beurteilen: Es muß sich um eine individuelle Sondersituation handeln, bei der es erfahrungsgemäß auszuschließen ist, daß die Hilfsbedürftigkeit insbesondere auf dem Weg über den Arbeitsmarkt - und zwar ungeachtet insoweit typischer Schwierigkeiten - behoben werden kann. So kann ein besonderer Härtefall nicht angenommen werden, wenn ein Hilfsbedürftiger angemessene Berufsabschlüsse hat, aufgrund derer eine Arbeitstätigkeit aufgenommen werden kann, er aber einer weiteren Ausbildung (Medizinstudium) den Vorzug gibt und damit die Hilfsbedürftigkeit auslöst.

§§§


86.007 Vorauszahlungsbescheid
 
  • OVG Saarl, B, 29.01.86, - 2_R_453/85 -

  • SKZ_86,285/7 (L)

  • SGebG_§_16

 

Ein Vorauszahlungsbescheid nach § 16 SGebG rechtfertigt nicht die Beitreibung der Gebühr, sondern nur die Verweigerung der gebührenpflichtigen Amtshandlung bis zur Zahlung.

§§§


86.008 Entlastungsgesetz
 
  • OVG Saarl, U, 31.01.86, - 2_R_391/85 -

  • SKZ_86,288/35 (L)

  • EntlG_Art.2_§_4 Abs.1; VwGO_§_93

 

Unterfällt ein Rechtsmittel zum Zeitpunkt seiner Einlegung nicht Art.2 § 4 Abs.1 EntlG, so kommt diese Regelung auch nicht als Folge einer Maßnahme nach § 93 VwGO zur Anwendung.

§§§


86.009 Straßenreinigungsgebühr
 
  • OVG Saarl, U, 31.01.86, - 2_R_391/85 -

  • SKZ_86,285/8 (L)

  • SStrG_§_53 Abs.3; (Pr) WRG_§_4a

 

Ein Grundstück liegt im Sinne des § 53 Abs.3 Nr. 3 SStrG nur dann an einer Straße, wenn insoweit eine gemeinsame Grenze gegeben ist und gerade infolge dieses Angrenzens die Möglichkeit einer wirtschaftlichen und/oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks durch die Stadt besteht; dagegen genügt es - im Gegensatz zu § 4a WRG - für die Heranziehung des Eigentümers eines unmittelbar an einer Straße heranreichenden Grundstücks zu Straßenreinigungsgebühren nicht, daß von diesem Grundstück eine nicht völlig unerhebliche Straßenverschmutzung ausgehen kann.

§§§


86.010 Zuschuß
 
  • OVG Saarl, U, 05.02.86, - 3_R_113/82 -

  • SKZ_86,288/29 (1+3+4)

  • BhVO_§_3 Abs.3 S.2 u. S.3

 

1) Der beihilferechtliche Begriff des "Zuschusses" ist auf diejenigen Leistungen beschränkt, für die gesetzlich oder satzungsrechtlich die Leistungsart eines Zuschusses vorgesehen ist.

 

2) Die Höhe des ungedeckten Teils der Aufwendungen ist kein ausreichendes Kriterium für die Abgrenzung von Zuschuß und Sachleistungsurrogat.

 

3) Der Beihilfeanspruch des § 3 Abs.3 BhVO bleibt auch bei der Vereinbarung eines Pauschalerstattung anwendbar, durch die der Versicherte gegenüber der Krankenkasse auf einen ihm rechtlich zustehenden Betrag verzichtet.

 

4) Die beihilferechtliche Beurteilung des Erstattungsbetrages der Krankenkasse hängt nicht davon ab, ob und wie der Abschlag von einer vollen Kostenerstattung sich spezifizieren läßt.

 

5) § 3 BhVO ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar; der Gleichheitssatz erfordert keine gleiche Gestaltung der Beihilfevorschriften in Bund und Ländern (im Anschluß an die ständige Rspr des BVerwG).

§§§


86.011 GDM
 
  • OVG Saarl, E, 05.02.86, - 3_R_64/84 -

  • ARS_IV_Bd.2_Ghana = JURIS

  • AsylVfG_§_32 Abs.1; GG_Art.16 Abs.2 S 2; VwGO_§_60 Abs.1

 

1) Keine politische Verfolgung wegen Beitritts zum GDM (wie Beschlüsse vom 24.10.85 - 3_R_98/84 - und 02.12.85 - 3_W_1401/85 -).

 

2) Wiedereinsetzung wegen fehlender Übereinstimmung zwischen Urteilstenor und Rechtsmittelbelehrung.

 

JOS 1) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn infolge der fehlenden Übereinstimmung zwischen Urteilstenor (Berufung nicht zugelassen) und anderslautender Rechtsmittelbelehrung (Statthaftigkeit der Berufung) Unklarheit über das in Wirklichkeit gegebene Rechtsmittel besteht. Offen bleibt, ob durch einen später ergehenden, die Berufung zulassenden Berichtigungsbeschluß eine neue Rechtsmittelfrist für das berichtigte Urteil eröffnet wird.

§§§


86.012 Kommunalwahl-Anfechtung
 
  • OVG Saarl, U, 07.02.86, - 2_R_349/85 -

  • SKZ_86,285/4 (L)

  • KWG_§_32, KWG_§_48, KWG_§_49 Abs.4; KWO_§_33; VwGO_§_42 Abs.2

 

1) Gegen die Zurückweisung der Anfechtung einer Kommunalwahl nach § 48 KWG kommt als zulässiger Rechtsbehelf nur die Klage auf Verpflichtung der Kommunalaufsichtsbehörde zur Ungültigerklärung der Wahl in Betracht; klagebefugt ist in diesen Fällen jeder Wahlberechtigte.

 

2) In Wahlprüfungsangelegenheiten ist mangels Ausgestaltung der Anfechtungsbefugnis als höchstpersönliches Recht eine anwaltliche Vertretung zulässig.

 

3) Bei einer der Kommunalwahlordnung widersprechenden Wahldurchführung liegt ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen im Sinne des § 49 Abs.4 KWG vor; dieser Vorstoß muß nicht in der Verletzung einer für das Wahlverfahren wesentlichen Vorschrift bestehen, um die Rechtsfolge der Ungültigerklärung auslösen zu können.

 

4) Im Verständnis des § 49 Abs.4 KWG ist das Wahlergebnis immer dann durch die gesetzwidrige Vorbereitung oder Durchführung der Wahl beeinflußt worden, wenn die Möglichkeit besteht, daß ohne die Unregelmäßigkeit anders gewählt worden wäre.

§§§


86.013 Kostenentscheidung
 
  • OVG Saarl, B, 12.02.86, - 1_W_422/85 -

  • SKZ_86,288/42 (L)

  • VwGO_§_161 Abs.2

 

Das Kostenentscheidungsverfahren nach Erledigungserklärung der Hauptsache ist nicht zur Entscheidung offener Tatfragen bestimmt; ist insoweit die Erfolgsaussicht offen, so entspricht es billigem Ermessen, die Kosten hälftig zu teilen.

§§§


86.014 Landwirtschaftskammerbeitrag
 
  • OVG Saarl, U, 20.02.86, - 1_R_385/85 -

  • SKZ_86,288/26

  • LwKG_§_3, LwKG_§_18; BewG_§_33

 

1) Für die Einstufung als landwirtschaftlicher Betrieb ist auch im Rahmen der Heranziehung zum Landwirtschaftskammerbeitrag grundsätzlich von der steuerlichen Bewertung auszugehen.

 

2) Ehemals landwirtschaftlich genutzter Grund und Boden gehört so lange zum landwirtschaftlichen Vermögen, als er keine andere Zweckbestimmung erhalten hat.

§§§


86.015 Gemeinderatsmandat
 
  • OVG Saarl, U, 26.02.86, - 3_R_240/82 -

  • SKZ_86,288/30 (L) = PersV_88,276 = ZBR_87,47 -48

  • SVerf_Art.49; KMK-Vereinbarung_Ziff.4.5; SBG_§_107 Abs.3

 

Ein beamteter Hochschullehrer, der zugleich Mitglied eines Gemeindeparlaments ist, kann eine Verminderung seiner Regellehrverpflichtung zum Zwecke der Ausübung seines Mandats weder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen über Urlaubsgewährung, nach Landesverfassungsrecht, auf Grund der KMK-Vereinbarung über eine Befreiung oder Ermäßigung von Lehrverpflichtungen für die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse noch aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verlangen.

§§§


86.016 Mindestabstände
 
  • OVG Saarl, U, 28.02.86, - 2_R_272/85 -

  • SKZ_86,287/16 (L)

  • (SL) LBO_§_8; AbFlVO_§_2 Abs.1 S.2, AbFlVO_§_3 Abs.1 S.2

 

1) Die Vorschrift des § 8 Abs.2 LBO in Verbindung mit § 2 Abs.1 S.2 (§ 3 Abs.1 S.2) AbFlVO findet auch dann Anwendung, wenn bei gegenüberliegenden vorhandenen oder zulässigen Gebäuden nur eine der einander zugekehrten Wände notwendige Fenster aufweist beziehungsweise aufweisen könnte.

 

2) Die Anwendbarkeit des § 2 Abs.1 S.2 (§ 3 Abs.1 S.2) AbFlVO setzt nicht voraus, daß der Nachbar des Normadressaten ein zulässiges Gebäude im Sinne dieser Bestimmung errichten will; es genügt, daß er eine solche Anlage errichten darf.

 

3) Die Bestimmungen über die Mindestabstände sind nachbarschützend.

§§§


86.017 Ausbildungsförderung
 
  • OVG Saarl, B, 28.02.86, - 1_W_1533/85 -

  • SKZ_86,287/22 (L)

  • WoGG_§_41 Abs.3; BAföG_§_2 Abs.1 Nr.5, BAföG_§_4

 

Ein Wohngeldanspruch ist zu verneinen, wenn dem Grunde nach Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren sind; insoweit liegt nahe, daß das Fehlen von studiumsbezogenen Leistungsnachweisen (§ 4 BAföG) nicht zu einem Leistungsausschluß nach dem Grunde führt.

§§§


86.018 VA-Rücknahme
 
  • OVG Saarl, B, 28.02.86, - 1_W_1533/85 -

  • SKZ_86,285/3 (L)

  • VwVfG_§_28; SGB-X_§_24, SGB-X_§_35 Abs.2 Nr.2, SBG-X_§_45

 

Die teils knappe, teils unvollständige Begründung der Rücknahme eines Verwaltungsaktes kann im Hinblick auf nähere Mitteilungen aus Anlaß der vorherigen Anhörung unschädlich sein.

§§§


86.019 Mülldeponie
 
  • OVG Saarl, U, 07.03.86, - 2_R_94/85 -

  • SKZ_86,286/12 (L) = SKZ_87,250 -253 = DÖV_87,496 -497 = AS_20,433 ###

  • AbfG_§_2, AbfG_§_8 Abs.3; VwGO_§_42

 

1) Eine Gemeinde kann sich mit Rücksicht auf das ihr verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht gegen die Planfeststellung einer Mülldeponie zwar mit der Behauptung wenden, deren Betrieb führe zu einer Verunreinigung des der Trinkwasserversorgung ihrer Bevölkerung dienenden Grundwassers; sie ist jedoch nicht allgemein dazu berufen, Maßnahmen zum Grundwasserschutz durchzusetzen.

 

2) Es erscheint zweifelhaft, bleibt jedoch offen, ob solche auf die Reinhaltung des Trinkwassers abzielenden Einwendungen einer Gemeinde mit der Anfechtungsklage statt mit einer auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Verpflichtungsklage verfolgt werden dürfen, wenn feststeht, daß der befürchteten Gefährdung durch zusätzliche Einrichtungen - hier: Folienabdichtung wirksam begegnet werden kann.

 

3) Eine Gemeinde, die sich zur Rechtfertigung ihrer Einwände gegen die Planfeststellung einer Mülldeponie lediglich auf ihr Selbstverwaltungsrecht und nicht auf grundrechtlich gesicherte Rechtspositionen beruft, kann nur verlangen, daß die betreffenden eigenen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden; ein Anspruch auf die zutreffende Berücksichtigung auch aller anderen planungsrelevanten Gesichtspunkte und auf deren ordnungsgemäße Abwägung steht ihr nicht zu.

§§§


86.020 Baugrundstück
 
  • OVG Saarl, B, 17.03.86, - 2_R_473/85 -

  • SKZ_86,287/17 (L)

  • (SL) LBO_§_4 Abs.2 Nr.2, Abs.3 S.1

 

1) § 4 Abs.2 Nr. 2 LBO fordert für den Regelfall das unmittelbare Angrenzen des Baugrundstücks an eine befahrene, dem Kraftfahrzeugverkehr gewidmete Verkehrsfläche.

 

2) Daß nach § 4 Abs.3 S.1 LBO bei Wohnungen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Befahrbarkeit der öffentlichen Verkehrsfläche verzichtet werden kann, hat Auswirkungen für die Zulässigkeit nur von Wohnhäusern, nicht auch von Garagen.

§§§


86.021 Hinterlieger
 
  • OVG Saarl, U, 21.03.86, - 2_R_65/85 -

  • SKZ_86,285/9 (L) = SKZ_86,262

  • SStrG_§_53 Abs.3 Nr.3

 

1) § 53 Abs.3 Nr.3 SStrG beinhaltet das Gebot, bei der Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr sowohl die Anlieger als auch die Hinterlieger in die Abgabenpflicht einzubeziehen.

 

2) Sieht eine Satzung die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr lediglich von den Anliegern vor, so ist diese Regelung nichtig, sofern sich im Gemeindegebiet ein einziges Hinterliegergrundstück befindet; unerheblich ist dabei, ob sich das Fehlen einer Hinterliegerregelung auf die Höhe der Gebührenpflicht der Anlieger auswirkt.

§§§


86.022 Amtszulage
 
  • OVG Saarl, U, 26.03.86, - 3_R_324/83 -

  • SKZ_86,289/31 (L) = PersV_88,277 (L) = ZBR_87,21

  • SLVO_§_10 Abs.1 S.2 Nr.1

 

1) Zum Unterschied zwischen Amts- und Stellenzulage.

 

2) Auf die Vergabe eines Amtes mit Amtszulage finden Beförderungsgrundsätze Anwendung.

 

3) Zum Unterschied zwischen laufbahnrechtlicher und statusrechtlicher Beförderung.

 

4) Die Gewährung einer Amtszulage kann nicht rückwirkend verlangt werden.

 

5) Zur Kausalität als Voraussetzung einer Schadensersatzverpflichtung wegen Fürsorgepflichtverletzung durch Nichtbeförderung (Fortführung der Rspr des Senats gem Urteil vom 29.04.81 - 3_R_175/79 -). 6) Es kann nicht hilfsweise oder gar als "minus" zu einer Schadensersatzklage wegen Fürsorgepflichtverletzung bei Personalentscheidungen auf Neubescheidung über die der Personalentscheidung zugrunde liegende Auswahl geklagt werden.

§§§


86.023 Widerspruchsbescheid
 
  • OVG Saarl, U, 26.03.86, - 3_R_4/84 -

  • SKZ_86,284/1 (L)

  • VwGO_§_56, VwGO_§_57, VwGO_§_73, VwGO_§_74; VwZG_§_3, VwZG_§_8

 

1) Lautet die im Widerspruchsverfahren vorgelegte Vollmacht auf eine natürliche Person, ist der Widerspruchsbescheid dieser natürlichen Person zuzustellen.

 

2) Bei einer Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde müssen die Sendung und die Zustellungsurkunde die namentliche Bezeichnung des Empfängers enthalten.

 

3) Ohne namentliche Bezeichnung des Empfängers ist die Zustellung eines Widerspruchsbescheides unwirksam; die Klagefrist wird nicht in Lauf gesetzt.

§§§


86.024 Vergnügungssteuererhöhung
 
  • OVG Saarl, B, 26.03.86, - 2_W_788/86 -

  • SKZ_86,286/10 (L)

  • VgnStG_§_2, VgnStG_§_14; VwGO_§_80

 

Hat die Gemeinde den Vernügungssteuersatz nach der Neufassung des Vergnügungssteuergesetzes über einen Zeitraum von 12 Monaten in drei Stufen um insgesamt 166 % erhöht, so begründet dies keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Vergnügungssteuerbescheides, welche die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des dagegen erhobenen Widerspruchs rechtfertigen könnten.

§§§


86.025 Eckgarage
 
  • OVG Saarl, B, 09.04.86, - 2_R_9/85 -

  • SKZ_86,287/18 (L)

  • (SL) LBO_§_7 Abs.5 S.1

 

Eine Garage, die sowohl an eine der seitlichen als auch an die rückwärtige Grundstücksgrenze heranreicht, unterfällt nicht der Regelung des § 7 Abs.5 S.1 LBO.

§§§


86.026 Abschiebhaft
 
  • OVG Saarl, E, 09.04.86, - 3_W_794/86 -

  • InfAuslR_86,211 -213 = JURIS

  • AsylVfG_§_10 Abs.3 S 7, AuslG_§_16; FrhEntzG_§_10 Abs.2, FrhEntzG_§_12, FrhEntzG_§_3 S 1; VwGO_§_40 Abs.1 S 1

 

1) Ein in Abschiebehaft genommener Ausländer, dessen Abschiebung rechtliche Hindernisse entgegenstehen, kann vor dem Verwaltungsgericht beantragen, die Ausländerbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, den Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls zur Sicherung der Abschiebung zurückzunehmen.

 

2) Die Rechtsstellung des Folgeantragstellers gehört nicht zu den Umständen, die im Verfahren der Anordnung der Abschiebehaft bzw im Haftaufhebungsverfahren zu berücksichtigen sind.

 

3) Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung ist ausschließlich Sache der Verwaltungsgerichte.

§§§


86.027 Ortsratswahl-Anfechtung
 
  • OVG Saarl, U, 11.04.86, - 2_R_147/86 -

  • SKZ_88,186 -189 = SKZ_86,285/5 (L) = DÖV_87,444 -446

  • KWG_§_2, KWG_§_23 Abs.2, KWG_§_29 Abs.2, KWG_§_48 Abs.1, KWG_§_49 Abs.4, KWG_§_50 Abs.2, KWG_§_52, KWG_§_54

 

1) Der Landeswahlleiter kann eine Ortsratswahl auch dann unter Berufung auf Mängel eines Wahlvorschlags anfechten, wenn er zuvor gegen die Zulassung dieses Vorschlags keine Beschwerde beim Wahlbeschwerdeausschuß eingelegt hatte.

 

2) Ob der Landeswahlleiter diese Befugnis verwirken oder an ihrer Ausübung ansonsten wegen seines Verhaltens gegenüber einem gewählten Ortsratsmitglied gehindert sein kann, bleibt offen.

 

3) Ungültige Wahlvorschläge können nicht Grundlage einer ordnungsgemäßen Ortsratswahl sein.

 

4) Wahlvorschläge für eine Ortsratswahl sind in Versammlungen der Mitglieder oder Delegierten der politischen Parteien beziehungsweise Wählergruppen des jeweiligen Stadt- oder Gemeindebezirks aufzustellen; sie sind ungültig, wenn darüber eine Versammlung der Mitglieder aller an dem betreffenden Ort ansässigen Mitglieder befindet.

 

5) Ist eine Ortsratswahl wegen eines mangelhaften Wahlvorschlags ungültig, so darf bei der Wiederholungswahl nur über die verbliebenen gültigen Wahlvorschläge abgestimmt werden.

§§§


86.028 Gemeinschaftsunterkunft
 
  • OVG Saarl, B, 14.04.86, - 1_W_800/86 -

  • SKZ_86,287/23 (L) = FEVS_36,153 -156

  • VwGO_§_123; BSHG_§_2, BSHG_§_120

 

Ist einem auf Sozialhilfe angewiesenen, alleinstehenden Asylbewerber als Folgeantragsteller die Unterbringung in einer nicht unzumutbaren Gemeinschaftsunterkunft angeboten, so entfällt grundsätzlich ein Anspruch auf Mietkostenhilfe für die frei angemietete Wohnung ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses.

§§§


86.029 Ortsratswahl
 
  • OVG Saarl, B, 18.04.86, - 2_R_106/86 -

  • SKZ_86,285/6 (L) = 982/220 (L)

  • KWG_§_48, KWG_§_49, KWG_§_52; KSVG_§_35, KSVG_§_72, KSVG_§_132; VwGO_§_42 Abs.2

 

Der Ortsrat ist nicht legitimiert, die Nichtigerklärung seiner Wahl durch die Kommunalaufsichtsbehörde anzufechten; dagegen sind die Gemeinde und jedes Ortsratsmitglied insoweit klagebefugt.

§§§


86.030 Außenbereichsbebauung
 
  • OVG Saarl, B, 07.05.86, - 2_W_814/85 -

  • SKZ_86,287/19 (L)

  • (SL) LBO_§_104; VwGO_§_80

 

Geht die Bauaufsichtsbehörde gegen eine ungenehmigte Außenbereichsbebauung mittels einer Beseitigungsverfügung vor, ist es in aller Regel unbedenklich, wenn sie daneben für die Zeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Abrißverlangens ein Nutzungsverbot erläßt und dieses für sofort vollziehbar erklärt.

§§§


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§§§