1985   (4)  
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85.091 Baugenehmigung
 
  • OVG Saarl, U, 11.11.85, - 2_R_146/84 -

  • AS_20,156 -164 = SKZ_87,42 = BRS_44_Nr.150 = KStZ_87,54 -57 = DÖV_86,442/99 (L)

  • VwGO_§_42; (SL) LBO_§_99

 

1) Wird die Verpflichtung zur Erteilung einer versagten oder zur Verlängerung einer erteilten Baugenehmigung begehrt, so kann dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis hierfür unter dem Gesichtspunkt der Nutzlosigkeit einer dahingehenden Entscheidung nicht ohne weiteres wegen des Vorhandenseins eines anderen Bauwerks an der Baustelle, sondern allenfalls dann abgesprochen werden, wenn die Ausführung des betreffenden Vorhabens von vornherein offensichtlich unmöglich ist.

 

2) Ist ein Vorhaben rechtswidrig, so muß die Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Verlängerung der dafür erteilten Baugenehmigung ablehnen; an die insoweit zunächst zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung über die Zulässigkeit der betreffenden Anlage ist sie nicht gebunden.

 

3) Die Zweijahresfrist zur Ausnutzung einer Baugenehmigung beginnt, wenn das Bauvorhaben behördlicherseits freigegeben wird und der Antragsteller sich - durch Rechsbehelfsverzicht oder Erwirkung einer Vollzugsanordnung - in den Stand vesetzen kann, der von der Erlaubnis Gebrauch zu machen, also zwar regelmäßig, aber nicht stets mit ihrer Zustellung.

 

4) Der Lauf der Zweijahresfrist zur Ausnutzung einer Baugenehmigung wird nur durch Ereignisse außerhalb des Verantwortungsbereichs des Bauherrn gehemmt, nicht dagegen wenn das Ausnutzungshindernis seiner Risikosphäre zugeordnet werden muß - hier: Irrtum über die Notwendigkeit des Bereithaltens der Bauvorlagen an der Baustelle.

§§§


85.092 Fahrbarer Imbißstand
 
  • OVG Saarl, U, 15.11.85, - 2_R_135/84 -

  • AS_20,226 -228 = BRS_44_Nr.137 = BauR_86,309 = SKZ_88,288 -289 = SKZ_86,116/26 (L) = DÖV_86,442/100 (L)

  • (SL) LBO_§_2, LBO_§_4 Abs.1, LBO_§_7

 

1) Ein fahrbarer Imbißstand ist als bauliche Anlage ein Gebäude, das nur auf einem Baugrundstück errichtet werden darf.

 

2) Eine weniger als fünf Meter breite Parzelle, die sich auf einer Strecke von fünfzig Metern entlang einer Straße erstreckt, von dieser aber durch einen - wenn auch weniger als einen halben Meter breiten - Geländestreifen getrennt ist, ist in Gebieten offener Bauweise kein Baugrundstück.

§§§


85.093 Antrag-Auslegung
 
  • OVG Saarl, B, 18.11.85, - 1_W_1458/85 -

  • SKZ_86,118/41 (L)

  • VwGO_§_88, VwGO_§_80, VwGO_§_123, VwGO_§_161 Abs.2

 

1) Anträge sind ungeachtet ihres Wortlauts grundsätzlich nach ihrem erkennbaren Zweck unter Berücksichtigung der der Sache dienlichen Rechtsschutzmöglichkeiten auszulegen - hier: Umdeutung eines Anordnungsantrages in einen solchen auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes -.

 

2) Eine Erledigungserklärung zur Hauptsache kann nicht wirksam hilfsweise neben dem in erster Linie gestellten Hauptsacheantrag abgegeben werden.

§§§


85.094 Tagesordnung-Erweiterung
 
  • OVG Saarl, B, 27.11.85, - 2_W_1526/85 -

  • SKZ_86,112/5 (L)

  • KSVG_§_41; VwGO_§_123

 

Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die der Bürgermeister verpflichtet werden soll, die Tagesordnung einer kurz bevorstehenden Gemeinderatssitzung um einen bestimmten Verhandlungsgegenstand zu erweitern, ist in aller Regel schon mangels Anordnungsgrundes zurückzuweisen, wenn die betreffende Angelegenheit ohnehin in der nachfolgenden Gemeinderatssitzung zur Erörterung ansteht; jedenfalls aber darf eine solche einstweilige Anordnung dann nicht mehr erlassen werden, wenn den Gemeinderatsmitgliedern die Erweiterung der Tagesordnung nicht spätestens am Tag vor der Sitzung schriftlich mitgeteilt werden kann.

§§§


85.095 Gemeindegebietsänderung
 
  • SVerfGH, U, 27.11.85, - Lv_2/85 -

  • AS_20,167 = SKZ_86,15 = DÖV_86,337 -338

  • SVerf_Art.117, SVerf_Art.122, SVerf_Art.123; VGHG_§_9 Nr.13, VGHG_§_55 Abs.2

 

1) Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Grenzen einer Gemeinde gegen deren Willen zu ändern, unterliegt auf die Verfassungsbeschwerde der betroffenen Gemeinde hin nur einer beschränkten Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof.

 

2) Umfang, Reichweite und Dichte diese Kontrolle unter dem Gesichtspunkt der Gemeinwohlverträglichkeit hängen von den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles und dabei in erster Linie von der Intensität des Eingriffs in das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht ab.

 

3) Dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich unbenommen, eine gemeindegebietsrelevante Regelung ungeachtet ihrer vom Verfassungsgerichtshof festgestellten Verfassungsmäßigkeit jedenfalls dann zu revidieren, wenn sich ihr zugrunde gelegte Prognosen nach seiner Einschätzung als unzutreffend erweisten und ihn daher insoweit nunmehr eine anderweitige Wertung angezeigt erscheint.

 

4) Ob für die wiederholte Änderung des flächenmäßigen Zuschnitts einer Gemeinde besonders verfassungsrechtliche "Mehrfachneugliederungsgrundsätze" beachtlich sein können, bleibt offen; sie kommen jedenfalls nicht zum Tragen, wenn nur ein kleiner Teil einer der betroffenen Gemeinde im Zuge der Gebietsreform zugeordnete Fläche hier: 0,817 qkm mit 321 Einwohnern - wieder an den Ortsteil angegliedert wird, zu dem sie ursprünglich gehörte.

§§§


85.096 Bürgermeisterwahlanfechtung
 
  • OVG Saarl, U, 29.11.85, - 2_R_155/85 -

  • AS_20,177 -192 = SKZ_86,87 -94 = SKZ_86,112/6 (L) = DÖV_86,349/82 (L) = NVwZ_87,914 -917

  • KSVG_§_56, KSVG_§_57, KSVG_§_68; VwGO_§_42

 

1) Hat es die Kommunalaufsichtsbehörde abgelehnt, auf den entsprechenden Antrag eines Gemeinderatsmitglieds hin die durch den Gemeinderat erfolgte Wahl eines Bürgermeisters (Beigeordneten) für ungültig zu erklären, so muß der Antragsteller sein Begehren mit der Verpflichtungsklage weiterverfolgen.

 

2) Gemeinderatsmitglieder sind im Saarland nicht "Sachwalter der Allgemeinheit" und können daher mit einer auf die Ungültigerklärung der Wahl eines Bürgermeisters (Beigeordneten) abzielenden Klage nur Erfolg haben, wenn sie insoweit in eigenen Mitgliedschafts"rechten" verletzt sind.

 

3) Scheidet ein Gemeinderatsmitglied nach Erhebung einer auf die Ungültigerklärung der Wahl eines Bürgermeisters (Beigeordneten) abzielenden Klage aus dem Gemeinderat aus, so wird sein Verpflichtungsbegehren hinfällig.

 

4) In der Sache kann dieses Begehren nur auf Anfechtungsgründe gestützt werden, die bereits im Verwaltungsverfahren gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde vorgebracht wurden.

 

5) Etwaige Fehler bei der Ausschreibung der Stelle eines Bürgermeisters (Beigeordneten), diesbezügliche Wahlabsprachen, die Frage der Eignung des Gewählten und seiner Betrauung mit der Wahrnehmung bestimmter Geschäftszweige sowie schließlich die finanziellen Auswirkungen der Wahl auf den Gemeindehaushalt lassen die Rechte der einzelnen Gemeinderatsmitglieder unberührt.

 

6) Wird ein Verstoß gegen die allgemeinen Wahlgrundsätze behauptet - hier: Vorhandensein einer zweiten Tür zu dem die Wahlkabine beherbergenden Nebenraum des Sitzungssaals -, so genügt der Hinweis auf nur theoretisch denkbare Vorgänge nicht, um vom Gericht aufzuklärende Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Wahlaktes zu wecken; erforderlich ist vielmehr die Schilderung konkreter im Sinne des Klagevorbringens deutbarer Geschehnisse, deren Eintritt und Ablauf erforderlichenfalls durch Erhebung entsprechender Beweise überprüft werden kann.

 

7) Ein mehrdeutiger Stimmzettel - hier: Kreuz über das ganze Blatt mit Schnittpunkt auf einem der Stimmkreise - ist ungültig.

§§§


85.097 Wirtschaftliche Bedeutung
 
  • OVG Saarl, B, 02.12.85, - 1_W_1508/85 -

  • SKZ_86,119/47 (L)

  • GKG_§_13

 

Die Bewertung der wirtschaftlichen Bedeutung einer Sache ist auch dann an erkennbaren finanziellen Vorteilen auszurichten, wenn diese nur möglich sind.

§§§


85.098 Hühnerhaltung
 
  • OVG Saarl, U, 04.12.85, - 2_R_80/84 -

  • SKZ_86,115/20 (L)

  • BBauG_§_34

 

Inmitten von Wohnbauten ist die mit Geruchsbelästigungen verbundene Hühnerhaltung regelmäßig auch dann unzulässig, wenn die "Deutungsbreite" der näheren Umgebung bis zum allgemeinen Wohngebiet reicht.

§§§


85.099 Anzeigefrist
 
  • OVG Saarl, U, 05.12.85, - 1_R_322/83 -

  • SKZ_86,112/2 (L)

  • VwVfG_§_31

 

1) Das Beförderungs- und Zugangsrisiko für eine gebotene Anzeige bei einer Behörde liegt bei dem Anzeigepflichtigen.

 

2) Eine gesetzliche Anzeigefrist kann grundsätzlich nur durch die Anzeige bei der zuständigen Behörde gewahrt werden.

 

3) Der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben kann zur Verwirkung von Ansprüchen führen.

§§§


85.100 Dungstätte
 
  • OVG Saarl, U, 06.12.85, - 2_R_158/84 -

  • BRS_44_Nr.165, BRS_44_Nr.197 = SKZ_86,116/27 (L)

  • (SL) LBO_§_59 Abs.4, LBO_§_68 Abs.1

 

1) Die Vorschriften über Ställe und Dungstätten sind nachbarschützend.

 

2) Öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche können verwirkt werden, wobei die Frage, ob der Betroffene auf eine künftige Verschonung vertraut hat und vertrauen durfte, zumindest auch von der Warte des Pflichtigen und nicht nur vom Standpunkt der Bauaufsichtsbehörde aus zu beurteilen ist.

 

LF 3) Auch in Ortsbereichen, in denen Schweinehaltung grundsätzlich zulässig ist, braucht der Nachbar das Vorhandensein von Lüftungsöffnungen in der auf der Grenze zu seinem Grundstück stehenden Rückwand des Stalls nicht hinzunehmen.

 

LF 4) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte auf baubehördliches Einschreiten unterliegt grundsätzlich der Verwirkung.

 

LF 5) Der Verwirkungseinwand greift jedoch dann nicht, wenn die beanstandete Anlage ohne nennenswerte Material- und Zeitaufwand hergestellt worden ist und ihre Ausführung den Bauherrn nicht zu schützenswerten Dispositionen veranlaßt hat. ( hier: Anbringung von Lüftungsöffnungen an einem Schweinestall und Bau einer von niedrigen Umfassungswänden umgebenen Dungstätte ).

§§§


85.101 Stimmzettelgestaltung
 
  • OVG Saarl, B, 06.12.85, - 2_R_323/85 -

  • SKZ_86,113/7 (L)

  • KWG_§_32 Abs.3, KWG_§_49 Abs.4; KWO_§_33

 

1) Stimmzettel für die Kommunalwahlen müssen grundsätzlich so gestaltet sein, daß Mißverständnisse und Unklarheiten tunlichst vermieden werden, weshalb sie andere als die zugelassenen Wahlvorschläge - auch in der Kopfleiste - nicht enthalten dürfen.

 

2) Durch einen Gesetzesverstoß beeinflußt ist das Wahlergebnis, wenn sich nach der Lebenserfahrung eine solche Auswirkung nicht ausschließen läßt, worüber angesichts des Gegenstandes von Wahlanfechtungen letztlich mathematische Größen und rechnerische Überlegungen entscheiden.

§§§


85.102 Wirkung-aufschiebende
 
  • OVG Saarl, B, 12.12.85, - 1_W_1422/85 -

  • SKZ_86,118/42 (L)

  • VwGO_§_80, VwGO_§_123

 

1) Haben Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung, so ist auch bei Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung der Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht statthaft.

 

2) In den vorbezeichneten Fällen kann die Feststellung beansprucht werden, daß die aufschiebende Wirkung eingetreten ist.

 

3) Ein zusätzlicher Anordnungsantrag auf Unterlassung des weiteren Vollzugs des Verwaltungsaktes ist erst dann rechtsschutzwürdig, wenn auch nach einer gerichtlichen Feststellung im Sinne von 2) der Eintritt der aufschiebenden Wirkung nicht beachtet wird.

§§§


85.103 Landschaftsverändernde Maßnahme
 
  • OVG Saarl, B, 18.12.85, - 2_W_1509/85 -

  • SKZ_86,117/34 (L)

  • SNG_§_12 Abs.2

 

Werden landschaftsverändernde Maßnahmen ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung durchgeführt, rechtfertigt regelmäßig schon das die Einstellung der betreffenden Anlagen und die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Verfügung.

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