1981   (2)  
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81.031 Bebauungsplan
 
  • OVG Saarl, B, 25.08.81, - 2_N_6/80 -

  • SKZ_82,124/9 (L)

  • BBauG_§_1 Abs.3; VwGO_§_47

 

1) Daß ein Bebauungsplan bereits in einem Normenkontrollverfahren überprüft und für gültig befunden worden ist, steht einem erneuten Normenkontrollantrag eines anderen Betroffenen nicht entgegen.

 

2) Für die Frage nach der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans kommt es nicht darauf an, ob auch ohne ihn eine ordnungsgemäße städtebauliche Entwicklung des erfaßten Bereichs gewährleistet wäre; entscheidend ist vielmehr allein, ob seine Aufstellung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde gerechtfertigt ist.

§§§


81.032 Einheitslaufbahn
 
  • OVG Saarl, B, 31.08.81, - 3_W_1849/81 -

  • SKZ_82,123/5 (L)

  • SBG_§_133 Abs.2 S.1; BRRG_§_100

 

Die Zulassung für den nicht höheren Laufbahnabschnitt einer Einheitslaufbahn darf nicht von einer außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbenen Qualifikation abhängig gemacht werden.

§§§


81.033 Sperrstundenregelung
 
  • OVG Saarl, B, 04.09.81, - 1_W_1845/81 -

  • SKZ_82,126/23 (L)

  • GastG_§_18; GastVO_§_19; VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4

 

Nach gefestigter Rechtsprechung umfaßt der Zweck der Sperrstundenregelung auch den Schutz der Nachtruhe der Nachbarn vor den von der Gaststätte ausgehenden Lärmbelästigungen, wobei sich der Gastwirt auch den Lärm zurechnen lassen muß, der von seinen Gästen beim Verlassen der Gaststätte verursacht wird.

§§§


81.034 Emittierender Betrieb
 
  • OVG Saarl, B, 14.09.81, - 2_N_4/80 -

  • BRS_38_Nr.76, BRS_38_Nr.43 = NVwZ_82,125 -126 = DÖV_82,294/42 (L) = DVBl_82,1151/358 (L) = SKZ_81,297 -300 = SKZ_82,124/12 (L)

  • BBauG_§_34 Abs.2; VwGO_§_47

 

1) Wird die Grenze für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil festgelegt, so ist zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen die betreffende Satzung wie bei Bebauungsplänen jedermann befugt, der durch sie verletzend in einem Interesse betroffen wird beziehungsweise betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über ihren Erlaß als sein privates Interesse in der Abwägung berücksichtigt werden mußte.

 

2) Ein solches Interesse besteht in aller Regel bei dem Inhaber eines genehmigten emittierenden Betriebes, wenn durch die Einbeziehung bisheriger Außenbereichsgrundstücke in den Geltungsbereich einer "Abrundungs"satzung die Ausdehnung der Bebauung auf diesen Betrieb zu erleichtert und so die Gefahr nachträglicher Umweltschutzauflagen erhöht wird.

 

3) Ob die Gemeinde überhaupt befugt ist, Außenbereichsgrundstücke in den Geltungsbereich einer die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile festlegenden Satzung einzubeziehen, bleibt offen.

 

4) Die "Abrundung" der bebauten Ortslage ist jedenfalls dann nicht mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar und die betreffende Satzung daher nichtig, wenn für den von ihr betroffenen Bereich über die Zuordnung zum Innenbereich hinaus weitere städtebauliche Regelungen erforderlich erscheinen und vom Satzungsgeber in diesem Zusammenhang auch tatsächlich getroffen werden - hier: Umweltschutzauflagen; - in einem solchen Falle kommt allein die Aufstellung eines Bebauungsplans in Betracht.

§§§


81.035 Erschließungsanlage
 
  • OVG Saarl, B, 16.09.81, - 3_W_1856/81 -

  • AS_17,36 -41 = SKZ_82,77 -78 = SKZ_82,123/2 (L)

  • BBauG_§_132 Nr.4, BBauG_§_133 Nr.2; KSVG_§_45

 

1) Die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage kann nicht durch förmlichen Gemeinderatsbeschluß festgestellt werden, bevor sämtliche in der Satzung vorgesehenen Herstellungsmerkmale erfüllt sind.

 

2) Soll auf die in der Satzung allein vorgesehene Herstellung beiderseitiger Gehwege verzichtet werden, setzt die "endgültige Herstellung" eine Satzungsänderung voraus.

 

3) Durch eine "verfrühte" Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen ist der Anlieger auch dann beschwert, wenn die Gemeinde auf einen weiteren Ausbau der Erschließungsanlage verzichtet.

§§§


81.036 SBZ-Flüchtling
 
  • OVG Saarl, U, 17.09.81, - 1_R_152/80 -

  • SKZ_82,126/25 (L)

  • BVFG_§_3, BVFG_§_15

 

1) Unzufriedenheit mit den Verhältnissen in der DDR und aus der Sicht des Fluchtzeitpunktes zurückliegende abgeschlossene Tatbestände, die keine unmittelbaren Gefahren mehr begründen, können nicht als besondere Zwangslage gewertet werden.

 

2) Die Befürchtung, eine geplante Flucht werde aufgedeckt und führe zur Bestrafung wegen Vorbereitung der Republikflucht, kann zwar zu einer besonderen Zwangslage führen, ist aber nicht Ursache, sondern Folge des Fluchtentschlusses und erfüllt mithin nicht die Anerkennungsvoraussetzungen als SBZ-Flüchtling.

§§§


81.037 Lärmbelästigung
 
  • OVG Saarl, U, 17.09.81, - 1_R_140/80 -

  • SKZ_82,126/21 (L)

  • BImSchG_§_2, BImSchG_§_22, BImSchG_§_24; TALärm; VDI_2058 Bl.1

 

1) Die TA-Lärm - hier in Verbindung mit den Nummern Nr.3.3.1. und Nr.5.4. der VDI-Richtlinie VDI_2058 Bl.1 - stellt eine anerkannte sachverständige Methode zur Ermittlung schädlicher Lärmeinwirkungen dar.

 

2) Für die Ermittlung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Lärmemissionen einer gewerblich betriebenen Anlage ist die Bestimmung des Endes der Nachtzeit auf 6 Uhr durch die TA-Lärm jedenfalls dann eine sachgerechte Festlegung, wenn bei der Beurteilung der Lärmsituation auch die einschränkenden Regelungen der Nummern 3.3.1. und 5.4. der VDI-Richtlinie VDI_2058 Bl.1 (Festlegung nicht zu überschreitender Spitzenwerte u. Berücksichtigung erhöhter Störwirkungen in der Teilzeit von 6 bis 7 Uhr) berücksichtigt werden.

 

3) Die Nachtzeitregelung der TA-Lärm ist auch für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung des Betriebs einer nicht genehmigungspflichtigen Anlage zu übernehmen.

§§§


81.038 Familienklage
 
  • OVG Saarl, E, 29.09.81, - 3_W_4858/81 -

  • ZAR_82,54 -55

  • AuslG_§_28; GKG_§_13 Abs.1; ZPO_§_5

 

In einem von einer Familie betriebenen gerichtlichen Asylverfahren, in dem für die einzelnen Familienmitglieder keine unterschiedlichen Asylgründe geltend gemacht werden und sich auch sonst keine besonderen Gründe für eine abweichende Bewertung aufdrängen, hält der Senat folgende Staffelung des Wertes für sachgerecht und angemessen: Teilwert für Ehemann beziehungsweise Familienoberhaupt: 4.000 DM Teilwert für den Ehegatten: 2.000 DM Teilwert für Kinder: jeweils 1.000 DM.

§§§


81.039 Hinterland
 
  • OVG Saarl, U, 02.10.81, - 2_Z_2/80 -

  • BRS_38_Nr.73 = SKZ_82,42 -44 = SKZ_82,125/15 (L) = UPR_83,71 (L)

  • BBauG_§_34, BBauG_§_35; BauNVO_§_14, BauNVO_§_23 Abs.5

 

1) Liegt hinter einer zum Innenbereich gehörenden Häuserzeile unbebautes Gelände, so verläuft die Grenze zum Außenbereich regelmäßig dort, wo die rückläufigen Flächen nicht mehr - etwa als Hof, als Hausgarten oder durch bauliche Nebenanlagen - in einer auf das jeweilige Hauptgebäude bezogenen und von dessen Nutzung abhängigen Weise genutzt werden.

 

2) Gehört Hinterland nur um dieser Hilfsfunktion willen noch zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, so ist dort die Errichtung eines Wohnhauses in aller Regel planungsrechtlich unzulässig.

§§§


81.040 Kommunalverfassungsstreit
 
  • OVG Saarl, B, 05.10.81, - 3_R_87/80 -

  • AS_17,52 -60 = SKZ_82,70 -73 = SKZ_82,123 Nr.1 (L) = NVwZ_82,140 -141

  • KSVG_§_28 Abs.1,

 

1) Die durch eine kommunalverfassungsrechtliche Organstreitigkeit entstehenden Verfahrenskosten, hat die Gemeinde zu erstatten, und zwar auch dann, wenn nicht nur ein Organ, sondern ein einzelnes Gemeinderatsmitglied den Rechtsstreit führt, sofern die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens geboten, dh es nicht mutwillig aus sachfremden Gründen in Gang gesetzt worden war.

 

2) Die Erstattungspflicht umfaßt auch die außergerichtlichen Kosten, die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedoch nur, wenn die Vertretung von dem Betroffenen nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich gehalten werden durfte.

 

3) Mutwillig ist die Klage beispielsweise dann, wenn eine verständige die Partei die Kosten selbst tragen müßte, von einem Prozeß absehen würde oder wenn auf eine Vorklärung der Steitfrage im Kommunalbereich grundlos verzichtet worden ist, oder wenn an der Klärung zwar ein allgemeines Interesse besteht, die Frage im konkreten Sachzusammenhang ohne Bedeutung ist.

 

4) Diese Grundsätze für eine Erstattung von Prozeßkosten gelten auch bei einer von Gemeinderatsmitgliedern erhobenen Klage gegen eine die Anfechtung einer Bürgermeisterwahl zurückweisenden Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde.

§§§


81.041 Baueinstellung
 
  • OVG Saarl, B, 09.10.81, - 2_W_1864/81 -

  • SKZ_82,127/30 (L)

  • VwGO_§_123; (SL) LBO_§_103

 

Wendet sich der Nachbar gegen ein Vorhaben, das den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht, so kommt eine einstweilige Anordnung der Baueinstellung im Hinblick auf die im Falle der Unwirksamkeit dieses Plans anzuwendenden planungsrechtlichen Vorschriften nicht in Betracht, wenn keine durchschlagenden Anhaltspunkte gegen die Gültigkeit des die beanstandenden Bauarbeiten rechtfertigenden Bebauungsplans glaubhaft gemacht sind.

§§§


81.042 Öffentlich-rechtliches Leistungsentgelt
 
  • VG Saarl, E, 15.10.81, - 3_F_84/81 -

  • KStZ_82,98 -99

  • KAG SL; VwGO_§_80 Abs.2 Nr.1

 

1) Um "öffentliche Abgaben und Kosten" iS von VwGO § 80 Abs.2 Nr.1 handelt es sich nur bei durch Bescheid einziehbaren Geldbeträgen wie Steuern, Beiträgen und Gebühren, die zur Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Haushalte erhoben werden.

 

2) Ein öffentlich-rechtliches Leistungsentgelt, das begrifflich keine Abgabe iSd KAG SL ist, ist kein Posten des allgemeinen Finanzbedarfs, es unterfällt demnach nicht der Bestimmung der VwGO § 80 Abs.2 Nr.1.

§§§


81.043 Gesamtpersonalrat
 
  • OVG Saarl, B, 19.10.81, - 4_W_770/81 -

  • Org

  • (Bu) PersVG_§_82

 

LB 1) Der Gesamtpersonalrat tritt nur neben den örtliche Personalrat und ist ihm nicht übergeordnet.

 

LB 2) Auch im Rahmen des § 82 Abs.3 BPersVG gilt der Grundsatz, daß die Zuständigkeit der Personalvertretung sich nach der Entscheidungsbefugnis der Dienststelle richtet, der der Personalrat personalvertretungsrechtliche zugeordnet ist.

 

LB 3) Mit Erlaß der Verselbständigungsbeschlüsse ist der örtliche Personalrat der Hauptdienststelle ( Grenzschutzamt ) nicht mehr die zuständige Personalvertretung für die verselbständigten Nebenstellen, sondern deren örtlichen Personalvertretungen

 

LB 4) Ist der Leiter der Hauptdienststelle entscheidungsbefugt ist an Stelle des örtliche Personalrates der Nebenstelle der Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus seiner Funktion, Lücken in der horizontalen Geschlossenheit auszufüllen, die sich aus der personalvertretungsrechtlichen Verselbständigung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienstelle ergeben. Daher ist der Geamtpersonalrat auch dann an personellen Entscheidungen zu beteiligen, die der Leiter der Dienststelle für die Gesamtheit der Bediensteten der Dienststellen trifft.

§§§


81.044 Offene Bauweise
 
  • OVG Saarl, B, 22.10.81, - 2_W_1863/81 -

  • SKZ_82,125/16 (L)

  • BBauG_§_34 BBauG; (SL) LBO_§_7

 

Ist in einem Gebiet offener Bauweise die gemeinsame Grundstücksgrenze noch von baulichen Anlagen frei, so hat der Nachbar weder unter dem planungsrechtlichen Aspekt des Gebots zur Rücksichtnahme, noch nach den Grenzabstandsbestimmungen Anspruch darauf, daß auf die Grenze gebaut wird, damit er später anbauen kann.

§§§


81.045 Fahrtenbuchauflage
 
  • OVG Saarl, E, 23.10.81, - 2_R_97/80 -

  • VerkMitt_82,70 -72

  • OWiG_§_46; StPO_§_161a; StVZO_§_31a S.1

 

Kann davon ausgegangen werden, daß der Fahrzeughalter bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung den Fahrzeugführer genannt hätte, dann war dessen Feststellung nicht unmöglich.

§§§


81.046 Mehrfachtäter
 
  • OVG Saarl, E, 23.10.81, - 2_R_27/81 -

  • VerkMitt_82,79 -80

  • StVZO_§_15b Abs.1 S.2

 

Zur Frage, ob das Seßhaftwerden eines Mehrfachtäters, verbunden mit Gründung und erfolgreicher Führung eines Geschäfts, den Eignungsmangel beseitigen kann.

§§§


81.047 Beihilfe
 
  • OVG Saarl, U, 28.10.81, - 3_R_46/80 -

  • AS_17,65 -71 = SKZ_82,182 = SKZ_82,123/6 (L) = ZBR_82,149 -151

  • BhVO_§_13 Abs.1

 

Der Bemessungssatz der Beihilfe richtet sich nach den Familienverhältnissen des Beihilfeberechtigten im Zeitpunkt der Antragstellung auch dann, wenn die beihilfefähigen Aufwendungen einen vor der Antragstellung verstorbenen Angehörigen betreffen; dieser ist also bei der Bestimmung des Bemessungssatzes nicht mit zu berücksichtigen.

§§§


81.048 Gleichbehandlung im Unrecht
 
  • OVG Saarl, B, 28.10.81, - 3_W_1860/81 -

  • SKZ_82,123/3 (L)

  • BBauG_§_127; GG_Art.3

 

Im Abgabenrecht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht"; ein Abgabenpflichtiger kann sich danach grundsätzlich nicht auf die rechtswidrige Befreiung anderer Abgabenpflichtiger von der Heranziehung berufen (st-Rspr).

§§§


81.049 Persönlichkeitsverletzung
 
  • OVG Saarl, U, 29.10.81, - 1_R_109/81 -

  • SKZ_82,126/26 (L)

  • VwGO_§_40

 

Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gegeben für Angriffe gegen amtsgerichtliche Entscheidungen, für das Begehren auf Widerruf oder Nichtverwertung eines in einem familiengerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachtens betreffend die Frage der Prozeßfähigkeit und für Entschädigungsansprüche wegen Persönlichkeitsverletzungen.

§§§


81.050 Namensänderung
 
  • OVG Saarl, U, 29.10.81, - 1_R_132/80 -

  • SKZ_82,126/24 (L)

  • NÄG_§_3

 

1) Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt, kommt es darauf an, ob das Interesse des Antragstellers an der Änderung des Namens nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und die Gründe so wesentlich sind, daß die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beihehaltung des bisherigen Namens fordern (Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitspolizeiliche Interessen), zurücktreten müssen.

 

2) Ein wichtiger Grund ist regelmäßig gegeben, wenn ein eheliches Kind den von seiner geschiedenen Mutter wieder angenommenen Mädchennamen erhalten will und die Mutter das Kind im wesentlichen allein erzieht und unterhält. Hinzu muß kommen, daß die abzuwägenden Interessen des Vaters an dem Fortbestand der namensmäßigen Bindung nach den Gegebenheiten des Falls von minderem Gewicht sind.

§§§


81.051 Erneute Vollzugsanordnung
 
  • OVG Saarl, B, 30.10.81, - 2_W_1871/81 -

  • SKZ_82,127/28 (L)

  • VwGO_§_80

 

Ist die aufschiebende Wirkung allein wegen mangelhafter Begründung der Vollzugsanordnung wiederhergestellt worden, so ist die Behörde nicht gehindert, selbst erneut den Sofortvollzug anzuordnen; für einen Abänderungsantrag an das Gericht fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis.

§§§


81.052 Unterhaltsbeitrag
 
  • OVG Saarl, U, 06.11.81, - 3_R_91/80 -

  • SKZ_82,123/7 (L)

  • BeamtVG_§_22 Abs.2; SBG_a.F._§_145 Abs.2

 

Ein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag für die nach dem 01.07.77 geschiedene Ehefrau eine verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten (Geschiedenenunterhaltsbeitrag), die im Zeitpunkt vor dessen Tod keinen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs.1 S.1 BGB hatte, besteht weder nach § 145 Abs.2 SBG aF noch nach § 22 Abs.2 BeamtVG.

§§§


81.053 Stellplatzherstellung
 
  • OVG Saarl, U, 09.11.81, - 2_R_138/80 -

  • SKZ_82,125/19 (L)

  • (SL) LBO_§_67 Abs.2

 

Die Vorschrift, mit einer baulichen Anlage Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen, dient nicht dem Nachbarschutz.

§§§


81.054 Aussicht
 
  • OVG Saarl, B, 19.11.81, - 2_W_1878/81 -

  • SKZ_82,125/14 (L)

  • BBauG_§_34; GG_Art.14

 

1) Im unbeplanten Innenbereich genießt die Aussicht regelmäßig keinen rechtlichen Schutz; vielmehr muß grundsätzlich jeder Grundstückseigentümer damit rechnen, daß in der Nachbarschaft in einer Weise gebaut wird, die ihm den Blick auf die Umgebung ganz oder teilweise nimmt.

 

2) Ausnahmsweise kann eine bestimmte Aussicht wegen der außergewöhnlichen Lage des Grundstücks Bestandteil des Eigentums sein, jedoch trifft das für den Blick auf einen durch keine landschaftlichen Besonderheiten gekennzeichneten Höhenzug - hier: "Spicherer Höhen" - nicht deswegen zu, weil dieser Ort Schauplatz einer heute noch im Geschichtsbewußtsein weiter Bevölkerungskreise lebendigen Schlacht war.

§§§


81.055 Aufrechnung
 
  • OVG Saarl, B, 24.11.81, - 3_W_1872/81 -

  • SKZ_82,123/4 (L)

  • KAG_§_12 Abs.1 Nr.5a; AO_§_226 Abs.3

 

Die Aufrechnung gegen die Heranziehung zu Kommunalabgaben (hier Steuern) läßt die Rechtmäßigkeit der Heranziehung unberührt und führt also nicht zur Aufhebung des Abgabenbescheides.

§§§


81.056 Postgebühren
 
  • OVG Saarl, U, 26.11.81, - 1_R_87/81 -

  • SKZ_82,126/22 (L)

  • PVG_§_55; SVwVG_§_77, SVwVG_§_80 Abs.2

 

Für die Zustellung eines Bescheides über die Anforderung der Kosten einer polizeilich angeordneten Ersatzvornahme können keine Postgebühren als Auslagen erhoben werden.

§§§


81.057 Gefahrenträchtige Nutzung
 
  • OVG Saarl, B, 27.11.81, - 2_W_1868/81 -

  • BRS_38_Nr.204 = SKZ_82,127/29 (L)

  • VwGO_§_80; (SL) LBO_§_103

 

Nimmt die Baubehörde neben dem Vermieter auch den Mieter auf Unterlassung der gefahrenträchtigen Nutzung eines Gebäudeteils in Anspruch, so besteht in der Regel kein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs der Nutzungsuntersagung gegenüber dem Vermieter, weil das für sofort vollziehbar erklärte Benutzungsverbot gegenüber dem Mieter ein geeignetes und ausreichendes Mittel darstellt, die angestrebte schnellstmögliche Gefahrenbeseitigung unmittelbar und ohne Umweg zu erreichen.

§§§


81.058 Geldbuße
 
  • OVG Saarl, B, 01.12.81, - 3_W_1891/81 -

  • SKZ_82,124/8 (L)

  • SBG_§_9, SBG_§_11; SDO_§_10

 

Ungeachtet der Vorschrift des § 10 SDO kann das Verhalten eines Beamten, das disziplinarrechtlich allenfalls mit einem Verweis, einer Geldbuße oder einer Gehaltskürzung zu ahnden ist, von dem Dienstherrn zum Anlaß genommen werden, die Eignung für ein Beförderungsamt zu überprüfen.

§§§


81.059 Wurftaubenschießanlage
 
  • OVG Saarl, B, 03.12.81, - 1_W_4884/81 -

  • SKZ_82,127/32 (L)

  • GKG_§_13 Abs.1

 

Der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Wurftaubenschießanlage ist mit dem Auffangwert von 4000 DM zubewerten.

§§§


81.060 Wohnhaus
 
  • OVG Saarl, B, 04.12.81, - 2_W_4887/81 -

  • SKZ_82,50

  • GKG_§_13, GKG_§_16

 

Zur Bemessung des Streitwertes von Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung.

 

LB: Für ein Wohnhaus mit einfachem Ausbau bewertet der Senat in ständiger Rechtsprchung das Interesse an der Erlangung der der Baugenehmigung für ein Wohnhaus mit einfachem Ausbau mit 4000 DM.

§§§


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