1978   (2)  
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78.031 Verkaufsstätte
 
  • OVG Saarl, U, 28.09.78, - 2_R_119/77 -

  • SKZ_79,134/7 (L)

  • SL LBO_§_67 Abs.2, LBO_§_67 Abs.3, LBO_§_82 Abs.2

 

1) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen auch mittels selbständigen Eingriffsakts durchzusetzen.

 

2) Für die Beantwortung der Frage, ob die Änderung der Nutzung einer vorhandenen Anlage die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen auslöst, kommt es auf den Vergleich der derzeitigen mit der früher genehmigten - nicht mit der tatsächlich erfogten - Nutzung sowie darauf an, ob die neue Nutzung einen erhöhten Zu- oder Abgangsverkehr hervorruft.

 

3) Ob die Nutzungsänderung darüber hinaus, "wesentlich" ist und damit im Hinblick auf die Stellplatzpflicht der Neuerrichtung der betreffenden Anlage gleichsteht, hängt davon ab, welche Bedeutung dem in seiner Nutzung geänderten Teil gegenüber der Gesamtanlage zukommt.

 

4) Verkaufstätten verursachen regelmäßig einen stärkeren Zu- und Abgangsverkehr als Lagerräume.

 

5) Hat die Bauaufsichtsbehörde die Schaffung zu vieler Stellplätze gefordert, so ist ihr Bescheid auf die Klage des Betroffenen regelmäßig nicht insgesamt, sondern nur hinsichtlich der überhöhten Stellplatzzahl aufzuheben.

§§§


78.032 Zwangsmittel
 
  • OVG Saarl, B, 13.10.78, - 2_W_1599/78 -

  • SKZ_79,135/12 (L)

  • SVwVG_§_13 Abs.4

 

Ein früheres Zwangsmittel - hier: Zwangsgeld - ist dann ohne Erfolg geblieben und die Anwendung eines neuen Zwangsmittels - hier: Ersatzvornahme - daher zulässig, wenn die ursprüngliche Androhung den Pflichtigen nicht veranlaßt hat, dem zu vollziehenden Gebot oder Verbot fristgemäß nachzukommen.

§§§


78.033 Bewährungsaufstieg
 
  • ArbG SB, U, 27.10.78, - 1_Ca_63/78 -

  • SKZ_80,174

  • BMT-G II

 

Die Lohngruppe IV BZTV Nr.6 zum BMT-G II ist keine Eingangsgruppe, die nach einer gewissen Einarbeitungszeit zur Höhergruppierung führt.

 

LB 1) Entscheidend für den Bewährungsaufstieg ist nicht die tatsächliche Eingruppierung in einer Lohngruppe, sondern die tatsächliche Verrichtung der in der Basisgruppe aufgeführten Tätigkeiten. Der Bewährungsaufstieg setzt also nach herrschender Rechtsprechung nicht die tatsächliche sondern die tarifgemäße Eingruppierung voraus.

 

LB 2) Tätigkeiten sind auch nicht allein deswegen als hochwertig anzusehen, weil sie selbständig und ohne Fachaufsicht verrichtet werden.

§§§


78.034 Grenzbau-Umgesstaltung
 
  • OVG Saarl, U, 27.10.78, - 2_R_5/78 -

  • SKZ_79,134/5 (L)

  • (SL) (75) LBO_§_7

 

1) Die Grenzabstandsvorschriften sind regelmäßig unanwendbar, wenn ein vorhandener Grenzbau im Innern umgestaltet oder seine Nutzung geändert wird, es sei denn, durch den Umbau würden die für die Bemessung des Grenzabstandes maßgeblichen Merkmale geändert oder für die neue Nutzung gelten strengere Bauwichregelungen.

 

2) Weist ein Bebauungsplan für zwei Grundstücke eine die gemeinsame Grenze überschneidende durchgehende hintere Baugrenze aus, so begründet dies allein keinen Anspruch auf Zulassung einer einseitigen Grenzbebauung (Abgrenzung zu 2_R_76/72 vom 23.02.73, BRS_27_Nr.92 ).

§§§


78.035 Sofort
 
  • OVG Saarl, U, 06.11.78, - 2_R_109/77 -

  • nicht veröffentlicht

  • SVwVG_§_19 Abs.1

 

LB 1) Die Aufforderung "sofort" ist keine angemessen Fristsetzung für die Aufforderung den Betrieb eines Getränkehandels einzustellen.

 

LB 2) Mit der Fristsetzung "sofort" kann allenfalls gearbeitet werden wenn ein reines Unterlassen gefordert wird.

* * *

T-78-06Fristsetzung - sofort

S.16  

"... Gemäß § 19 Abs.1 SVwVG ist dem Pflichtigen mit der Androhung des Zwangsmittels eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu setzen. Das ist vorliegend nicht geschehen, weil die Klägerin aufgefordert worden ist, "sofort" den Betrieb des Getränkehandels einzustellen und das Lagern von Leergut zu unterlassen. Das wäre allenfalls angängig, wenn damit von der Klägerin tatsächlich ein "reines" Unterlassen gefordert würde. So liegt es hier aber nicht, weil die Untersagung der Leergutlagerung bei unvoreingenommener Betrachtung die Aufforderung mitumfaßt, das Grundstück von derartigem Gut zu räumen, und es dem Beklagten also nicht allein darum geht, daß die Klägerin ihren Betrieb "stillegt", sondern daß sie ihn von ihrem Anwesen "entfernt". Das aber läßt sich ersichtlich nicht "sofort" bewerkstelligen, weshalb der Klägerin keine angemessene Frist zur Befolgung des Bescheides vom 03.07.75 gesetzt worden ist, was die Zwangsgeldandrohung fehlerhaft macht. ..."

Auszug aus OVG Saarl U, 06.11.78, - 2_R_109/77 -,

§§§


78.036 Gesellschaftsorgan
 
  • OVG Saarl, U, 08.11.78, - 3_R_101/78 -

  • SKZ_79,134/3 (L) = SKZ_79,75 -80

  • (75) KSVG_§_110 Abs.2

 

§ 110 Abs.2 KSVG idF vom 02.01.75 (Amtsbl.S.49), wonach weitere Vertreter, die der Gemeinde in einem Organ nach Abs.1 (in dem Organ eines Unternehmens, an dem die Gemeinde beteiligt ist) zustehen, von dem Gemeinderat widerruflich bestellt werden, bezieht sich nur auf solche Personen, die unmittelbar durch Beschluß des Gemeinderates Mitglied des Gesellschaftsorgans werden und im Falle des Widerrufs unmittelbar diese Mitgliedschaft verlieren; die Bestimmung betrifft nicht soche Vertreter, die auf Vorschlag oder Veranlassung der Gemeinde (des Gemeinderates) von dem zuständigen Gesellschaftsorgan gewählt werden.

§§§


78.037 AB-Maßnahme
 
  • ArbG SB, U, 10.11.78, - 1_Ca_123/78 -

  • SKZ_80,152

  • BAT; BMT-G II

 

Auch bei AB-Maßnahmen bedarf es eines Arbeitsvertrages zwischen der beschäftigenden Behörde und dem zugewiesenen Arbeitslosen. Der Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Die Vorschriften des BAT und BMT-G II sind, falls der im Rahmen einer AB-Maßnahme Beschäftigte nicht Gewerkschaftsmitglied ist, nur aufgrund ausdrücklicher, einzelvertraglicher Abrede anwendbar. Befristete Arbeitsverhältnisse sind nur nach vorausgegangener Vereinbarung ordentlich kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§§§


78.038 Bauvorbescheid
 
  • VG Saarl, U, 16.11.78, - 2_K_44/78 -

  • SKZ_79,104

  • (SL) (75) LBO_§_4 Abs.2 Nr.3

 

LB: Die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids kommt in Frage, wenn

 

a) eine ausreichende Erschließung des Baugrundstücks in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gesichert ist, und

 

b) sich die vorgesehene Stellung des Gebäudes mit den festgesetzten Baufluchtlinien vereinbaren läßt.

§§§


78.039 Uferböschung
 
  • OVG Saarl, U, 16.11.78, - 2_R_7/78 -

  • SKZ_79,135/10 (L)

  • SWG_§ 56, SWG_§_71 Abs.3

 

Wird ein ansonsten trockenliegender Bachlauf nur noch gelegentlich zum Ablassen eines Stauweihers benutzt, so verstößt die Errichtung eines in seine Uferböschung hineinragenden Bauwerks weder gegen das Verbot, in oder an Gewässern gemeinwohlbeeinträchtigende Anlagen zu schaffen, Gewässern gemeinwohlbeeinträchtigende Anlagen zu schaffen, noch verletzt der Bauherr seine Pflicht als Anlieger, alles zu unterlassen, was die Gewässerunterhaltung unmöglich macht oder wesentlich erschwert.

§§§


78.040 Vorklinischer Studienabschnitt
 
  • OVG Saarl, B, 23.11.78, - 1_W_1341/78 -

  • NJW_79,830 -831 = DVBl_80,87/18 (L)

  • HRG_§_31 Abs.4; VwGO_§_123

 

1) Zur Frage der Beschwer antragstellender Studienbewerber durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die vorläufige Zulassungen auf einer bestimmten Zahl ungenutzter Studienplätze anordnet.

 

2) Im Wege einer sogenannten interessenabwägenden Anordnungsentscheidung kann die Verpflichtung zu Teilzulassungen - hier zum vorklinischen Studienabschnitt - ausgesprochen werden.

§§§


78.041 Treppe zum Obergeschoß
 
  • OVG Saarl, U, 01.12.78, - 2_R_129/78 -

  • SKZ_79,134/6 (L)

  • (SL) LBO_§_7 Abs.2, LBO_§_7 Abs.4

 

1) Ist die Umgebung der Baustelle aufgelockert in dem Sinne bebaut, daß die dort vorhandenen Häusergruppen untereinander mehr oder minder große Abstände aufweisen, so "muß" nicht an die seitliche Grundstücksgrenze gebaut werden.

 

2) Eine zum Obergeschoß führende Treppe ist keine im Bauwich zulässige Freitreppe.

§§§


78.042 Verfahrenskosten
 
  • OVG Saarl, U, 06.12.78, - 3_R_123/78 -

  • SKZ_79,44 47 = SKZ_79,134 Nr.4 (L)

  • KSVG_§_26 Abs.1, KSVG_§_28 Abs.1, KSVG_§_30, KSVG_§_39 Abs.1, KSVG_§_51 Abs.1

 

1) Die durch eine kommunalverfassungsrechtliche Organstreitigkeit entstehenden Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu erstatten, und zwar auch dann, wenn nicht nur ein Organ, sondern ein einzelnes Gemeinderatsmitglied den Rechtsstreit führt, sondern die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens geboten, das heißt, es nicht mutwillig aus sachfremden Gründen in Gang gesetzt worden war.

 

2) Die Erstattungspflicht umfaßt auch die außergerichtlichen Kosten, die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedoch nur, wenn die Vertretung von dem Betroffenen nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich gehalten werden durfte.

 

3) Mutwillig ist die Klage beispielsweise dann, wenn eine verständige Partei, die die Kosten selbst tragen müßte, von einem Prozeß absehen würde oder wenn auf eine Vorklärung der Streitfrage im Kommunalbereich grundlos verzichtet worden ist oder wenn an der Klärung der Streitfrage zwar ein allgemeines Interesse besteht, die Frage aber im konkreten Sachzusammenhang ohne Bedeutung ist.

 

LB 4) Ausgeschlossen ist generell eine Kostenerstattung bei einer Klage gegen die Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses. Aus dem Treueverhältnis des Gemeinderatsmitglieds zur Gemeinde folgt, daß nicht jede vermeintliche Wahrnehmung von gemeindlichen Aufgaben in Form einer Organstreitigkeit dazu führen kann, daß die Gemeinde zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verpflichtet wäre.

 

LB 5) § 51 KSVG begründet keinen Anspruch auf Auslagenersatz, sondern setzt ihn voraus. Diese Vorschrift knüpft an § 28 Abs.1 KSVG an und ermächtigt lediglich den Gemeinderat bezüglich der baren Auslagen der Ratsmitglieder eine pauschale Abgeltung zu beschließen. Hieraus folgt, daß mit den baren Auslagen im Sinne des § 51 Abs.1 KSVG nur solche gemeint sein können, die auch unter § 28 Abs.1 KSVG fallen und umgekehrt in § 28 Abs.1 KSVG bezüglich der Ratsmitglieder keine anderen baren Auslagen gemeint sind als die des § 51 KSVG.

§§§


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§§§