2002   (5)  
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02.121 Kanalbenutzungsgebühr
 
  • OVG Saarl, U, 03.06.02, - 1_R_20/01 -

  • SKZ_02,305/71 (L) = SKZ_02,230 -35

  • KAG_§_6, KAG_§_7; SWG_§_50a; EVSG_§_15

 

1) Die Erhebung einer einheitlichen, nach dem modifizierten Frischwassermaßstab berechneten Kanalbenutzungsgebühr für die Ableitung sowohl des Schmutz- als auch des Niederschlagswassers ist mit § 6 Abs.3 Satz 1 und 3 KAG, mit dem Äquivalenzprinzip und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn entweder die durch Gebühr zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung an den gesamten Entwässerungskosten nur geringfügig sind, wobei der Grenzwert insoweit bei 12 % angenommen wird, oder wenn bei der weitaus überwiegenden Zahl der angeschlossenen Grundstücke der betreffenden Gemeinde - rund 90 % - das Verhältnis zwischen abgeleiteter Niederschlagswassermenge einerseits und abgeleiteter Schmutzwassermenge andererseits annäherend gleich ist.

 

2) § 50a Abs.4 Satz 3 SWG begründet keine Pflicht zur Einführung einer speziellen Niederschlagswassergebühr, sondern stellt die Entscheidung in das Ermessen des Ortsgesetzgebers; dasselbe gilt für § 6 Abs.3 Satz 2 KAG.

 

3) Die Abwälzung des EVS-Verbandsbeitrags nach den §§ 7, 6 KAG, 15Abs.4 Sätze 3 und 4 EVSG muss nicht über eine spezielle (Teil-)Gebühr erfolgen; vielmehr darf die Verbandslast als Kostenfaktor in die allgemeine Kalkulation einer einheitlichen Kanalbenutzungsgebühr eingestellt werden.

 

4) Einzelfall, in dem die Erhebung einer einheitlichen Kanalbenutzungsgebühr gebilligt wurde, weil in der betreffenden Gemeinde in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle das Verhältnis zwischen abgeleiteter Niederschlagswassermenge und abgeleiteter Schmutzwassermenge annäherend gleich ist.

§§§


02.122 Normale Ausprägung
 
  • OVG Saarl, B, 07.06.02, - 1_Q_29/01 -

  • SKZ_02,293/30 (L)

  • SLVO_§_40, SLVO_§_41 SLVO

 

Die bei insgesamt 18 Befähigungsmerkmalen der dienstlichen Beurteilung überwiegend angekreuzte "normale Ausprägung" schließt im Rahmen der Leistungsbeurteilung eine die Anforderungen in besonderem Maße übersteigende beziehungsweise eine über den Anforderungen liegende Leistung keineswegs aus.

§§§


02.123 Arabische Republik Syrien
 
  • OVG Saarl, B, 10.06.02, - 3_Q_70/01 -

  • SKZ_02,312/124 (L)

  • AuslG_§_51 Abs.1

 

Angedrohte Blutrache wird in Syrien äußerst selten vollzogen, da die Täter sofort in das Fadenkreuz der syrischen Polizei und der Sicherheitsdienste geraten; außerdem besteht vorbeugender Schutz durch sanktionierte richterliche Anordnungen gegen die Bedrohenden.

§§§


02.124 Republik Mazedonien
 
  • OVG Saarl, B, 14.06.02, - 1_Q_34/02 -

  • SKZ_02,312/126 (L)

  • AsylVfG_§_78; AuslG_§_53 Abs.6;

 

1) Einem Ausländer drohende gesundheitliche Gefahren infolge einer Erkrankung, mit deren Verschlimmerung im für die Abschiebung vorgesehenen Zielstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit in wesentlicher oder lebensbedrohlicher Weise gerechnet werden muss, können eine zielstaatsbezogene und daher vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischen Flüchtlinge im Rahmen des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG zu beachtende Gefährdung darstellen (im Anschluss an BVenwG, Urteil vom 27.11.97-9_C_58/96-, InfAuslR_98,189).

 

2) Ob diese Voraussetzungen bei dem jeweiligen Ausländer vorliegen, ist indes allein eine Frage des konkreten Einzelfalls und keine über diesen hinaus im Interesse den Rechtseinheit in einem Rechtmittelverfahren allgemein klärungsbedürftige Frage grundsätzlicher Bedeutung im Verständnis des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG (ebenso beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.07.00 - 3_Q_216/00 -' SKZ_01,116, Leitsatz Nr.68), da das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG wegen einer von dem jeweiligen Ausländer gegenüber seiner Abschiebung eingewandten gesundheitlichen Beeinträchtigung nun einer Beurteilung anhand den jeweiligen Fallumstände, das heißt des konkreten Krankheitsbildes und eventuell benötigten Medikamente zugänglich ist, welche nicht "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab vorgenommen werden kann (ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.09.00 - 3_Q_237/00 -'SKZ_01,118, Leitsatz Nr.77).

 

3) Ob der Einzelfall vom Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht "richtig" gewürdigt worden ist, hat demgegenüber Bedeutung allenfalls für diesen, was nach der Gesetzeslage die Zulassung den Berufung in Asylsachen nicht rechtfertigen kann. Die Rechtsmittelbeschränkung in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz durch den Gesetzgeber (§ 78 AsylVfG) verdeutlicht vielmehr, dass - anders als in Allgemeinverfahren (vgl insoweit § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) - nicht jedem beim Verwaltungsgericht unterlegenen Asylbewerben allein unter Berufung auf die angebliche "Unrichtigkeit" der erstinstanzlichen Entscheidung die Berufungsmöglichkeit eröffnet werden und dass damit gerichtlicher Rechtsschutz in diesem Bereich grundsätzlich auf eine Instanz beschränkt bleiben soll.

§§§


02.125 Bauverbot-Gewässerränder
 
  • OVG Saarl, B, 14.06.02, - 3_Q_39/01 -

  • SKZ_02,302/58 = EsG

  • SWG_§_56 Abs.4 Nr.1; GG_Art.14

 

Die Nutzungsverbote des § 56 Abs.4 Nr.1 SWG im Gewässerrandstreifen verstoßen nicht gegen Art.14 GG, da sie die Privatnützigkeit der Grundstücke in Anbetracht der Bedeutung des Gewässerschutzes nicht unverhältnismäßig einschränken.

§§§


02.126 Duldungsbaulast
 
  • OVG Saarl, U, 18.06.02, - 2_R_2/01 -

  • SKZ_02,301/56 (L) = NJW_03,768 -71

  • VwGO_§_42 Abs.2, VwGO_§_43 Abs.1; (74) LBO_§_09a Abs.1, (96) LBO_§_92 Abs.1, LBO_§_92 Abs.3; BImSchG_§_3 Abs.1; GG_Art.2 Abs.2 Satz 1, GG_14 Abs.1 Satz 1 GG

 

1) Ebenso wie nach der Rechtsprechung des Senats die Eintragung der Baulast ist auch ihre Löschung als Verwaltungsakt einzustufen. Ein dahingehendes Begehren ist mit der Verpflichtungsklage gerichtlich geltend zu machen.

 

2) Ein sich aus dem durch Art.14 Abs.1 GG gewährleisteten Eigentumsrecht ergebender Löschungsanspruch des Eigentümers eines durch eine Baulasteintragung betroffenen Grundstücks ist dann anzuerkennen, wenn Umstände vorliegen, die die Unwirksamkeit der betreffenden Baulast begründen.

 

3) Einer Verpflichtung, belästigende Einwirkungen der künftigen Bebauung eines nahe gelegenen Gewerbe und Industriegebiets auf ein Wohnanwesen zu dulden, kommt unter dem Gesichtspunkt der bei der Entscheidung über die Zulassung von Bauvorhaben zu beachtenden planungsrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen bauaufsichtliche Relevanz zu. Sie kann demnach Inhalt einer Baulast sein.

 

4) Die objektivrechtliche Zulässigkeit eines nach den einschlägigen Planungs- und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften unzulässigen Bauvorhabens kann nicht durch eine Baulast herbeigeführt werden, die die Pflicht zur Duldung von Immissionen zum Gegenstand hat. Eine solche Baulast stellt regelmäßig keine geeignetes Mittel zur Konfliktbewältigung dar.

 

5) Einer solchen Duldungsbaulast kann jedoch die Bedeutung eines wirksamen Verzichts auf nachbarliche Abwehrrechte gegen Beeinträchtigungen durch eine vorhandene oder zu erwartende gewerbliche Nutzung in einem benachbarten Plangebiet zukommen.

 

6) Zur Frage der hinreichenden Bestimmtheit einer Baulast, mit der sich die Bauherrn eines Wohnbauvorhabens verpflichteten, "Belästigungen (Lärm, Gerüche usw)" durch die künftige Nutzung eines nahe gelegenen Gewerbe und Industriegebiets zu dulden (im konkreten Fall bejaht).

 

7) Gegen die Wirksamkeit einer Verpflichtung, erhebliche Belästigungen zu dulden, die sich unterhalb der Schwelle einer Gesundheitsgefährdung bewegen, bestehen unter dem Gesichtspunkt der Art.2 Abs.2 GG und des Art.14 Abs.1 Satz 1 GG keine rechtlichen Bedenken.

 

8) Für ein Klagebegehren, das darauf abzielt, die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde festzustellen, bei der Entscheidung über die Zulassung von Bauvorhaben in einem benachbarten Plangebiet die Bestimmungen des öffentlichen Rechts zu beachten, besteht keine Klagebefugnis.

§§§


02.127 Duldungsanordnung
 
  • OVG Saarl, U, 18.06.02, - 2_R_9/01 -

  • SKZ_02,301/54 (L)

  • VwGO_§_121; (96) LBO_§_61 Abs.2, LBO_§_88 Abs.1; GG_Art.3 Abs.1

 

1) Zum Umfang der gerichtlichen Nachprüfung bei der Anfechtung einer Duldungsanordnung.

 

2) Eine bauaufsichtsbehördliche Duldungsanordnung ist zulässig, wenn der Ausgangsverwaltungsakt, dessen Befolgung oder Durchsetzung sie ermöglichen soll, rechtmäßig und die Begründung der Pflicht zur Duldung des seinem Adressaten auferlegten Verhaltens erforderlich ist, um der geforderten Handlung oder Unterlassung entgegenstehende Interessen in Form privatrechtlicher Einwirkungsbefugnisse des auf Duldung in Anspruch Genommenen auszuräumen.

 

3) Die infolge der rechtskräftigen Abweisung der Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsanordnung eingetretene Bestandskraft des Beseitigungsverlangens hindert den Adressaten einer Duldungsanordnung, der im Vorprozess nicht beigeladen war, nicht daran, mit der Anfechtung der Duldungsanordnung geltend zu machen, die Beseitigungsanordnung sei rechtswidrig

§§§


02.128 Kindererziehungszuschlag
 
  • OVG Saarl, B, 21.06.02, - 1_Q_55/01 -

  • SKZ_02,294/31 (L)

  • KEZG_§_1, KEZG_§_2; BeamtVG_§_14; GG_Art.3, GG_Art.6

 

1) Dass ein Anspruch des Beamten mit mehreren Kindern auf eine Berechnung seiner Versorgungsbezüge nach einem über die Grenze des § 14 Abs.1 BeamtVG hinausgehenden Satz (75 %) weder aus dem Beamtenversorgungsgesetz noch aus den Bestimmungen der zum 01.07.1998 in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags (Kindererziehungszuschlagsgesetz - KEZG 1998 - vgl den Artikel 8 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts, Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG, vom 29.6.1998, BGBl.I, 1666, 1684) hergeleitet werden kann, unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

2) Mit den Regelungen über Kindergeld einerseits und Kindererziehungszuschlag andererseits verfolgt der Gesetzgeber unterschiedliche Zielrichtungen. Während das Kindergeld die aktuell entstehenden Mehraufwendungen durch Erziehung und Unterhalt von Kindern - teilweise - kompensieren soll, zielt die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags jedenfalls im Ansatz auf die Vermeidung einer Schlechterstellung derjenigen, die während der Dienstzeit Kinder erzogen haben, gegenüber anderen Versorgungsempfängern.

 

3) Auch unter dem Gesichtspunkt des Art.6 GG besteht keine Verpflichtung (gerade) des Versorgungsgesetzgebers, die mit der Erziehung und dem Unterhalt von Kindern verbundenen wirtschaftlichen Lasten später bei der Berechnung der Ruhegehaltsbezüge des Beamten durch die Gewährung von über den generellen Höchstsatz (§ 14 Abs.1 Satz 1 BeamtVG) hinausreichenden finanziellen Leistungen zu kompensieren.

§§§


02.129 erhöhte Versorgung
 
  • OVG Saarl, B, 21.06.02, - 1_Q_55/01 -

  • SKZ_02,314/137 (L)

  • GKG_§_13

 

Erstrebt ein Beamter eine gegenüber den bisherigen Festsetzung erhöhte Versorgung, so ist der Streitwert im gerichtlichen Verfahren nach dem Zweijahresbetrag (dem 26-fachen) der zusätzlich erstrebten monatlichen Versorgungsleistung zu bestimmen.

§§§


02.130 Zulassung der Berufung
 
  • OVG Saarl, B, 21.06.02, - 1_Q_55/01 -

  • SKZ_02,289/15 (L)

  • VwGO_§_124 Abs.2

 

1) Der gerichtliche Prüfungsumfang wird auch im Berufungszulassungsverfahren durch das Vorbringen des Antragstellers begrenzt.

 

2) Bei der Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) ist der Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit unabhängig von der Richtigkeit einzelner Begründungselemente anzulegen; die Zulassung des Rechtmittels unter diesem Aspekt erfordert eine Prognose dahingehend, dass dieses voraussichtlich Erfolg haben wird.

§§§


02.131 Arabische Republik Syrien
 
  • OVG Saarl, B, 21.06.02, - 3_Q_2/02 -

  • SKZ_02,313/127 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; AuslG_§_51 Abs.1

 

1) Für eine generelle Betrachtung besteht eine Rückkehrgefährdung syrischer Exilpolitiker bei herausragenden (oder gleichbedeutend exponierte) Exilpolitik.

 

2) "Herausragen" ist nicht eine optisch herausragende Exilpolitik (etwa als Fahnenträger), sondern organisatorisch herausragend die Prägung der Ziele der Exilopposition in leitender Tätigkeit.

§§§


02.132 Aktenvorlage-Verweigerung
 
  • OVG Saarl, B, 21.06.02, - 8_N_1/02 -

  • SKZ_02,289/14 (L)

  • VwGO_§_99 Abs.2 VwGO nF

 

Auch nach der Neufassung des § 99 Abs.2 VwGO durch Art.1 Nr.12 RmBereinVpG kann ein Verfahrensbeteiligter keine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts dazu erzwingen, ob eine Behörde die Vorlage von Akten zu Recht verweigert, wenn das Verwaltungsgericht diese Akten mangels Erheblichkeit nicht angefordert hat.

§§§


02.133 Beurteilung-Abänderung
 
  • OVG Saarl, U, 24.06.02, - 1_R_13/01 -

  • SKZ_02,294/32 (L)

  • SLVO_§_14, SLVO_§_40, SLVO_§_41

 

1) Im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz steht dem Minister als dem in der Dienstaufsicht übergeordneten Dienstvorgesetzten die Befugnis zur Abänderung einer dienstlichen Beurteilung zu.

 

2) Hat der höhere Dienstvorgesetzte eine eigene, rechtlich verselbständigte Überbeurteilung zu erstellen, so darf er von der Beurteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzen nur abweichen, wenn er dies im Interesse der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe für seinen gesamten Dienstbereich als geboten erachtet oder wenn er aufgrund eigener - gegebenenfalls indirekter - Erkenntnisquellen im Einzelfall selbst zu einer anderen (abweichenden) Einschätzung der Leistungen des Beamten in der Lage ist.

 

3) Der übergeordnete Dienstvorgesetzte darf sein abwertendes Urteil nicht auf bloße Zweifel an der Tragfähigkeit von Einzelbewertungen für das Gesamturteil stützen.

§§§


02.134 Vollzugsaussetzung
 
  • OVG Saarl, B, 26.06.02, - 1_W_16/02 -

  • SKZ_02,289/16 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.2 Satz 1 Nr.4, VwGO_§_80 Abs.7 Satz 2

 

Hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Nichtvorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen - hier das Fehlen einer erforderlichen behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Grundverfügung - einem Aussetzungsbegehren des Adressaten einer gleichzeitig ergangenen Zwangsmittelandrohung entsprochen, so sind in der nachträglichen Herstellung der Vollziehbarkeit durch eine "nachgeschobene" Sofortvollzugsanordnung - hier der Widerspruchsbehörde - zumindest eine Änderung der Entscheidung rechtfertigende "veränderte Umstände" im Sinne des § 80 Abs.7 Satz 2 VwGO zu sehen.

§§§


02.135 Prüfung
 
  • OVG Saarl, B, 26.06.02, - 3_Y_4/02 -

  • SKZ_02,303/60 (L)

  • ÄAPO_§_13; GG_Art.3 Abs.1

 

Im Prüfungsrecht kann ein Prüfling nach rechtzeitiger Anfechtung des Prüfungsbescheids eine rechtliche Kontrolle verlangen, warum ein nachträglicher milderer Prüfungsmaßstab, der zur Notenanhebung eines Mitprüflings führt, nicht auch auf ihn angewendet wird.

§§§


02.136 Asylantragstellung
 
  • OVG Saarl, B, 26.06.02, - 9_W_ 28/02 -

  • SKZ_02,313/128 (L)

  • (82) AsylVfG_§_22 Abs.3, AsylVfG_§_22 Abs.5

 

Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn Ausländer, die nach einem ersten Asylantrag, der zu ihren Zuweisung in ein anderes Bundesland führte, der sie jedoch nicht Folge leisteten, erneut einen Asylantrag in einem dritten Bundesland unten Angabe falscher Namen stellten und dort bis zur bestandskräftigen Ablehnung dieses Asylantrags - insgesamt 8 Jahre - lebten, sich angesichts drohenden Abschiebungsmaßnahmen durch die Ausländerbehönde des letztgenannten Bundeslandes auf deren fehlende Zuständigkeit berufen.

§§§


02.137 Beschwerdeverfahren
 
  • OVG Saarl, B, 27.06.02, - 2_W_3/02 -

  • SKZ_02,289/17 (L) = EsG

  • VwGO_§_80, VwGO_§_113 Abs.1 S.4, VwGO_§_121, VwGO_§_123, VwGO_§_146;

 

1) Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der erstinstanzlich unterlegene Beteiligte nach materieller Erledigung des Streitgegenstands - hier durch Zeitablauf - kein schutzwürdiges Interesse an der Einleitung und Durchführung eines Beschwerdeverfahrens mehr.

 

2) Eine die materielle Rechtslage nach Erledigung verbindlich klarstellende Entscheidung ist nach dem geltenden Prozessrecht nur in einem Hauptsacheverfahren, nicht aber in einem Eilverfahren möglich, in dem nicht mit der bindenden Wirkung des § 121 VwGO über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts oder des Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs befunden wird.

§§§


02.138 Eingangspodest
 
  • OVG Saarl, B, 28.06.02, - 2_W_4/02 -

  • SKZ_02,301/55 (L) = SKZ_03,106 -08

  • (96) LBO_§_6 Abs.1, LBO_§_6 Abs.6

 

1) Zur Beurteilung des Merkmals der Unterordnung in § 6 Abs.6 LBO 1996.

 

2) Ein an einer seitlichen Gebäudeaußenwand vorgesehener Eingangsbereich mit etwa 70 cm hohem, 3,70 m breitem Eingangspodest sowie beidseitig zu diesem Podest führenden Treppen, die 1,40 m vor die Außenwand vortreten und Grenzabstände von 2,03 m bis 2,08 m wahren, und mit einer als Kreisausschnitt gestalteten Eingangsüberdachung, die 1,30 m auskragt, kann im Verständnis des § 6 Abs.6 LBO 1996 untergeordnet sein.

 

3) Auch ein aufwendig gestalteter Hauseingang an einer seitlichen Gebäudewand - hier: 70 cm hohes, 3,70 m breites Podest mit beidseitig hinaufführenden Treppen und einer als Kreisausschnitt gestalteten Eingangsüberdachung - kann ein untergeordneter Bauteil sein und deshalb bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben.

§§§


02.139 Hausverbot
 
  • OVG Saarl, B, 01.07.02, - 3_Y_10/02 -

  • SKZ_03,97/67 (L)

  • SchulPflG_§_1, SchulPflG_§_15

 

Ein vom Schulgebäude auf das gesamte Schulgelände einschließlich des Schulhofs erweitertes Hausverbot für die Mutter eines zehnjährigen Grundschulkindes ist dann verhältnismäßig, wenn die Mutter fortgesetzt und hartnäckig unmittelbar in Anordnungen von Lehrerinnen und Lehrern auf dem Schulgelände durch Gegenanweisungen eingreift und im Konfliktfall zwischen den entgegengesetzten Anordnungen ihren Sohn während der Unterrichtszeit mit nach Hause nimmt.

§§§


02.140 Umweltinformationsrecht
 
  • OVG Saarl, B, 03.07.02, - 3_Q_59/0 1 -

  • SKZ_03,97/65 (L)

  • BImSchG_§_22; 4.BImSchV_§_1, 4.BImSchV_§_10; 9.BImSchV_§_4a, 9.BImSchV_§_4b; UIG_§_3, UIG_§_4, UIG_§_7, UIG_§_8

 

Ein Anspruch auf Mitteilung der Anlagenkapazität nach § 4 Umweltinformationsgesetz (UIG) ist in der Regel anzuerkennen, da diese typischerweise nicht dem Begriff des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses im Sinne des § 8 UIG unterfällt.

§§§


02.141 Gegenstandswerts
 
  • OVG Saarl, B, 03.07.02, - 5_P_1/01 -

  • SKZ_03,105/105 (L)

  • SPersVG_§_113; BRAGO_§_8 Abs.2

 

Zu der Möglichkeit einer Berücksichtigung der Anzahl der zu klärenden personalvertretungsrechtlichen Fragen bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in Verfahren betreffend Personalvertretungsrecht.

§§§


02.142 Nebenbestimmung
 
  • OVG Saarl, B, 04.07.02, - 1_Q_8/02 -

  • SKZ_03,80/21 (L)

  • SVwVfG_§_36

 

Bei der Auslegung der Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt muss der für den Bescheidempfänger erkennbare wirkliche Wille der Behörde ermittelt werden (hier im Fall eines Subventionsbescheids).

§§§


02.143 Cannabis
 
  • OVG Saarl, B, 09.07.02, - 9_W_16/02 -

  • ZfS_02,552 -55

  • StVG_§_3 Abs.1 + 2; IntKfzVO_§_4 Abs.1 S.1, IntKfzVO_§_4 Abs.3 Nr.3, IntKfzVO_§_11; FeV_§_46, FeV_§_14

 

1) Zur Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, weggen der Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis und Amphetamin.

 

2) Bei Nr.9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV handelt es sich nicht um eine starre Vorschrift, sondern nur um eine "Regelfall"-Normierung, die für eine Einzelfallwürdigung des jeweiligen konkreten Sachverhalts Raum lässt und bei gesetzeskonformer Auslegung mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch lassen muß (Fortführung der Rechtrsprechung des Senats vom 02.08.00 - 9_V_18/00 -). Dies folgt insbesondere auch Nr.2 der Vorbemerkung zu dieser Anlage, wonach Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, in der Regel ein ärztliches oder - in besonderen Fällen - ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist. Um eine derartige "Regelfall"-Normierung handelt es sich auch bei Nr.9.22 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, und 14 FeV.

§§§


02.144 Cannabiskonsum
 
  • OVG Saarl, B, 09.07.02, - 9_W_16/02 -

  • SKZ_03,99/78 (L) = ZfS_02,552

  • VwGO_§_80 Abs.5; StVG_§_3; FeV_§_46, IntKfZVO_§_4, IntKfZVO_§_11; IntKfZVO, Anlage 4 zu FeV_§_11, FeV_§_13, FeV_§_14

 

1) Zur Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, wegen der Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis und Amphetamin.

 

2) Bei der Nr.9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV handelt es sich nicht um eine starre Vorschrift, sondern nur um eine "Regelfall-Normierung", die für eine Einzelfallwürdigung des jeweiligen konkreten Sachverhalts Raum lässt und bei gesetzeskonformer Auslegung mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch lassen muss. Dies folgt insbesondere aus Nr.2 der Vorbemerkung zu dieser Anlage, wonach Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall eine Eignung oder eine bedingte Eignung vorliegt, in der Regel ein ärztliches oder - in besonderen Fällen - ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist.

 

3) Um eine derartige "Regelfall-Normierung" handelt es sich auch bei der Nr.9.22 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV.

§§§


02.145 Republik Liberia
 
  • OVG Saarl, B, 15.07.02, - 1_Q_28/02 -

  • SKZ_03,102/86 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_53

 

Gegenwärtig besteht keine Veranlassung, in Bezug auf liberianische Staatsangehörige generell ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs.4 AuslG anzunehmen.

§§§


02.146 Pflichtmitgliedschaft
 
  • OVG Saarl, B, 15.07.02, - 1_Q_30/01 -

  • SKZ_03,98/74

  • Satzung RA-Versorgungswerk_§_21; GG_Art.3 Abs.1

 

Die den sogenannten "Altanwälten" - Rechtsanwälte, die zu einem bestimmten Stichtag bereits Mitglied im Versorgungswerk waren - eingeräumte Möglichkeit einer Beitragsermäßigung muss unter dem Gesichtpunkt der Gleichbehandlung nicht auch solchen Rechtsanwälten gewährt werden, die zuvor in einem anderen Bundesland als Rechtsanwalt tätig waren und dann aufgrund einer persönlichen Entscheidung erst nach dem entsprechenden Stichtag Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes geworden sind.

§§§


02.147 Dienstunfall
 
  • OVG Saarl, B, 15.07.02, - 1_Q_34/01 -

  • SKZ_03,81/23 (L)

  • SBG_§_96

 

Die Geltendmachung von Schadensersatz infolge eines Verkehrsunfalls bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs für dienstbedingte Fahrten ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Beamte es unterlassen hat, den Unfall unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Es kommt nicht darauf an, ob im Fall einer unterlassenen oder nicht unverzüglichen polizeilichen Anzeigenerstattung das Feststellungsinteresse des Dienstherrn ausnahmsweise nicht beeinträchtigt ist.

§§§


02.148 Berufungszulassung
 
  • OVG Saarl, B, 17.07.02, - 1_Q_26/02 -

  • SKZ_03,78/2 (L)

  • VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_124a

 

Bei der Frage des Vorliegens ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) ist der Maßstab einer Ergebnisfehlerhaftigkeit unabhängig von der Richtigkeit einzelner Begründungselemente anzulegen. Daher erfordert die Zulassung des Rechtmittels insoweit eine Prognose, ob dieses voraussichtlich Erfolg haben wird.

§§§


02.149 Rückforderung-Versorgungsbezüge
 
  • OVG Saarl, B, 17.07.02, - 1_Q_26/02 -

  • SKZ_03,81/25 (L)

  • BeamtVG_§_52, BeamtVG_§_55a; SVG_§_49; BGB_§_818, BGB_§_819

 

Zu den Voraussetzungen einer - im konkreten Fall verneinten - verschärften Haftung einer Soldatenwitwe im Falle der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge am Maßstab einer grob fahrlässigen Nichterkenntnis des Fehlens des rechtlichen Grundes für die Leistung (§§ 49 Abs.2 Satz 2 SVG iVm 818 Abs.3, 819 BGB).

§§§


02.150 Skandalenqueten
 
  • OVG Saarl, B, 17.07.02, - 1_W_15/02 -

  • SKZ_03,77/1 (L)

  • VwGO_§_40, VwGO_§_123; LtG_§_39; SVerf_Art.79 SVerf

 

1) Auch in Fällen, in denen neben einem Verfassungsorgan - hier dem Landtag des Saarlandes - ein Bürger am Rechtsstreit beteiligt ist, kann in besonderen Konstellationen eine verfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs.1 VwGO gegeben sein, für die der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht eröffnet ist.

 

2) Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich der Betroffene gegen die im Rahmen der Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses vom Landtag - hier unter Verwendung seines Personennamens - festgelegte Bezeichnung des Ausschusses wendet.

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