2001   (8)  
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01.211 Aufenthaltsbewilligung
 
  1. OVG Saarl,     B, 14.12.01,     – 1_W_7/01 –

  2. SKZ_02,171/86 (L)

  3. AuslG_§_28 Abs.3; VwGO_§_80 Abs.5;

 

Für die Frage, ob im Rahmen des § 28 Abs.3 Satz 1 AuslG, wonach dem Ausländer "in der Regel" vor seiner Ausreise die Aufenthaltsbewilligung nicht für einen anderen Aufenthaltszweck erneut erteilt oder verlängert werden kann, eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Fallgestaltung gegeben ist, kann dem Vorverhalten der Ausländerbehörde unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben beziehungsweise des Vertrauensschutzes Bedeutung zukommen.

§§§

01.212 Aufenthaltserlaubnis-Ehegatte
 
  1. OVG Saarl,     B, 17.12.01,     – 1_W_10/01 –

  2. SKZ_02,172/87 (L)

  3. AuslG_§_19

 

Zu der Frage der Geltung des § 19 Abs.1 AuslG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25.5.2000 bei der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vor dem 01.06.00 und zum Begriff der besonderen Härte im Sinne des § 19 Abs.1 Satz 2 AuslG neuer Fassung.

§§§

01.213 Versetzung-Rechtspfleger
 
  1. OVG Saarl,     B, 17.12.01,     – 1_W_6/01 –

  2. SKZ_02,158/29 (L)

  3. SBG_§_33, SBG_§_94; BRRG_§_126 Abs.3; VwGO_§_ 80 Abs.5

 

1) Der Dienstherr ist bei der Ausübung seines Versetzungsermessens dem Beamten zur Fürsorge verpflichtet; er muss deshalb in seine Ermessenserwägungen auch Tatsachen aus dem persönlichen Bereich des Beamten einbeziehen, die gegen die Versetzung oder gegen deren Art und Zeit sprechen.

 

2) Zu den hiernach zu berücksichtigenden Tatsachen - dies folgt zusätzlich aus dem vom Dienstherrn zu wahrenden öffentlichen Interesse an der möglichst langen Erhaltung der Dienstfähigkeit des Bediensteten - gehören deshalb auch die etwaige gesundheitliche Labilität und eine sich aus dieser bei der Versetzung des Beamten an einen anderen Dienstort ergebende potentielle Gefährdung seiner Dienstfähigkeit.

 

3) Der Dienstherr wird dabei die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Ortswechsel, etwa gar einer vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten, im allgemeinen nicht in Kauf nehmen dürfen.

§§§

01.214 Führerschein-Frankreich
 
  1. VG Saarl,     U, 18.12.01,     – 3_K_268/00 –

  2. ZfS_02,207 -08

  3. FeV_§_25 Abs.1; RL 91/439/EWG Art.7, 8, 9;

 

LF: Frankreich ist nach Art.1 Abs.2 sowie Art.8 Abs.1 RL 91/439/EWG, deren Umsetzung gemaß Art.12 dieser Richtlinie mit Wirkung zum 1.7.96 dirch die Mitgliedstaaten zu erfolgen hatte, verpflichtet, einen deutschen Führerschein mit den hierin verbrieften FE-Klassen anzuerkennnen und bei einem Umtausch aufgrund der Wohnsitznahme in Frankreich einen den erworbenen FE-Klassen entsprechenden gleichwertigen Führerschein auszustellen. Die deutschen FE-Behörde kann für eine etwaiges gemeinschaftsrechtswidriges Handeln der französischen Behörden nicht in Anspruch genommen werden.

§§§

01.215 Kreisumlage
 
  1. OVG Saarl,     U, 19.12.01,     – 9_R_5/00 –

  2. SKZ_02,54 -71

  3. GG_Art.28 Abs.2; SVerf_Art.119, SVerf_Art.122; KFAG_§_4, KFAG_§_19 Abs.2, KFAG_§_19 Abs.3; KSVG_§_140, KSVG_§_143

 

1) Es ist anerkannt, daß zu den Befugnissen der Kommunalaufsichtsbehörden auch gesetzlich festgelegte Genehmigungsvorbehalte, wie sie etwa aus § 19 KFAG hervorgehen, zählen. Das Genehmigungserfordernis aus § 19 KFAG dient dabei dazu, ein rechtmäßiges Verhalten des Gemeindeverbandes im Wege einer vorbeugenden Kontrolle sicherzustellen. Eine weitergehende Eingriffsbefugnis im Sinne eines sogenannten Kondominiums, das der Aufsichtsbehörde über die reine Rechtskontrolle hinaus einen eigenen Entscheigsspielraum in Form der Ausübung von Ermessen zubilligt, ist § 19 KFAG nicht zu entnehmen.

 

2) Die § 19 III KFAG zu entnehmende Zubilligung von Ermessen zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Festsetzung des Kreisumlagesatzes auf der Grundlage von § 19 KFAG durch das Ministerium für Inneres und Sport als Kommunalaufsichtsbehörde ist unvereinbar mit der den Gemeindeverbänden wie den Gemeinden gemäß Art.28 II GG und Art.119 I SVerf garantierten Finanzhoheit, die einer staatlichen Mitentscheidungs- oder Letztentscheidungsbefugnis im Genehmigtingsverfahren entgegensteht. Die Vorschrift ist indes einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, die die berührten Selbstverwaltungsrechte der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften wahrt und die erforderliche staatliche Aufsicht sicherstellt.

 

3) Da Haushaltsbeschhisse der Gemeinden und Gemeindeverbände als Satzung ergehen, beinhaltet der Genehmigungsvorbehalt des § 19 KFAG die Befugnis der Kommunalaufsichtsbehörde zu einer Normprüfung, die zur Genehmigungserteilung führen muß, wenn der Satzungsbeschluß formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. In diesem Sinne höherrangiges Recht ergibt sich aus § 19 II und III KFAG, deren als Genehmigungsvoraussetzungen formulierte Tatbestände zugleich die gesetzlichen Schranken der haushaltsrechtlichen Satzungsautonomie darstellen. Danach darf der Gemeindeverband ausschließlich solche Aufgaben ansetzen, zu deren Wahrnehmung er zuständig ist, wobei hinsichtlich der Entscheidung zur Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben eine Fehlerquote von bis zu 0,5 % des Umlagesatzes oder bis zu 0,1 % der Umlagegrundlagen unbeachtlich ist. Außerdem gilt das Verbot negativer Auswirkungen auf das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden in Form einer Beeinträchtigung bzw Gefährdung ihrer dauernden Leistungsfähigkeit und ist ferner dem Gebot der Währung eines ausgeglichene Verhältnisses zwischen den Ausgaben de Kreises und der Gemeinden Rechnung zu tragen.

 

4) Der im Verhältnis von § 19 II KFAG zu § 19 III KFAG bestehende Widerspruch ist dadurch auflösbar, daß neben unabweisbaren, die in § 19 II KFAG als einzige ausdrücklich aufgeführt sind, auch abweisbare Kreisausgaben als umlage-finanzierbar angesehen werden und von daher § 19 III KFAG einschränkend dahingehend interpretiert wird, daß er - bezogen auf die dahinterstehenden Aufgaben - allein abweisbare Ausgaben betrifft.

 

5) Das saarlandische Kommunalrecht weist den Landkreisen in unterschiedlichem Maß die Ausübung von Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben zu.

 

6) Die Frage negativer Auswirkungen auf die Finanzsituation der Gemeinden ist im Wege einer Gesamtschau einzelner dafür maßgebender Kriterien, wie etwa der Existenz freier Spitzen, der Belastungen aus Kreditaufnahmen, der Rücklagenbestände, des verwertbaren Vermögens, der Finanzplanung uä, zu beurteilen, klärbar also letztlich nur aufgrund einer komplexen Prognose. Das zwingt dazu, dem Kreis bei der diesbezüglichen Beurteilung eine die aufsichtsbehördliche Kontrolldichte beschränkende Entscheidungsprärogative zuzugestehen. Seine Annahme, die Festsetzung des Umlagesatzes bewirke keine Beeinträchtigung (§ 19 II Nr.2 KFAG) oder Gefährdung (§ 19 III Nr.1 KFAG) der dauernden Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, ist unter dieser Prämisse nur darauf überprüfbar, ob er bei seiner Wertung alle ihm im Rahmen der gebotenen Anhörung der Gemeinden zur Kenntnis gebrachten oder sonst bekannten und erkennbaren Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob das Entscheidungsergebnis nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Die gleichen Beurteilungsmaßstäbe gelten für die Prüfung der Beachtung des in § 19 III Nr.2 KFAG der Sache nach postulierten Gebots der Rücksichtnahme auf den Ausgabenbedarf der Gemeinden.

 

7) Maßgebender Zeitpunkt für die anzustellende Prognose ist grundsätzlich der der Beschlußfassung über die Haushaltssatzung (§ 18 Abs.1 KFAG). Der Kreis hat rechtzeitig vor der Beschlußfassung über den Umlagesatz die Gemeinden über seine die Höhe des zu beschließenden Umlagesatzes prägenden Finanzdaten zu unterrichten, diesen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und die eventuellen Stellungnahmen in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen.

 

8) Bereits bei zu erwartenden negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit nur einer einzigen der kreisangehörigen Städte oder Gemeinden kann die Genehmigung in Frage gestellt werden.

§§§

01.216 Ausweisungsverfügung
 
  1. OVG Saarl,     B, 21.12.01,     – 3_V_40/01 –

  2. SKZ_02,172/88 (L)

  3. AuslG_§_47 Abs.2, AuslG_§_47 Abs.3 S.1, AuslG_§_48 Abs.1 S.2; VwGO_§_80 Abs.5 VwGO

 

1) Zur Frage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts im Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs.5 VwGO (hier Ausweisungsverfügung).

 

2) Nach Erlass einer für sofort vollziehbar erklärten Ausweisungsverfügung während des laufenden Widerspruchsverfahrens eintretende Änderungen der Sach- und Rechtslage sind bei der summarischen Prüfung, ob die Ausweisung der Rechtmäßigkeitskontrolle unter den neuen Gegebenheiten standhält, zu berücksichtigen, wobei ein Ermessensspielraum der Widerspruchsbehörde zu beachten ist, was gegebenenfalls zu einer offenen Rechtslage führt.

 

3) Bei Vorliegen des Tatbestands einer Regelausweisung besteht ein behördliches Ermessen nur unter der Voraussetzung eines vom Regelfall abweichenden Ausnahmefalls, was der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

§§§

01.217 Friedhofsgebühren
 
  1. OVG Saarl,     B, 27.12.01,     – 1_X_1/01 –

  2. SKZ_02,167/62 (L)

  3. KAG_§_4, KAG_§_6

 

Wer bei der Gemeinde im eigenen Namen eine Bestattung in Auftrag gibt, ist Schuldner der Bestattungsgebühren; im Gebührenprozess kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe den Auftrag als Vertreter eines Dritten erteilen wollen und das so dem von ihm eingeschalteten Bestattungsinstitut erklärt.

§§§

01.218 Geländeanfüllung
 
  1. OVG Saarl,     B, 27.12.01,     – 2_Q_28/01 –

  2. SKZ_02,164/50 (L)

  3. SVwVfG_§_37; VwGO_§_42 Abs.2, VwGO_§_113 Abs.1 S.1, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.2, + VwGO_§_124 Abs.2 Nr.5; (96) LBO_§_6; BauGB_§_34 Abs.2; BauNVO_§_4

 

1) Eine zum Zwecke der Geländenivellierung auf dem Baugrundstück vorgenommene Geländeanfüllung (Anhebung) kann bei der Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen (Grenzabstände) allenfalls dann im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl dazu den Beschluss vom 13.07.83 - 2_W_1641/83 - noch zu § 7 Abs.4 LBO 1974/80) wertend funktional dem zu errichtenden Gebäude zugerechnet werden, das heißt mit diesem eine technisch-konstruktive Einheit bilden, wenn die konkrete Aufschüttung erforderlich ist, um die Errichtung des Gebäudes in der vorgesehenen beziehungsweise genehmigten Form zu ermöglichen.

 

2) Eine inhaltliche Unbestimmtheit genehmigter Bauvorlagen rechtfertigt nur dann die Annahme einer für den Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfs gegen die Baugenehmigung zu fordernden subjektiven Rechtsverletzung des Nachbarn, wenn sich zumindest nach einer in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeit eine Verletzung von dem Schutz dieses Nachbarn dienenden Rechtsvorschriften des für die Genehmigungsentscheidung maßgeblichen materiellen (Bau-) Rechts feststellen lässt.

 

3) Ein sogenannter Gebietserhaltungsanspruchs des Nachbarn in der unbeplanten Ortslage (§ 34 Abs.2 BauGB) setzt die Feststellung des Vorliegens eines faktisch reinen Baugebiets im Sinne der §§ 2 ff BauNVO voraus, in welchem das Vorhaben von der Art der baulichen Nutzung her nicht genehmigungsfähig ist.

 

4) Hat sich das Verwaltungsgericht aus Anlass einer vom Nachbarn geltend gemachten erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens sowie sonstiger Zumutbarkeitseinwände in seinem Urteil auf der Grundlage der hierzu ergangenen Rechtsprechung mit den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots befasst und insoweit nachvollziehbar eine Verletzung verneint, so rechtfertigt allein eine diesbezüglich abweichende Wertung durch den Nachbarn (Kläger) noch nicht die Annahme, dass die erstinstanzliche Entscheidung ernstlichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Richtigkeit unterliegt (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) oder dass die Sache "besondere" tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.2 VwGO aufweist. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass die Frage des Vorliegens einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme regelmäßig die Verschaffung eines Eindrucks der Örtlichkeit voraussetzt und daher auch von einem Rechtsmittelgericht in der Regel nicht abschließend aufgrund der Aktenlage beurteilt werden kann.

§§§

01.219 Rechtliches Gehör
 
  1. OVG Saarl,     B, 27.12.01,     – 2_Q_28/01 –

  2. SKZ_02,155/14 (L)

  3. VwGO_§_108 Abs.2; GG_Art.103

 

Das Gebot einer Gewährung (ausreichenden) rechtlichen Gehörs vor Gericht (§ 108 Abs.2 VwGO, Art.103 Abs.1 GG) gebietet nicht, dass sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit jedem Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich befasst. Ausreichend ist vielmehr, wenn es sich insoweit mit dem wichtigsten, für seine Entscheidung in der Sache relevanten Beteiligtenvortrag auseinandergesetzt hat, wobei im übrigen davon auszugehen ist, dass auch sonstiger Sachvortrag von ihm berücksichtigt wurde, selbst wenn dies im Urteil nicht näher zum Ausdruck kommen sollte.

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