2000   (9)  
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00.241 Zuständigkeitswechsel
 
  • OVG Saarl, U, 24.11.00, - 3_R_229/00 -

  • SKZ_01,103/11 (L)

  • AGVwGO_§_17; VwGO_§_68 ff; FIHG_§_24

 

1) Die Aufsichtsklage ist nicht statthaft zur isolierten Geltendmachung eines Verfahrensfehlers des Widerspruchsverfahrens, der sich nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids auswirkt.

 

2) Bei der Aufsichtsklage verbietet sich ein Austausch des Klagegrundes durch das Gericht.

 

3) Zur Frage der zuständigen Widerspruchsbehörde bei organisationsmäßigem Wechsel der Zuständigkeit der Ursprungsbehörde während des Widerspruchsverfahrens, hier infolge der Kommunalisierung unterer Landesbehörden.

§§§


00.242 Verkaufswagen
 
  • OVG Saarl, B, 27.11.00, - 2_Q_12/00 -

  • SKZ_01,110/46 (L)

  • (96) LBO_§_2 Abs.1 S.2

 

Ein Hähnchengrillwagen, der einmal wöchentlich in der Zeit zwischen etwa 8 Uhr und etwa 19 Uhr auf einem zu diesem Zweck angemieteten Grundstück abgestellt wird, um Hähnchen sowie pommes-frites und Salate zuzubereiten und zu verkaufen, ist im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 2 LBO 1996 nach seinem Verwendungszweck dazu bestimmt, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

§§§


00.243 Beurteilungsrichtlinien
 
  • OVG Saarl, B, 28.11.00, - 1_Q_51/00 -

  • SKZ_01,106/25 (L)

  • SLVO_§_40, SLVO_§_41 SLVO

 

1) Die dienstliche Beurteilung muss eine dem Beurteiler zurechenbare persönliche Äußerung über die Qualifikation des zu beurteilenden Beamten darstellen; die unkritische Übernahme des Beurteilungsbeitrags eines Dritten ist deshalb unzulässig.

 

2) Beurteilungsrichtlinien sind nicht wie Gesetze auszulegen; da es sich dabei um Verwaltungsvorschriften handelt, kommt es vielmehr auf ihre tatsächliche Handhabung an, von der nicht ohne sachlichen Grund abgewichen werden darf.

 

3) Nach den Richtlinien für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen sind auch wesentliche Unterschreitungen der dort für bestimmte Gesamturteilsstufen vorgesehenen Richtwerte zulässig, ohne dass insoweit eine besondere Begründungspflicht besteht.

§§§


00.244 Zulassung-Stellplätze
 
  • OVG Saarl, U, 28.11.00, - 2_R_8/99 -

  • SKZ_01,110/47 (L)

  • (96) LBO_§_20, LBO_§_50, LBO_§_67; SStrG_§_2 Abs.1, SStrG_§_6, SStrG_§_63; GarVO_§_4 Abs.1 GarVO_§_4 Abs.8

 

1) Ist über die Zulassung eines PKW-Stellplatzes im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 67 LBO 1996 zu entscheiden, so erstreckt sich die Präventivkontrolle regelmäßig nicht auf die Frage, ob die Anlage verkehrssicher, das heißt auch verkehrssicher benutzbar ist. Allenfalls im Rahmen der Beurteilung der Erfüllung der Stellplatzverpflichtung (§ 67 Abs.2 Nr.4 LBO 1996) kann es im Einzelfall von Bedeutung sein, ob vom Bauherrn in den Planvorlagen dargestellte - angebotene - Stellplätze unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit oder auch der Nachbarverträglichkeit (§ 50 Abs.9 Satz 2 LBO 1996) den an sie zu stellenden Anforderungen genügen und als nachgewiesen anerkannt werden können.

 

2) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Teilfläche eines Privatgrundstücks gemäß § 63 SStrG als dem öffentlichen Verkehr gewidmet gelten kann.

§§§


00.245 Beurteilung-Abänderung
 
  • OVG Saarl, U, 30.11.00, - 1_R_10/00 -

  • SKZ_01,106/26 (L)

  • SLVO_§_40, SLVO_§_41; GG_Art.33 Abs.2; VwGO_§_113

 

1) Das Begehren eines Beamten auf Abänderung einer ihn betreffenden dienstlichen Beurteilung erledigt sich, wenn das weitere berufliche Fortkommen des Beamten nicht mehr von dieser Beurteilung abhängt; das trifft unter anderem dann zu, wenn der Beamte nach der umstrittenen Beurteilung befördert wurde und der Dienstherr in ständiger Praxis Auswahlentscheidungen ausschließlich von der Bewährung im derzeit innegehabten Statusamt abhängig macht.

 

2) Dass nach § 40 Abs.1 Satz 1 SLVO - lediglich - Eignung und Leistung der Beamten dienstlich zu beurteilen sind, ohne dass - auch - die Befähigung erwähnt wird, ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 33 Abs.2 GG, vereinbar, denn der laufbahnrechtliche Begriff der Eignung umfasst die Befähigung.

 

3) Die Richtlinien für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen stehen mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang und sind geeignet, zu sachgerechten Beurteilungen zu führen.

 

4) Die Wahrnehmung von Aufgaben in der Personalvertretung ist für die dienstliche Beurteilung unerheblich.

 

5) Kenntnisse und Erfahrungen, die ein Beamter durch ein besonderes kommunalpolitisches Engagement erworben hat, sind bei der dienstlichen Beurteilung nur insoweit zu berücksichtigen als sie für die berufliche Tätigkeit nützlich sind.

 

6) Dienstpostenbewertungskataloge sind nicht wie Gesetze auszulegen; da es sich dabei um Verwaltungsvorschriften handelt, kommt es vielmehr auf ihre tatsächliche Handhabung an, von der nicht ohne sachlichen Grund abgewichen werden darf.

 

7) Zur Plausibilität einer unterdurchschnittlichen dienstlichen Beurteilung eines im Beurteilungszeitraum beförderten Steueroberinspektors.

§§§


00.246 Versorgungsbezüge
 
  • OVG Saarl, B, 30.11.00, - 1_V_24/00 -

  • SKZ_01,106/27 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_123; BeamtVG_§_55

 

1) Dem Begehren eines Beamten, seinen Dienstherrn im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zur Gewährung einer höheren als der festgesetzten Versorgung zu verpflichten, kann nur entsprochen werden, wenn ganz überwiegende Gründe für einen Erfolg des Beamten im Hauptsacheverfahren sprechen.

 

2) Gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ruhensanordnung (§ 55 BeamtVG) ist einstweiliger Rechtsschutz nur durch einen Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO möglich.

§§§


00.247 Ernährungsbedarf
 
  • OVG Saarl, U, 04.12.00, - 3_R_228/00 -

  • SKZ_01,108/39 (L)

  • BSHG_§_22 Abs.1 S.2; SHR Ziffer 76.03.6

 

1) Seit der Einführung des sogenannten Statistikmodells beträgt der Anteil des Ernährungsbedarfs im Regelsatz 50 %, 20 % sind für das Mittagessen anzurechnen.

 

2) Zur Frage der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Regelsätzen.

§§§


00.248 Pflege-+ Hauswirtschaftsbedarf
 
  • OVG Saarl, U, 04.12.00, - 3_R_35/99 -

  • SKZ_01,108/38 (L)

  • BSHG_§_68, BSHG_§_69, BSHG_§_69b, BSHG_§_70; SGB-XI_§_4, SGB-XI_§_13, SGB-XI_§_15, SGB-XI_§_36, SGB-XI_§_37

 

Für denselben Pflege- und Hauswirtschaftsbedarf sind die Leistungen der Pflegeversicherung nach den §§ 36, 37 SGB XI mit denen der Sozialhilfe nach den §§ 68 ff BSHG systemgleich, aber nicht zielgleich; die gedeckelten Leistungen der Pflegeversicherung führen nur zu einer anteiligen - im konkreten Fall halben - Deckung des Pflege- und Hauswirtschaftsbedarfs, während die Sozialhilfe für wirtschaftlich Bedürftige der vollen Bedarfsdeckung dient und die Geld- oder Sachleistungen der Pflegeversicherung aufzustocken hat.

§§§


00.249 Exilpolitische Betätigung
 
  • OVG Saarl, B, 05.12.00, - 3_Q_260/00 -

  • SKZ_01,121/93 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1; AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1, AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.2

 

1) Geht das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon aus, dass nicht jede, sondern allenfalls eine "hervorgehobene" exilpolitische Betätigung eines syrischen Staatsangehörigen für diesen im Rückkehrfall die Gefahr politischer Verfolgung begründet so rechtfertigt allein der Umstand, dass es im konkreten Fall eines solche qualifizierte Tätigkeit -hier in Form der Mitgliedschaft in einer kurdischen Organisation und der Teilnahme an einer Demonstration vor der syrischen Botschaft verneint hat, nicht die Annahme einer Divergenz im Sinne des § 78 Abs.3 Nr.2 AsylVfG und damit nicht die Zulassung der Berufung.

 

2) Ob unter diesem Gesichtpunkt eine Rückkehrgefährdung besteht, ist ferner eine Frage des konkreten Einzelfalls, die nicht abstrakt für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab beantwortet werden kann und die der Sache von daher keine grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG verleiht.

§§§


00.250 Elektroakupunktur
 
  • OVG Saarl, B, 08.12.00, - 1_Q_38/00 -

  • SKZ_01,106/27 (L)

  • BhVO_§_2

 

Bei wissenschaftlich umstrittenen Behandlungsmethoden, die nicht zur Heilung lebensbedrohlicher Krankheiten angewandt werden, kann dem Beihilfeberechtigten, der unter Verzicht auf schulmedizinische Behandlungen Außenseitermethoden in Anspruch nimmt, eine persönliche Kostentragung zugemutet werden.

§§§


00.251 Beurteilungsrichtlinien
 
  • OVG Saarl, B, 08.12.00, - 1_Q_38/00 -

  • SKZ_01,107/29 (L)

  • SLVO_§_40, SLVO_§_41

 

1) Beurteilungsrichtlinien sind nicht wie Gesetze auszulegen; da es sich um Verwaltungsvorschriften handelt, kommt es vielmehr auf ihre tatsächliche Handhabung an, von der nicht ohne sachlichen Grund abgewichen werden darf.

 

2) Nach den Richtlinien für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen sind auch wesentliche Unterschreitungen der dort für bestimmte Gesamturteilsstufen vorgesehenen Richtwerte zulässig, ohne dass insoweit eine besondere Begründungspflicht besteht.

 

3) Einzelfall, in dem der Beurteiler hinreichend plausibel gemacht hat, warum er zwei Beamten unterschiedliche Gesamturteile zuerkannt hat.

§§§


00.252 Abschiebungshindernisse
 
  • OVG Saarl, B, 08.12.00, - 3_Q_264/00 -

  • SKZ_01,121/94 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; AuslG_§_53 Abs.6

 

1) Angesichts der dem § 53 Abs.6 Satz 2 AuslG zu entnehmenden Sperrwirkung rechtfertigen sogenannte allgemeine Gefahrenlagen im Herkunfts- beziehungsweise Abschiebezielstaat eine Verpflichtung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG mit Blick auf die Grundrechte aus Art.1 und 2 GG allenfalls dann, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung in eine im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "extreme" Gefahr geriete, das heißt sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.

 

2) Eine derartige qualifizierte Gefahr ergibt sich für ethnische Albaner aus dem Kosovo, auch wenn deren Wiederaufnahme infolge der noch fortwirkenden kriegerischen Ereignisse im Jahre 1999 immer noch nicht "problemlos" sein mag, jedenfalls nicht allein aus der Jahreszeit, das heißt dem Bevorstehen des "zweiten Nachkriegswinters" (ebenso bereits die Beschlüsse des Senats vom 22.09.00 - 3_Q_242/00 - und vom 02.10.00 - 3_Q_245/00 -) oder aus durch die

 

3) Besondere Umstände, die im konkreten Fall eine andere Bewertung geboten erscheinen lassen konnten, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung nach Maßgabe des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG.

§§§


00.253 Wiederholungsprüfung
 
  • OVG Saarl, B, 08.12.00, - 3_Y_8/00 -

  • SKZ_01,123/108 (L)

  • GKG_§_13 Abs.1

 

Eine nur der Notenverbesserung dienende Wiederholungsprüfung des zweiten juristischen Staatsexamens ist mit dem Auffangwert des § 13 Abs.1 Satz 2 GKG zu bewerten.

§§§


00.254 Änderung der Sachangaben
 
  • OVG Saarl, B, 12.12.00, - 3_Q_262/00 -

  • SKZ_01,121/95 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1, AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.3; VwGO_§_138 Nr.3 VwGO; AuslG_§_51 Abs.1, AuslG_§_53; GG_Art.16a

 

1) Hat der Ausländer in einem Asylverfahren vor dem Verwaltungsgericht auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, so kann in dem Umstand, dass dieses anschließend "nach Aktenlage" über die Glaubhaftigkeit eines neuen, im Verlaufe des Verfahrens ausgewechselten Vorbringens entscheidet und diese verneint, keine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs gesehen werden.

 

2) Im Falle eines durch die Änderung der Sachangaben des Ausländers - hier auch hinsichtlich der Staatsangehörigkeit beziehungsweise des Herkunftsstaates - ausgelösten verwaltungsgerichtsinternen Zuständigkeitswechsels besteht kein Anlass für die Annahme des Ausländers, die nunmehr zur Entscheidung aufgerufene Kammer des Verwaltungsgerichts werde auf die gebotene eigene Glaubwürdigkeitsprüfung verzichten und den "neuen" Sachvortrag für seine Entscheidung "als wahr unterstellen".

 

3) Die Beschränkung der Rechtsmittel in Asylverfahren (§ 78 Abs.2 AsylVfG) verdeutlicht, dass - anders als in Allgemeinverfahren (vgl § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) - nicht jedem beim Verwaltungsgericht unterlegenen Asylbewerber allein unter Berufung auf die "Unrichtigkeit" der Entscheidung die Berufungsmöglichkeit eröffnet, dass vielmehr in diesem Bereich gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich auf eine Instanz beschränkt werden soll.

 

4) Ist nach den auf entsprechende Lageberichte des Auswärtigen Amts fußenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass gerade staatliche Stellen der Arabischen Republik Syrien bemüht sind, "geschlechtsspezifischen Diskriminierungen" von Frauen - hier eine behauptete Gefahr der "Steinigung" beziehungsweise des "Einmauerns" wegen vorehelicher Beziehungen zu einem Mann - entgegenzuwirken so zeigt der allgemeine Hinweis auf "Gegenbeispiele aus dem gesamten islamisch-arabischen Raum" in einem Berufungszulassungsantrag ohne irgendwelche konkreten Hinweise auf diesbezügliche Auskünfte und Erkenntnisse keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG in dieser Hinsicht auf.

§§§


00.255 Außergerichtlicher Vergleich
 
  • OVG Saarl, B, 14.12.00, - 2_V_4/00 -

  • SKZ_01,123/106 (L)

  • VwGO_§_160, VwGO_§_161 Abs.2

 

Billigem Ermessen bei Erledigung der Hauptsache auf der Grundlage eines außergerichtlichen Vergleichs entspricht es regelmäßig, eine dort getroffene Kostenregelung zu übernehmen. Das gilt nicht, wenn unklar bleibt, wer an dem Vergleich beteiligt war und/oder die Verfahrenskosten nur teilweise erfasst sind.

§§§


00.256 Fahrerlaubnis auf Probe
 
  • OVG Saarl, B, 21.12.00, - 9_V_30/00 -

  • SKZ_01,115/64 (L)

  • StVG_§_2aAbs.2; GG_Art.19 Abs.4

 

1) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2a Abs.2 Satz 2 StVG in der Fassung des am 01.01.99 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.04.98 (BGBl.I, Seite 747) ist die Fahrerlaubnisbehörde bei Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Die zu der früheren Fassung ergangene Rechtsprechung, wonach eine Bindung an die in der rechtskräftigen Entscheidung enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen nicht anzunehmen sei, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprächen, ist überholt und auf die neue Regelung nicht mehr übertragbar.

 

2) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die neue Regelung greifen nicht durch, da die Rechtsschutzmöglichkeiten hierdurch nicht unzulässig verkürzt werden und eine weitere - nämlich inzidente - Überprüfungsmöglichkeit dieser Entscheidung im Verwaltungsverfahren und damit im Ergebnis eine doppelte Kontrolle mit Blick auf Art.19 Abs.4 GG jedenfalls nicht erforderlich ist.

 

3) Ob die Regelung des § 2a Abs.2 StVG für den Fall verfassungsrechtlich bedenklich wäre, dass die zugrunde liegende Entscheidung offensichtlich inhaltlich unrichtig wäre, bedarf aus Anlass des konkreten Falles keiner Entscheidung.

§§§


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