zu Art.12a   GG  
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Allgemeine Wehrpflicht   (Absatz 1)

  1. Die allgemeine Wehrpflicht ist Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens. Ihre Durchführung steht unter der Herrschaft des Art.3 Abs.1 GG. (vgl BVerfG, U, 13.04.78, - 2_BvF_1/77 - Wehrpflichtnovelle - BVerfGE_48,127 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Die von der Verfassung geforderte militärische Landesverteidigung kann auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht, aber - sofern ihre Funktionstüchtigkeit gewährleistet bleibt - verfassungsrechtlich unbedenklich beispielsweise auch durch eine Freiwilligenarmee sichergestellt werden. (vgl BVerfG, U, 13.04.78, - 2_BvF_1/77 - Wehrpflichtnovelle - BVerfGE_48,127 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Dem Verfassungsgebot der staatsbürgerlichen Pflichtengleichheit in Gestalt der Wehrgerechtigkeit wird nicht schon dadurch genügt, daß die Wehrpflichtigen entweder zum Wehrdienst oder zum Ersatzdienst herangezogen werden. Das Grundgesetz verlangt vielmehr, daß der Wehrpflichtige grundsätzlich Wehrdienst leistet, und verbietet es deshalb, in den als Ersatz des Wehrdienstes eingerichteten Zivildienst andere als solche Wehrpflichtige einzuberufen, die nach Art.12a Abs.2 iVm Art.4 Abs.3 GG den Dienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigern dürfen. (vgl BVerfG, U, 13.04.78, - 2_BvF_1/77 - Wehrpflichtnovelle - BVerfGE_48,127 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Ersatzdienst   (Absatz 2)

  1. Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen sind gemäß Art.12a Abs.2 iVm Art.4 Abs.3 GG von Verfassung wegen vom Wehrdienst nach Art.12a Abs.1 GG befreit. (vgl BVerfG, U, 13.04.78, - 2_BvF_1/77 - Wehrpflichtnovelle - BVerfGE_48,127 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Kriegsdienstverweigerer, die zu einer Glaubensgemeinschaft gehören, deren Glaubensgrundsätze die Verweigerung mit der Waffe mitumfassen und deren Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe daher offenkundig erscheint, haben wie alle anderen, die sich auf das Grundrecht aus Art.4 Abs.3 GG berufen, die Last der Darlegung der von ihnen getroffenen Gewissensentscheidung. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit (Art.4 Abs.1 GG) stellt sie von dieser Last nicht frei. (vgl BVerfG, U, 24.04.85, - 2_BvF_2/84 - Kriegsdienstverweigerer II - BVerfGE_69,1 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Der Kerngehalt des Grundrechts aus Art.4 Abs.3 GG besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen töten zu müssen, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet. Die Ableistung von Wehrdienst außerhalb dieser Zwangslage und ihres unmittelbaren Zusammenhangs, insbesondere die Leistung von Wehrdienst in Friedenszeiten, fällt nicht schlechthin in den Kernbereich des Grundrechts aus Art.4 Abs.3 GG. Das Grundgesetz gibt indes durch die in Art.12a Abs.2 GG erteilte Ermächtigung, auf gesetzlichem Wege eine Ersatzdienstpflicht einzuführen, zu erkennen, daß es denjenigen, der den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert, auch außerhalb des von Art.4 Abs.3 GG geschützten Kernbereichs, mithin grundsätzlich auch in Friedenszeiten, nicht zum Dienst mit der Waffe herangezogen wissen will. (vgl BVerfG, U, 13.04.78, - 2_BvF_1/77 - Wehrpflichtnovelle - BVerfGE_48,127 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Der Verfassungsgeber hat nicht eine allen Staatsbürgern - also gemäß Art.3 Abs.2 GG auch dem weiblichen Teil der Bevölkerung - obliegende Dienstpflicht für das allgemeine Wohl zugelassen. Der in Art.12a Abs.2 GG vorgesehene Ersatzdienst ist vom Grundgesetz nicht als alternative Form der Erfüllung der Wehrpflicht gedacht; er ist nur Wehrpflichtigen vorbehalten, die den Dienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigern. (vgl BVerfG, U, 13.04.78, - 2_BvF_1/77 - Wehrpflichtnovelle - BVerfGE_48,127 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Der in Art.12a Abs.2 GG vorgesehene Ersatzdienst ist denjenigen Wehrpflichtigen vorbehalten, die den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigern. Daraus folgt die Pflicht des Gesetzgebers sicherzustellen, daß nur solche Wehrpflichtige als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, daß in ihrer Person die Voraussetzungen des Art.4 Abs.3 Satz 1 GG erfüllt sind (Bestätigung BVerfGE_48,127). Das Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz genügt diesen Anforderungen. (vgl BVerfG, U, 24.04.85, - 2_BvF_2/84 - Kriegsdienstverweigerer II - BVerfGE_69,1 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Angesichts des Mißverhältnisses zwischen der Zahl der verfügbaren Ersatzdienstpflichtigen und der Zahl der vorhandenen und besetzbaren Einsatzplätze im Zivildienst sowie im Hinblick darauf, daß der Gesetzgeber den ihm von Art.12a Abs.2 Satz 2 und 3 GG für die rechtliche Ausgestaltung des Zivildienstes gezogenen Rahmen bislang nicht ausgeschöpft hat, kann die Ersatzdienstpflicht gegenwärtig nicht als eine im Verhältnis zur Wehrdienstpflicht auch nur gleichermaßen aktuelle und gleichbelastende Pflicht angesehen werden. (vgl BVerfG, U, 13.04.78, - 2_BvF_1/77 - Wehrpflichtnovelle - BVerfGE_48,127 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Die Wehrgerechtigkeit fordert von jeder gesetzlichen Regelung nach Art.12a Abs.2 iVm Art.4 Abs.3 Satz 2 GG, daß nur solche Wehrpflichtige als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, daß in ihrer Person die Voraussetzungen des Art.4 Abs.3 Satz 1 GG erfüllt sind. § 25a Abs.1 nF WehrPflG genügt diesem Erfordernis nicht. (vgl BVerfG, U, 13.04.78, - 2_BvF_1/77 - Wehrpflichtnovelle - BVerfGE_48,127 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Wie eine gesetzliche Regelung, welche die Ausgestaltung des Ersatzdienstes als einzige Probe auf die Gewissensentscheidung einsetzt, beschaffen sein muß, wenn sie der Verfassung entsprechen soll, hängt von zahlreichen Faktoren ab. Der Gesetzgeber hat insoweit innerhalb des von Art.12a Abs.2 Satz 2 und 3 GG gezogenen Rahmens volle Gestaltungsfreiheit. Außer der Pflicht, Waffendienst zu leisten, kann er alle Pflichten und Belastungen, welche die Wehrdienstleistenden treffen, in gleichem Maße auch den Zivildienstleistenden auferlegen. (vgl BVerfG, U, 13.04.78, - 2_BvF_1/77 - Wehrpflichtnovelle - BVerfGE_48,127 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Die Änderung der Vorschriften über die Anerkennung von Kriegsdienstverweigerern hat unmittelbar die grundlegende Umgestaltung des Zivildienstes zu einer nach Inhalt und Umfang alternativ neben den Wehrdienst tretenden zweiten Form eines Gemeindienstes zur Folge. Diese Qualitätsveränderung ist in § 25a nF WehrPflG unmittelbar angelegt. (vgl BVerfG, U, 13.04.78, - 2_BvF_1/77 - Wehrpflichtnovelle - BVerfGE_48,127 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Die in den materiell-rechtlichen Vorschriften des Wehrpflichtänderungsgesetzes angelegte neue Verschiebung von Verwaltungszuständigkeiten zu Lasten der Länder war nur mit Zustimmung des Bundesrates zulässig. (vgl BVerfG, U, 13.04.78, - 2_BvF_1/77 - Wehrpflichtnovelle - BVerfGE_48,127 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) werden nicht dadurch verletzt, daß der Kriegsdienstverweigerer unbeschadet seiner Verpflichtung, Ersatzdienst zu leisten, der Anerkennung in einem Verwaltungsverfahren bedarf. Beide Elemente, die Verpflichtung zur Leistung des Ersatzdienstes und das Anerkennungsverfahren, gewährleisten nach der verfassungsrechtlich unbedenklich Auffassung des Gesetzgebers nur in ihrem Zusammenwirken mit hinreichender Sicherheit, daß lediglich diejenigen Wehrpflichtigen vom Wehrdienst freigestellt werden, deren Kriegsdienstverweigerung auf einer Gewissensentscheidung beruht. (vgl BVerfG, U, 24.04.85, - 2_BvF_2/84 - Kriegsdienstverweigerer II - BVerfGE_69,1 = www.DFR/BVerfGE)

  12. Der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer darf nach Art.1 § 6 Abs.1 Satz 1 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes vom Bundesamt nur abgelehnt werden, wenn es auf der Grundlage eines vollständigen Antrags zu dem sicheren Schluß gelangt, daß die Beweggründe des Antragstellers nicht geeignet sind, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen. (vgl BVerfG, U, 24.04.85, - 2_BvF_2/84 - Kriegsdienstverweigerer II - BVerfGE_69,1 = www.DFR/BVerfGE)

  13. Das Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer ein Widerlegungsverfahren in dem Sinne, daß die Anerkennungsbehörde die Behauptung des Antragstellers, er verweigere den Kriegsdienst aus Gewissensgründen, im Zweifel hinzunehmen hätte. (vgl BVerfG, U, 24.04.85, - 2_BvF_2/84 - Kriegsdienstverweigerer II - BVerfGE_69,1 = www.DFR/BVerfGE)

  14. Das Grundgesetz gebietet eine Auslegung des Art.1 § 8 Satz 2 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes (Einberufungen im Spannungsfall und Verteidigungsfall) dahin, daß der Wehrpflichtige bis zum rechtskräftigen Abschluß des Anerkennungsverfahrens nur zum waffenlosen Dienst herangezogen werden kann. In dieser Auslegung berührt die Vorschrift den Schutzbereich des Grundrechts aus Art.4 Abs.3 Satz 1 GG nicht. Es schützt nur vor solchen Tätigkeiten, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen. (vgl BVerfG, U, 24.04.85, - 2_BvF_2/84 - Kriegsdienstverweigerer II - BVerfGE_69,1 = www.DFR/BVerfGE)

  15. Zustimmungsbedürftig nach Art.87b Abs.2 Satz 1 GG ist nicht nur ein solches Bundesgesetz, das den Gesetzesvollzug einer Verwaltungsmaterie erstmals den Ländern voll entzieht und in die Bundeseigenverwaltung überführt oder das bestimmt, daß es von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt wird. Das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates greift vielmehr auch dann ein, wenn ein Änderungsgesetz die früher mit Zustimmung des Bundesrates in die Bundeseigenverwaltung oder Bundesauftragsverwaltung überführte Verwaltungsaufgabe so umgestaltet oder erweitert, daß dieser Vorgang angesichts des Grundsatzes des Art.83 GG einer neuen Übertragung von Ausführungszuständigkeiten auf den Bund gleichkommt. (vgl BVerfG, U, 13.04.78, - 2_BvF_1/77 - Wehrpflichtnovelle - BVerfGE_48,127 = www.DFR/BVerfGE)

  16. Nach Art.12a Abs.2 Satz 2 GG bildet die rechtlich zulässige Dauer des Wehrdienstes die zeitliche Obergrenze für die Dauer des Ersatzdienstes. Das normative Ziel des Art.12a Abs.2 Satz 2 GG ist es, ein Gleichgewicht der Belastung von Wehrdienstleistenden und Ersatzdienstleistenden sicherzustellen. Der Gesetzgeber kann daher bei der Bemessung der Dauer des Ersatzdienstes innerhalb des durch Art.12a Abs.2 Satz 2 GG gezogenen Rahmens die vorgegebenen Unterschiede zwischen Wehrdienst und Ersatzdienst berücksichtigen. (vgl BVerfG, U, 24.04.85, - 2_BvF_2/84 - Kriegsdienstverweigerer II - BVerfGE_69,1 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Zivile Dienstleistspflicht   (Absatz 3)

    (Kein Eintrag)

§§§



Zivile Dienstleistungspflicht für Frauen   (Absatz 4)

    (Kein Eintrag)

§§§



Bedarfssicherung vor dem Verteidigungsfall   (Absatz 5)

    (Kein Eintrag)

§§§



Bedarfsicherung im Verteidigungsfall   (Absatz 6)

    (Kein Eintrag)

§§§



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§§§