zu Art.11   GG  
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Absatz 1   (Freizügigkeit)

  1. Freizügigkeit bedeutet das Recht, unbehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, auch zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen. (vgl BVerfG, B, 07.05.53, - 1_BvL_104/52 - Notaufnahme - BVerfGE_2,266 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Dieses Grundrecht haben auch die Deutschen in der sowjetischen Besatzungszone und im sowjetischen Sektor Berlins. (vgl BVerfG, B, 07.05.53, - 1_BvL_104/52 - Notaufnahme - BVerfGE_2,266 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Art.11 GG betrifft nicht die Ausreisefreiheit. Die Ausreisefreiheit ist als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art.2 Abs.1 GG innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. (vgl BVerfG, U, 16.01.57, - 1_BvR_253/56 - Elfes - BVerfGE_6,32 = E-StA_91,27 -32 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Es ist mit Art.11 Abs.1 GG vereinbar, dass Spätaussiedler, die an einem anderen als dem ihnen zugewiesenen Ort ständigen Aufenthalt nehmen, grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten (§ 3a WoZuG). (vgl BVerfG, U, 17.03.04, - 1_BvR_1266/00 - Spätaussiedler - = www.bverfg.de)

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Absatz 2   (Schranken)

  1. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, das Verfahren zur Einschränkung der Freizügigkeit auf Grund des Art.11 Abs.2 GG nach seinem Ermessen zu regeln, dabei auch aus zwingenden Verfahrensgründen die Ausübung der Freizügigkeit bis zur endgültigen Entscheidung im Einzelfalle zu suspendieren. (vgl BVerfG, B, 07.05.53, - 1_BvL_104/52 - Notaufnahme - BVerfGE_2,266 = www.DFR/BVerfGE)

  2. § 1 Abs.2 des Notaufnahmegesetzes vom 22.August 1950 enthält keine erschöpfende Regelung der anerkannten Aufnahmegründe. Im Notaufnahmeverfahren ist vielmehr dann, wenn keiner dieser Gründe vorliegt, weiter zu prüfen, ob die Versagung der Aufnahme gemäß Art.11 Abs.2 GG im Einzelfalle gerechtfertigt ist. (vgl BVerfG, B, 07.05.53, - 1_BvL_104/52 - Notaufnahme - BVerfGE_2,266 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Art.11 Abs.2 GG ermöglicht dem Gesetzgeber, das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art.11 Abs.1 GG zu beschränken, wenn unterstützungsbedürftige Personen in anhaltend großer Zahl in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und Bund, Ländern und Gemeinden daraus erhebliche Lasten der Unterbringung, Unterstützung und Eingliederung erwachsen. (vgl BVerfG, U, 17.03.04, - 1_BvR_1266/00 - Spätaussiedler - = www.bverfg.de)

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