zu Art.8   GG  
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Absatz 1 (Versammlungsfreiheit)

  1. Das Selbstbestimmungsrecht der Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit hinsichtlich Ziel und Gegenstand sowie über Ort, Zeitpunkt und Art der Versammlung umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben. (vgl BVerfG, B, 24.10.01, - 1_BvR_1190/90 - Blockadeaktion - BVerfGE_104,92 = NJW_02,1031 = www.bverfg.de)

  2. Auch ein Stabsoffizier kann unter Beachtung seiner Pflichten als Soldat im Rahmen seiner staatsbürgerlichen Rechte an einer Demonstration für Frieden und Rüstungsbegrenzungen teilnehmen. Für das Erfüllen der Pflicht eines militärischen Vorgesetzten nach § 10 Abs.4 SoldG, innerhalb und außerhalb des Dienstes bei seinen Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten, ist im Einzelfall entscheidend, ob der Offizier oder Unteroffizier seine Äußerungen als Staatsbürger oder als Angehöriger der Streitkräfte abgegeben und mit ihnen in der jeweiligen, nach Zeit und Ort bestimmten Situation das rechte Maß für seine Vertrauenswürdigkeit als Vorgesetzter beachtet hat. (vgl BVerwG, U 10.10.85 - 2 WD 19/85 -, NVwZ 87,143 (L) = NJW 87,82)

  3. Zu den Anforderungen des Begriffs der "unmittelbar bevorstehenden polizeilichen Gefahr" als Voraussetzung der Inanspruchnahme eines Nichtstörers. Nicht öffentliche Versammlungen einer politischen Partei in geschlossenen Räumen können wegen Gegendemonstrationen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Inanspruchnahme des Nichtstörers - abgesehen von weiteren Voraussetzungen - jedenfalls erst dann verboten werden, wenn besonders gefahrenträchtige Gegendemonstrationen mit zumindest nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu besorgen sind. (vgl.OVG Saarl, U 17.05.73 - 1 R 59/71 - Polizei - Nichtstörer - Gegendemonstration, AS 13,208 -220 = DÖV 73,863 -865 = DVBl 74,303/95 (L))

  4. Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung auf Zulassung eines Demonstrationszuges innerhalb des Bannkreises des Landtagsgebäudes. Die Bannkreisregelung ist als Verbot mit Befreiungsvorbehalt verfassungsgemäß. (vgl.OVG Saarl, B 28.11.73 - 1 W 71/73 - Demonstration - Bannkreis-Landtag)

  5. Auf Grund der Schulpflicht liegt das Fernbleiben vom Unterricht nicht in den Disposition des Schülers und seiner Eltern. Mit Blick auf die uneingeschränkte Ausübbarkeit des Demonstrationsrechts während der unterrichtsfreien Zeit reicht grundsätzlich die Möglichkeit der auf Ausnahmefälle beschränkten Beurlaubung gemäß § 9 Abs.1 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) aus, um im Einzelfall einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Grundrecht des Art.8 GG und der im Art.7 GG verankerten Schulpflicht zu finden. (vgl OVG Saarl, B, 18.06.01, - 3_Q_251/00 - Fernbleiben vom Unterricht - SKZ_01,205/66 (L) )

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Absatz 2 Schranken bei Versammlungen

  1. Versammlung im Sinne des Art.8 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. (vgl BVerfG, B, 24.10.01, - 1_BvR_1190/90 - Blockadeaktion - BVerfGE_104,92 = NJW_02,1031 = www.bverfg.de)

  2. § 14 VersG ist im Blick auf Art.8 GG verfassungskonform dahin auszulegen, daß Eilversammlungen anzumelden sind, sobald die Möglichkeit dazu besteht. § 26 Nr.2 VersG genügt auch für Eilversammlungen den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (Art.103 Abs.2 GG). (vgl BVerfG, B, 23.10.91, - 1_BvR_850/88 - Eilversammlung - BVerfGE_85,69 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Art.103 Abs.2 GG ist nicht verletzt, wenn die Strafgerichte das Tatbestandsmerkmal der Gewalt in § 240 Abs.1 StGB auf Blockadeaktionen anwenden, bei denen die Teilnehmer über die durch ihre körperliche Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere errichten. (vgl BVerfG, B, 24.10.01, - 1_BvR_1190/90 - Blockadeaktion - BVerfGE_104,92 = NJW_02,1031 = www.bverfg.de)

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