zu Art.3 Abs.1   GG   (1)  
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I.  Allgemeiner Gleichheitssatz (Absatz 1 Teil 1)

A. Allgemeines

  1. Der Gleicheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß. (vgl. BVerfG, U 23.10.51 - 2 BvG 1/51 - Länderneugliederung, BVerfGE 1,14)

  2. Entscheidet sich der Gesetzgeber aufgrund des ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums für ein Konzept des Nichtraucherschutzes in Gaststätten, das den Gesundheitsschutz im Ausgleich insbesondere mit der Berufsfreiheit der Gaststättenbetreiber verfolgt, so müssen Ausnahmen vom Rauchverbot derart gestaltet sein, dass sie auch bestimmte Gruppen von Gaststätten - hier: die getränkegeprägte Kleingastronomie - miterfassen, um bei diesen besonders starke wirtschaftliche Belastungen zu vermeiden. (vgl BVerfG, U, 30.07.08, - 1_BvR_3262/07 - Nichtraucherschutz-Gaststätten - = RS-BVerfG-Nr.08.024 = www.BVerfG.de)

  3. Es stellt einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss dar, wenn gesetzlich in Gaststätten zugelassene Raucherräume in Diskotheken untersagt sind. (vgl BVerfG, U, 30.07.08, - 1_BvR_3262/07 - Nichtraucherschutz-Gaststätten - = RS-BVerfG-Nr.08.024 = www.BVerfG.de)

  4. Nimmt der Gesetzgeber den Abbau von Subventionen in Angriff, muß er im Hinblick auf Art.3 Abs.1 GG den Kreis der Adressaten, bei denen er Subventionsvorteile abschöpft, so bestimmen, daß grundsätzlich alle erfaßt werden, die diese Subventionsvorteile genießen. (vgl BVerfG, B, 08.06.88, - 2_BvL_9/85 - Fehlbelegungsabgabe - BVerfGE_78,249 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Die allgemeine Wehrpflicht ist Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens. Ihre Durchführung steht unter der Herrschaft des Art.3 Abs.1 GG. (vgl BVerfG, U, 13.04.78, - 2_BvF_1/77 - Wehrpflichtnovelle - BVerfGE_48,127 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Begrenzungen der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerrechtliche Gewinnermittlung. (vgl BVerfG, B, 12.05.09, - 2_BvL_1/00 - Buchführung - = RS-BVerfG-Nr.09.010 = www.BVerfG.de)

  7. Wenn der Staat im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit die Organisation der Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Interessen und Funktionen der einzelnen Gruppen von Hochschulmitgliedern gestaltet, so muß er nach Art.5 Abs.3 GG in Verbindung mit Art.3 Abs.1 GG der herausgehobenen Stellung der Hochschullehrer Rechnung tragen. (vgl BVerfG, U, 29.05.73, - 1_BvR_424/71 - Hochschulurteil - BVerfGE_35,79 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Die zwischen den Eltern bestehende sittliche Lebensgemeinschaft und ihre gemeinsame, unteilbare Verantwortung gegenüber dem Kinde führen in Verbindung mit dem umfassenden Gleichberechtigungsgebot der Verfassung im Bereich der elterlichen Gewalt zu voller Gleichordnung von Vater und Mutter. (vgl BVerfG, U, 29.07.59, - 1_BvR_205/58 - Elterliche Gewalt - BVerfGE_10,59 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Verstößt ein seinem Zweck und Inhalt nach eindeutiges Besoldungsgesetz gegen Art.3 Abs.1 GG, weil es bestimmte Bematengruppen nicht berücksichtigt, so darf ein Gericht einem Beamten dieser Gruppe nicht durch ergänzende Gesetzesauslegung die Besoldung aus diesem Gesetz zusprechen. Eine Gerichtsvorlage nach Art.100 Abs.1 GG, die eine solche verfassungsrechtlich unzulässige Entscheidung vorbereiten soll, ist unzulässig. (vgl BVerfG, B, 11.06.58, - 1_BvR_149/52 - G 131 - BVerfGE_8,29 -47 )

  10. Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) werden nicht dadurch verletzt, daß der Kriegsdienstverweigerer unbeschadet seiner Verpflichtung, Ersatzdienst zu leisten, der Anerkennung in einem Verwaltungsverfahren bedarf. Beide Elemente, die Verpflichtung zur Leistung des Ersatzdienstes und das Anerkennungsverfahren, gewährleisten nach der verfassungsrechtlich unbedenklich Auffassung des Gesetzgebers nur in ihrem Zusammenwirken mit hinreichender Sicherheit, daß lediglich diejenigen Wehrpflichtigen vom Wehrdienst freigestellt werden, deren Kriegsdienstverweigerung auf einer Gewissensentscheidung beruht. (vgl BVerfG, U, 24.04.85, - 2_BvF_2/84 - Kriegsdienstverweigerer II - BVerfGE_69,1 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Zu den Anforderungen an eine folgerichtige Abgrenzung von Erwerbsaufwendungen im Einkommensteuerrecht. (vgl BVerfG, U, 09.12.08, - 1_BvL_1/07 - Erwerbsaufwendungen - = RS-BVerfG-Nr.08.031 = www.BVerfG.de)

  12. Die Durchsuchung von Verteidigern zum Schutz eines Gerichtsverfahrens vor Anschlägen ist dann eine verhältnismäßige Schranke der Berufsausübung, wenn der Entscheidung konkrete Verdachtsmomente zugrunde liegen. (vgl BVerfG, B, 29.09.97, - 2_BvR_1676/97 - Durchsuchung-Verteidiger - NJW_98,296 )

  13. Die Verfügung über die Durchsuchung selbst muß sicherstellen, daß der Umfang im Einzelfall dem Maß der angenommenen Gefahr entspricht und sich auf das unumgänglich Notwendige beschränkt. (vgl BVerfG, B, 29.09.97, - 2_BvR_1676/97 - Durchsuchung-Verteidiger - NJW_98,296 )

  14. Begünstigt der Gesetzgeber unter Verstoß gegen Art.3 GG bestimmte Gruppen, so kann das Bundesverfassungsgericht entweder die begünstigende Vorschrift für nichtig erklären oder feststellen, daß die Nichtberücksichtigung einzelner Gruppen verfassungswidrig ist. Es darf jedoch die Begünstigung nicht auf die ausgeschlossenen Gruppen erstrecken, wenn nicht mit Sicherheit anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber bei Beachtung des Art.3 GG eine solche Regelung getroffen hätte. (vgl BVerfG, B, 11.06.58, - 1_BvR_149/52 - G 131 - BVerfGE_8,29 -47 )

  15. Einer politischen Partei steht der Weg der Verfassungsbeschwerde offen, wenn sie behauptet, durch eine Verwaltungsmaßnahme in ihrem Recht auf gleichberechtigte Benutzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts verletzt zu sein. (vgl BVerfG, B, 03.12.57, - 2_BvR_7/57 - Sendezeit I - BVerfGE_7,99 = www.DFR/BVerfGE)

  16. Zur Gleichbehandlung unterschiedlicher Familienformen im Kindergeldrecht (vgl BVerfG, B, 29.10.02, - 1_BvL_16/95 - Familienformen - = www.bverfg.de)

  17. § 29 Abs.1 LAG ist nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn er dahin ausgelegt wird, daß der Freibetrag jedem Ehegatten gesondert zusteht. (vgl BVerfG, U, 21.02.61, - 1_BvL_29/57 - Ehegattenfreibetrag - BVerfGE_12,151 = www.DFR/BVerfGE)

  18. Solange die Ehegatten Gesamtschuldner sind, darf bei verfassungsgemäßer Handhabung des § 7 Abs.3 StAnpG auf Antrag auch die Vermögensabgabe nur nach proportionaler Aufteilung beigetrieben werden. (vgl BVerfG, U, 21.02.61, - 1_BvL_29/57 - Ehegattenfreibetrag - BVerfGE_12,151 = www.DFR/BVerfGE)

  19. Art.3 Abs.1 GG gebietet, den § 8 Abs.1 Nr.4 PrGKG dahin auszulegen, daß die Neuapostolische Kirche des Landes Nordrhein-Westfalen als Körperschaft des öffentlichen Rechts Gebührenfreiheit genießt. (vgl BVerfG, B, 28.04.65, - 1_BvR_346/61 - Religionsgesellschaften - BVerfGE_19,1 = www.DFR/BVerfGE)

  20. Zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei der Privatisierung der Kliniken der Freien und Hansestadt Hamburg. (vgl BVerfG, B, 14.04.10, - 1_BvL_8/08 - Privatisierung-Kliniken - = BVerfG-Nr.10.006_LS_1 = www.BVerfG.de)

  21. Bei der Umstellung von Agrarmarktbeihilfen darf der Gesetzgeber die im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Einteilung des Bundesgebiets in Regionen an den Ländergrenzen ausrichten. Er darf bei der Ausgestaltung des Fördersystems grundsätzlich zur Vermeidung struktureller Verwerfungen auch bisherige Förderelemente berücksichtigen, selbst wenn dies in verschiedenen Regionen Deutschlands zu unterschiedlichen flächenbezogenen Förderbeträgen führt. (vgl BVerfG, B, 14.10.08, - 1_BvF_4/05 - Agrarmarktbeihilfen - = RS-BVerfG-Nr.08.026 = www.BVerfG.de)

  22. Es ist mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar, dass nach § 2 Abs.2 BerHG das Steuerrecht nicht zu den beratungshilfefähigen Angelegenheiten zählt. (vgl BVerfG, B, 14.10.08, - 1_BvR_2310/06 - Beratungshilfegesetz - = RS-BVerfG-Nr.08.025 = www.BVerfG.de)

  23. Zum Grundsatz der Rechtswahrnehmungsgleichheit im außergerichtlichen Bereich. (vgl BVerfG, B, 14.10.08, - 1_BvR_2310/06 - Beratungshilfegesetz - = RS-BVerfG-Nr.08.025 = www.BVerfG.de)

§§§



B. Entschließungsermessen

  1. Langjährige Untätigkeit gegenüber der rechtswidrigen Entstehung eines städtebaulichen Problemgebietes hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, gegen die ungenehmigte Neuerrichtung von Bauwerken auch dann vorzugehen, wenn sie zuvor kein Konzept für eine flächendeckende Behebung der vorhandenen baurechtlichen Mißstände entwickelt hat. (vgl. OVG Berlin, U 10.02.89 - 2 B 152/86 - Problemgebiete, UPR 89,360)

  2. Eine bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung kann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, wenn vergleichbare Gebäude in der Nähe behördlich unbeanstandet bleiben. Eine frühere behördliche Erklärung, es werde auch gegen vergleichbare Bauten eingeschritten werden, genügt zur Wahrung de Gleichheitssatzes nicht, wenn tatsächlich nicht entsprechend vorgegangen wurde und sachliche Gründe dafür fehlen. (vgl. NdsOVG, U 29.10.93 - 6 L 72/92 - Beseitigungsanordnung, UPR 94,395 = MDR 94,62)


  3. Die Aufsichtsbehörde betätigt ihr Entschließungsermessen nicht gleichheitswidrig, wenn sie gegen solche Verletzungen der Grenzabstandsvorschriften, die das öffentliche Interesse wenig berühren, nur auf Nachbarbeschwerden hin einschreitet. (vgl OVG Saarl, E 10.12.91 - 2 R 29/90 - Bauausichtsbehörde, SKZ 92,111/31 (L))

  4. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Bauaufsichtsbehörde beim Einschreiten gegen ein im Außenbereich unzulässiges Gebäude vergleichbare Anlagen außerhalb des den Rahmen für die bodenrechtliche Prüfung dieses Objekts bildenden Landschaftsteils unberücksichtigt läßt und auch bezüglich der näheren Umgebung des Bauwerks trotz des Vorhandenseins einiger weiterer Bauten kein generelles Konzept für ihr Vorgehen entwickelt, wie es in Problemgebieten mit einer Vielzahl unzulässiger Außenbereichsvorhaben erforderlich sein kann. (vgl. OVG Saarl, B 07.06.85 - 2 R 35/84 - Beseitigungsanordnung, AS 19,390 -393 = BRS 44 Nr.191 = SKZ 85,235/18 (L) = UPR 86,77 -78 =)

  5. Die mit der zeitlich keinen Einschränkungen unterliegenden Pflicht der Bauaufsichtsbehörde zur Währung und gegebenenfalls Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände (vgl die allgemeine Aufgabenumschreibung in § 61 Abs.2 LBO 1996) korrespondierenden Einschreitensbefugnisse nach dem § 88 LBO 1996 unterliegen anders als subjektive nachbarliche Abwehransprüche gegen ein Bauvorhaben nicht den Verwirkung. (vgl OVG Saarl, B, 28.05.01, - 2_Q_19/01 - Bauaufsichtl-Einschreiten - SKZ_01,203/59 (L) )

  6. Das bloße Nichteinschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen ihr bekannte illegale bauliche Anlagen auch über einen längeren Zeitraum begründet kein im Rahmen der Ermessensausübung beim Erlass einer Beseitigungsanordnung beachtliches schutzwürdiges Vertrauen des Bauherrn. (vgl OVG Saarl, B, 28.05.01, - 2_Q_19/01 - Bauaufsichtl-Einschreiten - SKZ_01,203/59 (L) )

  7. Eine schutzwürdige Vertrauensposition und damit Rechtssicherheit erlangt der Bauherr insoweit vielmehr erst dann, wenn ihm in den dafür vorgesehenen bauaufsichtsbehördlichen Zulassungsverfahren eine im Ablehnungsfall gegebenenfalls auch gerichtlich zu erstreitende (positive) Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über Zulässigkeit seines Vorhabens in der gesetzlich vorgesehenen (Schrift-)Form (§ 77 Abs.1 Satz 1 LBO 1996) erteilt wird.(vgl OVG Saarl, B, 28.05.01, - 2_Q_19/01 - Bauaufsichtl-Einschreiten - SKZ_01,203/59 (L) )

  8. Bei der Beurteilung der Beachtung der Anforderungen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art.3 Abs.1 GG) im Rahmen der bauaufsichtsbehördlichen Ermessensausübung beim Erlass von Beseitigungsanordnungen kommt es allein auf die Verwaltungspraxis der jeweiligen Behörde, nicht auf die anderer Unterer Bauaufsichtsbehörden in deren Zuständigkeitsbereichts an. (vgl OVG Saarl, B, 28.05.01, - 2_Q_19/01 - Bauaufsichtl-Einschreiten - SKZ_01,203/59 (L) )

  9. Dem "Erlass" des damaligen Umweltministers vom 22.05.86 können keine Bindungswirkungen dahingehend entnommen werden, dass die Unteren Bauaufsichtsbehörden im Falle von vor der Gebiets- und Verwaltungsreform im Saarland (1974) errichteten baulichen Anlagen im Außenbereich von einem Einschreiten abzusehen hätten. (vgl OVG Saarl, B, 28.05.01, - 2_Q_19/01 - Bauaufsichtl-Einschreiten - SKZ_01,203/59 (L) )

§§§



C. Vorgaben für den Gesetzgeber

  1. Das Ermessen des Gesetzgebers wird auch durch Grundsatznormen begrenzt, in denen für bestimmte Bereiche der Rechts- und Sozialordnung Wertentscheidungen des Verfassungsgebers ausgedrückt sind. Wird die Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Bestimmung mit einer solchen speziellen Grundsatznorm festgestellt, ist für eine verfassungsrechtliche Prüfung derselben Vorschrift unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art.3 Abs.1 GG) kein Raum mehr. (vgl BVerfG, B, 17.01.57, - 1_BvL_4/54 - Steuersplitting - BVerfGE_6,55 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Sollen nichtfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele den rechtfertigenden Grund für steuerliche Vergünstigungen bilden, so ist neben einer erkennbaren Entscheidung des Gesetzgebers auch ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung des Vergünstigungstatbestands erforderlich. (vgl BVerfG, U, 06.03.02, - 2_BvL_17/99 - Beamtenpension - ZBR_02,200 -07 = www.bverfg.de)

  3. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der gebotenen Neuregelung die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. (vgl BVerfG, U, 06.03.02, - 2_BvL_17/99 - Beamtenpension - ZBR_02,200 -07 = www.bverfg.de)

  4. Das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz und das Kindererziehungsleistungs-Gesetz verstießen nicht dadurch gegen das Grundgesetz, daß sie Zeiten der Kindererziehung nicht generell mit Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichsetzten. Der Gesetzgeber ist jedoch nach Art.3 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.6 Abs.1 GG verpflichtet, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in den durch Kindererziehung bedingten Nachteilen bei der Altersversorgung liegt, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen. (vgl BVerfG, U, 07.07.92, - 1_BvL_51/86 - Trümmerfrauen - BVerfGE_87,1 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Art.3 Abs.1 GG gebietet es, daß der Gesetzgeber auch für die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von Anlage III Nr.1 des Einigungsvertrages eine Ausgleichsregelung schafft. (vgl BVerfG, U, 23.04.91, - 1_BvR_1170/90 - Bodenreform I - BVerfGE_84,90 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Im Sachbereich der Sozialversicherung verlangt der Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG einen - bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise - sachlich einleuchtenden Grund dafür, daß ein Privater im Unterschied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht hinaus als Beteiligter im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu einer Abgabe herangezogen wird, die weder ihm selbst noch seiner Gruppe zugute kommt, ihm vielmehr als fremdnützige Abgabe auferlegt wird, die sozialen Ausgleich und Umverteilung zum Ziel hat und herstellt. (vgl BVerfG, B, 08.04.87, - 2_BvR_909/82 - KünstlersozialversicherungsG - BVerfGE_75,108 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Während jeder Bürger ohne weiteres der Steuergewalt unterworfen ist, bedürfen weitere, auf Ausgleich und Umverteilung angelegte Abgabenbelastungen im Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Bürger einer besonderen Rechtfertigung. Eine solche Rechtfertigung fremdnütziger Sozialversicherungsbeiträge kann sich aus spezifischen Solidaritätsbeziehungen und Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichteten und Versicherten ergeben, die in den Lebensverhältnissen, wie sie sich geschichtlich entwickelt haben und weiter entwickeln, angelegt sind. Solche Beziehungen, die von einer besonderen Verantwortlichkeit geprägt sind, können zB aus auf Dauer ausgerichteten integrierten Arbeitszusammenhängen oder aus einem kulturgeschichtlich gewachsenen besonderen Verhältnis gleichsam symbiotischer Art entstehen. (vgl BVerfG, B, 08.04.87, - 2_BvR_909/82 - KünstlersozialversicherungsG - BVerfGE_75,108 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Organisationsnormen müssen den Hochschulangehörigen, insbesondere den Hochschullehrern, einen möglichst breiten Raum für freie wissenschaftliche Betätigung sichern, andererseits müssen sie die Funktionsfähigkeit der wissenschaftlichen Hochschule und ihrer Organe gewährleisten. (vgl BVerfG, U, 29.05.73, - 1_BvR_424/71 - Hochschulurteil - BVerfGE_35,79 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wiedergutmachung von Vermögensschäden, die eine nicht an das Grundgesetz gebundene Staatsgewalt zu verantworten hat, lässt sich nicht aus einzelnen Grundrechten herleiten. Sie kann sich jedoch aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ergeben. Bei der Ausgestaltung der Wiedergutmachung im Einzelnen sind das Rechtsstaatsprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu beachten. (vgl BVerfG, U, 22.11.00, - 1_BvR_2307/94 - EALG - BVerfGE_102,254 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Der Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Entscheidend ist vielmehr, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, daß der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muß. (vgl BVerfG, U, 30.04.52, - 1_BvR_14/52 - Bezirksschornsteinfeger - BVerfGE_1,264 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Der Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. (vgl BVerfG, U, 11.08.54, - 2_BvK_2/54 - 5% Sperrklausel - BVerfGE_4,31 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



D. Einzelfälle (Verletzung bejaht)

  1. Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar. (vgl BVerfG, B, 07.07.09, - 1_BvR_1164/07 - Hinterbliebenenversorgung - = RS-BVerfG-Nr.09.016 = www.BVerfG.de)

  2. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art.6 Abs.1 GG eine solche Differenzierung nicht. (vgl BVerfG, B, 07.07.09, - 1_BvR_1164/07 - Hinterbliebenenversorgung - = RS-BVerfG-Nr.09.016 = www.BVerfG.de)

  3. Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der bis zum 31.Dezember 2008 geltenden Fassung ist mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar. (vgl BVerfG, B, 21.07.10, - 1_BvR_611/07 - Eingetragene Lebenspartnerschaft - = BVerfG-Nr.10.021 = www.BVerfG.de)

  4. Es ist mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar, dass die Übergangsregelungen vom körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei einzelnen Unternehmen zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential führen, der bei einer anderen Ausgestaltung des Übergangs ohne Abstriche an den gesetzgeberischen Zielen vermieden werden könnte. (vgl BVerfG, B, 17.11.09, - 1_BvR_2192/05 - Halbeinkünfteverfahren - = RS-BVerfG-Nr.09.019 = www.BVerfG.de)

  5. Die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a EStG ist seit dem Jahr 1996 mit dem Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG unvereinbar (Anschluss an BVerfGE 54, 11; 86, 369). (vgl BVerfG, U, 06.03.02, - 2_BvL_17/99 - Beamtenpension - ZBR_02,200 -07 = www.bverfg.de)

  6. Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Einkommensteuerrecht. (vgl BVerfG, B, 06.07.10, - 2_BvL_13/09 - Häusliches Arbeitszimmer - = BVerfG-Nr.10.010 = www.BVerfG.de)

  7. Die Verwendung des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten verletzt unter den heutigen Gegebenheiten den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG). (vgl BVerfG, B, 04.02.09, - 1_BvL_8/05 - Spielgerätesteuer - = RS-BVerfG-Nr.09.004 = www.BVerfG.de)

  8. Der in § 4 SpStG (Hb) für die Bemessung der Steuer bestimmte Stückzahlmaßstab lässt zwar die Kompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Erlass der Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer aus Art.105 Abs.2a Satz 1 GG unberührt, führt aber zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes. Das Spielgerätesteuergesetz kann für die Veranlagungszeiträume bis zum Jahr 2005 gleichwohl noch angewendet werden. (vgl BVerfG, B, 04.02.09, - 1_BvL_8/05 - Spielgerätesteuer - = RS-BVerfG-Nr.09.004 = www.BVerfG.de)

  9. Der völlige Ausschluß der Verlustverrechnung bei laufenden Einkünften aus der Vermietung beweglicher Gegenstände nach § 22 Abs.3 Satz 3 EStG verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art.3 Abs.1 GG. (vgl BVerfG, B, 30.09.98, - 2_BvR_1818/91 - Verlustrechnung - BVerfGE_99,88 = www.bverfg.de)

  10. Der generelle Ausschluß schreib- und sprechunfähiger Personen von der Testiermöglichkeit in den §§ 2232, 2233 BGB, 31 BeurkG verstößt gegen die Erbrechtsgarantie des Art.14 Abs.1 GG sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG und das Benachteiligungsverbot für Behinderte in Art.3 Abs.3 Satz 2 GG. (vgl BVerfG, B, 19.01.99, - 1_BvR_2161/94 - Testiermöglichkeit - = www.bverfg.de)

  11. Das Nachtarbeitsverbot des § 19 der Arbeitszeitordnung benachteiligt Arbeiterinnen im Vergleich zu Arbeitern und weiblichen Angestellten; es verstößt damit gegen Art.3 Abs.1 und 3 GG. (vgl BVerfG, U, 28.01.92, - 1_BvR_1025/82 - Nachtarbeitsverbot - BVerfGE_85,191 -214 = NBerfGA_Nr.95 = www.DFR/BVerfGE)

  12. Es ist mit Art.3 Abs.1 GG nicht vereinbar, Transsexuellen unter 25 Jahren die Vornamensänderung nach § 1 des Transsexuellengesetzes zu versagen, die älteren Transsexuellen gewährt wird. (vgl BVerfG, B, 26.01.93, - 1_BvL_38/92 - Transsexuelle II - BVerfGE_88,87 = www.DFR/BVerfGE)

  13. Das Verbot einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern verstößt gegen Art.3 Abs.1 GG, solange der Anwaltsnotar selbst Steuerberater sein darf und auch nicht gehindert ist, sich mit Nur-Steuerberatern zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenzuschließen. (vgl BVerfG, B, 08.04.98, - 1_BvR_1773/96 - Anwaltsozietät - BVerfGE_98,49 = www.bverfg.dede)

  14. Es verstößt gegen Art.3 Abs.1 GG, wenn der Gesetzgeber früheren Beamtinnen, die wegen ihrer Eheschließung aus dem Beamtenverhältnis unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden sind und danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, die Möglichkeit einer Reaktivierung ihrer Anwartschaft auf beamtenrechtliche Altersversorgung oder der Begründung einer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung vorenthält. (vgl BVerfG, B, 08.04.98, - 1_BvL_16/90 - Beamtinnenrente - BVerfGE_98,1 = www.bverfg.de)

  15. Frühere Beamtinnen, die wegen ihrer Eheschließung aus dem Beamtenverhältnis unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden sind, danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben und wegen Vollendung des 65.Lebensjahres nicht zur Beitragsnachzahlung nach § 283 Abs.1 Satz 1 SGB VI berechtigt waren, können in entsprechender Anwendung des Art.2 § 27 Abs.1 Satz 1 AnVNG für den Zeitraum, für den ihre Versorgungsbezüge abgefunden wurden, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichten. (vgl BVerfG, B, 08.04.98, - 1_BvL_16/90 - Beamtinnenrente - BVerfGE_98,1 = www.bverfg.de)

  16. Unterhalbzeitig beschäftigte Arbeitnehmer dürfen von der zusätzlichen Altersversorgung nach dem Hamburger Ruhegeldgestz nicht ausgeschlossen werden. (vgl BVerfG, B, 27.11.97, - 1_BvL_12/91 - Zusatzversorgung - BVerfGE_97,35 = NJW_98,1215 -17 = www.DFR/BVerfGE)

  17. Es ist mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar, auf den Bedarf von Auszubildenden, die bereits eine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen haben, Einkommen und Vermögen der Eltern nach § 11 Abs.2 BAföG anzurechnen, sie aber von der Ausbildungsförderung nach § 36 Abs.1 Satz 1 BAföG auszuschließen, wenn die Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten. (vgl BVerfG, B, 10.11.98, - 1_BvL_50/92 - Unterhaltsbetrag - BVerfGE_99,165 = www.bverfg.de)

  18. Es ist mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar, die Zulässigkeit der Selbstbedienung bei frei verkäuflichen Arzneimitteln für Apotheken und für den übrigen Einzelhandel unterschiedlich zu regeln. (vgl BVerfG, B, 14.04.87, - 1_BvL_25/84 - Arzneimittel-Selbstbedienung - BVerfGE_75,166 = www.DFR/BVerfGE)

  19. Es verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn für die berufsfördernde Beschäftigung einer Hausgehilfin kein Freibetrag gewährt wird, sofern zum Haushalt nur ein Kind gehört, während bei einem Haushalt mit zwei Kindern die im übrigen gleiche Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch einen Freibetrag für außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird. (vgl BVerfG, B, 11.10.77, - 1_BvR_343/73 - Hausgehilfin - BVerfGE_47,1 = www.DFR/BVerfGE)

  20. Es ist mit Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art.20 Abs.1 GG) nicht vereinbar, wenn ein Kind, das vor der Geburt durch eine Berufskrankheit seiner unfallversicherten Mutter geschädigt ist, von den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen bleibt. (vgl BVerfG, B, 22.06.77, - BvL_2/74 - Nasciturus - BVerfGE_45,376 = www.DFR/BVerfGE)

  21. § 622 Abs.2 BGB ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) unvereinbar, soweit hiernach die Kündigungsfristen für Arbeiter kürzer sind als für Angestellte. (vgl BVerfG, B, 30.05.90, - 1_BvL_2/83 - Kündigungsfrist-Arbeiter - BVerfGE_82,126 = www.DFR/BVerfGE)

  22. Es ist im Hinblick auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Rechtsanwälte mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG nicht mehr vereinbar, dass die gesetzlichen Gebühren von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in den neuen Ländern eingerichtet haben, um 10 vom Hundert ermäßigt werden (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr.26 Buchstabe a Satz 1 des Einigungsvertrags iVm § 1 der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung). (vgl BVerfG, U, 28.01.03, - 1_BvR_487/01 - Rechtsanwaltsgebühren - = www.bverfg.de)

  23. Es verstößt jedoch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass der Gesetzgeber gleichermaßen schutzbedürftige Personen ohne Krankenversicherungsschutz vom Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschlossen hat, die als Volksversicherung angelegt ist. Diesen Personen ist zumindest ein Beitrittsrecht einzuräumen. (vgl BVerfG, U, 03.04.01, - 1_BvR_81/98 - Pflegeversicherung II - BVerfGE_103,225 = www.bverfg.de)

  24. Der Ausschluß der Beratungshilfe in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten verstößt gegen Art.3 Abs.1 GG. (vgl BVerfG, B, 02.12.92, - 1_BvR_296/88 - Gewerkschaftl-Beratungshilfe - BVerfGE_88,5 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



E. Einzelfälle (Verletzung verneint)

  1. Die Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren beim Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs.4 Satz 1 Nr.3 SGB VI) ist mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar. (vgl BVerfG, B, 11.11.08, - 1_BvL_3/05 - 45 Pflichtbeitragsjahre - = RS-BVerfG-Nr.08.029 = www.BVerfG.de)

  2. Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs.3 iVm § 77 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a SGB VI) sind mit dem Grundgesetz vereinbar. (vgl BVerfG, B, 11.11.08, - 1_BvL_3/05 - 45 Pflichtbeitragsjahre - = RS-BVerfG-Nr.08.029 = www.BVerfG.de)

  3. Die Beschränkung der Ablieferungspflicht auf öffentlich-rechtlich organisierte Institutionen verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG. (vgl BVerfG, B, 16.01.07, - 2_BvR_1188/05 - Nebentätigkeit - = RS-BVerfG-07.001 = www.BVerfGE.de)

  4. Es ist mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar, Art.19 Satz 2 und 3 des Einigungsvertrages in der Weise auszulegen, dass Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik, die nicht gegen fundamentale rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen, von einer Rücknahme nach § 44 SGB X ausgeschlossen sind. (vgl BVerfG, B, 27.02.07, - 1_BvR_1982/01 - DDR-Verwaltungsakte - BVerfGE_117,302 = RS-BVerfG-Nr.07.011 = www.BVerfGE.de)

  5. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe, anderen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen. (vgl BVerfG, B, 15.01.08, - 1_BvL_2/04 - Abfärberegelung - = RS-BVerfG-Nr. 08.003 = www.BVerfG.de)

  6. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach § 15 Abs.3 Nr.1 EStG (sogenannte Abfärberegelung) die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. (vgl BVerfG, B, 15.01.08, - 1_BvL_2/04 - Abfärberegelung - = RS-BVerfG-Nr. 08.003 = www.BVerfG.de)

  7. Die Vorschrift des § 1 Abs.1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, nach der eine Verurteilung durch ein DDR-Gericht wegen Fahnenflucht in der Regel keinen Anspruch auf strafrechtliche Rehabilitierung begründet, verletzt den Verurteilten nicht in seinen Grundrechten aus Art.1 Abs.1 und Art.3 Abs.1 GG. (vgl BVerfG, U, 07.12.99, - 2_BvR_1533_94 - Fahnenflucht - BVerfGE_101,275 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Der in Anl I Kap XIX Sachgeb A Abschn III Nr.1 V Nr.2 EinigungsV vorgesehene Sonderkündigungstatbestand wegen Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit / Amt für nationale Sicherheit ist mit dem Grundgesetz vereinbar. (vgl BVerfG, U, 08.07.97, - 1_BvR_1934/93 - Stasitätigkeit - BVerfGE_96,189 = NJW_97,2305 -07 = www.DFR/BVerwGE.de)

  9. Die beschränkte Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs.5 Nr.6b EStG ist mit dem Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) vereinbar. (vgl BVerfG, U, 07.12.99, - 2_BvR_301/98 - Häusliches Arbeitszimmer - BVerfGE_101,297 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Der Ausschluß der vor 1921 geborenen Mütter von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz war mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar. Auch die nur stufenweise Zuerkennung von Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 und der gleichzeitige Leistungsausschluß der Väter im Rahmen des Kindererziehungsleistungs-Gesetzes waren im Hinblick auf Art.3 Abs.1 GG durch sachliche Gründe gerechtfertigt. (vgl BVerfG, U, 07.07.92, - 1_BvL_51/86 - Trümmerfrauen - BVerfGE_87,1 = www.DFR/BVerfGE)

  11. § 10 Abs.3 SGB V verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 in Verbindung mit Art.6 Abs.1 GG, soweit er Ehen und nichteheliche Lebensgemeinschaften in Bezug auf den Ausschluss von Kindern aus der Familienversicherung unterschiedlich behandelt. (vgl BVerfG, U, 12.02.03, - 1_BvR_624/01 - Familienversicherung - = www.bverfg.de)

  12. Berufstätige Ehegatten haben von Verfassungswegen keinen Anspruch darauf, daß die Aufwendungen für die Betreuung ihrer Kinder durch eine Hausgehilfin den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gleichgestellt werden. (vgl BVerfG, B, 11.10.77, - 1_BvR_343/73 - Hausgehilfin - BVerfGE_47,1 = www.DFR/BVerfGE)

  13. Es ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) und mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) vereinbar, dass approbierte Ärzte, die das 55.Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich nicht mehr zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden. (vgl BVerfG, B, 20.03.01, - 1_BvR_491/96 - Altergrenze-Kassenärzte - BVerfGE_103,172 = www.bverfg.de)

  14. Die Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben (hier die Bevorratungspflicht für Erdölerzeugnisse) ist als solche nicht verfassungswidrig. (vgl BVerfG, B, 16.03.71, - 1_BvR_52/66 - Erdölbevorratung - BVerfGE_30,292 = www.DFR/BVerfGE)

  15. Die Grenzen der Zulässigkeit einer solchen Indienstnahme ergeben sich vor allem aus den Grundrechten, insbesondere aus Art.12 Abs.1 und Art.3 Abs.1 GG. (vgl BVerfG, B, 16.03.71, - 1_BvR_52/66 - Erdölbevorratung - BVerfGE_30,292 = www.DFR/BVerfGE)

  16. Die Rückforderung des Zinszuschlags nach § 349 Abs.4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes im Zuge einer Restitution nach dem Vermögensgesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar. (vgl BVerfG, B, 30.10.02, - 1_BvL_13/96 - Zinszuschlag - = www.bverfg.de)

  17. Es verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG, dass nichtehelichen Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Personen und verwandtschaftlichen Einstandsgemeinschaften der Zugang zur Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft verwehrt ist. (vgl BVerfG, U, 17.07.02, - 1_BvF_1/01 - Lebenspartnerschaft - BVerfGE_105,313 = NJW_02,2543 = JuS_03,84 = www.bverfg.de)

  18. § 1 Abs.3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. September 1994 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG unvereinbar und nichtig. Deshalb ist auch für Mietshausgrundstücke im Beitrittsgebiet, die in der Deutschen Demokratischen Republik auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden und nicht in Natur zurückgegeben werden können, eine Entschädigung zu gewähren. (vgl BVerfG, B, 10.10.01, - 1_BvL_17/00 - "Kalte Enteignung" - BVerfGE_104,74 = www.bverfg.de)

  19. Es ist mit Art.3 Abs.1 in Verbindung mit Art.6 Abs.1 GG nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. (vgl BVerfG, U, 03.04.01, - 1_BvR_1629/94 - Pflegeversicherung III - BVerfGE_103,142 = www.bverfg.de)

  20. Art.3 Abs.1 GG verlangt nicht, dass die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung einerseits und die Prämien in der privaten Pflegeversicherung andererseits gleich bemessen werden. (vgl BVerfG, U, 03.04.01, - 1_BvR_1681/94 - Pflegeversicherung IV - BVerfGE_103,271 = www.bverfg.de)

  21. Zur Berücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Prämiengestaltung in der privaten Pflegeversicherung. (vgl BVerfG, U, 03.04.01, - 1_BvR_1681/94 - Pflegeversicherung IV - BVerfGE_103,271 = www.bverfg.de)

  22. Es bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken, dass der Gesetzgeber die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung grundsätzlich an das Bestehen eines gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsschutzes geknüpft hat. (vgl BVerfG, U, 03.04.01, - 1_BvR_81/98 - Pflegeversicherung II - BVerfGE_103,225 = www.bverfg.de)

  23. Die Vorschrift von KHG BY Art 26 Abs.4 S.5, nach der zur Mikroverfilmung sogenannter medizinischer Patientendaten nur noch Krankenhäuser und übergangsweise bis zum 01.01.1992 solche datenverarbeitenden Unternehmen herangezogen werden dürfen, die damit bereits am 01.01.1987 betraut waren (KHG BY Art 27 Abs.3), stellt für die nicht zu diesem Kreis gehörenden Unternehmen keine Verletzung von GG Art.3 Abs.1 dar. Die gesetzliche Differenzierung ermöglicht es den Krankenhäusern, bestehende Vertragsverhältnisse mit datenverarbeitenden Unternehmen störungsfrei abzuwickeln, zugleich werden auch die nach Ablauf der Übergangszeit entstehenden Schwierigkeiten der datenverarbeitenden Unternehmen selbst (Umstellungs- und Anpassungsprobleme) gemildert. (vgl BVerfG, E, 25.09.90, - 1_BvR_1555/87 - Mikroverfilmung - CR_91,296 -297 = NJW_91,2952 -2953 = NVwZ_91,1172 = RÜ_92,31 )

  24. Die Erhebung von kommunalen Vergnügungssteuern auf das Halten und Betreiben von Spielautomaten und vergleichbaren Geräten ist verfassungsgemäß. (vgl BVerfG, B, 01.03.97, - 2_BvR_1599/89 - Vergnügungssteuer - VR_97,282 -83 )

  25. Die durch § 8 Abs.3 Satz 1 des Zweiten Rentenanpassungsgesetzes vom 21.12.59 bewirkte Änderung der Altersgrenze für das Altersruhegeld aus der saarländischen Angestelltenversicherung (Art.2 § 17 des Gesetzes zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz im Saarland vom 13.07.57) ist mir dem Grundgesetz vereinbar. (vgl BVerfG, B, 19.07.67, - 2_BvR_1/65 - Rentenanpassungsgesetz - BVerfGE_22,241 -254 )

  26. Die gesetzliche Verpflichtung von Kopierläden, eine urheberrechtliche Betreibervergütung zu zahlen, ist verfassungsgemäß. (vgl BVerfG, B, 19.09.96, - 1_BvR_1767/92 - Kopierladen I - NJW-CoR_97,231 (L) = NJW_97,247 )

  27. Der Gleichheitsgrundsatz wird nicht dadurch verletzt, daß bis im Rat vertretene Parteien und Wählergruppierungen vom Unterschriftsquorum gefreit werden. Durch den früheren Wahlerfolg haben sie die Ernsthaftigkeit ihres Wahlvorschlages bereits nachgewiesen. (vgl BVerfG, B, 22.11.60, - 2_BvR_606/60 - Verfassungsbeschwerde - BVerfGE_12,33 -36 = RS-BVerfG Nr.60.025)

  28. Es verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG, dass nichtehelichen Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Personen und verwandtschaftlichen Einstandsgemeinschaften der Zugang zur Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft verwehrt ist. (vgl BVerfG, U, 17.07.02, - 1_BvF_1/01 - Lebenspartnerschaft - www.bverfg.de = SörS-Nr.02.004)

  29. Die Regelung des bay Architektengesetzes, die bei einem auswärtigen Architekten trotz seiner Eintragung in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes die Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" innerhalb Bayerns von der Eintragung in die bayerische Architektenliste abhängig macht, wenn er in Bayern seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung hat, verstößt nicht gegen Art.12 Abs.1 und 3 Abs.1 GG (vgl. BVerwG, B 03.06.93 - 1B 129/92 - Aussiedler-Wohnanlage, DÖV 94,223 (L-52))

§§§



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