RsprS zu § 214 BauGB Bund
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Allgemeines

  1. Zur Anwendbarkeit der §§ 214, 215 BauGB. (vgl OVG Saarl, NB, 21.08.96, - 2_N_1/96 - Vorkaufsrechtssatzung - SKZ_97,82 -84 (L) = RS-BVerfG-Z-229 )

§§§



Absatz 1

  1. Die fehlerhafte Nichtberücksichtigung der Einwendung eines Betroffenen kann unschädlich sein, wenn die Gemeinde seine Belange kannte und in der Sache einwandfrei gewürdigt hat. (vgl BVerwG, B, 16.05.89, - 4_NB_3/89 - Bebauungsplan-Einwendungen - BauR_89,435 -436)

  2. Für die Beantwortung der Frage nach der hinnehmbaren Unvollständigkeit der Begründung (§ 214 Abs.1 S.1 Nr.2 2.Hs BauGB) kommt es nicht darauf an, ob die jeweilige Festsetzung ihre materiellrechtliche Grundlage im Bundesrecht oder im Landesrecht besitzt. (vgl BVerwG, B, 06.10.92, - 4_NB_36/92 - Grundstückmindestgröße - NVwZ_93,359 -361)

  3. Es bleibst offen, ob eine Verweisung einer landesbauordnungsrechtlichen Vorschrift auf § 214 BauGB im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 9 Abs.4 BauGB revisibles Recht begründet (hier: § 86 Abs.4 RhPfBauO) (vgl BVerwG, B, 06.10.92, - 4_NB_36/92 - Grundstückmindestgröße - NVwZ_93,359 -361)

§§§



Absatz 1a

    (Bisher kein Eintrag)

§§§



Absatz 2

  1. Die Frage, ob ein Bebauungsplan iS des § 8 Abs.2 S.1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, beurteilt sich nach der planerischen Konzeption für den - engeren - Bereich des Bebauungsplans. Für die Frage hingegen, ob durch den nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplan iSd § 214 Abs.2 Nr.2 BauGB die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, in der Regel das gesamte Gemeindegebiet maßgebend. (vgl BVerwG, U, 26.02.99, - 4_CN_6/98 - Lärmschutz - DÖV_99,733 -35 = RS-BVerfG-> )

§§§



Absatz 3

  1. Immissionsrechtliche Konflikte sind durch planerische Zuordnung von Gebieten nach Möglichkeit zu vermeiden. Ist das problembelastete Nebeneinander erforderlich, muß der Planer auf der 2.Stufe seiner Überlegungen aktive Schallschutzmaßnahmen in den Blick nehmen. Nur wenn dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kommt auf der 3.Stufe der Konfliktbewältigung passiver Schutz in Betracht. Ein Bebauungsplan gilt in seiner Ursprungsfassung unverändert fort, wenn sich ein Änderungsplan als unwirksam erweist. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Satzungsgeber unabhängig von der Wirksamkeit der vorgenommenen Änderung die Ursprungsfassung aufheben wollte und dieser Wille Ausdruck in einem besonderen Abwägungsprozeß gefunden hat. (vgl OVG Münst, B, 14.07.94, - 4_NB_25/94 - Konfliktbewältigung - DÖV_95,33 = RÜ_95,107)

  2. Jeder Bebauungsplan hat grundsätzlich die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde nur Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. (vgl BVerwG, U, 14.07.94, - 4_NB_25/94 - Konfliktbewältigung - DÖV_95,33 = RÜ_95,107)

  3. Die Belange einer privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaft sind im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Dem Vorhaben einer muslimischen Gemeinde, neben einer bestehenden Moschee ein Minarett zu errichten, kommt dabei wegen des hohen Symbolwertes des Minaretts für den Islam und wegen dessen Bedeutung für die Identität der einzelnen Gemeinde ein nicht unerhebliches Gewicht. (vgl VGH Münch, U, 29.08.96, - 26_N_2983/95 - Minarett - NVwZ_97,1016 -18)

  4. Eine örtliche Bauvorschrift zum Schutz eines Baudenkmals nach Art.98 Abs.1 Nr.2 BayBauO ist nicht iS der Vorschrift erforderlich, wenn das Baudenkmal und die bauliche Anlage (bzw die Werbeanlage), an die besondere Anforderungen gestellt werden sollen, einen größeren Abstand voneinander haben und nach den örtlichen Gegebenheiten nicht in einer Weise gleichzeitig in Blickfeld eines Betrachters kommen können, daß das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. (vgl VGH Münch, U, 29.08.96, - 26_N_2983/95 - Minarett - NVwZ_97,1016 -18)

  5. An der Rechtsprechung des BVerwG zur Unbeachtlichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB im Beschluß vom 29.01.92 - 4_NB_22/90 - (Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr.6) wird festgehalten. (nur Leitsatz) (vgl BVerwG, B, 20.01.95, - 4_NB_43/93 - Dorfplatz - DVBl_95,518)

  6. Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz "Dorfplatz" ist regelmäßig hinreichend konkretisiert; die Festsetzung wird grundsätzlich auch dann nicht unwirksam, wenn sie den weiteren Zusatz "Stellplatzfläche" enthält. (vgl BVerwG, B, 20.01.95, - 4_NB_43/93 - Dorfplatz - DVBl_95,518 -20)

  7. Erklärt ein Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan für (teiweise) nichtig, so muß auch seine Entscheidungsformel dem planungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entsprechen. (vgl BVerwG, B, 20.01.95, - 4_NB_43/93 - Dorfplatz - DVBl_95,518 -20 = RS-BVerfG-> )

§§§


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