zu § 6   BauGB (R)
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Genehmigungspflicht (§ 6 Absatz 1)

§§§



Versagungsvoraussetzungen (§ 6 Absatz 2)

    Widerspruch zu Rechtsvorschriften

  1. Sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans mit den Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung nicht vereinbar, so ist der Bebauungsplan unwirksam, wenn sich der Widerspruch zwischen der Landschaftsschutzverordnung und dem Bebauungsplan nicht durch eine naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung beseitigen lässt. (vgl BVerwG, B, 09.02.04, - 4_BN_28/03 - Landschaftsschutzverordnung - Originalurteil = www.BVerwG.de)

  2. Wenn eine bestandskräftige Befreiung erteilt worden ist, die den Widerspruch auflöst, kommt es auf das objektive Vorliegen einer Befreiungslage nicht an. (vgl BVerwG, B, 09.02.04, - 4_BN_28/03 - Landschaftsschutzverordnung - Originalurteil = www.BVerwG.de)

  3. Landschaftsschutzgebietsverordnungen zählen zu den gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs.2 BauGB; ein Bebauungsplan kann daher bei räumlichem Zusammentreffen des Geltungsbereichs ohne die Aufhebung inhaltlich widersprechender Bestimmungen des Landschaftsschutzrechts nicht wirksam werden. Maßgeblich ist dabei allein der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans nach § 12 BauGB (hier: Ausgliederung der zur baulichen Nutzung vorgesehenen Teilfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet zwischen Satzungsbeschluß und Inkrafttreten). (vgl OVG Saarl, NU, 21.03.95, - 2_N_3/93 - Flughafenerweiterung - SKZ_95,275 -281 = SKZ_95,251/11 (L) = Juris =95.031)

§§§



Teilgenehmiung (§ 6 Absatz 3)

§§§



Genehmiungsfrist und Genehmigungsfiktion (§ 6 Absatz 4)

§§§



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