RsprS zu § 1   BauGB Bund
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    Abwägungsgebot

  1. Die Anforderungen des planerischen Abwägungsgebotes betreffen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis (im Anschluß an die ständige, Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zB Urteile vom 05.07.74, BRS_28_Nr.4, und vom 01.11.74, BRS_28_Nr.6) . (vgl OVG Saarl, NU, 26.03.96, - 2_N_1/95 - Abwägungsergebnis - SKZ_96,264/10 (L) = SörS-Nr.96.035)

  2. Das Abwägungsergebnis ist dann rechtswidrig, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht. Das Kriterium der "objektiven Gewichtigkeit" verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis. (vgl OVG Saarl, NU, 26.03.96, - 2_N_1/95 - Abwägungsergebnis - SKZ_96,264/10 (L) =96.035)

  3. Bei der Abwägung nach § 1 Abs.7 BBauG / § 1 Abs.6 BauGB ist grundsätzlich von der Gleichrangigkeit der einzustellenden Belange auszugehen, es sei denn, normative Bewertungen mäßen einem Gesichtspunkt ein besonderes Gewicht zu. (vgl OVG Saarl, U, 30.10.87, - 2_R_112/86 - Waldschutz-Belange - SKZ_88,115/13 (L) = Juris = SörS-Nr.87.057)

  4. Gemeinden sind grundsätzlich befugt, im Wege der Bauleitplanung im Rahmen des im Verständnis von § 1 III BauGB Erforderlichen unter Beachtung der Anforderungen des Abwägungsgebotes und des in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Umgebung einen höheren Schutz vor Immissionen zuzubilligen, als er durch die Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes vermittelt werden könnte. (vgl OVG Saarl, NU, 27.08.96, - 2_N_2/95 - Chemische Reinigung - SKZ_97,104/13 (L) = SKZ_97,198 -204 = GewArch_97,77 -81 = BauR_97,264 -269 = UPR_97,198 -199 = ZUR_97,62 (L) = NVwZ-RR_97,403 (L) = Juris =96.078)

  5. Aus der Hervorhebung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes in § 1 Abs.5 S.2 Nr.7 BauGB läßt sich nicht abstrakt ein relativer Vorrang gegenüber anderer im Rahmen der Abwägung berücksichtigungsfähigen Belangen herleiten. (vgl OVG Saarl, NU, 21.03.95, - 2_N_3/93 - Flughafenerweiterung - SKZ_95,275 -281 = SKZ_95,251/11 (L) = Juris = SörS-Nr.95.031)

  6. Z-205 Abwägungsgebot - BauGB

    Zur Nichtigkeit des Planes führende Verstöße gegen das jede rechtsstaatliche Planung als Korrektiv planerischer Gestaltungsfreiheit bindende Abwägungsgebot (§ 1 Abs.6 BauGB) sind nicht ersichtlich. Unter diesem Aspekt ist zu untersuchen, ob eine Abwägung stattgefunden hat, in die Abwägung die Belange eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge einzustellen waren, die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt und ein Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu deren objektivem Gewicht nicht außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle bei der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die hierin liegende Gewichtung ist vielmehr das wesentliche Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Letztere beschränkt sich auf die Frage, ob die planende Stelle die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Gegenstand gerichtlicher Kontrolle derartiger Entscheidungen ist hingegen nicht die Frage, ob und mit welchem Ergebnis rechtsfehlerfrei etwa unter städtebaulichen Aspekten besser oder "vernünftiger" hätte geplant werden können. (vgl OVG Saarl, NU, 21.03.95, - 2_N_3/93- SKZ_95,275, S.S.279 = SörS-Nr.95.031)

  7. Aus der Hervorhebung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes in § 1 Abs.5 S.2 Nr.7 BauGB läßt sich nicht abstrakt ein relativer Vorrang gegenüber anderer im Rahmen der Abwägung berücksichtigungsfähigen Belangen herleiten. (vgl OVG Saarl, NU, 21.03.95, - 2_N_3/93 - Flughafenerweiterung - SKZ_95,275 -281 = SKZ_95,251/11 (L) = Juris = SörS-Nr.95.031)

  8. Ergibt die Bilanzierung des mit einem Bebauungsplan einhergehenden Eingriffs und der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ein Defizit, das nach der Konzeption des Satzungsgebers durch zusätzliche Maßnahmen außerhalb des Plangebiets kompensiert werden soll, so darf diese Problemlösung zulässig nur dann auf ein nachfolgendes Verfahren übertragen werden, wenn das Ergebnis bereits im Rahmen der planerischen Abwägung als hinreichend sicher prognostiziert werden kann. (vgl OVG Saarl, U, 30.11.99, - 2_N_3/98 - Dauerkleingärten - SKZ_00,103/58 (L) =99.274)

  9. Die weiträumige Trennung von Industrie- und Wohngebieten genießt als Planungsziel keinen unbedingten Vorrang. (vgl OVG Saarl, NB, 22.04.93, - 2_N_5/90 - Bauinteressent - SKZ_93,273/11 (L) = Juris =93.068)

  10. Die Gemeinde darf bei der Strukturierung ihrer Baugebiete planerische Zurückhaltung üben und Konkretisierungen, soweit sie für die städtebauliche Ordnung und eine gerechte Interessenabwägung nicht unerläßlich sind, der Planverwirklichung überlassen. (vgl OVG Saarl, NB, 22.04.93, - 2_N_5/90 - Bauinteressent - SKZ_93,273/11 (L) = Juris = SörS-Nr.93.068)

  11. Die Gemeinden sind bei der Überplanung bestehender Ortslagen oder Baubestände nicht darauf beschränkt, den vorgefundenen Bestand hinsichtlich seiner Nutzungen festzuschreiben; ihre Planungsbefugnis umfasst vielmehr im Sinne einer Fortentwicklungsmöglichkeit in städtebaulicher Hinsicht auch das Recht, sich im Rahmen der gesetzlichen Bindungen ihres Planungsermessens über die tatsächlich bestehenden Verhältnisse insoweit "hinwegzusetzen". (vgl OVG Saarl, U, 26.02.02, - 2_R_3/01 - Betriebswohnung - SKZ_02,297/45 (L) =02.038)

  12. Die von einer normal dimensionierten Erschließungsstraße für etwa 36 Wohneinheiten ausgehenden Verkehrsimmissionen sind von den Anliegern als ortsübliche Beeinträchtigungen grundsätzlich selbst in reinen Wohngebieten hinzunehmen. (vgl OVG Saarl, B, 25.04.83, - 2_W_565/83 - Anlage einer Straße - SKZ_83,246/19 (L) =83.025)

  13. Das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, stellt jedenfalls keinen auf der Hand liegenden oder sich aufdrängenden privaten Belang dar. Es ist für die planende Stelle nur beachtlich, wenn es ihr während des Planaufstellungsverfahrens aufgezeigt wird. (vgl OVG Saarl, E, 19.03.92, - 2_N_1/89 - Abwägungsgebot - SKZ_92,242/6 (L) = SörS-Nr.92.051)

  14. Dem privaten Interesse, von Beeinträchtigungen durch ein nach Erschließung eines Neubaugebietes zu erwartendes Verkehrsaufkommen verschont zu bleiben, kommt nicht von vornherein die Bedeutung eines stets abwägungsbeachtlichen Belanges zu (hier verneint für ein durch 85 Wohneinheiten ausgelöstes Verkehrsaufkommen, das zudem nur teilweise das Anwesen des Antragstellers passieren wird). (vgl OVG Saarl, E, 19.03.92, - 2_N_1/89 - Abwägungsgebot - SKZ_92,242/6 (L) =92.051)

  15. Zu den Anforderungen an eine Konfliktlösung durch Angebot von Ersatzland zum Ausgleich für die vorgesehene Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen als Straßenland in der planerischen Abwägung. (vgl OVG Saarl, U, 30.08.99, - 2_N_2/98 - - Abwägungsgebot - SKZ_00,102/53 (L) = SörS-Nr.99.193)

  16. Das Interesse eines Grundstückseigentümers am Fortbestand einer ihm günstigen planungsrechtlichen Situation - hier: Ausweisung des an sein Wohnanwesen anschließenden Gebäudes - ist gegenüber einer Änderungsplanung, die in diesem Bereich eine Erschließungsstraße und die Ausweisung von Wohnbauflächen vorsieht, zwar abwägungsbeachtlich. Es handelt sich jedoch keineswegs um einen im Wege einer rechtmäßigen Abwägung schlechthin nicht überwindbaren Belang. (vgl OVG Saarl, E, 08.01.96, - 2_W_52/95 - Verkehrsflächenausweisung - SKZ_96,264/11 (L) = Juris = SörS-Nr.96.001)

  17. Zur Frage der Bewältigung von Konflikten aus der Bauleitplanung durch nachfolgendes Verwaltungshandeln (hier: Ergänzung einer Verkehrsflächenausweisung durch ein Verkehrskonzept und die Festsetzung von Lärmschutzmauern zur Reduzierung der Beeinträchtigungen). (vgl OVG Saarl, E, 08.01.96, - 2_W_52/95 - Verkehrsflächenausweisung - SKZ_96,264/11 (L) = Juris =96.001)

  18. Zur Frage der ausreichenden Berücksichtigung von zu erwartenden Verkehrsimmissionen im Rahmen der Abwägung (Einzelfall). (vgl OVG Saarl, NB, 26.01.93, - 2_N_3/91 - Bebauungsplan - SKZ_93,273/13 (L) = Juris = SörS-Nr.93.011)

  19. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass weder das in § 1 Abs.6 BauGB geregelte Abwägungsgebot noch die Bestimmungen des § 3 BauGB über die Bürgerbeteiligung einem Nachbarn Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben vermitteln, das zugelassen wird, obwohl es eine Konfliktlage schafft, die gemessen an § 1 Abs.3 BauGB eine vorherige Bauleitplanung erforderlich gemacht hätte. Hieran ist auch in Anbetracht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.98 (BRS_60_Nr.46) festzuhalten. (vgl OVG Saarl, B, 12.04.00, - 2_V_3/00 - Erschließungserfordernis - SKZ_00,218/59 (L) = SörS-Nr.00.100)

  20. Den "Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen , Teil: Erschließung" kommt nur der Charakter einer unverbindlichen Orientierungshilfe zu; die dort angegebenen Mindestbreiten können unterschritten werden, wenn besondere planerische Absichten wie etwa die zur Schaffung verkehrsarmer Wohngebiete oder zur Schonung privaten Grundbesitzes dies angezeigt erscheinen lassen. (vgl OVG Saarl, B, 04.12.81, - 2_N_11/80 - Verwaltungszusicherung - SKZ_82,124/11 (L) =81.062)

  21. Eine 9 m breite, in Wendeanlage mit einem Durchmesser von 21 m endende Stichstraße zur Erschließung eines neuen Wohngebietes ist regelmäßig nicht überdimensioniert, wobei im einzelnen zu berücksichtigen ist, daß möglichst nur solche Grundstücke für die Erschließungsanlage flächenmäßig in Anspruch genommen werden, für die der Plan auch eine Baumöglichkeit eröffnet, und außerdem die Bebauungsmöglichkeiten für die am Ende der Straße gelegenen Grundstücke auf das Vorhandensein der Wendeanlage besonders abzustimmen sind. (vgl OVG Saarl, B, 05.11.85, - 2_N_8/83 - Wendehammer - AS_20,146 - 150 = UPR 86,200 = SKZ_86,115/19 (L) = Juris = SörS-Nr.85.086)

  22. Es ist ein Grundsatz sachgerechten Planens, unverträgliche Nutzungen räumlich angemessen voneinander zu trennen , insbesondere Wohngebiete und ihrem Wesen nach umgebungsbelastende Nutzungsformen möglichst nicht nebeneinander auszuweisen. (vgl OVG Saarl, B, 08.02.80, - 2_W_11305/80 - Planungsgrundsatz - SKZ_80,253/5 (L) = SörS-Nr.80.006)

  23. Ob ein Abwägungsmangel schon dann auf das Abwägungsergebnis "von Einfluß" war, wenn die Entscheidung ohne den Fehler möglicherweise anders ausgefallen wäre ( so OVG Münster, BauR_80,531 ), bleibt offen. (vgl OVG Saarl, U, 11.05.81, - 2_N_1/80 - Bebauungsplan - AS_16,427 -445 = BRS_38_Nr.18 = SKZ_82,177 = SKZ_81,275/5 (L) = NVwZ_83,202 -205 = NuR_83,202 -205 = Juris = SörS-Nr.81.017)

  24. Die Fehlerhafigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans bewirkt nur dann dessen Totalnichtigkeit, wenn die rechtswidrige Teilregelung derart für den Bestand des Ganzen wesentlich ist, daß bei ihrem Wegfall auch die übrigen Bestimmungen ihre Grundlage verlieren. (vgl OVG Saarl, U, 11.05.81, - 2_N_1/80 - Bebauungsplan - AS_16,427 -445 = BRS_38_Nr.18 = SKZ_82,177 = SKZ_81,275/5 (L) = NVwZ_83,202 -205 = NuR_83,202 -205 = Juris = SörS-Nr.81.017)

  25. Geht die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans irrtümlich davon aus, das für die Anlegung einer dort ausgewiesenen Verkehrsfläche benötigte Gebäude gehöre der öffentlichen Hand, während es tatsächlich im Eigentum Privater steht, so liegt darin ein Abwägungsfehler. (vgl OVG Saarl, B, 24.03.82, - 2_N_3/80 - Bebauungsplan - AS_17,260 -268 = SKZ_83,40 = SKZ_82,297/12 (L) = UPR_84,239 -240 = Juris =82.020)

  26. Ein solcher Fehler ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist; er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (Anschluß an BVerwG, Urteil vom 21.08.81, BauR_81,535 ). (vgl OVG Saarl, B, 24.03.82, - 2_N_3/80 - Bebauungsplan - AS_17,260 -268 = SKZ_83,40 = SKZ_82,297/12 (L) = UPR_84,239 -240 = Juris = SörS-Nr.82.020)

  27. Nichtig ist ein Bebauungsplan dann, wenn durch ihn ausschließlich eine Einzelregelung im Interesse eines einzelnen Grundstückseigentümers getroffen worden ist. (vgl OVG Saarl, U, 17.10.69, - 2_R_46/69 - Bebauungsplan - AS_11,325 -334 = BRS_22_Nr.5 = Juris =69.012)

  28. Zur Frage der Behandlung von Eigentümerinteressen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Gegebenheiten in der Abwägung bei Aufhebung eines Bebauungsplans und zu den Grenzen der gerichtlichen Kontrollbefugnis bei der Überprüfung einer Abwägungsentscheidung. (vgl OVG Saarl, U, 30.10.01, - 2_N_4/00 - Normenkontrolle - SKZ_02,163/45 (L) = SörS-Nr.01.182)

  29. Das Nichteinstellen an sich planungsrelevanter (Nachbar-)Belange in die Abwägung kann unschädlich sein, wenn der insoweit Betroffene die Planung ausdrücklich - etwa durch Unterzeichnung entsprechender Baupläne gebilligt hat. (vgl OVG Saarl, B, 07.08.85, - 2_N_1/84 - Freifläche - SKZ_86,114/15 (L) =85.060)

  30. Die früher vorgesehene Zustimmung der Eigentümer davon betroffener Grundstücke zur Änderung eines Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren war von der Gemeinde einzuholen; die "private" Beschaffung entsprechender Unterschriften durch den an der Planänderung Interessierten genügte nicht. (vgl OVG Saarl, B, 07.08.85, - 2_N_1/84 - Freifläche - SKZ_86,114/15 (L) = SörS-Nr.85.060)

  31. ^
  32. Die fehlerhafte Nichtberücksichtigung der Einwendung eines Betroffenen kann unschädlich sein, wenn die Gemeinde seine Belange kannte und in der Sache einwandfrei gewürdigt hat. (vgl BVerwG, B, 16.05.89, - 4_NB_3/89 - Bebauungsplan-Einwendungen - BauR_89,435 -436 = SörS-Nr.89.029)

  33. §§§

    Belange

  34. Das Interesse eines Gewerbetreibenden an der Erhaltung einer ihm günstigen Wettbewerbs- oder Marktposition stellt gegenüber einer Bauleitplanung, die an anderer Stelle des Gemeindebezirks die Ansiedlung von Konkurrenzbetrieben ermöglicht, keinen abwägungsbeachtlichen Belang dar (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 16.01.90, BRS_50_Nr.50). (vgl OVG Saarl, B, 22.02.96, - 2_W_51/95 - Konkurrenzbetrieb - SKZ_96,264/9 (L) =96.020)

  35. Das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, stellt regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebietes hindernden privaten Belang dar. (vgl OVG Saarl, U, 26.01.99, - 2_N_6/97 - Bürgerbeteiligung - SKZ_99,283/61 (L) = SörS-Nr.99.018)

  36. Zu den Anforderungen, die an die Berücksichtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Rahmen der planerischen Abwägung zu stellen sind. (vgl OVG Saarl, U, 26.01.99, - 2_N_6/97 - Bürgerbeteiligung - SKZ_99,283/61 (L) = SörS-Nr.99.018)

  37. Der Umstand, daß auch über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft abwägend und nicht im Sinne eines strikten auf einen Vollausgleich gerichteten Befehls zur Anwendung der auf der Grundlage von § 8 Abs.9 BNatSchG getroffenen landesrechtlichen Regelungen zu befinden ist, bedeutet nicht, daß es planerischer Honorigkeit überlassen bleibt, ob die in § 8 Abs.2 Satz 1, 9 BNatSchG enthaltenen Gebote zur Geltung kommen. (vgl OVG Saarl, U, 26.01.99, - 2_N_6/97 - Bürgerbeteiligung - SKZ_99,283/61 (L) = SörS-Nr.99.018)

  38. Die Entscheidung zugunsten einer Planung unter Inkaufnahme eines beträchtlichen Defizits in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz (im entschiedenen Fall mehr als 50 %) kommt mit Blick auf die herausgehobene Bedeutung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes zulässig allenfalls dann in Betracht, wenn das Fehlen einer - freilich ebenfalls durch Zumutbarkeitsaspekte begrenzten - Kompensationsmöglichkeit nachprüfbar belegt wird. (vgl OVG Saarl, U, 26.01.99, - 2_N_6/97 - Bürgerbeteiligung - SKZ_99,283/61 (L) = SörS-Nr.99.018)

  39. Zur Möglichkeit, Mängel bei der Berücksichtigung der Belang des Natur- und Landschaftsschutzes in der Abwägung mittels eines ergänzenden Verfahrens zu beheben. (vgl OVG Saarl, U, 26.01.99, - 2_N_6/97 - Bürgerbeteiligung - SKZ_99,283/61 (L) = SörS-Nr.99.018)

  40. Führt ein Änderungsplan allenfalls zur Schaffung von zwei zusätzlichen Wohnungen, so kommt dem öffentlichen Interesse an der Behebung eines Mangels an Bauland und Wohnungen bei der Abwägung kein erhebliches Gewicht zu. (vgl OVG Saarl, B, 05.06.85, - 2_N_6/84 - Änderungsplan - AS_19,385 -390 = SKZ_86,166 = SKZ_85,234/17 (L) = DÖV_86,300/72 (L) =85.043)

  41. Zusicherungen von Vertretern der Stadtverwaltung über bestimmte Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind angesichts der alleinigen Zuständigkeit des Gemeinderats für die Planaufstellung unwirksam und gehören jedenfalls so lange nicht zum bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigenden Abwägungsmaterial, als der Erklärungsempfänger nicht im Vertrauen auf sie bereits Aufwendungen getätigt hat. (vgl OVG Saarl, B, 04.12.81, - 2_N_11/80 - Verwaltungszusicherung - SKZ_82,124/11 (L) = SörS-Nr.81.062)

  42. Der Betreiber einer umgebungsbelastenden Anlage kann in der Regel verlangen, daß sein Interesse, von künftigen emmissionsmindernden Auflagen verschont zu bleiben, bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Baugebiets in der Umgebung seines Betriebes als "Erfordernis der Wirtschaft" berücksichtigt wird. (vgl OVG Saarl, U, 03.10.80, - 2_N_6/79 - Tierkörperbeseitigungsanstalt - AS_16,93 -107 = SKZ_81,123 -128 = SKZ_81,94/6 (L) = Juris = BI_Rspr_§_50_Nr.21 = SörS-Nr.80.044)

  43. Die Ausweisung eines Wohngebiets in einer Entfernung von nur etwa 600 qm von einer Tierkörperbeseitigungsanstalt und Tierköperverwertungsanstalt verstößt nur dann nicht gegen den Grundsatz, ihrem Wesen nach umgebungsbelastende Nutzungsbereiche und Wohngebiete möglichst angemessen voneinander zu trennen, wenn für dessen Durchbrechung überzeugende Gründe sprechen. (vgl OVG Saarl, U, 03.10.80, - 2_N_6/79 - Tierkörperbeseitigungsanstalt - AS_16,93 -107 = SKZ_81,123 -128 = SKZ_81,94/6 (L) = Juris = BI_Rspr_§_50_Nr.21 = SörS-Nr.80.044)

  44. Der Bebauungsplan "Am Schloßberg" der Stadt Wadern vom 15.04.77 ist nichtig. (vgl OVG Saarl, U, 03.10.80, - 2_N_6/79 - Tierkörperbeseitigungsanstalt - AS_16,93 -107 = SKZ_81,123 -128 = SKZ_81,94/6 (L) = Juris = BI_Rspr_§_50_Nr.21 = SörS-Nr.80.044)

  45. Das Interesse des Eigentümers eines Wohnanwesens, von verstärkten Belästigungen durch die Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs verschont zu bleiben, gehört regelmäßig zu den bei der Aufstellung eines Bebauungsplans abwägungserheblichen Belangen (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung, Urteile vom 04.12.81 - 2_N_12/80 -, AS_17,143 = SKZ_82,44 = BRS_38_Nr.48, und vom 02.12.83 - 2_N_3/83 -, AS_18,339 = SKZ_84,151 ). (vgl OVG Saarl, B, 08.03.85, - 1_N_3/84 - Bebauungsplanänderung - AS_19,290 -292 = SKZ_85,234/12 (L) = UPR_86,159 (L) = DÖV_86,708/162 (L) = SörS-Nr.85.012)

  46. Bei der ersatzlosen Aufhebung eines Bebauungsplans gehört das Interesse der Betroffenen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Gegebenheiten zu den abwägungsbeachtlichen Belangen. (vgl OVG Saarl, U, 30.10.01, - 2_N_4/00 - Normenkontrolle - SKZ_02,163/45 (L) =01.182)

  47. Der Eigentümer eines Wohnanwesens kann ein Interesse an der weiteren Freihaltung benachbarter Freiflächen von der Bebauung haben, das unter dem Gesichtspunkt der "Wohnbedürfnisse" Planungsrelevanz besitzt. (wie Beschluß des Senats vom 05.06.85 - 2_N_6/84 - ). (vgl OVG Saarl, B, 07.08.85, - 2_N_1/84 - Freifläche - SKZ_86,114/15 (L) = SörS-Nr.85.060)

  48. §§§

    Abwägungsfehler bejaht

  49. Ein Bebauungsplan leidet an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsfehler, wenn der Satzungsgeber überbaubare Grundstücksflächen für die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs festsetzt, die zu erheblichen Teilen nicht für bauliche Erweiterungsmaßnahmen des Betriebes genutzt werden können, weil sie bereits bebaut sind oder zur Aufrechterhaltung des Zugangs zu vorhandenen Anlagen von Bebauung freibleiben müssen. (vgl OVG Saarl, NU, 28.03.95, - 2_N_1/93 - Bebauungsplan - SKZ_95,251/12 (L) = SörS-Nr.95.040)

  50. Läßt sich das mit einer Planung verfolgte Ziel (hier: die Begrenzung der Schank- und Speisewirtschaften im Plangebiet auf den vorhandenen Bestand) mit den zu diesem Zweck getroffenen Festsetzungen nicht erreichen, weil diese einen Teil des Plangebietes überhaupt nicht erfassen und dort die betreffenden Vorhaben, die Einschränkungen unterworfen werden sollen, uneingeschränkt zulässig bleiben, so erweist sich der betreffende Bebauungsplan als unwirksam. (vgl OVG Saarl, NB, 24.11.93, - 2_N_6/93 - Schank- + Speisewirtschaft - SKZ_94,108/12 (L) = SörS-Nr.93.176)

  51. Ein beachtlicher Abwägungsfehler im Sinne einer unzulänglichen Berücksichtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes liegt vor, wenn im Zeitpunkt der planerischen Entscheidung die Umsetzung eines in Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommenden Konzepts zu Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft zweifelhaft ist, weil Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken sich weigern, die zur Realisierung der Planung benötigten Flächen zur Verfügung zu stellen, und zum Beispiel festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen nicht verwirklicht werden können, weil die betreffenden Flächen für den "Eingriff' (die Anlegung der Golfbahnen) benötigt werden oder den Eigentümern die Fortsetzung der bisherigen Grundstücksnutzung in der Abwägung zugesagt ist. (vgl OVG Saarl, U, 29.01.02, - 2_N_6/00 - Golfplatz - SKZ_02,295/39 (L) = SörS-Nr.02.017)

  52. Ein Bebauungsplan, der die Ausfahrt eines Parkplatzes in eine stark befahrene Bundesstraße so festsetzt, dass die nach den EAHV 1993 für notwendig gehaltenen Anfahrsichtweiten für Kraftfahrer, die von der Parkplatzausfahrt in die Bundesstraße einbiegen, beträchtlich unterschritten werden, kann unter dem Gesichtspunkt des abwägungsbeachtlichen Belangs der Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs abwägungsfehlerhaft sein (hier bejaht). (vgl OVG Saarl, U, 15.05.01, - 2_N_10/99 - Parkplatz - SKZ_01,203/56 (L) =01.086)

  53. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts, gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, ob ein Abwägungsfehler in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann (hier Klärung der Frage, ob die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch eine im Bebauungsplan festgesetzte Parkplatzausfahrt durch Einbeziehung der Ausfahrt in die Signalregelung der benachbarten Kreuzung aufgeräumt zu haben). (vgl OVG Saarl, U, 15.05.01, - 2_N_10/99 - Parkplatz - SKZ_01,203/56 (L) = SörS-Nr.01.086)

  54. 2) Ein Änderungsbebauungsplan, der auf einem Grundstück eines Plangebietes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses schaffen soll und zu diesem Zweck nicht nur ein höheres Nutzungsmaß ermöglicht, sondern auch eine Stellplatzfläche für mindestens 12 Fahrzeuge im rückwärtigen, bislang als private Grünfläche ausgewiesenen und auf den Nachbargrundstücken als Hausgärten genutzten Bereich mit Zufahrt entlang einer Nachbargrenze festsetzt, kann gegen das Abwägungsgebot verstoßen (im entschiedenen Fall bejaht). (vgl OVG Saarl, NB, 27.08.96, - 2_N_3/96 - Private Grünfläche - SKZ_97,105/14 (L) =96.079)

  55. Eine Baugrenzenfestsetzung mit dem Ziel, zwischen einem Mischgebiet und einem Wohngebiet eine von Bebauung freie Fläche zu schaffen, kann abwägungsfehlerhaft sein, wenn die geplante Freifläche überhaupt nicht im Grenzbereich von Mischgebiet und allgemeinem Wohngebiet, sondern gewissermaßen auf dem "übernächsten" Grundstück im Wohngebiet liegt. (vgl OVG Saarl, U, 25.04.00, - 2_N_2/99 - Geschosse im Dachraum - SKZ_00,218/60 (L) = SörS-Nr.00.114)

  56. Kommt dem Belang des Waldschutzes kraft normativer Vorgaben ein erhöhtes Gewicht zu, kann die Ermöglichung der Waldinanspruchnahme für gewerbliche Zwecke durch eine entsprechende Flächennutzungsplanausweisung "auf Vorrat" ungeachtet dessen im Ergebnis abwägungsfehlerhaft sein, daß sich die planende Gemeinde zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen bereit erklärt. (vgl OVG Saarl, U, 30.10.87, - 2_R_112/86 - Waldschutz-Belange - SKZ_88,115/13 (L) = Juris = SörS-Nr.87.057)

  57. Meint die Gemeinde, mit der Änderung eines Bebauungsplans lediglich den Bau eines Wohnhauses zu ermöglichen, erlaubt sie damit aber tatsächlich die Errichtung auch sonstiger in einem allgemeinen Wohngebiet zulässiger Anlagen, so leidet der Änderungsplan an einem Abwägungsmangel. (vgl OVG Saarl, B, 05.06.85, - 2_N_6/84 - Änderungsplan - AS_19,385 -390 = SKZ_86,166 = SKZ_85,234/17 (L) = DÖV_86,300/72 (L) = SörS-Nr.85.043)

  58. Ist ein kleinräumiges Bachtal im Anschluß an einen Neubaubereich im Flächennutzungsplan als Naherholungsgebiet dargestellt, widerspricht dessen bebauungsplanmäßige Einbeziehung in das Wohngebiet dem Entwicklungsgebot des § 8 BBauG / BauGB jedenfalls dann, wenn es sich bei der Trennungslinie zwischen beiden Bereichen um eine faktisch eindeutige und sinnvolle Begrenzung des Baulands handelt. (vgl OVG Saarl, U, 10.11.89, - 2_R_415/86 - Naherholungsgebiet - BRS_49_Nr.6 = SKZ_90,108/9 (L) = SKZ_90,135 -136 = BauR_90,184 = SörS-Nr.89.105)

  59. In einer solchen Ausdehnung des Baulandes kann darüber hinaus eine Verletzung des Abwägungsgebotes in Form einer Fehlgewichtung landschaftspflegerischer Belange liegen. (vgl OVG Saarl, U, 10.11.89, - 2_R_415/86 - Naherholungsgebiet - BRS_49_Nr.6 = SKZ_90,108/9 (L) = SKZ_90,135 -136 = BauR_90,184 =89.105)

  60. Weist der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet aus, so ist der Ausschluß der in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Möglichkeit, dort ausnahmsweise Tankstellen zuzulassen, im Vorgang der Entscheidungsbildung fehlerhaft, wenn der Plangeber übersehen hat, daß im Plangebiet bereits eine Tankstelle vorhanden ist. (vgl OVG Saarl, U, 11.05.81, - 2_N_1/80 - Bebauungsplan - AS_16,427 -445 = BRS_38_Nr.18 = SKZ_82,177 = SKZ_81,275/5 (L) = NVwZ_83,202 -205 = NuR_83,202 -205 = Juris = SörS-Nr.81.017)

  61. Die Ausweisung der Sammelgarage ist fehlerhaft, wenn sie der Schaffung einer verkehrsfreien Zone an anderer Stelle des Baugebiets dienen soll, der Bebauungsplan dort aber zugleich den Bau von Einzelgaragen zuläßt. (vgl OVG Saarl, U, 02.12.83, - 1_N_3/83 - Sammelgarage - SKZ_84,151 -154 = SKZ_84,105/36 (L) + SKZ_84,103/24 =83.087)

  62. §§§


    Abwägungsfehler verneint

  63. Ist davon auszugehen, daß dem Satzungsgeber zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Bebauungsplan bekannt war, daß in einem bestimmten Bereich einheitlich Doppelhäuser mit einer Bautiefe von lediglich 8,10 m gebaut werden sollen, so läßt allein die Festsetzung einer in der Tiefe um rd 5,84 m über die Gebäuderückfronten hinausragenden rückwärtigen Baugrenze nicht auf Mängel des Abwägungsvorgangs schließen. (vgl OVG Saarl, U, 23.05.91, - 2_R_73/89 - Bebauungsplan - SKZ_91,250/11 (L) = SörS-Nr.91.075)

  64. Zur Gewichtung des Interesses von Anliegern einer mit Wohnhäusern bebauten Straße, von den Auswirkungen zusätzlichen Verkehrs verschont zu bleiben, im Vergleich zum Allgemeininteresse an der möglichst schnellen und ungehinderten Erreichbarkeit eines Klinikums: Auch in einem Wohngebiet sind die mit der Zunahme lediglich von Anliegerverkehr verbundenen Belästigungen grundsätzlich zumutbar und erst recht dann hinzunehmen, wenn der Betroffene sein Anwesen auf Grund eines - früheren - Bebauungsplans bebaut hat, welcher die jenen Verkehr auslösende weitere Bebauung bereits vorsah. (vgl OVG Saarl, U, 04.12.81, - 2_N_12/80 - Bebauungsplan - AS_16,143 -160 = BRS_38_Nr.48 = NVwZ_83,42 -46 = UPR_82,265 -269 = SKZ_82,44 -50 = SKZ_82,124/10 (L) = Juris = SörS-Nr.81.061)

  65. Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch eines Straßenanliegers darauf, daß die an seinem Tankstellengrundstück vorbeiführende Durchgangsstraße nicht in eine Sackgasse umgewandelt wird. (vgl OVG Saarl, U, 11.05.81, - 2_N_1/80 - Bebauungsplan - AS_16,427 -445 = BRS_38_Nr.18 = SKZ_82,177 = SKZ_81,275/5 (L) = NVwZ_83,202 -205 = NuR_83,202 -205 = Juris = SörS-Nr.81.017)

  66. Es ist nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, wenn eine Seniorenresidenz mit insgesamt 70 Appartements mittels einer etwa 30 m langen und 4 in breiten Wegefläche, die als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt wird, mit dem übrigen Straßennetz verbunden werden soll. (vgl OVG Saarl, U, 28.03.00, - 2_N_3/99 - Seniorenresidenz - SKZ_00,217/57 (L) = J-CD-VwR = SörS-Nr.00.080)

  67. Daß ein Bebauungsplan auf der Grundlage eines konkreten Projektentwurfes eines Vorhabenträgers erarbeitet wird, stellt für sich allein nicht einmal ein regelmäßiges Indiz für einen Abwägungsfehler dar (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 28.08.87, BRS_47_Nr.3). (vgl OVG Saarl, E, 13.04.93, - 2_W_5/93 - Infrakstruktursperre - SKZ_93,279/59 (L) = SKZ_93,273/12 (L) = Juris = SörS-Nr.93.063)

  68. Teilnichtigkeit

  69. Geht es dem Antragsteller der Sache nach nur um die planungsrechtlichen Festsetzungen in einem Teil des Plangebiets, so kommt gleichwohl eine dem Rechnung tragende Teilnichtigkeitserklärung des Bebauungsplans regelmäßig nicht in Betracht, wenn der festgestellte Mangel ihn insgesamt erfaßt; daß im Wege einer einstweiligen Anordnung sein Vollzug nur teilweise ausgesetzt wurde, ändert hieran nichts. (vgl OVG Saarl, B, 08.03.85, - 1_N_3/84 - Bebauungsplanänderung - AS_19,290 -292 = SKZ_85,234/12 (L) = UPR_86,159 (L) = DÖV_86,708/162 (L) = SörS-Nr.85.012)

  70. §§§

    Inzidentkontrolle

  71. In den nur auf eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ausgerichteten Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 - entsprechend - VwGO oder nach § 123 VwGO ist in aller Regel kein Raum für die inzidente Kontrolle eines Bebauungsplans. Allerdings kann das Gericht in Anbetracht der weitreichenden Folgen einer "vorzeitigen" Ausnutzung einer Baugenehmigung vor offenkundigen oder hinreichend wahrscheinlichen Fehlern einer Planung nicht die Augen verschließen und gleichwohl - gewissermaßen unbesehen - die Gültigkeit der Planung unterstellen. (vgl OVG Saarl, E, 13.04.93, - 2_W_5/93 - Infrakstruktursperre - SKZ_93,279/59 (L) = SKZ_93,273/12 (L) = Juris =93.063)

  72. Normenkontrollantrag wegen Abwägungsfehler

  73. Voraussetzung für die Zubilligung der Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt den Verletzung des in § 1 Abs.6 BauGB positivierten Abwägungsgebots ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die einen Abwägungsfehler in Bezug auf einen abwägungsbeachtlichen eigenen Belang zumindest als möglich erscheinen lassen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.09.98 - 4_CN_2/98 - BRS 60 Nr.46). (vgl OVG Saarl, U, 27.03.01, - 2_N_9/99 - Absinkweiher - SKZ_01,201/53 (L) = SörS-Nr.01.061)

  74. Beteiligungslast

  75. Die durch § 3 I, II BauGB eröffnete Beteiligungsmöglichkeit begründet zugleich eine Mitwirkungslast der Bürger, die zur Folge hat, daß Betroffenheiten, die nicht geltend gemacht wurden, nur dann abwägungsbeachtlich sind, wenn sie der planenden Stelle aus sonstigen Anlässen bekannt wurden oder sich ihr aufdrängen mußten. (vgl OVG Saarl, NU, 28.01.97, - 2_N_2/96 - Friedhof + Parkplatz - SKZ_98,270/10 (L) = SKZ_01,36 -43 = SörS-Nr.97.004)

  76. Schutzgebot für Wald

  77. Die sozialpolitische Bedeutung, die Kleingärten heute nach wie vor zukommt, kann es rechtfertigen, eine Grünfläche mit der Konkretisierung "Dauerkleingärten" auf einer Fläche auszuweisen, die derzeit überwiegend von Wald besetzt ist. (vgl OVG Saarl, U, 30.11.99, - 2_N_3/98 - Dauerkleingärten - SKZ_00,103/58 (L) = SörS-Nr.99.274)

  78. Ergibt die Bilanzierung des mit einem Bebauungsplan einhergehenden Eingriffs und der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ein Defizit, das nach der Konzeption des Satzungsgebers durch zusätzliche Maßnahmen außerhalb des Plangebiets kompensiert werden soll, so darf diese Problemlösung zulässig nur dann auf ein nachfolgendes Verfahren übertragen werden, wenn das Ergebnis bereits im Rahmen der planerischen Abwägung als hinreichend sicher prognostiziert werden kann. (vgl OVG Saarl, U, 30.11.99, - 2_N_3/98 - Dauerkleingärten - SKZ_00,103/58 (L) =99.274)


  79. §§§


    Heilungsfiktion

  80. Gemäß dem den Anwendungsbereich des § 215 BauGB auf vor dem 01.07.87 bekannt gemachte, das heißt bezogen auf das Inkrafttreten des Baugesetzbuchs "alte" Bebauungspläne ausweitenden § 244 Abs.2 Satz 1 BauGB 1987 waren Abwägungsmängel unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren, mithin bis zum 30.06.94, schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des konkreten mangelbegründenden Sachverhalts geltend gemacht wurden, wobei der Geltungsanspruch des § 244 Abs.2 Satz 1 BauGB 1987 nicht dadurch entfallen ist, dass die Bestimmung durch Art.1 Nr.95 des BauROG 1998 aufgehoben worden ist. (vgl OVG Saarl, U, 26.02.02, - 2_R_3/01 - Betriebswohnung - SKZ_02,297/45 (L) = SörS-Nr.02.038)

  81. §§§

    Außerkrafttreten durch Funktionslosigkeit

  82. Ein Außerkrafttreten bauleitplanerischer Festsetzungen in gemeindlichen Bebauungsplänen kann unter dem Aspekt normativer Rechtssicherheit allenfalls in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen ernsthaft in Betracht gezogen werden, wenn erstens die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn zweitens diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz mehr verdient. (vgl OVG Saarl, U, 26.02.02, - 2_R_3/01 - Betriebswohnung - SKZ_02,297/45 (L) = SörS-Nr.02.038)

  83. Entscheidend ist dabei unter dem erstgenannten Aspekt, ob die Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs.3 BauGB im Geltungsbereich des Plans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Erst dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vom Planinhalt so massiv und so - im Sinne der zweiten Voraussetzung - offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Ordnungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. (vgl OVG Saarl, U, 26.02.02, - 2_R_3/01 - Betriebswohnung - SKZ_02,297/45 (L) = SörS-Nr.02.038)

  84. Entscheidend abzustellen ist nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken im Plangebiet, sondern darauf, ob die Festsetzung unabhängig von ihrer "punktuellen" Durchsetzbarkeit, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern. Zu würdigen ist dabei unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich die Festsetzung in ihrer gesamten Reichweite, ohne dass die Betrachtung auf bestimmte Grundstücke im Planbereich beschränkt werden dürfte. (vgl OVG Saarl, U, 26.02.02, - 2_R_3/01 - Betriebswohnung - SKZ_02,297/45 (L) = SörS-Nr.02.038)

  85. Daher genügt es für ein Außerkrafttreten von Festsetzungen durch "Fakten" auch nicht, dass - gegebenenfalls auch über einen längeren Zeitraum - von dem Plan abgewichen worden ist und deshalb Verhältnisse eingetreten sind, die den Festsetzungen nicht (mehr) entsprechen. (vgl OVG Saarl, U, 26.02.02, - 2_R_3/01 - Betriebswohnung - SKZ_02,297/45 (L) = SörS-Nr.02.038)

  86. Die darüber hinaus unter dem Aspekt der Offenkundigkeit zu bewertende fehlende Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die (Fort) Geltung der Festsetzung ist am Maßstab des tatsächlichen Eindrucks in dem fraglichen Baugebiet zu beurteilen. (vgl OVG Saarl, U, 26.02.02, - 2_R_3/01 - Betriebswohnung - SKZ_02,297/45 (L) = SörS-Nr.02.038)

  87. Dadurch, daß bisher keiner der Eigentümer die im hinteren Grundstücksteil bis zur festgesetzten Baugrenze überschaubare Grundstücksfläche in Anspruch genommen hat, ist keine planwidrige Abweichung von der bauplanerischen Festsetzung wegen "Funktionslosigkeit" (vgl BVerwGE_54,5 ff) gegeben. (vgl OVG Saarl, U, 23.05.91, - 2_R_73/89 - Bebauungsplan - SKZ_91,250/11 (L) =91.075)

  88. §§§


    Erforderlichkeit der Bauleitplanung

  89. Eine Bauleitplanung ist erforderlich im Verständnis von § 1 III BauGB, wenn sie zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl OVG Saarl, NU, 28.01.97, - 2_N_2/96 - Friedhof + Parkplatz - SKZ_98,270/10 (L) = SKZ_01,36 -43 = SörS-Nr.97.004)

  90. Sollen mit einer Planung die bodenrechtlichen Voraussetzungen für die Herstellung von öffentlichen Interessen dienenden Anlagen und Einrichtungen - hier: Friedhof und Parkplätze - geschaffen werden und setzt ihre Umsetzung die Verfügbarkeit von derzeit im Privateigentum stehenden Grundstücken voraus, so kann ihre Erforderlichkeit dann zu verneinen sein, wenn von vornherein feststeht, daß es der Gemeinde nicht, auch nicht im Wege der Enteignung gelingen wird, die Verfügungsgewalt über die zur Umsetzung des Konzeptes benötigten Flächen zu erlangen. (vgl OVG Saarl, NU, 28.01.97, - 2_N_2/96 - Friedhof + Parkplatz - SKZ_98,270/10 (L) = SKZ_01,36 -43 = SörS-Nr.97.004)

  91. Eine Bauleitplanung braucht sich nicht eng auf die Deckung eines bereits konkret absehbaren Bedarfs zu beschränken, sondern kann auch der langfristigen Flächensicherung dienen. Eine solche langfristige Planung erschient namentlich bei gemeindlichen Friedhöfen nicht von vornherein sachwidrig. (vgl OVG Saarl, NU, 28.01.97, - 2_N_2/96 - Friedhof + Parkplatz - SKZ_98,270/10 (L) = SKZ_01,36 -43 = SörS-Nr.97.004)

  92. Wird eine Straße ohne die erforderliche Bauleitplanung angelegt, so verletzt das allein einen Anlieger, dessen Grundeigentum von dem Ausbau nicht betroffen wird, noch nicht in seinen Rechten; er kann jedoch gegen das Bauvorhaben alles das einwenden, was er hätte vorbringen können, wenn die Bauleitplanung ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. (vgl OVG Saarl, B, 25.04.83, - 2_W_565/83 - Anlage einer Straße - SKZ_83,246/19 (L) = SörS-Nr.83.025)

  93. Zur Anwendbarkeit von § 3 Abs.3 BauGB bei einer Änderung der Planung durch Verkleinerung des Plangeltungsbereichs nach Planoffenlegung. (vgl OVG Saarl, U, 27.03.01, - 2_N_9/99 - Absinkweiher - SKZ_01,201/53 (L) =01.061)

  94. Die Zulässigkeit eines Bebauungsplans, mit dem Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft festgesetzt werden, die im Zuge von Baugebietsausweisungen an anderer Stelle des Gemeindegebiets vorgesehen sind, hängt weder unter dem Gesichtspunkt von § 1 Abs.3 BauGB noch unter dem Aspekt der §§ 1a Abs.3, 9 Abs.1a BauGB davon ab, dass die Eingriffsplanung bereits eingeleitet ist und hinreichend konkrete Vorstellungen über Art und Ausmaß der zu erwartenden Eingriffe bestehen. (vgl OVG Saarl, U, 27.03.01, - 2_N_9/99 - Absinkweiher - SKZ_01,201/53 (L) = SörS-Nr.01.061)

  95. Eine Bauleitplanung, die positive, zumindest zum Teil bereits in der Flächennutzungsplanung angelegt städtebauliche Zielsetzungen verfolgt, kann auch dann nicht als unzulässige Verhinderungsplanung beanstandet werden wenn die Gemeinde ein ihr unliebsames Vorhaben zum Anlaß genommen hat, die eigenen planerischen Vorstellungen über die künftige Nutzung der zur Inanspruchnahme vorgesehenen Flächen zu sichern oder zu entwickeln (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 24.11.98 - 2_N_1/97 - SKZ_99,124, Leitsatz Nr.67). (vgl OVG Saarl, U, 27.03.01, - 2_N_9/99 - Absinkweiher - SKZ_01,201/53 (L) = SörS-Nr.01.061)

  96. Haben die in einem Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen zur Folge, dass ein für die betreffende Fläche vorgesehenes anderes Projekt (hier die Anlegung eines Absinkweihers auf der Grundlage bergbehördlich zugelassener Betriebspläne) nicht mehr verwirklicht werden kann, so ist die Gemeinde im Rahmen ihrer Pflicht zur Ermittlung und Gewichtung der planbetroffenen Belange auch gehalten, sich Klarheit darüber zu verschaffen, welche Auswirkungen ihre Planung für die mit diesem Projekt verfolgten Interessen (hier die Auswirkungen auf den Betrieb des Bergwerks und die dahinter stehenden privaten und öffentlichen Belange - Sicherung von Rohstoffvorkommen und Arbeitsplätzen -) haben würde. (vgl OVG Saarl, U, 27.03.01, - 2_N_9/99 - Absinkweiher - SKZ_01,201/53 (L) = SörS-Nr.01.061)

  97. Soweit in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs.3 BauGB eine Begrenzung der gemeindlichen Planungsbefugnis liegt, ist es unter anderem dann nicht erfüllt, wenn sich die Planung als ungeeignet erweist, weil sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchführbar ist oder auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. (vgl OVG Saarl, U, 29.01.02, - 2_N_6/00 - Golfplatz - SKZ_02,295/39 (L) =02.017)

  98. Zeichnet sich bereits während des Planaufstellungsverfahrens ab, dass sich eine in Festsetzungen des Bebauungsplans umgesetzte planerische Konzeption der Vermeidung, Minimierung und des Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft, die mit der Realisierung des durch die Planung ermöglichten Vorhabens (hier die Erweiterung eines bestehenden Golfplatzes) einhergehen, nicht wird verwirklichen lassen, weil eine ganze Anzahl von Eigentümern von innerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken es definitiv ablehnt, zur Realisierung der Planung benötigte Flächen zur Verfügung zu stellen, und eine Umlegung oder eine Enteignung ausscheidet, so ist diese Planung nicht erforderlich im Verständnis von § 1 Abs.3 BauGB. (vgl OVG Saarl, U, 29.01.02, - 2_N_6/00 - Golfplatz - SKZ_02,295/39 (L) = SörS-Nr.02.017)

  99. Ein Änderungsbebauungsplan, der mit zugedachter ersetzender Wirkung für einen Teil des Geltungsbereichs eines vorhandenen Bebauungsplanes aufgestellt wird, ist nicht im Verständnis von § 1 III BauGB für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung erforderlich, wenn er dazu führt, daß Festsetzungen im verbleibenden Geltungsbereich des Urspungsplanes keinen sinnvollen Bestand mehr haben. (vgl OVG Saarl, NB, 18.03.97, - 2_N_4/96 - Änderungsbebauungsplan - SKZ_98,270/11 (L) = SörS-Nr.97.027)

  100. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass weder das in § 1 Abs.6 BauGB geregelte Abwägungsgebot noch die Bestimmungen des § 3 BauGB über die Bürgerbeteiligung einem Nachbarn Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben vermitteln, das zugelassen wird, obwohl es eine Konfliktlage schafft, die gemessen an § 1 Abs.3 BauGB eine vorherige Bauleitplanung erforderlich gemacht hätte. Hieran ist auch in Anbetracht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.98 (BRS_60_Nr.46) festzuhalten. (vgl OVG Saarl, B, 12.04.00, - 2_V_3/00 - Erschließungserfordernis - SKZ_00,218/59 (L) = SörS-Nr.00.100)

  101. Eine Planung erweist sich auf der Ebene der Erforderlichkeit und Eignung als fehlerhaft, wenn der Satzungsgeber allen Grundstückseigentümern die gleiche bauliche Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke zugestehen wollte, dieses Ziel aber mit der gewählten Kombination der Nutzungsmaßregelungen nicht erreicht hat. (vgl OVG Saarl, U, 25.04.00, - 2_N_2/99 - Geschosse im Dachraum - SKZ_00,218/60 (L) = SörS-Nr.00.114)

  102. Für die Frage nach der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans kommt es nicht darauf an, ob auch ohne ihn eine ordnungsgemäße städtebauliche Entwicklung des erfaßten Bereichs gewährleistet wäre; entscheidend ist vielmehr allein, ob seine Aufstellung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde gerechtfertigt ist. (vgl OVG Saarl, B, 25.08.81, - 2_N_6/80 - Bebauungsplan - SKZ_82,124/9 (L) =81.031)

  103. Die Festsetzung einer Fläche für Landwirtschaft inmitten eines Wohngebietes ist nicht im Sinne der §§ 2 Abs.1, 9 Abs.1 BBauG 1960 (jetzt § 1 Abs.3 BauGB) erforderlich, wenn sich weder aus der Planbegründung noch aus den sonstigen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens irgendwelche Anhaltspunkte dafür ergeben, daß auf diese Weise Belange der Landwirtschaft gefördert werden sollten, und die betreffende Fläche zudem wegen ihrer Beschaffenheit - teilweise felsiger Steilhang, geringe Größe - für eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung zum Teil überhaupt nicht und ansonsten allenfalls bedingt geeignet ist. (vgl OVG Saarl, E, 29.09.93, - 2_R_50/92 - Fläche für Landwirtschaft - BauR_94,77 -78 = RdL_94,34 -35 = Juris =93.154)

  104. Kann das mit einer Planung verfolgte Ziel, einen im Plangebiet ansässigen Gewerbebetrieb (Fleischwarenfabrik) planungsrechtlich abzusichern, mit der zu diesem Zweck vorgenommenen Ausweisung des Betriebsgeländes als Gewerbegebiet mit der Einschränkung, dass in diesem Gebiet nur nicht wesentlich störende Gewerbebetreibe zulässig sind, nicht erreicht werden, weil der vorhandene Betrieb auf Grund seines Störgrades mit dieser Festsetzung nicht zu vereinbaren wäre, so erweist sich die betreffende Festsetzung für den mit ihr verfolgten Zweck als ungeeignet und mithin nicht erforderlich im Verständnis von § 1 Abs.3 BauGB. (vgl OVG Saarl, U, 31.10.00, - 2_N_4/99 - Fleischwarenfabrik - SKZ_01,110/45 (L) = SörS-Nr.00.266)


  105. §§§


    Ziele der Raumordnung

  106. Zur Frage, inwieweit bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes im Rahmen des § 1 Abs.3 BBauG eine Bindung der Gemeinde an Leitsätze eines aufgestellten Raumordnungsprogramms besteht. (vgl OVG Saarl, U, 30.04.71, - 2_R_74/70 - Raumordnungsprogramm - AS_12,140 -152 = BRS_24_Nr.7 = SörS-Nr.71.005)

  107. Leitsätze des Raumordnungprogramms können Gemeinden bei der Planaufstellung nur binden, soweit sie sich auf den Sachbereich der Raumordnung und Landesplanung beschränkten. (vgl OVG Saarl, U, 30.04.71, - 2_R_74/70 - Raumordnungsprogramm - AS_12,140 -152 = BRS_24_Nr.7 =71.005)

  108. Am Zustandekommen des Raumordnungsprogramms des Saarlandes waren die Gemeinden ausreichend beteiligt; die darin konkretisierten Ziele der Landesplanung sind für sie verbindlich (Ergänzung zum Urteil vom 30.04.71 - AS_12,140). (vgl OVG Saarl, U, 26.03.76, - 2_R_67/75 - Raumordnungsprogramm - SKZ_76,146 -150 = DÖV_77,336/47 (L) = BRS_30_Nr.2 = SörS-Nr.76.006)

  109. Abweichungen von den Maßgaben einer als Abschluss eines Raumordnungsverfahrens ergangenen raumordnerischen Beurteilung begründen keinen Verstoß gegen § 1 Abs.4 BauGB. Die Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie dem Raumordnungsverfahren sind als sonstige Erfordernisse der Raumordnung von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Maßnahmen in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. (vgl OVG Saarl, U, 30.08.01, - 2_N_1/00 - Ferienpark Bostalsee - SKZ_02,161/40 (L) = SörS-Nr.01.147)

  110. §§§

    Schutzgebot für Wald

  111. Wald darf im Verdichtungsraum für bauliche Anlagen nur in Anspruch genommen werden, wenn das Gemeinwohl es dringend erfordert. (vgl OVG Saarl, U, 26.03.76, - 2_R_67/75 - Raumordnungsprogramm - SKZ_76,146 -150 = DÖV_77,336/47 (L) = BRS_30_Nr.2 = SörS-Nr.76.006)

  112. Die landesplanerische Aussage der Ziffer 59 ROPrS-AT, wonach der Wald besonders zu schützen ist und vor allem in Verdichtungsgebieten für bauliche Zwecke nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn das Gemeinwohl es dringend erfordert, enthält ohne Rücksicht darauf eine solche Gewichtungsvorgabe, daß die Gemeinden oder ihre Zusammenschlüsse nicht an der Formulierung dieses Grundsatzes beteiligt waren. (vgl OVG Saarl, U, 30.10.87, - 2_R_112/86 - Waldschutz-Belange - SKZ_88,115/13 (L) = Juris =87.057)

  113. Der sich aus naturschutz- und waldrechtlichen Bestimmungen ergebende Belang des Waldschutzes ist unter Berücksichtigung der konkreten Planungssituation zu aktualisieren und kann unter diesem Blickwinkel ebenfalls den Charakter eines die Abwägung steuernden Planungsleitsatzes erlangen. (vgl OVG Saarl, U, 30.10.87, - 2_R_112/86 - Waldschutz-Belange - SKZ_88,115/13 (L) = Juris = SörS-Nr.87.057)

  114. Kommt dem Belang des Waldschutzes kraft normativer Vorgaben ein erhöhtes Gewicht zu, kann die Ermöglichung der Waldinanspruchnahme für gewerbliche Zwecke durch eine entsprechende Flächennutzungsplanausweisung "auf Vorrat" ungeachtet dessen im Ergebnis abwägungsfehlerhaft sein, daß sich die planende Gemeinde zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen bereit erklärt. (vgl OVG Saarl, U, 30.10.87, - 2_R_112/86 - Waldschutz-Belange - SKZ_88,115/13 (L) = Juris = SörS-Nr.87.057)


§§§


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