zu § 12   BGB (R)
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  1. Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grunsätzlich dem Namensschutz nach § 12 BGB vor. (vgl BGH, U, 22.11.01, - 1_ZR_138/99 - shell.de - NJW_02,2031 -35 = www.jurpc.de)

  2. Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 II Nr.3 MarkenG bzw § 15 III MarkenG. (vgl BGH, U, 22.11.01, - 1_ZR_138/99 - shell.de - NJW_02,2031 -35 = www.jurpc.de)

  3. Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 dar. (vgl BGH, U, 22.11.01, - 1_ZR_138/99 - shell.de - NJW_02,2031 -35 = www.jurpc.de)

  4. Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im Allgemeinen dazu, dass es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterschiedlichen Zusatz beizufügen. (vgl BGH, U, 22.11.01, - 1_ZR_138/99 - shell.de - NJW_02,2031 -35 = www.jurpc.de)

  5. Die Anmeldung einer Internet-Adresse mit einem anderen als dem eigenem Namen (hier: Gemeindenamen) als Domainname verstößt gegen § 12 BGB und ist mit der bögläubigen Markenanmeldung gemäß § 50 MarkenG zu vergleichen. (vgl.LG Brauns, U 28.01.97 - 9 O 450/96 - braunschweig.de, NJW-CoR 97,498 (L) = NJW 97,2687)

  6. Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Namen ist nicht generell wettbewerbswidrig. (vgl BGH, U, 17.05.01, - 1_ZR_216/99 - Mitwohnzentrale.de - JurPC-Web-Dok.219/2001 = www.jurpc.de)

  7. Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen. (vgl BGH, U, 17.05.01, - 1_ZR_216/99 - Mitwohnzentrale.de - JurPC-Web-Dok.219/2001 = www.jurpc.de)

  8. Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu. (vgl BGH, U, 22.11.01, - 1_ZR_138/99 - shell.de - NJW_02,2031 -35 = www.jurpc.de)

  9. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Erscheinungsformen wie das Recht am eigenen Bild und das Namensrecht dienen dem Schutz nicht nur ideeller, sondern auch kommerzieller Interessen der Persönlichkeit. Werden diese vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts durch eine unbefugte Verwendung des Bildnisses, des Namens oder anderer kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale schuldhaft verletzt, so steht dem Träger des Persönlichkeitsrechts unabhängig von der Schwere des Eingriffs ein Schadensersatzanspruch zu. (vgl BGH, U, 01.12.99, - 1_ZR_49/97 - Marlene Dietrich - JuS_00,1222 -23 = NJW_00,2195 = WM_00,1449)

  10. Die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts bestehen nach dem Tode des Trägers des Persönlichkeitsrechts jedenfalls dann fort, solange die ideellen Interessen noch geschützt sind. Die entsprechende Befugnisse gehen auf den Erben des Trägers des Persönlichkeitsrechts über und können von diesem entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen ausgeübt werden. (vgl BGH, U, 01.12.99, - 1_ZR_49/97 - Marlene Dietrich - JuS_00,1222 -23 = NJW_00,2195 = WM_00,1449)

  11. Ein Unternehmen, das unter Verwendung der Bezeichnung "juris" (sowohl als Firmenbestandteil, als auch als Firmenschlagwort) eine juristische Datenbank betreibt, für das "juris" als Dienstleistungsmarke eingetragen ist und das nach seinem Gesellschaftszweck - hauptsachlich - Dokumentations- und Informationsdienstleistungen auf dem Fachgebiet "Recht" erbringt, kann von einem Internet-Provider Unterlassung und Beseitigung dahin verlangen, die Bezeichnung "juris.de" als Internet-Adresse (Domain-Adresse) "reserviert" zu halten (Beseitigungsanspruch) und diese Internet-Adresse tatsächlich zu verwenden (Unterlassungsanspruch) Diese Ansprüche folgen aus § 12 iVm § 823 Abs.1 BGB, denn die namensmäßige Abkürzung "juris" ist durch die Verwendung für die Bezeichnung der Internet-Adresse unbefugt gebraucht worden und die Verwendung beeinträchtigt schutzwürdige Interessen des betroffenen Unternehmens. Die Interessenverletzung liegt schon darin, daß das Unternehmen durch die Reservierung von "juris.de" seitens eines anderen gehindert ist, sich dieser Internet-Adresse zu bedienen, die für es nach den allgemein geltenden Regeln für die Benennung von Domain-Adressen die "natürlichste" Adresse darstellt, da sie direkt auf das betroffene Unternehmen verweist. (vgl.LG Münch, U 15.01.97 - 1 HKO 3146/96 - juris.de, NJW-CoR 97,231 (L))

  12. Der Schutz von öffentlich-rechtlichen Körperschaften gegen unbefugte Verwendung ihres Namens aus § 12 BGB gilt auch für Internet Adressen. Dieser Schutz umfaßt auch die Fälle, in denen zu Unrecht eine Verbindung zum Namensträger suggeriert wird. Der Einwand, es gebe auch natürliche Personen mit dem Namen der klagenden Stadt, ist unerheblich, denn dies gilt zumindest nicht für den Verfügungsbeklagten. Die Anmeldung der Internet-Adresse unter einem fremden Namen ist mit einer bösgläubigen Markenanmeldung im Sinne des § 50 Abs.1 MarkenG zu vergleichen. Die dort entwickelten Grundsätze können auch auf die bösgläubige Verletzung des Namensrechts durch Anmeldung eines dem Anmeldenden nicht zustehenden Namens im Internet angewandt werden. Dies gilt insbesondere, wenn es dem Verletzer darum ging, durch die mißbräuchliche Verletzung wirtschaftlich ihm nicht zustehende Vorteile zu erlangen. Der Internet-Benutzer erwartet unter der Adresse "braunschweig.de" Informationen der Stadt über Touristik und kulturelle Angebote. (vgl. LG Brauns, U 28.01.97 - 9 O 450/96 - braunschweig.de, NJW-CoR 97,303 (L))

  13. Der Gemeindename als Domainname weckt beim Besucher der Webseite die Erwartung, nicht nur Informationen über die Gemeinde, sondern von der Gemeinde zu erhalten; die Verwendung eines Gemeindenamens als Domainname durch einen (namensungleichen) Dritten verletzt somit Rechte der Gemeinde. (vgl. LG Ansb, U 05.03.97 - 3 O 99/97 - ansbach.de, NJW-CoR 97,498 (L) = NJW 97,2688)

  14. Die Klage einer Gemeinde auf Unterlassung der Benutzung eines nichtamtlichen Gemeindenamens - hier für die Bezeichnung eines Bahnhofs der Bundesbahn - ist dann öffentlich-rechtlich, wenn der in Anspruch Genommene den Namen der Gemeinde bei der Erfüllung ihm obliegender öffentlich-rechtlicher Aufgabe und Pflichten benutzt. Das öffentlich-rechtliche Namensrecht der Gemeinde ist verletzt, wenn ihr Name für die Bezeichnung eines Bahnhofs der Bundesbahn nicht in der amtlichen Form benutzt wird, und wenn die Abwägung zwischen den Interessen von Bundesbahn und Gemeinde unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte nicht ausnahmsweise ein Zurücktreten des Interesses der Gemeinde an der Verwendung ihres Namens in der amtlichen Form gegenüber den betrieblichen Erfordernissen der Bundesbahn gebietet. Ein Anspruch auf Erstattung der durch die Umbenennung eines Bahnhofs infolge Änderung des Gemeindenamens entstehenden Kosten besteht nach Bundesrecht nicht. (vgl BVerwG U 08.02.74 - 7 C 16/71 - Bahnhofsname, BVerwGE 44,351 = DRsp-ROM-Nr.96/26977)

  15. Der Domain kommt Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB zu. Der Namensträger besitzt auch dann einen Unterlassungsanspruch aus §§ 12 S.2, 1004 BGB, wenn der Anbieter den Domain lediglich reserviert hat, aber nicht benutzt. In diesem Fall kann er gemäß § 249 S.2 BGB eine Freigabeerklärung gegenüber DENIC verlangen. (vgl. LG Lüneb, U 29.01.97 - 3 O 336/96 - celle.de, NJW-CoR 97,304 (L))

  16. Eine Internet-Adresse hat Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB. Dies gilt, obwohl Zahlen und Buchstabenkombinationen frei wählbar sind, wenn der Anbieter seinen Namen als Adresse wählt. Wer eine Domain reserviert, die den Namen eines anderen trägt, bestreitet dessen Recht zum Gebrauch des Namens. Das Bestreiten des Namensrechs auch § 12 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Namensträger eine Domain mit einem anderen (weniger attraktiven) Zusatz wählen kann. (vgl. LG Frankf, U 03.03.97 - 2/6 O 633/96 - das.de, NJW-CoR 97,303 (L))

  17. Tatort der Verletzung von Firmen- und Namensrechten durch Verwendung von "domain names" im Internet ist dort, wo der domain name bestimmungsgemäß abrufbar ist. Wer sich die geschützte Firmenbezeihnung eines anderen im Internet als "domain name" reservieren läßt, verletzt dessen Namensrecht und ist - unabhängig von einer etwa auch gegebenen Haftung der Vergabestelle - als Störer passiv legitimiert. Ein derartiger Störer kann sich nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, daß er einem gegen ihn in Deutschland erlassenen Verbot nur in der Weise nachkommen kann, daß er die beanstandeten "domain names" weltweit nicht benutzt. (vgl. KG, U 25.03.97 - 5 U 659/97 - Domain-Name, MMR 98,56 = K&R 98,36 -37)

  18. Die Verwendung eines fremden, gemäß § 5 MarkenG geschützten Firmenbestandteils als Internet-Domain ist eine Benutzung in einer Verwechslungsgefahr begründenden Weise im Sinne des § 15 MarkenG. Obwohl eine Domain frei wählbar ist, bestätigt die Lebenserfahrung, daß dies regelmäßig nicht der Fall ist. Bei einer Verletzung des § 15 MarkenG liegt regelmäßig auch eine Verletzung des - weiter reichenden - § 12 BGB vor. Ob eine Namensleugnung vorliegt, kann dahinstehen, denn der Tatbestand der Namensanmaßnahmen ist erfüllt. Die Registrierung eines fremden Namens als Domain mit dem alleinigen Zweck, sich diese sodann vom Namensträger abkaufen zu lassen, begründet ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Inhaber der Domain und dem Namensträger. Das Verhalten ist wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. (vgl LG Düssel, U 04.04.97 - 34 O 191/96 - epson.de, NJW-CoR 97,304 (L))

  19. Die Verleger der Zeitschrift "Freundin" und Inhaber der in den Klassen 41 (Ausbildung/Unterhaltung) und 16 (Druckerzeugnisse) eingetragene Marke "Freundin" können die Domain "freundin.de" nicht gegen eine Partnervermittlung erstreiten, denn die sich gegenüberstehenden Waren bzw Dienstleistungen sind nicht ähnlich iSd § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG, so daß eine Verwechselungsgefahr fehlt. Das bloße Ausnutzen des Prioritätsprinzips bei der Vergabe von Internet Adressen begründet keine Unlauterkeit iSd § 14 Abs.2 Nr.3 MarkenG. Die Möglichkeit - bei Beachtung der Priorität bei der Anmeldung - eine bestimmte Internet-Kennung zu wählen, ist nicht Bestandteil des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch kommt es auch im Streit um die Verwendung eines Domain-Namens darauf an, daß die sich gegenüberstehenden geschätzten Waren nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise, Beschaffenheit, Herstellung und regelmäßigen Herstellungs- und Verkaufsstätte derart ähnlich sind, daß eine konkrete Verwechselungsgefahr besteht. Ferner kommt es unabhängig von der Verwechselungsgefahr noch auf die unlautere Ausnutzung des Bekanntheitsgrades der Ware an, die konret dazulegen ist und wofür eine frühere Domainmeldung durch einen anderen als den Markeninhaber nicht ausreicht. (vgl.LG Münch, U 18.07.97 - 21 O 17599/96 - Freundin.de, NJW-CoR 97,496 (L) = CR 97,540)

  20. Ein Unternehmen mit überragender Verkehrsgeltung kann die Nutzung des Firmenschlagwortes durch einen Dritten als Domain untersagen. Dies gilt auch bei Indentität von Firmenschlagwort und Familienname des Dritten. Wann und wo in welchem Medium mit einem Namen aufgetreten wird, ist für die Rangstellung des Namensrechts bedeutungslos. Es besteht jedoch lediglich ein Anspruch auf Unterlassung nicht auf Übertragung der Domain. (vgl OLG Hamm, U 13.01.98 - 4 U 135/97 - Krupp.de, NJW-CoR 98,175 -177)

  21. Zur Reservierung eines Domain-Namens und Namensleugnung sowie den Pflichten der Domainvergabestelle bei der Anmeldung (vgl LG Magdeburg U vom 18.06.1999, Az: 36 O 11/99 - Foris.de, JurPC Web-Dok.41/2000)

  22. Zur Verwendung von Gattungsbezeichnungen als Domain-Name (vgl Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.07.99, Az: 3 U 58/98" - Gattungsbegriff, JurPC WebDok.34/2000)

  23. In einem Domain-Streit ist auch dann deutsches Recht anzuwenden, wenn die in Rede stehende Domain von einem Server mit Sitz im Ausland in das Internet eingespeist wird. Der Schutz gegen Verletzungen des Namens richtet sich nach dem Tatort, deshalb reicht es aus, dass die Verletzung im Inland eintritt. (vgl OLG Karlsruhe Urteil vom 09.06.99, - 6 U 62/99 "badwildbad.com" JurPC Web-Dok.40/2000 Abs.1-27

  24. Ein Unternehmen, das eine Vielzahl von Domains, die aus den Namen oder Titeln fremder Unternehmen gebildet sind, in der spekulativen Absicht registrieren lässt, die Namensträger zur Erteilung eines Auftrags oder zum Abkaufen der Domains zu bewegen, handelt rechtsmissbräuchlich. (vgl OLG Frankfurt aM, Urteil vom 08.03.01, 6 U 31/00 - praline-tv.de, JurPC Web-Dok.221/2001, Abs. 1 - 20

  25. Zum Frame-Linking vgl LG Köln Urteil vom 02.05.01, 28 O 141/01 - Frame-Linking, JurPC Web-Dok.211/2001, Abs.1 - 21; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22.02.2001 - 3 U 247/00 - Online-Lexikon, JurPC Web-Dok.147/2001, Abs.1 - 28

  26. Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig. Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen. (vgl BGH, Urteil vom 17.05.01, 1 ZR 216/99 - Mitwohnzentrale.de, JurPC Web-Dok. 219/2001, Abs.1 - 32

  27. Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain ".de" zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt. (vgl BGH, U, 17.05.01, - 1_ZR_251/99 - ambiete.de - JurPC Web-Dok.220/2001 = www.jurpc.de)

  28. Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen. (vgl BGH, U, 17.05.01, - 1_ZR_251/99 - ambiete.de - JurPC Web-Dok.220/2001 = www.jurpc.de)

  29. Internet-Adressen ("Domain-Names") stehen als individuelle namensartige Kennzeichnung unter dem Schutz des § 12 BGB. (vgl.LG Hamb, B 17.09.96 - 404 O 135/96 - Domain-Name, NJW-CoR 97,231 (L) = CR 97,157)

  30. Die Bezeichnung "kerpen.de" im Internet erfüllt keine Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB. Die Zahlen- und Buchstabenkombination ist frei wählbar, ohne zwingenden Zusammenhang zum Benutzer und daher vergleichbar mit einer Telefonnummer oder Postleitzahl. Nur wenn vorgegeben wäre, daß den Adressen ans Internet angeschlossene Städte oder Gemeinden eine bestimmte Kennung voranzugehen hätte, dürfte der Nutzer erwarten, hinter der entsprechenden Namenskennung den städtischen Namensträger zu finden. (vgl.LG Köln, U 17.12.96 - 3 O 477/96 - kerpen.de, NJW-CoR 97,304 (L))

  31. Domain-Names sind frei wählbare Zeichenkombinationen - verleichbar mit Telefonnummern - und werden nicht durchgängig zur Kennzeichnung ihres Benutzers verwendet, daher ist bei ihnen keine namensrechtliche Kennzeichnungskraft anzunehmen. (vgl. LG Köln, B 17.12.96 - 3 O 507/96 - pulheim.de, NJW-CoR 97,304 (L) = CR 97,291)

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