LANDTAG DES SAARLANDES
12.Wahlperiode (Vorblatt) DS 12/478
18.09.01
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(LT-Drucksache 12/478 S.1-4)

Ausgegeben 18.09.2001

GESETZENTWURF

der Regierung des Saarlandes

betr.:

Saarländisches Mediengesetz (SMG)

A. Zielsetzung

Die Rundfunk- und Medienordnung für das Saarland verdient mit Blick auf die Globalisierung der Informations- und Kommunikationswirtschaft und –gesellschaft, die Digitalisierung von Übertragungswegen und übertragenen Inhalten sowie die Konvergenz der Medien eine vollständig neue Ausrichtung.

Im Hinblick auf die Entwicklung einer Informationsgesellschaft mit europäischer, ja weltweiter Ausrichtung einerseits, den Schutz von regionaler und kultureller Vielfalt durch einen funktionsfähigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk zumindest in den Mitgliedstaaten der EU andererseits ist jede Regulierung privater Veranstalter, stärker als bislang, am Maßstab eines liberalen Verständnisses der Medien-Grundfreiheiten zu messen.

Auf der Ebene des Landesrechts stellt sich ebenso wie auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene die Frage, in welchem Umfang Selbstkontroll- und Selbstregulierungsmechanismen der betroffenen Unternehmen, seien es solche in privater oder öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, hoheitliche Gewalt effektiv beim Schutz von gesellschaftlichen Interessen wie Jugend- oder Verbraucherschutz entlasten können. Mit Blick auf den Wegfall bisheriger Knappheitssituationen kann sich die Aufsicht über private Rundfunkveranstalter von einer präventiven Aufsicht zu einer Missbrauchsaufsicht wandeln. Das entsprechende, bereits für Mediendienste geltende System kann dabei als Modell auch für privaten Rundfunk im klassischen Sinne dienen.

Die bisherigen Werbezeitbeschränkungen, die durch europäisches Recht vorgegeben sind, stehen im Widerspruch zum europäischen Leitbild eines mündigen Verbrauchers. Sie sollten daher so rasch als möglich ersatzlos entfallen. In dem Maße, in dem mit europäischer Reichweite effektive Selbstkontrollmechanismen der Werbewirtschaft etabliert werden, erscheinen auch qualitative Werbebeschränkungen (bzgl. Alkoholwerbung, Tabakwerbung, Werbung mit und für Kinder) verzichtbar.





B. Lösung

Das Saarländische Mediengesetzes ist an folgenden, bislang im saarländischen Medienrecht, aber auch in anderen Landesmediengesetzen noch nicht vorhandenen und somit modellhaften Zielen orientiert:

Die presserechtlichen Regelungen werden im Ergebnis – unbeschadet der Übernahme einiger presserechtlicher Vorschriften in die allgemeinen Bestimmungen des vorgesehenen Mediengesetzes – materiellrechtlich – von redaktionellen Anpassungen an Begrifflichkeiten des Mediendienste-Staatsvertrages abgesehen - nicht geändert. Allerdings wechselt die Zuständigkeit für das Presserecht auf Landesebene vom Ministerium für Inneres und Sport zum Ministerpräsidenten.

Wesentliche sonstige medienpolitische Änderungen im Bereich des Rundfunkrechts betreffen





C. Alternativen

Keine.



D. Kosten

Das bisherige Landesrundfunkgesetz sieht in §§ 65 f. eine Konzessionsabgabe für private Veranstalter von Rundfunkprogrammen vor, die auch aus Werbeeinnahmen, Spenden und Entgelten finanziert werden. Diese Konzessionsabgabe wird nach der geltenden Fassung des LRG grundsätzlich durch die Landesmedienanstalt Saarland (LMS) verwaltet. Die Konzessionsabgabe, die von Rundfunkveranstaltern privaten Rechts erhoben wird, denen die Konzession vor dem 1. Juni 1995 erteilt worden ist und die nicht Veranstalter eines bundesweiten Rundfunkprogramms sind, wird durch das zuständige Finanzamt verwaltet.

Die Höhe der Haushaltseinnahmen des Landes bei Kapitel 21 02 Titel 11 159 (Entgelte für private Veranstaltungen von Rundfunksendungen) betrug für die Jahre 1995 bis 2000:

Haushaltsjahr Betrag in DM
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2.831.063,04
2.323.667,58
1.614.757,36
1.400.283,54
922.101,18
954.438,05

Auf Haushaltseinnahmen in vergleichbarer Größenordnung würde das Saarland durch die im Saarländischen Mediengesetz vorgesehene Abschaffung der Konzessionsabgabe verzichten.

Dem stehen allerdings, im Einzelnen derzeit nicht bezifferbare zusätzliche Haushaltseinnahmen- Potentiale durch die mit der Abschaffung der Konzessionsabgabe verknüpfte Förderung des Saarlandes als Medien- und Wirtschaftsstandort gegenüber. So zeichnet sich derzeit, auch mit Blick auf die vorgesehene Abschaffung der Konzessionsabgabe, die Ansiedlung eines zusätzlichen Rundfunkveranstalters im Saarland mit einer zweistelligen Anzahl von zusätzlichen Beschäftigten im Saarland ab.



E. Federführung

Federführend ist der Ministerpräsident.





(LT-Drucksache 12/478 S.4-46)

Saarländisches Mediengesetz
(SMG)

Vom ...

(nicht abgebildet)

§§§



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