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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

Vorblatt nicht abgebildet.

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Begründung des Entwurfs – SDSG-ÄndG (12/399)

GESETZENTWURF

der Regierung des Saarlandes



Betr.: Gesetz zur Anderung des Saarländischen Datenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften



A. Zielsetzung

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (EG-Datenschutzrichtliflie - EG-DS-RL) ist am 24.Oktober 1995 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten sind auf Grund der Vorgabe des Art.32 Abs.1 Satz 1 der Richtlinie verpflichtet, die Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Diese Verpflichtung trifft nicht nur den Bundesgesetzgeber, sondern auch den Landesgesetzgeber.

Die mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anderung des Saarländischen Datenschutzgesetzes (SDSG) vorgesehene Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie in Landesrecht nutzt überdies die Gelegenheit, das SDSG den neuen lnformationstechnologien anzupassen.



B. Lösung

Das SDSG ist inhaltlich und terminologisch an die EG-Datenschutzrichtlinie anzupassen. Die bisherige Systematik kann weitgehend beibehalten werden.

Wie von der EG-DS-RL verbindlich vorgegeben, werden die Rechte der von der Verarbeitung personenbezogener Daten Betroffener gestärkt und eine bessere Transparenz der Datenverarbeitung selbst geschaffen. Neu eingeführt werden der behördliche Datenschutzbeauftragte, die Vorabkontrolle vor Einsatz von Verfahren zur Bearbeitung personenbezogener Daten sowie das Verbot automatisierter Einzelentscheidungen. Neu geregelt wird die Datenübermittlung an Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Was Regelungen zum Einsatz neuer Techniken anbetrifft, beschränkt sich der Entwurf auf Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Chipkarten. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Vereinfachungen, insbesondere hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen.

C. Alternativen

Hinsichtlich der Notwendigkeit, die EG-Datenschutzrjchtlinie umzusetzen, bestehen keine Alternativen.



D. Kosten

Die letztendlich durch die von der EG-Datenschutzrichtlinie vorgegebene Verpflichtung, einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, entstehenden Kosten können derzeit nicht abgeschätzt werden. Da jedoch bei einer Vielzahl öffentlicher Stellen bereits Datenschutzbeauftragte berufen sind, wird davon ausgegangen werden konnen, dass sich die zusatzlichen Belastungen für die öffentlichen Haushalte als relativ gering erweisen. Uberdies ist zur Minimierung dieser Kostenbelastung vorgesehen, dass mehrere Stellen gemeinsam einen behördlichen Datenschutzbeauftragten berufen können.



E. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung

Keine.



F. Zuständigkeit

Die Federführung liegt beim Ministerium für Inneres und Sport.



Gesetz
zur Änderung des Saarländischen Datenschutzgesetzes
und anderer Rechtsvorschriften

(nicht abgebildet)



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Begründung

A. Allgemeines

Die "Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr" ("EG-DSRL") verfolgt das Ziel, ein einheitliches Datenschutzniveau in allen Mitgliedstaaten zu schaffen, um so einerseits die in der Bundesrepublik unter dem Begriff des "Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung" zu subsumierenden Rechte von Bürgerinnen und Bürgern so gut wie möglich zu schützen und andererseits einen freien Datenverkehr zu ermöglichen.

Der vorgelegte Gesetzentwurf vollzieht die Umsetzung der durch die genannte Richtlinie gemachten Vorgaben in Landesrecht. In Landesrecht deshalb, weil die Richtlinie sich nicht ausschließlich an den Bundesgesetzgeber wendet mit dem Ziel, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anzupassen, sondern auch die Landesgesetzgebung betrifft.



Anderungsbedarf besteht im Wesentlichen in folgenden Punkten:



Ein weiteres Anliegen, das mit dem vorgelegten Gesetzentwurf verfolgt werden soll, ist die Modernisierung des bislang geltenden Saarländischen Datenschutzgesetzes (SDSG). In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass sich die Entwicklung insbesondere im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie immer weiter vom Stand der einschlägigen Vorschriften entfernt hat. So sind Regelungen wie die des § 11 (Technische und organisatorische Maßnahmen), die den Stand der Datenverarbeitungstechnik der 70er Jahre wiedergeben, dringend novellierungsbedürftig. Neu aufgenommen ist auch eine Regelung zum Einsatz von "Chipkarten" oder ähnlichen Datenträgern.



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B. Im Einzelnen

Zu 1.- Änderung der Inhaltsübersicht:

Durch das Einfügen neuer Vorschriften und eine Neuordnung bestehender Regelungen wurde die Änderung der Inhaltsübersicht notwendig.



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Zu 2.- Änderung des § 2:

(Die Begründung zu den Änderungen im Einzelnen sind von den Paragraphen des Gesetzes aus über den Link "Motive" zu erreichen.)

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