Begründung zu § 4 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

Die neugefaßte Vorschrift enthält in Satz 1 die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen jedweder Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 3 Abs.2) durch die öffentliche Verwaltung.

Satz 2 des bisherigen § 4 wurde inhaltlich erweitert und dabei redaktionell überarbeitet. Die der öffentlichen Verwaltungen auferlegten verstärkten Aufklärungspflichten verbessern den Schutz des Betroffenen bei freiwilligen Angaben und entsprechen dem Anliegen des informationellen Selbstbestimmungsrechts.

Vorschrift wurde neu gefasst.

(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)

§§§

Begründung des Entwurfs – SDSG-ÄndG (12/399)

Zu 4.- Änderung des § 4:

Zu Absatz 1:

§ 3 Absatz 4 definiert nunmehr den Empfänger als jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten erhält und umfasst somit sowohl die bloße Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb einer Organisationseinheit oder eines Auftragsverhältnisses als auch die Übermittlung im Sinne des § 3 Abs.2 Nr.4. Die Vorschrift des § 4 bezieht sich jedoch nur auf die Übermittlung (an Dritte) und war daher an die veränderte Diktion anzupassen.

§§§

Zu Absatz 2:

Art.8 der EG-DSRL knüpft die Verarbeitung der dort genannten besonders sensiblen personenbezogenen Daten an relativ eng umschriebene Voraussetzungen. Dem folgt die neue Vorschrift des § 4 Abs.2 SDSG.

§§§

Zu Absatz 3:

Art.15 Abs.1 der EG-DSRL untersagt grundsätzlich sog "automatisierte Einzelentscheidungen". Dies sind Entscheidungen der Exekutive, die ausschließlich auf Grund automatisiert verarbeiteter Daten getroffen werden. § 4 Abs.3 SDSG setzt diese Vorgabe um. Soweit nicht eine der in Satz 2 genannten Ausnahmen automatisierte Einzelentscheidungen ausnahmsweise zulässt, sind diese untersagt.

§§§

Zu Absatz 4:

(Dieser Absatz war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.)

(Siehe LT-Drucksache 12/399 S.23 f)

§§§

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