Begründung zu § 2 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

zu Absatz 1

Die Normadressaten des Abs.1 entsprechen dem bisherigen Recht. In den Geltungsbereich des Gesetzes sind auch sind auch Vereinigungen öffentlicher Träger in Privatrecchtsform einbezogen, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltungs wahrnehmen. Unabhängig vom Behördenbegriff wird durch die Einbeziehung der sonstigen öffentlichen Stellen klargestellt, daß alle öffentlich-rechtlich organisierten Stelllen ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit (zB Verfassungsorgane, Gerichte) grundsätzlich vom Geltungsbereich des Gessetzes erfaßt werden.

Die Ausnahmen sieht Abs.1 für Gerichte, den Landtag soweit sie keine Verwaltungsaufgaben erledigen vor. wie sich klar aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Satz 3 nimmt die Ausübung des Gnadenrechts, wegen der nicht vergleichbaren Besonderheiten dieses Verfahrens ais dem Geltungsbereich des Gesetzes heraus.

Die wesentliche materielle Erweiterung gegenüber dem bisherigen Recht liegt darin, daß jeder Umgang mit personenbezogenen Daten durch die öffentliche Verwaltung in den Schutzzweck des Gesetzes einbezogen wird, unabhängig davon, ob die Verwirklichung in oder aus Dateien oder Akten, automatisiert oder konventionell erfolgt. Gesetzestechnisch wurde das druch die Streichung des Wortes "Datei" erreicht.. Die verschiedenen Formen der Datenverarbeitung werden jedoch nicht ausnahmslos denselben Bestimmungen unterworfen. Differenzierte Regelungen sollen der jeweiligen Art der Datenverarbeitung Rechnung tragen. Auf diese Weise versucht man den Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts und die Modalitäten des unterschiedlichen Verwaltungsvollzugs sachgerecht gegeneinander abzuwägen.

Zu späteren Änderungen des Abs.1 siehe weiter untern.

§§§

zu Absatz 2

Absatz 2 dehnt den Geltungsbereich dieses Gesetzes für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen gegenüber der bisher geltenden Regelung (§ 22 Abs.1) Der Gesetzgeber sah für eine unterschiedliche Behandlung dieser Unternehmen gegenüber den übrigen öffentlichen Stellen keine Veranlassung.

Im Gegensatz zum bisherigen Recht (§ 22 Abs.2) erstreckt Absatz 2 den Geltungsbereich des Gesetzes auch auf öffentlich-rechtliche Kreditinstitute. Auch für sie gelten die Vorschriften des zweiten Teiles (Landesbeauftragter für Datenschutz) , die Sicherstellung des Datenschutzes gemäß § 8 Abs.1 SDSG, die Pflicht zur Erstellung einer Dateibeschreibung und eines Geräteverzeichnisses gemäß § 9 sowie die Regelungen des Dritten Teiles über den Besonderen Datenschutzes insbesondere die Regelungen über

Zu späteren Änderungen des Abs.2 siehe weiter untern.

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zu Absatz 3

Absatz 3 enthält eine klarstellende Regelung für das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Saarländischen Datenschutzgesetzes gegenüber dem saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetz einerseits und sonstigen "bereichsspezifischen" Datenschutzvorschriften andererseits.

§§§

zu Absatz 4

Durch diese globale Bestimmung wird dem Erlaß der Regierung des Saarlandes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern vom 20.05.86 (GMBl, Saar S.388) Rechnung getragen.

(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)

§§§

Begründung des Entwurfs – SDSG-ÄndG (12/399)

Die Änderungen in Absatz 1 dienen der Klarstellung des Geltungsbereichs des Saarländischen Datenschutzgesetzes. Die bisherige Formulierung ließ offen, wie Vereinigungen öffentlicher Stellen datenschutzrechtlich zu behandeln sind. Durch die nunmehr erfolgte Anknüpfung an die Beteiligungsverhältnisse einerseits und Aufgabenstellung andererseits wird die datenschutzrechtliche Zuordnung deutlich. Dies dient auch einer klaren Zuweisung von Kontrollkompetenzen.

Die Änderung der Verweise in Absatz 2 ist bedingt durch die Änderungen in der Gesetzessystematik.

Siehe LT-Drucksache 12/399 S.22

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