Begründung zu § 1 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

Die Neuformulierung der Gesetzesaufgabe in § 1 entspricht der Definition des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15.Dezember 1983 zum Volkszählungsgesetz 1983 (BVerfGE 65,1). Damit soll das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das daraus abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfassend geschützt werden. Dies wird auch durch den Klammerzusatz deutlich. Im Gegensatz zum früheren Recht steht nicht mehr allein die Verhinderung des Mißbrauchs bei der dateimäßigen, insbesondere automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten im Vordergrund; vielmehr sollen generelle Regelungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten im öffentlichen Bereich geschaffen werden.

Das informationelle Selbstbestimmungsrecht wird aber nur insoweit geschützt, als eine unzulässige Beeinträchtigung dieses Rechts erfolgt. Denn grundsätzlich muß der einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Allgemeininteresse hinnehmen. Diese Beschränkungen bedürfen aber einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Eingriffe für den Betroffenen erkennbar ergeben. Die Schaffung solcher Rechtsgrundlagen gehört - unbeschadet der Notwendigkeit modifzierender oder ergänzender Sonderregelungen für einen einzelnen Verwaltungsbereich - zu den wesentlichen Aufgaben dieses Gesetzes.

Aus dem Gesichtspunkt der Einheit öffentlicher Informationsverarbeitung, nicht zuletzt auch im Interesse größerer Transparenz und Anwenderfreundlichkeit, soll der Datenschutz bei traditioneller Datenverarbeitung (in Akten) in das Datenschutzgesetz aufgenommen und nicht an anderer Stelle, etwa im Verwaltungsverfahrensgesetz, geregelt werden. Gesetzestechnisch wird die Einbeziehung der traditionellen Informationsverarbeitung (Akten) in den Schutzzweck des Gesetzes dadurch erreicht, daß der Begriff "Datei" der den Anwendungsbereich des Datenschutz gesetzes bisher einengte, gestrichen wird. Damit verliert der bisher für den Datenschutz zentrale Dateibegriff an Bedeutung. Selbst redaktionell unverändert bleibende bisherige Bestimmungen des Datenschutzgesetzes erhalten dadurch einen umfassenderen inhaltlichen Stellenwert, weil der Schutz des Gesetzes über den bisherigen Dateibegriff hinaus auf die herkömmliche Informationsverarbeitung in Akten ausgedehnt wird. .... Dies schließt jedoch nicht aus, daß bei der Verwirklichung des Schutzes personenbezogener Daten die Form der Datenverarbeitung zu berücksichtigen ist. Gegenüber der Datenverarbeitung in automatisierten Verfahren oder herkömmlichen Dateien sind für die manuelle Verarbeitung in Akten in technisch-organisatorischer Hinsicht, aber auch bei der Ausgestaltung der Rechte der Betroffenen differnezierte Regelungen vorgesehen.

(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)

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