D-Bundestag
15.Wahlperiode
(2) Drucksache 15/2316
09.01.04
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BT-Drucks.15/2316   S.56-

B.  Besonderer Teil

Zu Teil 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)

Zentrales Ziel des Gesetzes ist es auch weiterhin, durch eine sektorspezifische Regulierung die Rahmenbedingungen der Telekommunikation so zu gestalten, dass in möglichst weiten Bereichen funktionsfähiger Wettbewerb entstehen kann.

Die seit 1996 vollzogene Marktöffnung hat im Zusammenspiel mit einer effizienzorientierten Regulierung den Wettbewerb gefördert, die Wahlmöglichkeiten der Nachfrager hinsichtlich Art, Qualität und Preis der Telekommunikationsdienste deutlich erweitert und die Mitte der 90er Jahre noch bestehenden Standortnachteile Deutschlands beseitigt.

Um diese Entwicklung fortzuführen, ist weiterhin in zentralen Bereichen der Telekommunikation eine wettbewerbsorientierte Regulierung erforderlich, die so weit möglich und sinnvoll technologieneutral auszugestalten ist.

Wettbewerbsorientierte Regulierung bedeutet zum einen die Schaffung und Sicherung von Freiräumen für wettbewerbliche Entwicklungen, bedeutet aber gleichzeitig, dass staatliche Eingriffe in Marktstrukturen und Marktverhalten auf diejenigen Bereiche beschränkt werden, in denen Regulierung gegenüber dem unregulierten, nur durch das allgemeine Wettbewerbsrecht kontrollierten Wettbewerbsprozess tatsächlich Vorteile aufweist.

Weiterer wesentlicher Zweck des Gesetzes bleibt die Gewährleistung flächendeckend angemessener und ausreichender Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation in Anlehnung an den grundgesetzlichen Auftrag in Artikel 87f GG.

§§§



Zu § 2 (Regulierung und Ziele)

Das bisherige Zielsystem wird, ergänzt um die Vorgaben von Artikel 8 RRL, im Wesentlichen fortgeschrieben. In Absatz 2 Nr.3 wurde das Ziel der Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen in Umsetzung von Artikel 8 Abs.2 Buchstabe c RRL eingefügt. Hierdurch kommt zum Ausdruck, dass die Entwicklung funktionsfähiger Wettbewerbsstrukturen letztlich Infrastrukturinvestitionen von Wettbewerbern und technologische Innovationen zurVoraussetzung hat. Förderungswürdig sind nur solche Investitionen, die im Hinblick auf statische oder dynamische Wettbewerbsfunktionen als effizient eingestuft werden können. Ein genereller Schutz einmal getätigter Investitionen wäre dagegen mit marktwirtschaftlichen Ordnungsprinzipien nicht vereinbar und ist folglich mit der Zielsetzung des § 2 Abs.2 Nr.3 nicht intendiert.

Das Ziel der Förderung des Binnenmarktes (§ 2 Abs.2 Nr.4) wurde in Umsetzung von Artikel 8 Abs.3 RRL in den Zielkatalog aufgenommen. Hierdurch kommt zum Ausdruck, dass die Regulierungspolitik nicht nur auf die Wettbewerbsentwicklung auf dem nationalen Markt gerichtet ist, sondern zugleich einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung eines europäischen Binnenmarktes leisten soll.

Mit Absatz 2 Nr.4 wird auch Artikel 7 Abs.2 RRL umgesetzt, der ein allgemeines Kooperationsgebot für die nationalen Regulierungsbehörden untereinander sowie mit der Kommission beinhaltet.

Der Zugang zu Nummerierungsressourcen (§ 2 Abs.2 Nr.8) nach transparenten, objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien ist eine wesentliche Voraussetzung für den Wettbewerb in der Telekommunikation. Folgerichtig wurde die Gewährleistung einer effizienten Nutzung von Nummerierungsressourcen in den Zielkatalog aufgenommen.

§§§



Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)

1. (Anruf)

Die Begriffsbestimmung entspricht Artikel 2 Buchstabe e DRL.

2. (Anwendungs-Programmierschnittstelle)

Die Begriffsbestimmung setzt Artikel 2 Buchstabe p RRL um. Die Abweichung gegenüber der deutschen Übersetzung des RL-Textes ist aus rechtsförmlichen Gründen geboten und dient der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit. Anwendungs-Programmierschnittstellen oder Application Programming Interfaces („APIs“) sind Bestandteil vieler elektronischer Geräte, insbesondere auch in der IT- und TK-Branche. Insoweit gilt die im Sinne dieses Gesetzes einschränkende Definition unbeschadet des üblicherweise weiter gefassten Verständnisses dieses Begriffs.

„Anwendung“ bezeichnet hier ein über die Übertragung von Rundfunkprogrammen hinausreichendes Zusatzangebot, insbesondere sog. interaktive Dienste, welches von Rundfunkveranstaltern oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden kann.

Die Anwendungs-Programmierschnittstelle ist der entscheidende Baustein in einem erweiterten Fernsehgerät zum Steuern der Betriebsfunktionen des Geräts, um über den reinen Programmempfang hinaus Zusatzangebote, insbesondere „interaktive“ Dienste, bedienen zu können (vgl. Nr. 7). Sie ist somit entscheidend auch für die Sicherung der Interoperabilität der zu übertragenden Anwendungen und Dienste. Ein Anwendungsprogrammierer muss über den API-Funktionsumfang ebenso informiert sein wie ein Diensteanbieter, der die Funktionen nutzt oder ein Endgerätehersteller, der sie in sein Gerät implementieren muss. Auch im Hinblick auf die Ausschöpfung des zu erwartenden enormen Marktpotenzials in diesem Bereich erscheint eine Harmonisierung der API-Funktionen erstrebenswert.

§§§



3. (Bestandsdaten)

Diese Definition entspricht mit begrifflichen Änderungen § 2 Nr.3 TDSV.

§§§



4. (beträchtliche Marktmacht)

Die Definition verweist auf die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5, in der die Voraussetzungen eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht festgelegt sind.

§§§



5. (Dienst mit Zusatznutzen)

Diese Definition entspricht Artikel 2 Buchstabe g DRL und steht im Zusammenhang mit den technischen Möglichkeiten, standortbezogene Dienste anzubieten (vgl auch Nr.19).

§§§



6. (Diensteanbieter)

Diese Definition entspricht unverändert § 2 Nr.2 TDSV.

7. (digitales Fernsehempfangsgerät)

Diese Begriffsbestimmung schließt den Begriff „erweitertes digitales Fernsehgerät“ nach Artikel 2 Buchstabe o RRL ein. „Erweitert“ im Sinne der RL ist ein TV-Gerät dann, wenn es über den Empfang von Rundfunksignalen hinaus bestimmte, „höherwertige“ Zusatzsignale nutzen kann, die auch eine elektronische Rückäußerung erfordern, sog. interaktive Anwendungen. Dafür muss das Empfangsgerät mit einer Anwendungs-Programmierschnittstelle ausgestattet sein. Geräte des mittleren bis oberen Preis-/Leistungssegments werden idR eine solche Schnittstelle enthalten. Typische Anwendungen dafür sind zB elektronische Programmführer (EPGs), E-Mail-, Internet-, Zugangsberechtigungsfunktionen, elektronische Spiele.

Auch wenn die Geräteausstattung mit Anwendungs-Programmierschnittstellen aus Gründen der Marktentwicklung „interaktiver“ Anwendungen wünschenswert ist, soll doch dem Endkunden die Möglichkeit belassen bleiben, sich (zB aus Kostengründen) auch für ein „nicht erweitertes“ Gerät ohne Anwendungs-Programmierschnittstelle, eine sog Zapping-Box, zu entscheiden.

Der in der RL verwendete Begriff „Set-top-Box“ wurde durch den funktionaleren Begriff „Decoder“ ersetzt, um zu verdeutlichen, dass es sich hierbei um ein technisches Zusatzgerät handelt, welches digital übertragene Fernsehsignale und – je nach Geräteausführung – insbesondere auch „interaktive“ Zusatzsignale empfangen und so aufbereiten kann, dass sie über den Bildschirm eines TV-Gerätes und ggf. ergänzende Geräte genutzt werden können. Bei dem Decoder kann es sich um ein Beistellgerät handeln, welches vor ein TV-Gerät geschaltet wird oder um eine im TV-Gerät eingebaute elektronische Baugruppe.

„Digital übertragen“ bezieht sich auf die Verwendung des europäischen DVB (Digital Video Broadcasting)-Systems, welches gemäß Empfehlung der Initiative „Digitaler Rundfunk“ im Laufe der nächsten Jahre sukzessive das bisherige „analoge“ Fernsehen nach dem bisherigen PAL (Phase Alternation Shift Line)-Standard ersetzen soll (daher muss hier auch nicht mehr explizit auf die „analoge“ Übertragung von Fernseh-Programmangeboten eingegangen werden).

Interaktiv im Sinne von Artikel 2 Buchstabe o RRL bedeutet eine „Online“-Interaktion. Insbesondere erfolgen also Rückmeldungen an den Diensteanbieter über einen vom Netzbetreiber oder Diensteanbieter eingerichteten Rückkanal, nicht etwa per Telefonrückruf.

§§§



8. (Endnutzer)

Diese Definition entspricht Artikel 2 Buchstabe n RRL, der von den anderen Begriffen in Artikel 2 RRL abgegrenzt wird, von Artikel 2 Buchstabe h (Nutzer) und i (Verbraucher) RRL. Ein „Nutzer“ – im Sinne der RRL, nicht im Sinne dieses Gesetzes, das den Begriff einschränkend so bestimmt wie die DRL – ist „eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt“; ein „Endnutzer“ ist „ein Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt“.

§§§



9. (Frequenznutzung)

Nur die gewollte Aussendung oder Abstrahlung von elektromagnetischen Wellen für Funkdienste sowie andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen ist eine Frequenznutzung im Sinne dieses Gesetzes. Der Begriff „Funkdienst“ ist im Sinne von Artikel 8 der Vollzugsordnung für den Funkdienst zu verstehen. Der Begriff „andere Anwendungen elektromagnetischerWellen“ umfasst sämtliche Anwendungen aus Industrie, Wissenschaft, Medizin, Haushalt usw. (so genannte ISM-Geräte), deren Zweck nicht die Übermittlung von Nachrichten ist, deren Betrieb aber ebenfalls elektromagnetische Wellen erzeugt. Reine Empfangsgeräte fallen nicht unter den Begriff der Frequenznutzung. Die Regelungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) bleiben unberührt. Die Definition schließt leitungsgebundene Nutzungen ein und stellt sicher, dass, wenn keine freizügige Nutzung nach § 51 Abs. 2 Satz 3 gegeben ist, das Zuteilungserfordernis nach § 53 eingreift. Daher kann eine Frequenznutzung im Kabel zuteilungspflichtig sein, wenn mit dieser Nutzung Beschränkungen der Nutzbarkeit der gleichen Frequenz im Funkbereich verbunden sind.

§§§



10. (funktionsfähiger Wettbewerb)

Bereits im bisherigen Telekommunikationsgesetz kam dem Begriff des funktionsfähigen Wettbewerbs eine große Bedeutung zu, markierte er doch die Schwelle, bei deren Erreichen auf marktsteuernde, sektorspezifische Regulierungseingriffe verzichtet werden sollte.

Aufgrund des vergrößerten Handlungsspielraums der Reg TP hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Gesetzes erscheint es sinnvoll und notwendig, den Begriff des funktionsfähigen Wettbewerbs konkreter als bisher zu fassen.

Dabei wird vor dem Hintergrund der abgelaufenen wissenschaftlichen Diskussion des Begriffs nicht verkannt, dass es eine leicht fassbare, allgemeingültige Definition dessen, was unter Wettbewerb bzw funktionsfähigem Wettbewerb zu verstehen ist, nicht gibt.

Unstreitig ist allerdings, dass von funktionsfähigem Wettbewerb nur gesprochen werden kann, wenn bestimmte Wettbewerbsfunktionen (effiziente Faktorallokation, Preiseffizienz, Innovation etc) hinreichend erfüllt werden und davon ausgegangen werden kann, dass dieser Zustand auch bei Wegfall sektorspezifischer Regulierungseingriffe auf dem betreffenden Markt fortbesteht.

§§§



11. (geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten)

Hier wurde § 3 Nr.5 TKG-alt unverändert übernommen. Ein nachhaltiges Angebot liegt dann vor, wenn das Angebot eine gewisse Häufigkeit aufweist und auf eine gewisse Dauer angelegt ist.

§§§



12. (Kundenkarten)

Hier wurde § 2 Nr.5 TDSV unverändert übernommen.

§§§



13. (Nummern)

Die Begriffsbestimmung entspricht § 3 Nr.10 TKG und soll weiter fortgeschrieben werden.

§§§



14. (Nutzer)

Diese Definition setzt Artikel 2 Buchstabe a DRL um. Es handelt sich dabei um eine datenschutzspezifische Begriffsbestimmung. Darunter fällt das unmittelbare Inanspruchnehmen oder die Vertragsanbahnung. Nicht deckungsgleich ist der Begriff mit dem des in Artikel 2 Buchstabe h RRL verwendeten Nutzerbegriffs (vgl Nr.8).

§§§



15. (öffentliches Münz- oder Kartentelefon)

Diese Definition entspricht Artikel 2 Buchstabe a URL.

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16. (öffentliches Telefonnetz)

Diese Definition entspricht Artikel 2 Buchstabe b URL.

§§§



17. (öffentlich zugänglicher Telefondienst)

Diese Definition entspricht weitgehend Artikel 2 Buchstabe c URL.

§§§



18. (Rufnummer)

Die Begriffsbestimmung stellt klar, dass so nur die Adressierung im öffentlichen Telefondienst bezeichnet wird.

§§§



19. (Standortdaten)

Dieser Begriff entspricht Artikel 2 Buchstabe c DRL und trägt den technischen Möglichkeiten Rechnung, Dienste am Standort des Nutzers anzubieten. Diese Dienste werden als Dienste mit Zusatznutzen bezeichnet (vgl Nr.5).

§§§



20. (Teilnehmer)

Hierdurch wird Artikel 2 Buchstabe k RRL umgesetzt. Im Gegensatz zum Nutzer (vgl Nr.14) ist der Teilnehmer immer Vertragspartner eines Diensteanbieters.

§§§



21. (Teilnehmeranschluss)

Hiermit wird Artikel 2 Buchstabe e ZRL umgesetzt. Der Begriff wird hauptsächlich relevant im Zusammenhang mit Anhang II der ZRL.

§§§



22. (Telekommunikation)

Hier wurde § 3 Nr.16 TKG-alt unverändert übernommen.

§§§



23. (telefonnahe Dienste)

Der Begriff umfasst Angebote für sog. Sonderdienste, die beispielsweise über geografisch nicht gebundene Sondernummern wie 0190er- oder 0900er-Nummern (Mehrwertdiensterufnummern) während der Telefonverbindung in Anspruch genommen und über die Telefonrechnung abgerechnet werden.

§§§



24. (Telekommunikationsanlagen)

Hier wurde § 3 Nr. 17 TKG-alt unverändert übernommen.

§§§



25. (Telekommunikationsdienste)

Diese Definition entspricht Artikel 2 Buchstabe c Satz 1 RRL und war bisher in § 3 Nr.18 und 19 TKG-alt dargestellt. Der Begriff ersetzt den der Telekommunikationsdienstleistungen im TKG-alt.

§§§



26. (Telekommunikationslinien)

Hier wurde § 3 Nr.20 TKG-alt unverändert übernommen.

§§§



27. (Telekommunikationsnetz)

Diese Definition entspricht Artikel 2 Buchstabe a RRL. Zu den Telekommunikationsnetzen gehören leistungs- und paketvermittelte Netze. Auch das Internet ist ein Netz im Sinne dieser Definition.

§§§



28. (Übertragungsweg)

Hier wurde § 3 Nr.22 TKG-alt unverändert übernommen.

§§§



29. (Unternehmen)

Die Definition entspricht weitgehend dem § 25 Abs.3 TKG-alt.

§§§



30. (Verkehrsdaten)

Dieser Begriff folgt dem Begriff „Verbindungsdaten“ aus § 2 Nr.4 TDSV und setzt Artikel 2 Buchstabe b DRL um.

§§§



31. (wirksamer Wettbewerb)

Der Begriff des „wirksamen Wettbewerbs“ ist gleichzusetzen mit der Tatsache, dass auf dem betreffenden Markt kein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt.

§§§



32. (Zugang)

Hiermit wird Artikel 2 Buchstabe a ZRL umgesetzt. Unter diesen Begriff fallen unter anderem Zugang zu Netzkomponenten, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Einrichtungen gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungen und Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere um Roaming zu ermöglichen und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze.

Diese Definition ist relevant für Teil 2 Abschnitt 2. Der Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen wird gesondert in den Vorschriften zur Rundfunkübertragung, §§ 46 bis 49, behandelt und fällt nicht unter den hier definierten Zugangsbegriff.

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33. (Zugangsberechtigungssysteme)

Diese Definition dient der Umsetzung von Artikel 2 Buchstabe f RRL. Anstelle des Begriffs „unverschlüsselt“ wurde der Begriff „geschützt“ gewählt, da dieser der Bedeutung der englischen Ursprungsfassung „access to a protected radio or television broadcasting service in intelligible form“ näher kommt.

Sinn eines Zugangsberechtigungssystems ist, TV- und Hörfunkprogramme idR gebündelt in Abonnementform („Abonnement-Fernsehen“, „Abonnement-Hörfunk“) – oder auch als Einzelabruf (Video-on-Demand) – an Endnutzer zu vermarkten. Dazu werden die Programme in geschützter („verschlüsselter“) Form verbreitet. Die Nutzung dieser Programme ist im Unterschied zu frei empfangbaren („Free- TV“) Programmen“ legal nur dann möglich, wenn der Zugang zum Endnutzer individuell freigeschaltet wird (in der Regel nach Abschluss eines entsprechendenVertrags mit dem Diensteanbieter).

Der Begriff „Zugangsberechtigung“ entspricht dem Begriff „Zugangskontrolle“, welcher im Zusammenhang mit dem Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ZKDSG) verwendet wurde. Die unterschiedliche Terminologie ist auf die unterschiedlichen europäischen Vorschriften zurückzuführen, die in deutsches Recht umzusetzen waren. Es ist vorgesehen, mittelfristig einheitlich den Begriff „Zugangsberechtigung“ einzuführen. Im Falle einer Überarbeitung des ZKDSG soll auch die Terminologie entsprechend angepasst werden.

§§§



34. (Zusammenschaltung)

Hiermit wird Artikel 2 Buchstabe b ZRL umgesetzt.

Zu den Begriffsbestimmungen Endnutzer (8.), Nutzer (14.) und Teilnehmer (20.)

In den Begriffsbestimmungen wird in den Begriffen Endnutzer (8.), Nutzer (14.) und Teilnehmer (20.) Bezug genommen auf natürliche Personen. Hiervon sind alle natürlichen Personen umfasst, auch die Menschen, die behindert sind im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) vom 27.April 2002 (BGBl.I S.1467). Die Universaldienstrichtlinie greift in Artikel 7 und Erwägungsgrund 13 diese Frage noch einmal gesondert auf, indem sie ausdrücklich den gleichwertigen Zugang für diese Personen zu anderen Endnutzern und die gleichenWahlmöglichkeiten zwischen Betreibern und Diensteanbietern für behinderte Endnutzer nennt, den die Mitgliedstaaten in den nationalen Regelungen gegebenenfalls über besondere Maßnahmen sicherstellen.

Von dieser Regelungskompetenz hat der Bundesgesetzgeber über das og Gesetz im vergangenen Jahr bereits umfassend Gebrauch gemacht und hat in allen möglichen Bereichen des Lebens die besonderen Bedürfnisse der Behinderten aufgenommen. Auch für die Teilnahme an der elektronischen Kommunikation ergeben sich durch das Gesetz Auswirkungen, die den Zielsetzungen der Richtlinie entsprechen und sie umsetzen: Zitiert seien hier insbesondere § 4 (Barrierefreiheit) und § 6 (Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen).

So ergeben sich gegenüber Trägern der öffentlichen Gewalt umfangreiche Rechte und Ansprüche auf die bauliche Gestaltung, auf den Zugang zu Internetauftritten, auf die Beteiligung von Gebärdendolmetschern im Verwaltungsverfahren. Aber auch gegenüber Unternehmen und privaten Anbietern ergeben sich Rechte, beispielsweise über die Regelung in § 305 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seinem Vertragspartner die Möglichkeit zur inhaltlichen Kenntnisnahme in einer zumutbaren Weise verschaffen muss, die „auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt“.

Verbände und Stiftungen arbeiten mit Experten der Telekommunikationsanbieter an der Entwicklung blindengerechter Hard- und Software-Standards für die Gestaltung von Benutzeroberflächen und Arbeitsplätzen. Mehrere Vermittlungsdienste, die hörbehinderten Menschen Telekommunikation ermöglichen, stehen in Deutschland zur Verfügung, insbesondere für die Integration in das Arbeitsleben. Träger sind in der Regel Selbsthilfeeinrichtungen.

§§§



Zu § 4 (Internationale Berichtspflichten)

Diese Vorschrift ist die weitgehende Übernahme des § 5 TKG-alt. Sie ist erforderlich, damit die Reg TP ihrer Berichtspflicht gegenüber der Kommission aufgrund des Rechts der Europäischen Union nachkommen kann. Die Vorschrift wurde erweitert auf andere internationale Gremien wie z. B. die International Telecommunication Union (ITU).

§§§



Zu § 5 (Medien der Veröffentlichung)

Diese Vorschrift regelt, dass Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Regulierungsbehörde aufgrund dieses Gesetzes verpflichtet ist, im Amtsblatt und im Internet zu erfolgen haben, soweit nichts anderes geregelt ist. Das gilt ausdrücklich auch für die Technischen Richtlinien bezüglich des Notrufs und der Überwachungsmaßnahmen.

§§§



Zu § 6 (Meldepflicht)

Aufgrund der Vorgaben des europäischen Rechts kann das bislang praktizierte Lizenzregime nicht beibehalten werden. Ziel der GRL ist es, die Harmonisierung und weniger schwerfällige Regelungen des Marktzugangs für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in der ganzen Gemeinschaft durchzusetzen. Die Konvergenz der unterschiedlichen elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste und ihre Technologien verlangt eine Genehmigungsregelung, die für alle vergleichbaren Dienste in gleicher Weise und unabhängig von der eingesetzten Technologie gilt eröffnet, von den Größenvorteilen des Binnenmarktes zu profitieren. Hierfür war die Möglichkeit des Marktzutritts ohne vorherigen Verwaltungsakt zu schaffen. Eine solche Allgemeingenehmigung steht jedoch einer allgemeinen Pflicht zur Anmeldung nicht entgegen. Diese wurde für Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und für Anbieter gewerblicher Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit mit der Meldepflicht geschaffen, unter anderem um der Reg TP die Möglichkeit zu geben, den Überblick über den Gesamtmarkt zu behalten und so den Wettbewerb entsprechend beurteilen zu können. Die Pflicht zur Anmeldung orientiert sich an den Vorschriften in der Gewerbeordnung zur Anzeigepflicht.

Absatz 1 entspricht weitgehend dem bisherigen § 4 Satz 1 TKG-alt. Vorgeschrieben wird jedoch künftig eine unverzügliche Meldung, wie in § 14 GewO, und nicht wie bisher eine Meldung erst vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit. Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO bleibt von dieser Meldepflicht unberührt. Die Anzeige nach Absatz 1 dient dem Zweck, der Reg TP die Führung eines Verzeichnisses der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und der Anbieter gewerblicher Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Sie dient weiter dem Zweck, der Behörde die Überwachung der Tätigkeit auf dem Markt und die Auferlegung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu ermöglichen. Meldepflichtig sind nur Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter gewerblicher Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit. Gewerblich in diesem Sinne ist jede Tätigkeit die zumindest mit der Absicht der Kostendeckung der Öffentlichkeit angeboten wird. Öffentlichkeit ist jeder unbestimmte Personenkreis. Die Beschränkung auf Anbieter für die Öffentlichkeit reicht aus, da insbesondere auch die Endnutzeransprüche an diese Voraussetzung geknüpft sind und der Reg TP für die Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Gesetz diese Daten ausreichen.

Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass die Meldung auch durch qualifizierte elektronische Signatur erfolgen kann, die gesetzlich (§ 3a VwVfG) der Schriftform gleichgestellt ist.

Absatz 2 entspricht weitgehend § 14 Abs. 4 GewO und ist eine Umsetzung des Artikels 3 Abs. 3 GRL in nationales Recht. Der Umfang der Meldepflicht darf nicht mehr umfassen als die Erklärung, dass die Absicht besteht, öffentliche Telekommunikationsnetze oder -dienste bereitzustellen, sowie die Mindestangaben, die nötig sind, damit die Reg TP ein Register oder Verzeichnis der öffentlichen Anbieter führen kann. Die zu machenden Angaben müssen sich dabei auf die für die Identifizierung des Diensteanbieters und seiner Kontaktpersonen notwendigen Informationen beschränken.

Absatz 3 entspricht weitgehend § 15 GewO und ist die Umsetzung von Artikel 9 GRL in nationales Recht. Auf Antrag soll den Unternehmen die Vollständigkeit der Meldung sowie sich hieraus weiter ergebende Rechte bescheinigt werden.

Absatz 4 ist die Fortschreibung des bisherigen § 4 Satz 2 TKG-alt und verpflichtet die Reg TP regelmäßig ein Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen zu veröffentlichen. Dies dient auch der Information aller auf dem Markt tätigen Wettbewerber.

Absatz 5 dient der Aktualität des Verzeichnisses und der Registerpflege und lehnt sich an § 14 Abs.1 GewO an.

§§§



Zu § 7 (Strukturelle Separierung)

Diese Vorschrift ist die Umsetzung des Artikels 13 RRL und entspricht weitgehend dem § 14 Abs.1 TKG-alt.

§§§



Zu § 8 (Internationaler Status)

Absatz 1 ist weitgehend die Übernahme des § 7 TKG-alt. Die Vorschrift legt fest, dass Unternehmen, die internationale Telekommunikationsdienste erbringen, international den Status eines anerkannten Betriebsunternehmens haben. Die Bekanntmachung der Neufassung der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 8.Oktober 2001 (BGBl.2001 II S.1121) enthält alle damit verbundenen Rechte und Pflichten.
Deklaratorisch wird in Satz 2 darauf hingewiesen, dass diese Unternehmen den sich aus der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion ergebenden Verpflichtungen unterliegen.

In Absatz 2 werden wesentliche Verpflichtungen ausdrücklich aufgeführt, Nummer 1 entspricht Artikel 40, Nummer 2 Artikel 41 der Konstitution der ITU.

§§§



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