ZustG-WoGG 1-25
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Gesetz Nr.1581
über die Zuständigkeit zum Vollzug des Wohngeldgesetzes

(Zuständigkeitsgesetz-Wohngeldgesetz) n-amtl

(ZustG-WoGG) n-amtl


vom 13.12.05 (Amtsbl_05,2055)

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H-G Schmolke

[ Änderungen-2005 ]

§§§




§_1   ZustG-WoGG
(Zuständigkeiten)

(1) Die Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Januar 2002 (BGBl.I S.474), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21.März 2005 (BGBI.I S.818), in der jeweils geltenden Fassung wird den Landkreisen und dem Stadtverband Saarbrücken als staatliche Auftragsangelegenheit übertragen.

(2) Das Ministerium der Finanzen erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften; es übt die Fachaufsicht aus.

§§§



§_2   ZustG-WoGG
(Anträge für Miet- und Lastenzuschüsse)

(1) Anträge auf Gewährung von Miet- oder Lastenzuschüssen sind bei den Landkreisen oder dem Stadtverband Saarbrücken einzureichen, in deren Gebiet der Wohnraum liegt, für den Wohngeld beantragt wird.

(2) 1Die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken entscheiden über die Anträge. 2Sie sind zuständige Stelle gemäß § 26 des Wohngeldgesetzes.

§§§



§_3   ZustG-WoGG
(In-Kraft-Treten)

aDieses Gesetz tritt am 1.Januar 2006 in Kraft;
bgleichzeitig tritt das Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit nach § 30 des Gesetzes über Wohnbeihilfen vom 27.Mai 1964 (Amtsbl. S.597) außer Kraft.

§§§




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