VAHöchstSVO  
 [  I  ][ ‹ ]

BS-Saar

Verordnung
über den Höchstsatz für Verdienstausfall für beruflich selbstständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige sowie Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz

(Verdienstausfall-Höchstsatz-Verordnung)

(VAHöchstSVO)


vom 11.09.09 (Amtsbl_09,1566)

 

bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]

§§§




Auf Grund des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 25 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl.S.2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2009 (Amtsbl.S.1388), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz:



§_1   VAHöchstSVO
Grundsatz

1Den ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie den Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz, die beruflich selbstständig tätig sind, wird auf Antrag der durch Einsätze, Ausbildungsveranstaltungen oder sonstige Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder der Katastrophenschutzbehörde entstandene nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt.
2Dies gilt auch während einer Arbeitsunfähigkeit, die auf den Dienst in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz zurückzuführen ist, bis zu einer Dauer von sechs Wochen (§ 25 Absatz 5 SBKG).

§§§



§_2   VAHöchstSVO
Berechnung

(1) 1Für die Festlegung des Verdienstausfalls ist der Gesamtbetrag der Jahreseinkünfte nachzuweisen.
2Als Nachweis gilt der letzte Steuerbescheid.

(2) Beiträge zur eigenen sozialen Absicherung sind in die Festlegung des Verdienstausfalls einzubeziehen.

(3) Kosten für eine Ersatzkraft werden nicht erstattet.

§§§



§_3   VAHöchstSVO
Höchstbetrag

(1) 1Der Verdienstausfall wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet.
2Er wird höchstens für acht Stunden am Tag gezahlt.
3Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht.

(2) Der Verdienstausfall für eine Stunde darf den Betrag von 49 Euro nicht übersteigen.

§§§



§_4   VAHöchstSVO
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

§§§




  VAHöchstSVO [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Saar   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§