StV-ZustG  
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Gesetz Nr.1476a

Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz

(StV-ZustG)


vom 13.06.01 (Amtsbl_01,1430)
zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes Nr.1722 zur Änderung straßenverkehrszuständigkeitsrechtlicher Vorschriften (f)
vom 26.10.10 (Amtsbl_10,2586)

= Art.1 des Gesetz Nr.1476 über Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz,
der Straßenverkehrs-Ordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung,
dem Fahrlehrergesetz und dem Kraftfahrsachverständigengesetz

bearbeitet und verlinkt (229)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2010 ]     [ 2009 ]     [ 2007 ]       [ 2006 ]

§§§




 StVG 

§_1   StV-ZustG (F)
(Zulassungsbehörde + Fahrerlaubnisbehörde)

Zuständige Behörden im Sinne des § 1 Abs.1 (Zulassungsbehörde) und des § 2 Abs.1 (Fahrerlaubnisbehörde) des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.März 2003 (BGBl.I S.310, ber.S.919) in seiner jeweils geltenden Fassung (1) sind die Landkreise, für den Regionalverband (2) Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.

§§§



§_2   StV-ZustG (F)
(Ordnungswidrigkeitsbehörde)

(1) 1Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23, § 24 und (4), § 24a bis § 24c des Straßenverkehrsgesetzes ist das Landesverwaltungsamt.
2 (5) (6).
3Für Maßnahmen gegenüber Fahrerlaubnisinhabern im Ausland ist der Landkreis Saarlouis zuständig (3).

(2) 1Soweit Bußgeldverfahren des Landesverwaltungsamtes durch Bedienstete einer Ortspolizeibehörde im Rahmen der Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs oder durch Hilfspolizeibeamte eines Gemeindeverbandes veranlasst werden, erhält die jeweilige Anstellungskörperschaft eine Fallkostenpauschale zum Ersatz ihrer daraus entstehenden Aufwendungen.
2Der Rechtsanspruch auf Zahlung der Fallkostenpauschale entsteht mit Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung des Landes mit den Gebietskörperschaften.

§§§



§_3   StV-ZustG (F)
(Eintragungen im Bundeszentralregister)

Zuständige Behörden für die Anordnung der Tilgung der Eintragungen im Bundeszentralregister nach § 29 Abs.3 Nr.2 des Straßenverkehrsgesetzes sind die Landkreise, für den Regionalverband (2) Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.

§§§



 Gefahrgutbeförderungsgesetz (F) 

§_4   StV-ZustG (F)
(Zuständigkeiten nach dem GGBefG) (1)

(1) Zuständige Behörde für die Überwachung nach § 9 Abs.1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) vom 6.August 1975 (BGBl.I S.2121) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.September 1998 (BGBl.I S.3114), zuletzt geändert durch Art.294 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl.I S.2407), in seiner jeweils geltenden Fassung ist auf öffentlichen Straßen die Vollzugspolizei.

(2) 1Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes sowie nach § 10 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) vom 3.Januar 2005 (BGBl.I S.36) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.November 2006 (BGBl.I S.2683) in ihrer jeweils geltenden Fassung ist das Landesverwaltungsamt.
2... (2) (3).

§§§



 StVO (F) 

§_5   StV-ZustG (F)
(Oberste Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde) (3)

Oberste Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der StraßenverkehrsOrdnung (2) in ihrer jeweils geltenden Fassung (1) ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr (2) (4) (f).

§§§



§_6   StV-ZustG (F)
(Straßenverkehrsbehörde) (6)

(1) Straßenverkehrsbehörden nach § 44 Abs.1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landkreise, der Regionalverband (4) Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.

(2) Abweichend von Absatz 1 nimmt der Landesbetrieb für Straßenbau (2) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden für den Bereich der Autobahnen wahr.

(3) aDie Befugnisse nach § 44 Abs.1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung werden für die kreisangehörigen Gemeinden von den Landkreisen, für die regionalverbandsangehörigen (5) Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken vom Regionalverband (4) wahrgenommen;
bim Übrigen verbleibt es bei der Zuständigkeit des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr (3) (7) (f).

§§§



§_7   StV-ZustG (F)
(Oberste Landesbehörde nach StVO) (2)

1Die Zuständigkeiten der obersten Landesbehörde nach § 44 Abs.3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs.2 und nach § 30 Abs.2 der Straßenverkehrs-Ordnung werden von den Straßenverkehrsbehörden wahrgenommen.
2Örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt.
3Berührt eine Veranstaltung mehrere Länder, nimmt die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde der Landesbetrieb für Straßenbau wahr (1).

§§§



§_8   StV-ZustG (F)
(Zuständigkeit Großraum- und Schwerverkehr (1) (2))

Die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs.3 der Straßenverkehrs-Ordnung (Großraum- und Schwerverkehr) nimmt der Landesbetrieb für Straßenbau wahr.

§§§



§_9   StV-ZustG (F)
(Zuständige Behörde für Benutzung Militärverkehr (1) (2))

Zuständige Behörde für Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr (§ 44 Abs.4 der Straßenverkehrs-Ordnung) und für Erlaubnisse für übermäßige Benutzung der Straße, soweit keine Vereinbarungen oder Sonderregelungen für den Militärverkehr bestehen, sowie für die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz (§ 44 Abs.5 der Straßenverkehrs-Ordnung) ist der Landesbetrieb für Straßenbau.

§§§



§_10   StV-ZustG (F)
(Zuständige Behörde für Ausnahmen nach StVO (1) (2))

1Zuständige Behörde für die Genehmigung von Ausnahmen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung nach § 46 Abs.2 der Straßenverkehrs-Ordnung ist der Landesbetrieb für Straßenbau.
2Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.

§§§



§_11   StV-ZustG (F)
(Zuständigkeit der Gemeinden) (2) (3)

(1) 1Zuständige Behörden für die

  1. Freigabe und Kennzeichnung von öffentlichen Straßen zum Rodeln sowie von Straßen als Spielstra ßen (§ 31 der Straßenverkehrs-Ordnung),

  2. Anordnung von Fußgängerüberwegen auf Straßen (§ 41 Abs.3 und § 42 Abs.7 der Straßenverkehrs-Ordnung),

  3. Vorfahrtsregelungen an Straßenkreuzungen und Einmündungen, abweichend von der Grundregel rechts vor links (§ 42 Abs.2 der Straßenverkehrs-Ordnung),

  4. Verkehrsbeschränkungen aller Art (§ 45 Abs.1 bis 1d der Straßenverkehrs-Ordnung),

  5. Ausnahmegenehmigungen vom Verbot, in zweiter Reihe zu parken (§ 46 Abs.1 Nr.3 in Verbindung mit § 12 Abs.4 der Straßenverkehrs-Ordnung),

  6. Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 46 Abs.1 Nr.4 in Verbindung mit § 12 Abs.3 Nr.3 der Straßenverkehrs-Ordnung),

  7. Ausnahmegenehmigung vom Verbot, Hindernisse auf Straßen zu bringen (§ 46 Abs.1 Nr.8 in Verbindung mit § 32 Abs.1 der Straßenverkehrs-Ordnung),

  8. Ausnahmegenehmigungen zum Befahren öffentlicher Straßen bei bestehenden Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten (§ 46 Abs.1 Nr.11 in Verbindung mit § 41, § 42, § 43 Abs.1 und 3 der Straßenverkehrs-Ordnung)

sind die Gemeinden, soweit sich die Maßnahme auf Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.4 des Saarländischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 1977 (Amtsbl.S.969), in seiner jeweils geltenden Fassung (1) bezieht.

(2) Die Gemeinden sind außerdem zuständig für die

  1. Festlegung der Grenzen geschlossener Ortschaften durch Ortstafeln (§ 42 Abs.3 der Straßenverkehrs-Ordnung),

  2. Ausnahmegenehmigungen vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 46 Abs.1 Nr.6 in Verbindung mit § 28 Abs.1 Satz 3 und 4 der Straßenverkehrs-Ordnung),

  3. Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art auf Straßen (§ 46 Abs.1 Nr.9 in Verbindung mit § 33 Abs.1 Nr.2 der Straßenverkehrs-Ordnung).

(3) Die Gemeinden haben die von ihnen getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 Nr.1 bis 4 und 8 sowie nach Absatz 2 Nr.1 den nach § 5 Abs.3 zuständigen Behörden mitzuteilen.

§§§



 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (F) 

§_12   StV-ZustG (F)
(Zuständigkeiten nach der FZV) (1)

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 46 Abs.1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 25.April 2006 (BGBl.I S.988), zuletzt geändert durch Art.1a der Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl.I S.3226), in ihrer jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr (2) (f).

(2) 1Die Zulassungsbehörden im Sinne des § 1 sind untere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 46 Abs.1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
2Sie sind auch zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 47 Abs.1 Nr.1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den Fällen des § 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
3Sie können weiterhin die örtlich zuständige Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag beauftragen, in den Fahrzeugpapieren Namensänderungen oder Änderungen der Adresse bei Wohnortwechsel des Berechtigten innerhalb des Landkreis- oder Regionalverbandsgebietes vorzunehmen.

§§§



 StZVO (F) 

§_13   StV-ZustG (F)
(Zuständigkeiten nach der StVZO) (3) (5)

(1) Oberste Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 68 Abs.1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.September 1988 (BGBl.I S.1793), in ihrer jeweils geltenden Fassung (1) ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr (1) (7) (f).

(2) (6) 1Die Zulassungsbehörden im Sinne des § 1 sind untere Verwaltungsbehörden nach § 68 Abs.1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung vom 28.September 1988 (BGBl.I S.1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.Mai 2007 (BGBl.I S.893), in ihrer jeweils geltenden Fassung.
2Sie sind zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Abs.1 Nr.2 der in den Fällen der §§ 35a, 38a, 47c, 49a, 50, 51a, 53, 53a, 54, 57 und 59 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(3) ...(2)

(4) Zuständig für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkst ätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und deren Aufsicht nach Nummer 1.1 in Verbindung mit Nummer 6.1 der Anlage VIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist der saarländische Kraftfahrzeug-Verband, Landesinnung, Saarbrücken (Anerkennungsstelle).

§§§



 FeV (F) 

§_14   StV-ZustG (F)
(Zuständigkeiten nach der FeV) (3) (4)

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 73 Abs.1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18.August 1998 (BGBl.I S.2214), in ihrer jeweils geltenden Fassung (1) ist das Ministerium Umwelt, Energie und Verkehr (1) (5) (f).

(2) Oberste Landesbehörde

  1. für die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung und deren Aufsicht, einschließlich der Maßnahmen nach § 67 Abs.4 Satz 2 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung und

  2. die Anerkennung von Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und Ausbildungen in Erster Hilfe nach § 68 der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie deren Aufsicht

ist das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz (2) (6) (f).

§§§



§_15   StV-ZustG (F)
(Aufsicht über Sehteststellen) (1) (2)

Die Aufsicht über die Betriebe von Augenoptikern als amtlich anerkannte Sehteststellen nach § 67 Abs.4 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird auf den Landesinnungsverband für die Bundesländer Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und das Saarland, den Südwestdeutschen Augenoptikerverband mit Sitz in Speyer, übertragen.

§§§



§_16   StV-ZustG (F)
(Weitere Zuständigkeiten nach der FeV) (1) (2)

Zuständige Stellen

  1. für die Prüfung zum Erwerb der Prüfbescheinigung nach § 5 Abs.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung und für die Ausstellung der Prüfbescheinigung nach § 5 Abs.4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie

  2. für die Entscheidung über die Abkürzung der Regelwartezeit von zwei Wochen für die Wiederholung einer nichtbestandenen Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Abs.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung

ist die nach § 15 beauftragte Technische Prüfstelle.

§§§



§_17   StV-ZustG (F)
(Zuständigkeit der Gemeinden) (2) (3)

1Zuständige Behörden (1)

  1. für die

      a) Ersterteilung und Verlängerung einer Fahrerlaubnis,

      b) Umstellung einer Fahrerlaubnis auf die neuen Fahrerlaubnisklassen,

      c) Ersterteilung und die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

    nach den §§ 1 bis 19 und 21 bis 25 sowie 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

  2. für die Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis nach den §§ 26, 27 der Fahrerlaubnis-Verordnung und

  3. für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach den §§ 28 bis 31 der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Fristverlängerung nach § 4 Abs.1 Satz 4 der Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12.November 1934 (BGBl I S.1137), zuletzt geändert Artikel 2 der Verordnung vom 9.August 2004 (BGBl.I S.2092), in ihrer jeweils geltenden Fassung (1)

sind die Gemeinden.
2In diesen Fällen sind sie auch zuständig für Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Abs.1 Nr.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

§§§



 Fahrlehrergesetz (F) 

§_18   StV-ZustG (F)
(Zuständigkeiten nach dem Fahrlehrergesetz) (2) (4)

(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 32 Abs.1 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz- FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl.I S.1336), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl.I S.1221), in seiner jeweils geltenden Fassung (1) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr (1) (5) (f).

(2) Erlaubnisbehörde im Sinne von § 32 Abs.2 des Fahrlehrergesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 des Fahrlehrergesetzes sind die Landkreise, der Regionalverband (3) Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.

§§§



§_19   StV-ZustG (F)
(Fahrlehrereignung) (2) (3)

(1) Für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.7 und des § 4 des Fahrlehrergesetzes wird beim Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr (1) (4) (f) oder bei der von ihm durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle ein Prüfungsausschuss nach § 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO) vom 18.August 1998 (BGBl.I S.2307, 2331) errichtet.

(2) Der Prüfungsausschuss kann auch als gemeinsamer Prüfungsausschuss des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr (1) (4) (f) oder der von ihm bestimmten Stelle und der in Rheinland-Pfalz zuständigen Stelle für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer errichtet werden.

§§§



 Kraftfahrsachverständigengesetz (F)  

§_20   StV-ZustG (F)
(Technische Prüfstelle) (2) (3)

Nach § 10 des Gesetzes über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG) vom 22.Dezember 1971 (BGBl.I S.2086), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.September 2002 (BGBl.I S.3574), in seiner jeweils geltenden Fassung (1) wird als Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr im Saarland der Technische Überwachungs-Verein Saarland e.V. (TÜV) beauftragt.

§§§



§_21   StV-ZustG (F)
(Zuständigkeit des Wirtschaftsministeriums) (2) (3)

Zuständige Behörde für

  1. die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach § 15 Nr.1 in Verbindung mit den §§ 1 bis 9 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,

  2. die Aufsicht über die Technische Prüfstelle nach § 15 Nr.2 in Verbindung mit §§ 10 bis 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,

  3. die Ausnahmeregelung nach § 15 Nr.3 in Verbindung mit § 17 Abs.1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes

ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr (1) (4) (f).

§§§



 Fahrpersonal (F) 

§_22   StV-ZustG (F)
(Aufsichtsbehörde nach dem Fahrpersonalgesetz) (1) (2) (3)

Aufsichtsbehörde im Sinne von § 4 des Gesetzes über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz — FPersG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987 (BGBl.I S.640), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3.Mai 2005 (BGBl.I S.1221), in der jeweils geltenden Fassung, ist das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz (4) (f).

§§§



§_23   StV-ZustG (F)
(Zuständige Behörde nach dem Fahrpersonalgesetz) (1) (2) (3)

(1) Zuständige Behörde nach dem Fahrpersonalgesetz und der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung — FPersV) vom 22.August 1969 (BGBl.I S.1307, 1791), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.Juni 2005 (BGBl.I S.1882), in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz und der Fahrpersonalverordnung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zuständige Behörden für die Ausgabe der Fahrerkarten nach § 4a des Fahrpersonalgesetzes sind die Gemeinden.

(3) 1Für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Bergamt Saarbrücken zuständige Behörde nach dem Fahrpersonalgesetz.
2Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz ist das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz zuständige Behörde, wenn das Bergamt Saarbrücken Aufsichtsbehörde ist.

(4) Im Rahmen der Verkehrsüberwachung sind die Polizeivollzugsbehörden zuständige Behörden im Sinne von § 4 Abs.3 und § 5 Abs.1 des Fahrpersonalgesetzes.

(5) Die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Güterverkehr bleiben unberührt.

§§§



 Güterkraftverkehrsgesetz (F) 

§_24   StV-ZustG (F)
(Zuständigkeit des Landesbetriebs für Straßenbau) (1) (2) (3)

Zuständige Behörde zur Ausführung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22.Juni 1998 (BGBl.I S.1485), zuletzt geändert durch Artikel 7a des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl.I S.1666), in der jeweils geltenden Fassung sowie der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr (4) (f).

§§§



§_25   StV-ZustG (F)
(Zuständigkeit des Landesbetriebs für Straßenbau) (1) (2) (3)

(1) Der Landesbetrieb für Straßenbau ist zuständige Behörde für die Erteilung

  1. von nationalen Erlaubnissen und EU-Lizenzen im Güterkraftverkehrsbereich nach Maßgabe von § 3 Abs.7 und § 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs.1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22.Dezember 1998 (BGBl.I S.3976), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29.Juni 2005 (BGBl.I S.1947),

  2. von Fahrerbescheinigungen nach § 7b Abs.3 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

(2) Der Landesbetrieb für Straßenbau ist insoweit auch die zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörde im Sinne von § 21 Abs.1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 36 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987 (BGBl.I S.602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.8 des Gesetzes vom 12.August 2005 (BGBl.I S.2354).

§§§



 Personenbeförderungsgesetz (F) 

§_26   StV-ZustG (F)
(Zuständigkeit des Landesbetriebs für Straßenbau) (1) (2)

(1) Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr (3) (f) als die nach der Verordnung über Zuständigkeiten von Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10.August 1961 (Amtsbl. S.521), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 1 Abs.3 und § 4 Abs.43 des Gesetzes vom 27.November 1996 (Amtsbl.S.1313), zuständige Behörde kann juristischen Personen des privaten Rechts mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verleihen, die in Absatz 3 genannten Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der/die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihm/ihr übertragenen Aufgaben bietet.

(2) Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr (3) (f) ist auch für die Entziehung dieser Befugnis zuständig. Der/die Beliehene unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Fachministeriums und der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

(3) Nach Absatz 1 können alle Aufgaben der Genehmigungsbehörde im Straßenbahn-, Oberleitungsbus-, Linien- und Auslandsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund des Personenbeförderungsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften übertragen werden; ausgenommen hiervon sind die Aufgaben

  1. einer Planfeststellungsbehörde nach den §§ 28 ff PBefG,

  2. einer Genehmigungsbehörde nach § 45a PBefG,

  3. einer Ordnungswidrigkeitsbehörde nach § 61 PBefG.

§§§



 Schlussvorschriften (F) 

§_27   StV-ZustG (F)
(Inkrafttreten/Außerkrafttreten) (1) (2)

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2020 (3) außer Kraft.

§§§




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