SWG   (6)  
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 Wasserbuch 


§_122   SWG (F)
Einrichtung, Anlegung und Führung des Wasserbuchs

(1) 1Die Oberste Wasserbehörde bestimmt die Einrichtung des Wasserbuchs.
2Sie ist auch zuständig für die Anlegung und Führung des Wasserbuchs.

(2) (2) Beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sind beglaubigte Auszüge des Wasserbuchs niederzulegen.

§§§



§_123   SWG
Eintragung

(1) 1In das Wasserbuch sind die öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse in Bezug auf die Gewässer, soweit sie sich nicht unmittelbar aus Rechtsvorschriften ergeben, einzutragen, insbesondere die behördlichen Entscheidungen

  1. im Sinne von § 37 Abs.2 WHG,

  2. über Quellenschutzgebiete im Sinne des § 45 dieses Gesetzes,

  3. über die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer,

  4. über den Hochwasserschutz,

  5. über Zwangsrechte.

2Grundstücke, auf die sich die einzutragenden Rechtsverhältnisse beziehen, sind nach dem Grundbuch zu bezeichnen.
3Rechtsverhältnisse von untergeordneter Bedeutung werden nicht eingetragen.
4Erloschene Rechte sind zu löschen.

(2) Entstehung, Abänderung und Untergang eintragungsfähiger Rechtsverhältnisse bleiben durch die Eintragung in das Wasserbuch unberührt.

§§§



§_124   SWG
Verfahren

(1) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen, sobald das Rechtsverhältnis nachgewiesen ist.

(2) 1Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als „behauptete Rechte und Befugnisse“ zu kennzeichnen.
2Die Eintragung solcher Rechte und Befugnisse soll unterbleiben, wenn ihr Fortbestand offenbar unmöglich ist.

§§§



§_125   SWG
Einsicht

(1) Die Einsichtnahme in das Wasserbuch, seine Abschriften und diejenigen Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet.

(2) Die Einsicht in solche Urkunden, die Mitteilungen über geheim zu haltende Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen enthalten, ist nur nach Zustimmung dessen gestattet, der an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat.

§§§



§_126   SWG (F)
Gewässergütekataster

1Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) führt Kataster über den Gütezustand der Fließgewässer und des Grundwassers.
2Der aktuelle Zustand dieser Gewässer ist in den Katastern in übersichtlicher, allgemein verständlicher Form darzustellen.
3Die Einsichtnahme ist jedem gestattet.

§§§



 Abwasserabgabe 
 Bewertung 


§_127   SWG
Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen
(zu § 3 Abs.3 AbwAG)

(1) Auf Antrag des Abgabepflichtigen bleibt bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach der geschätzten Reinigungsleistung eines Nachklärteiches, der einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet ist, vermindert wird.

(2) Nachklärteiche im Sinne des Absatzes 1 sind auch Gewässer oder Gewässerteile, die zur Minderung der Schädlichkeit des Abwassers ausgebaut, aufgestaut, unterhalten und betrieben werden.

§§§



§_127a   SWG
Erklärung geringerer Werte
(zu § 4 Abs.5 AbwAG)

(1) 1Wird nach § 4 Abs.5 AbwAG gegenüber der Festsetzungsbehörde erklärt, dass eine geringere als die in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid festgelegte Jahresschmutzwassermenge eingehalten wird, ist dies nachzuweisen.
2Treffen diese Angaben oder Nachweise nicht zu, bleibt für den gesamten Erklärungszeitraum die sich aus dem Bescheid ergebende Jahresschmutzwassermenge maßgebend, soweit nicht eine höhere Jahresschmutzwassermenge aufgrund von § 135 Abs.2 dieses Gesetzes zugrunde zu legen ist.

(2) 1Die Einhaltung des erklärten Wertes und etwaiger Festlegungen nach § 4 Abs.4 Satz 6 AbwAG ist entsprechend den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids, im Fall des § 6 AbwAG entsprechend den Festlegungen der Erklärung für den Überwachungswert durch Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung nach den hierfür geltenden Bestimmungen nachzuweisen.
2aDie Messungen sind mindestens monatlich während der Spitzenablaufbelastung durchzuführen;
2bauf Verlangen ist über den Zeitpunkt der Spitzenablaufbelastung ein gesonderter Nachweis zu führen.
3Die ausgewerteten Ergebnisse des Messprogramms sind einen Monat nach Abschluss des Messprogramms der Festsetzungsbehörde vorzulegen.
4Erstreckt sich das Messprogramm über mehrere Kalenderjahre, sind die Ergebnisse je Kalenderjahr gesondert auszuwerten und spätestens bis 1.Februar des folgenden Kalenderjahres vorzulegen, soweit sich nicht nach Satz 2 ein früherer Zeitpunkt ergibt.
5Ein nach den Sätzen 1 bis 3 durchgeführtes Messprogramm gilt als behördlich zugelassen.

§§§



 Schädlichkeit 


§_128   SWG (F)
Ermittlung in sonstigen Fällen
(zu § 6 AbwAG)

(1) Zuständig für die Schätzung (§ 6 Abs.1 Satz 3 und 4 AbwAG) der für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgeblichen Werte ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1).

(2) Bei der Schätzung wird ein Einwohner bzw Einwohnergleichwert mit 1,5 Schadeinheiten bewertet.

(3) Die Zahl der Schadeinheiten von Abwasser ermäßigt sich, soweit

  1. das Abwasser in Kläranlagen behandelt wird, um die Reinigungsleistung der jeweiligen Anlage,

  2. das Abwasser aus Städten und Gemeinden in Hauskläranlagen geklärt und in ein Gewässer geleitet wird, um 10 vom Hundert.

§§§



§_129   SWG (F)
Einheitliche Festlegung der Vorbelastung
(zu § 4 Abs.3 AbwAG)

(1) 1Das Ministerium für Umwelt (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Gewässer oder Teile von Gewässern mittlere Konzentrationen von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen und einen mittleren Verdünnungsfaktor einheitlich festzulegen, die im Sinne von § 4 Abs.3 AbwAG dem Abgabepflichtigen als Vorbelastung nicht zuzurechnen sind.
2Die mittleren Konzentrationen und der mittlere Verdünnungsfaktor sind auf der Grundlage von Gewässeruntersuchungen und unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen der Gewässer für einen Zeitraum festzulegen, der in der Regel fünf Jahre nicht unterschreiten soll.

(2) Bei Nachweis einer höheren Vorbelastung, ist diese in Ansatz zu bringen.

§§§



§_130   SWG
Abgabefreiheit bei Niederschlagswasser
(zu § 7 Abs.2 AbwAG)

1Auf Antrag des Abgabepflichtigen bleibt das Einleiten von Niederschlagswasser abgabefrei, wenn

den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik im Sinne des § 18b Abs.1 WHG entsprechen.
2Enthält eine Genehmigung nach § 48 Abs.1 dieses Gesetzes oder die Erlaubnis für die Einleitung weitergehende oder andere Anforderungen, müssen auch diese eingehalten sein.
3Der Nachweis ist vom Abgabepflichtigen zu führen.

§§§



§_131   SWG
Abgabe bei Kleineinleitungen
(zu § 8 Abs.1 AbwAG)

Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von § 9 Abs.2 Satz 2 AbwAG abgabepflichtig ist, beträgt das 1,35 fache der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner.

§§§



 Abgabe 

§_132   SWG (F)
Abgabepflicht
(zu § 9 Abs.2 und 3 AbwAG)

(1) 1Der Entsorgungsverband Saar ist abgabepflichtig, soweit aus Verbandsanlagen Abwasser in Gewässer eingeleitet wird.
2Er ist darüber hinaus abgabepflichtig an Stelle seiner Mitglieder.
3Bei Flusskläranlagen ist der Verband abgabepflichtig an Stelle der Einleiter im Einzugsbereich der Kläranlage.

(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 sind die Gemeinden abgabepflichtig in den Fällen des § 50a Abs.3a dieses Gesetzes sowie (1) an Stelle von Einleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten.
2Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner nach § 8 des Abwasserabgabengesetzes bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser anderweitig rechtmäßig einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt, sonstwie ordnungsgemäß beseitigt oder auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wird.

(3) Die nach Absatz 1 vom Entsorgungsverband Saar zu entrichtenden Abwasserabgaben werden von diesem im Rahmen der Erhebung von Verbandsbeiträgen auf diejenigen umgelegt, die den Verbandsanlagen Abwasser zuführen oder an deren Stelle der Entsorgungsverband Saar abgabepflichtig ist.

(4) 1Die Gemeinden können die von ihnen nach Absatz 2 zu entrichtenden Abwasserabgaben auf die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, umlegen.
2§ 7 des Kommunalabgabengesetzes gilt entsprechend.

§§§



 Abgabe 


§_133   SWG
Abgabeerklärung (Ow)
(zu § 11 AbwAG)

1Wird die Abgabe nicht auf Grund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides ermittelt, hat der Abgabepflichtige, unbeschadet seiner Verpflichtung im Sinne von § 6 Abs.1 AbwAG, die Schadeinheiten des Abwassers selbst zu berechnen und mit den für die Ermittlung oder Schätzung notwendigen Daten und Unterlagen der Festsetzungsbehörde spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vorzulegen (Abgabeerklärung).
2Die Abgabeerklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
3Die Festsetzungsbehörde kann die Frist zur Abgabeerklärung längstens um ein halbes Jahr verlängern.

§§§



§_134   SWG
(aufgehoben)

§§§



§_135   SWG
Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit

(1) Die Abgabe wird jährlich von Amts wegen für das laufende Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) festgesetzt und der Abgabebescheid bis spätestens zum 1.April dem Abgabepflichtigen zugestellt.

(2) Die Festsetzung steht unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der gesetzlichen Grundlagen, der Erhöhung nach § 4 Abs.4 AbwAG, der abweichenden Festsetzung nach § 4 Abs.5 AbwAG, einer Erhöhung bei Nichteinhaltung einer nach § 9 Abs.5 AbwAG geltenden Anforderung und einer Verrechnung nach § 10 Abs.3 und 4 AbwAG sowie der Abgabeerklärung nach § 133 dieses Gesetzes.

(3) Die Abgabe nach Absatz 1 ist jeweils am 1.Mai, 1.August und 1.November des laufenden Kalenderjahres in drei gleichen Raten fällig, nach Absatz 2 einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheides.

§§§



§_136   SWG
Form des Abgabebescheides

Entscheidungen nach dem Abwasserabgabengesetz und dem Elften Teil dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen.

§§§



§_137   SWG
Verjährung

1Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe verjährt in fünf Jahren.
2Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist.

§§§



§_138   SWG
Einziehung der Abgabe

Die Abgabe wird von der Festsetzungsbehörde eingezogen.

§§§



§_139   SWG (F)
Zuständigkeiten, Befugnisse

(1) Festsetzungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1).

(2) Staatliche Stelle zur Überwachung der Einhaltung des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides im Sinne des § 4 Abs.4 AbwAG und zur Überwachung nach § 4 Abs.5 AbwAG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1).

(3) 1Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) überwacht die Erfüllung der nach dem Abwasserabgabengesetz und dem Elften Teil dieses Gesetzes begründeten Verpflichtungen, soweit die Überwachung nicht nach den sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist.
2Es ist befugt, hierzu Anordnungen für den Einzelfall zu treffen. (Ow)

§§§



 Verwendung 


§_140   SWG (F)
Abzug des Verwaltungsaufwandes, Verwendung
(zu § 13 AbwAG)

(1) Der durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Elften Teils dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand wird aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt.

(2) Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe, einschließlich von Rückflüssen aus Darlehen und deren Verzinsung, ist im Rahmen seiner Zweckbindung nach § 13 AbwAG bevorzugt für

  1. regionale Schwerpunkte der Sanierung der Gewässer,

  2. den Bau von Modellanlagen zur Behandlung von Abwasser im Sinne des § 2 Abs.3 AbwAG,

  3. Anlagen der Fremdwasserentflechtung und zur Behandlung von Niederschlagswasser zu verwenden,

  4. Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte durch Veränderungen der Gewässerstrukturen und naturnahe Entwicklung von Gewässern (Gewässerrenaturierung) (2).

(3) Die Bewirtschaftung des Abgabeaufkommens obliegt dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (3).

[   Motive   ]

§§§



 Bußgeld 


§_141   SWG (F)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. zur Bestimmung der Uferlinie angebrachte Zeichen (§ 6 dieses Gesetzes) entfernt, abändert oder beschädigt,

  2. nicht für die Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarke und Festpunkte sorgt (§ 30 Abs.1 dieses Gesetzes),

  3. Wasser so aufstaut oder ablässt, dass Menschenleben gefährdet werden, für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird (§ 33 Abs.1 dieses Gesetzes),

  4. ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage

    1. eine die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussende Handlung vornimmt (§ 30 Abs.2 dieses Gesetzes),

    2. eine Stauanlage dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt (§ 32 dieses Gesetzes),

    3. eine Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage baut oder wesentlich ändert (§ 48 dieses Gesetzes),

    4. Stoffe in Abwasseranlagen einleitet oder einbringt (§ 51 dieses Gesetzes),

    5. eine Abwasseranlage entgegen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik betreibt (§ 53 dieses Gesetzes),

    6. die in den §§ 78, 80 und 81 dieses Gesetzes aufgeführten Anlagen und Anpflanzungen errichtet, anlegt oder wesentlich ändert,

    7. Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe errichtet, betreibt sowie wesentlich ändert (§ 38 dieses Gesetzes), (2)

  5. einer Verordnung

    1. zur Regelung des Gemeingebrauchs (§ 23 dieses Gesetzes),

    2. über die Ausübung der Schifffahrt (§ 27 Abs.3 dieses Gesetzes),

    3. über die Regelung der Benutzung sowie das Verhalten Dritter in Häfen, Umschlaganlagen, Anlegestellen und Fähranlagen (§ 28 Abs.8 dieses Gesetzes),

    4. über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 39 Abs.3 und 4 dieses Gesetzes),

    5. zum Schutz von Quellgebieten (§ 45 dieses Gesetzes),

    6. über die Überwachung der Abwasseranlagen (§ 54 Abs.3 dieses Gesetzes),

    7. über die Sicherung und Erhaltung von Deichen oder Dämmen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen (§ 76 Abs.3 dieses Gesetzes),

    8. über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes (§ 79 dieses Gesetzes) zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

    9. zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften (§ 12a dieses Gesetzes), (3)

  6. den Anzeigepflichten im Sinne des § 30 Abs.1, § 33 Abs.2 und 3, § 36 Abs.1 und 2, § 39 Abs.2, § 51 Abs.2 und § 53 Abs.2 dieses Gesetzes nicht nachkommt,

  7. entgegen § 56 Abs 4 dieses Gesetzes die Gewässerrandstreifen nicht naturnah bewirtschaftet,

  8. einer vollziehbaren Anordnung

    1. zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen (§ 45 Abs.1 dieses Gesetzes),

    2. zur Überwachung der Abwasseranlage (§ 54 Abs.2 dieses Gesetzes),

    3. zur Sicherstellung eines schadlosen Hochwasserabflusses (§ 81 dieses Gesetzes),

    4. zur Gewässeraufsicht (§ 83 Abs.3 und 4 dieses Gesetzes),

    5. zum Schutz von Messeinrichtungen (§ 90 dieses Gesetzes),

    6. zur vorläufigen Regelung eines Zustandes oder zur Beweissicherung (§ 111 dieses Gesetzes) zuwiderhandelt,

  9. der Verpflichtung zur Selbstüberwachung von Grundwasser nach § 13a dieses Gesetzes nicht nachkommt. (4)

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 133 dieses Gesetzes die Abgabeerklärung oder die für eine Schätzung erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 139 Abs.3 Satz 2 dieses Gesetzes zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro (1) geahndet werden.

(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz, diesem Gesetz und der nach diesen Vorschriften erlassenen Verordnungen sind die unteren Wasserbehörden.

[   Motive   ]

§§§



 Schluss 


§_142   SWG
Alte Rechte und alte Befugnisse
(zu § 15 WHG)

(1) 1Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich

  1. für Benutzungen im Sinne von § 15 Abs.1 Nr.1 WHG,

  2. für Benutzungen, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einem förmlichen Verfahren nach bisherigem Recht zugelassen sind,

zu deren Ausübung bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden sind.
2In den Fällen, in denen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilte Rechte mit einer Ausführungsfrist für die Erstellung der Anlagen verbunden sind, bedarf es einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht, wenn innerhalb dieser Frist rechtmäßige Anlagen erstellt werden.

(2) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den bisherigen Gesetzen.

(3) Die Oberste Wasserbehörde kann Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse von Amts wegen oder auf Antrag für den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes feststellen.

(4) Bei der Inhaltsbestimmung sind Art und Umfang der in den letzten zehn Jahren vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeübten Nutzungen sowie etwa vorhandene Anlagen und Betriebseinrichtungen angemessen zu berücksichtigen.

§§§



§_143   SWG
Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
(zu § 16 WHG)

(1) Die öffentliche Aufforderung im Sinne von § 16 Abs.2 WHG wird von der Obersten Wasserbehörde im Amtsblatt des Saarlandes erlassen.

(2) Ein fristgemäß gestellter Antrag auf Eintragung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis, der zurückgewiesen werden müsste, weil beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes keine rechtmäßigen Anlagen vorhanden waren, ist als Antrag gemäß § 17 Abs.1 WHG anzusehen.

§§§



§_144   SWG
Vorbehalt bei alten Rechten und alten Befugnissen

Für die alten Rechte und die alten Befugnisse, die nach § 142 dieses Gesetzes aufrechterhalten bleiben, und die anderen alten Befugnisse, die nach § 17 WHG fortgesetzt werden können, ohne dass es einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, gilt § 5 WHG entsprechend.

§§§



§_145   SWG
Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechts oder einer alten Befugnis

Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 21 dieses Gesetzes sinngemäß.

§§§



§_146   SWG
Verweisung

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes.

§§§



§_147   SWG
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes

Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung berührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt.

§§§



§_148   SWG
Anhängige Verfahren

Auf die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren finden die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.

§§§



§_149   SWG
Bundeswasserstraßen

Die Rechte, Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes an den Bundeswasserstraßen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§§§



§_150   SWG (F)
Verwaltungsvorschriften

Die nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Umwelt (1).

§§§



§_151   SWG
Geltungsbereich von Verordnungen

(1) Erstreckt sich der Geltungsbereich einer Verordnung oder einzelner ihrer Bestimmungen nicht auf das Gebiet des Landes oder einer Gebietskörperschaft, so ist der Geltungsbereich in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden.
2Die Karten, Pläne oder Verzeichnisse müssen erkennen lassen, welche Grundflächen von der Verordnung betroffen werden.
3Im Zweifel gilt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter als nicht betroffen.

(2) 1Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteil einer Verordnung, kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bei den Gemeinden ausgelegt werden, deren Gebiet von der Verordnung betroffen ist, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse zugleich in der Verordnung grob umschrieben ist.
2Im textlichen Teil der Verordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein.

§§§



§_152   SWG (F)
Außerkrafttreten (1)

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

§§§



 Anlage zum SWG 

Verzeichnis
der Gewässer zweiter Ordnung gemäß § 3 Abs.1 Nr.2

lfd.Nr

Bezeichnung des Gewässers

Endpunkte des Gewässers

  

von

bis

1

Bist

Landesgrenze

Saar

2

Blies

Kläranlage St.Wendel

Saar

3

Nied

Landesgrenze

Saar

4

Prims

Einmündung Forstelbach

Saar

5

Rossel

Landesgrenze

Saar

6

Schwarzbach

Landesgrenze

Blies

7

Theel

Auslauf Kläranlage Lebach

Prims

8

Altarm der Saar

Einmündung Rohrbach

Saar


§§§

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§§§